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Die Zeitschrift erscheint in halbmonatlichen Heften. STAHL MEISEN ZEITSCHRIFT jährlich excl. Porto. Abonnementspreis für Nichtvereins mitglieder: 20 Mark Insertionspreis 40 Pf. für die zweigespaltene Petitzeile, bei Jahresinserat angemessener Rabatt. FÜR DAS DEUTSCHE EISENHÜTTENWESEN. Redigirt von Ingenieur E. Schrödter, Geschäftsführer des Vereins deutscher Eisenhüttenleute, für den technischen Theil und Generalsecretär Dr. W. Beumer, Geschäftsführer der Nordwestlichen Gruppe des Vereins deutscher Eisen- und Stahl-Industrieller, •für den wirthschaftlichen Theil. Commissions-Verlag von A. Bag el in Düsseldorf. N 24. 15. December 1898. 18. Jahrgang. Bericht an die am 5. December 1898 abgehaltene Haupt versammlung der Nordwestlichen Gruppe des Vereins deutscher Eisen- und Stahlindustrieller. ie Aufgabe der Gruppe besteht in der I Wahrung der wirthschaftlichen Inter- | essen der Eisen- und Stahlindustrie; 1 sie hat sich daher mit allen Fragen zu beschäftigen, welche dies Gebiet berühren, und mufs vorzugsweise der Gesetzgebung auf wirth- schaftlichem und socialpolitischem Gebiete folgen. In letzterer Hinsicht beschäftigte sich der an die vorige Hauptversammlung erstattete Bericht zunächst mit den Befürchtungen, welche sich an die v. Berlepschsche Handwerkervorlage knüpften, deren Bestimmungen nach den verschiedensten Richtungen hin in den Interessenkreis der fabrik- mäfsig betriebenen Gewerbe, namentlich bezüg lich der jugendlichen Arbeiter, eingriffen. Erfreulicherweise sind diese Bestimmungen nicht Gesetz geworden, und es ist damit auch die Gonsequenz gezogen, dafs die Handwerks kammern nicht die Aufsicht über die meisten industriellen Betriebe erhalten haben, wie ihnen das ursprünglich zugedacht war. Trotz dieser Verbesserung wird die Industrie bezüglich der Ausführung des Gesetzes, betreffend die Organi sation des Handwerks, vom 26. Juli 1897 gut thun, namentlich nach der Richtung hin die Augen offen zu halten, dafs nicht Kräfte, die zu ihr gehören, bei den z. Z. im Gange befindlichen Organisationsarbeiten der Verwaltungsbehörden infolge einer zu weit gehenden Begriffsbestim mung des „Handwerks“ zu dem letzteren über geführt werden. In unserer Arbeiterversicberungs-Ge- setzgebung ist in der Berichtsperiode ein Wandel nicht eingetreten. Die Novelle zum Kranken kassengesetz hat sich bewährt; die Novelle zum Unfallversicherungsgesetz, welche von der Reichs regierung eingebracht war, hatte in der Reichs tagscommission eine derartige Gestalt erhalten, dafs wir uns mit aller Entschiedenheit gegen diese Commissionsbeschlüsse zu wenden und ins besondere die Aenderung der Garenzzeit, die Um gestaltung der Schiedsgerichte, die Beschränkung der Befugnisse des Reichsversicherungsamtes, die Aenderung des Recursrechtes und die Vermehrung der dem Unternehmer auferlegten Lasten zu be kämpfen gezwungen waren. Es darf heute wohl als ziemlich sicher gelten, dafs dem Reichstag | in der diesmaligen Session eine Unfallversiche rungsnovelle nicht zugehen wird, da man in der vorletzten Reichstagstagung zu schlechte Erfah- , rungen mit der Vorlegung zweier umfassender | Novellen zu Arbeiterversicherungsgesetzen gemacht j hat, um eine Wiederholung dieses Versuchs räth- lich erscheinen zu lassen. Zu der die Invaliditäts- und Altersversicherung betreffenden Novelle, welche z. Z. den Bundesrath beschäftigt, wird die Gruppe Stellung nehmen, sobald die endgültige Fassung der dem Reichstag zu machenden Vorlage bekannt gegeben sein wird. Die dem vorigen Reichstag zugegangene Novelle haben wir bekämpft, weil die in derselben gemachten Vorschläge betreffs der Verlheilung der Rentenlast der Conficsation XXIV.18 1