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Dresdner Journal : 07.03.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-03-07
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-186803079
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18680307
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18680307
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1868
-
Monat
1868-03
- Tag 1868-03-07
-
Monat
1868-03
-
Jahr
1868
- Titel
- Dresdner Journal : 07.03.1868
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— r-8 da» Gesetz; wie e- jetzt vorliege, ganz .erledig»»; es steht ihr «brr auch frei, von einzelnen Mil- „glieber«, von de« Kircheuvorslandcn l^u-k-inlich ^>0c-san- „«ersammlungeu angeregte, geeignete Gegenft-nde zu berat den, »daraus bezügliche Anträge zu stelle« und Beschwerden über »kirchliche Behörden, Geistliche und Kirchendiener zu sichren." Nun werde kaum behauptet werden können, daß die Herstellung und Einführung eine« Bibelauszugs für die Schulen e ne den CultuS oder die Kirchenv-ifasiung unmittelbar deruhr-nd-A» gelegenhei t sei, oder die Abänderung allgemeiner kirchlicher Ein richtungen dadurch herbeigeführt werd«. Wohl aber sei auzu- erkennen, daß hier eine das Interesse der Landeskirche berüh rende Frage vorlieae, über welche die Erklärung der Synode einzuhole» sich da« Kirchenrcgiment für berechtigt und verpflicht! halten könne. Diesem Bersahren werde aber durch die von der Zweiten Kammer gefaßten Beschlüsse irgend ein Hcmmniß nicht entgegengeftellt. Wenn nun früher nachgewiesen worden sei, daß durch die Einführung eines BibelauszugS in den Volks schulen die Basis sür den Religionsunterricht in keiner Weise alterirt werden werde, und dafür, daß diese Basis unberührt bleibe, in der Mitwirkung der geordnete» kirchlichen Behörden eine ausreichende Garantie geboten sei, so müsse doch immer wieder hervorgehoben werden, daß es sich bei Alledem um eine auch die Schule ticsberührcnde Angelegenheit, um eine päda gogische und sittlich ethische Frage handle, bei deren Ent scheidung die Erklärung der Synode allein nicht maßgebend sein könne. Die Deputation habe deshalb aus das Urtheil praktischer Schulmänner, namentlich was die Besürsniß srage anlange, ein hauptsächliches Gewicht zu legen gehabt und der Mitwirkung der Schulbehörden ausdrücklich gedacht. Wenn die zum Beschlusse erhobenen Anträge serner daram ab zielten, die ganze Angelegenheit aus dem angedeuteten Wege mit aller Vorsicht weiter zu führen und die Regierung zu ver anlassen, das Ergebniß der hierauf bezüglichen Verhandlungen dem nächsten Landtage mitzutheilen, so bedürfe dieses Vorgehen wohl keiner besonder» Rechtfertigung. Glaube nun die Deputation die formelle Berech- titzung der von ihr früher gestellten Anträge nachgc- wlesen zu haben, so möge es schließlich gestattet sein, noch darauf aufmerksam zu machen, daß selbst in dem Falle, wenn man sich diesseits geneigt zeigen wollte, dem Beschlusse der Ersten Kammer beizutreten, ein ständischer Antrag an die hohe Staatsregierung nicht zu bringen sein würde. Bei dieser Sachlage werde es, selbst wenn das Bercinigungsverfahrcn ein günstiges Resultat nicht ergeben sollte, immerhin von größerm Wcrthe sein, wenn zunächst die mit Einstimmigkeit ge faßten Beschlüsse der Zweiten Kammer unverändert be stehen blieben. Nach alledem vermöge daher die De putation der hohen Kammer nur anzurathen: bei ihren früher» Beschlüssen zu beharren. Die Kammer tritt ohne Debatte dem Deputations antrage einstimmig bei. Zweiter Gegenstand der Tagesordnung ist der an- dcrwrite Bericht der ersten Deputation über das königl. Decret vom 15. November 1867, die Einführung einer allgemeinen Hundesteuer betreffend. (Re ferent: Abg. v. Criegern.) Ucber die betreffenden Verhandlungen in beiden Kammern vcrgl, die Referate in den Nummern 39 und 297 unsers Blattes. Es bestehen demnach folgende Dif- fcrenzpunkte: 1) liegen in Betreff des Zeitpunktes, von welchem an die Steuer von jungen Hunden zu entrichten sei, verschiedene Beschlüsse vor. Die Zweite Kammer hat die betreffende Bestimmung bei 8 5 als einzige Ausnahme in folgender Fassung ausgenommen: „Gänzlich befreit von der Steuer sind junge Hunde bis zur nächsten Eonsignation." - Die Erste Kammer will § 5 ganz beseitigen, mithin auch die Bezugnahme darauf in Wegfall bringen, da gegen in 8 1 anschließcn: „Befreit von der Steuer sind nur junge Hunde, so langt sic gesäugt werden." Dle Deputation schlägt der Kammer vor, materiell bei ihrem Beschlusse stehen zu bleiben. In redactioncl- ler Beziehung erscheine cs allerdings nicht unzweckmä ßig, 'die Vorschrift, von welchem Zeitpunkte an junge Hunde der Consignation und Versteuerung unterliegen sollen, an 8 1 anzuschließen und dagegen 8 5 ganz in Wegfall zu bringen. Denn eine Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung komme dabei, wenn man den Begriff streng auffasse, nicht in Frage. Der dicsfall- sige Beschluß müsse dem Vcreinigungsverfahren Vorbe halten bleiben. Von diesem Beschlusse hänge es selbstver ständlich auch ab, ob in K 1 die Worte: „jedoch mit Aus nahme der in K 5 bezeichneten Hunde," zu streichen seien, oder nicht. Für jetzt werde der Kammer vorge schlagen, in Betreff der 8§ 1 und 5 bei den früheren Beschlüssen stehen zu bleiben. Abg. v. Schönberg bittet die Deputation auch im Vercinigungsverfahrcn bei dem Beschlusse stehen zu blei ben, da er viel richtiger sei, als der jenseitige Beschluß. Referent erklärt, daß sich das „für jetzt" nur auf die redaktionelle Fassung beziehe. In der Sache sei auch er der Ansicht, unter allen Verhältnissen bei dem dies seitigen Beschlusse stehen zu bleiben und eventuell hier von das Schicksal des ganzen Gesetzes abhängig zu machen. Abg. v. Nostitz: Nach seiner Ansicht enthalte das Gesetz, wie es aus den Berathungen der Kammer her vorgegangen sei, so große Härten, daß er nunmehr einem gewissenjPessimismus huldigen und wünschen müsse, daß dre Bestimmungen so hart werden möchten, daß aus allen Theilen des Landes Petitionen in solcher Masse kämen, damit man einsehe, mit einem derartigen Gesetze sei gar nicht auszukommen. Dasselbe greife nicht nur die Herzen an, sondern greife so tief in die gewerb lichen Verhältnisse ein, daß er prophezeihe, dasselbe werde sich kaum bis zum nächsten Landtage halten können. Vicepr. Oehmichen erklärt, daß die von ihm ge machten Erfahrungen mit denen des Vorredners nicht übereinstimmten. Von vielen Seiten fei ihm die größte Befriedigung über das Gesetz ausgedrückt worden, und glaube er daher, daß wenn die Kammer da-Gesetz jetzt »urückzichen wollte, Petitionen im entgegengesetzten Sinne m großer Zahl einlaufen würden. Die vom Vorredner beklagten Härten würden nicht allenthalben als solche anerkannt. Er sei fest davon überzeugt, daß man bei der ganz Ungeheuern Mehrzahl der Gemeinden nur Dank für die Erlassung des Gesetzes ernten werde. Abg. Uhlemann bestätigt die Ausführungen des Vorredners mit der Bemerkung, daß die Gemeinden in den, Landestheile, welchen er bewohne, schon vor zwei Jahren beabsichtigt hätten, in statutarischem Wege die Hundesteuer rinzuführen, und daß die Ausführung dieses Planes nur gescheitert sei, weil die k. Amts hauptmannschaft ihre Genehmigung versagt habe. Abg. v. Nostitz weist darauf hin, daß »S auf dem Lande Niemandem einfallen werde, l Thlr. Steuer für einen Affectionshund zu zahlen. Der Entwurf habe in richtiger Weise bezweckt, alle unnützen Hunde zu besteuern. Daß man aber in den Kammern dazu ge langt sei, auch die nützlichen und nothwendigen Huno- zu besteuern, sei eine ihm unbegreifliche Härte. Wenn irgend Etwas geeignet sei, die Kammern im Lande unpopulär zu machen, so sei cs die Einführung dieser Steuer Eechre» der mobilen Nationalgardt ist nun in dem Vüreau des Kriegsministeriums vollständig be endet. Das ganze Land ist zu diesem Brhufe nach Art der preußischen Landwehrbezirksverbände in Bataillons bezirke eingetheilt, die sich ena an die bestehende De partementscintheilung anschließen. Auf diese Weise wurden für Gesammtfrankreich die Cadres von 89 Mo- bilgardenbataillonen geschaffen, zu denen sür Lillc allein noch fernere zwei und für Paris allein noch drei Ba taillone kommen, im Ganzen also 94 Bataillone. — In der vorgestrigen Sitzung des gesetzgebenden Körpers verlas der Berichterstatter, Nogent St. Laurens, die neue, nunmehr bereits dritte Fassung des Prcß- gesetzcs, wie sic aus den der Conumssion überwie senen Amendements hcrvorgegangen ist. Ari. 3 behält, trotz dcS Amendements, den Zeilungsstempet von ü EtutimeS sür die Departements der Seine und der Seine- und-Oise bei; in allen übrigen Departements beträgt er 2 Cent. Die Maueranschläac für Wahlen, sowie die Circulare und Stimmzettel der Wahicandidaten sind stempelfrei. Die Bro schüren von nicht über sechs Bogen zahlen einen Stempel von 4 Cent, per Bogen. Als stcmpclpfllchtig werden nach Art. 4 die zu Annoncen dienenden Umschläge oder Beiblätter eines Journals angesehen, das eben durch diesen Umstand selber stem »elpflichtig wird, wenn eS auch an und sür sich keinen Stem pel zu zahlen hätte. DieBcilagen von Journalen und Zeitschriften bezahlen keinen Stempel, wenn sie keine Annoncen enthalten und zur Hälfte wenigstens mit osficiellen Documenten anaefüllt sind. Art. » bestimmt, daß in keinem Falle die Geldstrafe über ein Drittel der geleisteten oder für politische Journale vorge schriebenen Eautwn hinausaehen dürfe. Ari. II lautet in seiner neuen Fassung wörtlich: „Jede auf eine Handlung deS Privatlebens bezügliche Veröffentlichung einer periodisch erschei nenden Schrift bildet eine mit einer Geldbuße von -"E FrS. zu bestrafende Zuwiderhandlung." Die Verfolgung kann nur auf Klage der belheiliglen Partei eingeleitet werden. Art. 12 be stimmt, daß das wiederholt wegen Preßveraehen bestrafte In dividuum durch richterliches Erkcnntmß auf höchstens 5 Jahre seiner Wählcrrechtc beraubt werden kann. Nach Art > > kann durch eine besondere Bestimmung die völlige oder zeitweilige UnterdiAckung eines Journals sofort nach Fällung deS Unheils erster Instanz, ohne Rücksicht auf die Berufung an eine höhere Instanz, angeordnet werden, insofern diese Berufung nicht 24 Stunden nach der amtlichen Eröffnung dcS Urtheils erfolgt ist. In letzten« Falle wird innerhalb dreier Tage in zweiter In stanz entschieden. Ein Cafsalionc-gesuch vermag die proviso rische Vollstreckung der UnterLlückung oder Suspension nicht aufzuhalten. Die Geranten eines Journals laben das Recht, ausschließlich zum Druck desselben eine Druckerei zu errichten. Außerdem wird noch eine Reihe von Bestimmungen des DecrctS vom l7. Februar lü52, namentlich Art. I und 32, durch daS neue Gesetz außer Kraft gesetzt. — Lils Neuestes in der Granier'schcn Sache im Anschluß an die Affaire Kervvguen meldet die „Corresp. Havas": Alle bei den Angriffen des „Pays" betheiligtcn Blätter geben heute folgende Erklärung: .Die Unterzeichneten autorisiren daS Blatt „Pays", alle Actenstücke zu veröffentlichen, welche es erklärt in seinen Hän den zu haben, und verzichten ausdrücklich daraus, irgend welche gerichtliche Verfolgung, die durch die Tbatsache dieser Veröffent lichung motivirt wäre, vorzunehmen. E. de Girardi»; Ad. Gusroult (sür meinen Sohn LouiS); F. Buloz; L. Havin; E. F. Bertin; Jules Mohias, den 4. März l»U8.- Gramer de Cassagnac erläßt dagegen im „Pays" folgende neue Erklärung: ,,l) ES erhellt aus deu in unsern Händen befindlichen Pa pieren, daß ein Emvernehmcn (ooncerF bestand zwischen frem den Regierungen und einem Theil der französischen Presse. 2) Diese Regierungen haben Geldsendungen gemacht. 3) In die sen Papieren finden sich verschiedene Journale erwähnt, deren Ramen wir bereits gegeben haben. Dies ist Alles, was wir behaupten. Demgemäß haben wir aus kein Journal speciell die Geldsendungen bezogen und prolestiren gegen jede derartige Beziehung, die man uns unterstellen wollte. Die Schriftstücke, die wir besitzen, enthalten Das. was sie enthalten. Es kommt »nSnichtzu, weder dieselben zu unalysiren, noch irgend sie Jemand z» vorheriger Prüsung vorzulegen. Die Documcute sind ein zig sür daS Publicum reservirt, sofern wir autorisirt werden, Ne zu veröffentlichen. In dieser Sache scheint nur Hr. E. de Girardin allein auf dem richtigen Wege zu sein. Er giebt seine Autorisation klar und cinsach und räth auch den Andern, sie zu geben. Wir werden die Aktenstücke nur unter dieser Bedingung veröffentlichen. Der Secretär der Redactiou H. Bierne." Nizza, 4. März. Die Augsburger „Allg. Ztg." er hielt nachstehcudcs Telegramm: Dae königl. dayersche Commission ist gestern hier angckommcn. Seit heute Morgen um 6 Uhr ist der Leichnam König Lud wig's I. in Feldmarschallsuniform auf dem Paradcbett in würdig decorirter, erleuchteter Kapelle, wozu der mit schwarzem Tuch und Silber behangene Salon Sr. Majestät in der Villa Lione umgewandelt worden, öffentlich ausgestellt, um den Hals die Kette des St. Hubertusordeirs und des goldncn Vließes, auf der Brust die baycrschen Orden und Sterne, worunter der Max-Jojephsorden, über der Brust das große Band der Ehrenlegion. Die übrigen Großkreuze liegen auf einem Kissen zu den Füßen der Leiche. Die Hart- schiere halten die Ehrenwache von 6 bis 12 Uhr. .Hei lige Messen werden am Altar zur Seite des Katafalks gelesen. London, 4. März. (E. C.) Sir Richard Temple hat auf telegraphischem Wege der Regierung angezcigt, daß er die Stelle eines Finanzministers für Indien annehmc. — Die Unmöglichkeit, eine gemischte Jury zu Stande zu bringen, hat vorgestern Abend die Ver tagung des Processcs gegen den amerikanischen Fenier Nagle vor den Assisen in Sligo auf die nächste Session zu Wege gebracht. Achtzehn Ausländer stan den auf der Geschworncnliste, doch hatten sich nur sechs eingrfunden und drci davon wurden von der Verthei- digung, weil sie der Miliz angehörten, verworfen, so daß schließlich die Anklage wohl oder übel in die Ver tagung willigen mußte. — Nach Briefen aus Welling ton vom 8. Januar ist Sir George Grey, der abbe rufene Gouverneur der Colonie Neuseeland, von der Regierung ersucht worden, sein Amt noch bis zur Abreise des Herzogs von Edinburgh (Prinzen Alfred) fortzuführrn. Der Prinz wollte ursprünglich schon um Weihnachten in Neuseeland eintrcffen, doch ist seine Ankunst jetzt auf deu 8. März festgesetzt und wird sich voraussichtlich wieder bis in den April hinein ver- sihieben. Zum Nachfolger des demnächst Scheidenden ist dcr bisherige Gouverneur von Oucensland, Sir G. Bowen, ernannt. Washington, 4. März. (R. O.) Tas Haus der Repräsentanten nahm noch einen Zusatzartikel in die Anklage gegen Johnson auf, in welchem derselbe des Staatsverbrechens beschuldigt wird, in seinen -sfentlichen Reden den Consircß geschmäht und die Ge setzmäßigkeit desselben bestritten zu haben. Dcr Co- mits des Repräsentantenhauses überreichte heute die Anklageartikel dem Senate. Nm'de-Jaaeiio, 8. Februar. (Tel.) Die Nach richten vom Kriegsschauplätze sind ohne Belang. Aus Burnos Aires wird die Rückkehr des Präsidenten Mitre vom Heere armeldct, nachdem derselbe das Ober- commando über die Alliirtenarmee an den brasiliani schen Commandcur en ckek abgegeben. Mitre hat ein neues Ministerium aus unpopulären Männern gewählt, weshalb Ruhestörungen befürchtet werden. Die Insur genten von EsntaHs kabcn die Stadt Rosalio den Behörden der arLMtmischrn Atepublik üderzcdcn.1 Härten enthalte. Durch dasselbe würden die armen Inhaber von Hundefuhrwerken factisch mit einer ganz nnvrrhältnißmäßig hohen Gewerbesteuer belegt. Er wünscht, daß die Deputation am Schlüsse anstatt der Bestimmung, daS Gesetz tritt am I. Januar 1869 in Kraft, Vorschläge, es solle erst am 1. Januar 1999 Geltung erlangen. Abg. Seiler erblickt in dem vorliegenden Beschlusse der Ersten Kammer eine große Härte. Derselbe sei factisch unausführbar, und er halte es für bedauerlich, solche Beschlüsse zu fasten, die voraussichtlich nicht aus geführt werden könnten. Im Ganzen und Großen da gegen erblicke er in dem Gesetze einen Fortschritt. Wenn aber das Gesetz so bleibe, wie es aus den Berathungen der Ersten Kammer hervorzegangen sei, so sei es Nichts weiter als eine Seifenblase, d. h. es sei in vielen Theilen völlig unausführbar. Referent: Der Vicepräsidcnt und Abg. Uhlemann wohnten in den gesegneten Landestheilcn, wo im All gemeinen große Wohlhabenheit herrsche und wo daher die Fälle, die als große Härten zu bezeichnen seien, wie z. B. die Besteuerung von Zughunden armer Leute, die sich mit denselben einen kümmerlichen Lebensunter halt mit großer Anstrengung erwerben müßten, oder die Besteuerung des Hundes, den der kleine, vom Dorfe abgelegene Häusler zur Bewachung seines Hauses noth- wendig brauche, kaum vorkommen dürften. In der Lausitz sei man mit dem Gesetze ganz unzufrieden. Dcr Entwurf, welcher die überflüssigen Hunde habe be seitigen wollen, sei ganz zweckmäßig gewesen, nicht so aber das Gesetz in der gegenwärtigen Fassung, da cs auch die nützlichen und nothwendigen Hunde be steuere. Leider sei es zu spät, auf die ursprüngliche Fassung des 8 5 zurückzukcmmen; es bleibe nur noch übrig, die außerdem vorhandenen Härten möglichst zu beseitigen. Da das Gesetz auch Vortheile enthalte, so huldige er zwar nicht dem Pessimismus des Abg. v. Nostitz, werde aber im vorliegenden Differcnzpunkte nicht nach- gcben, sondern eventuell vorziehen, das ganze Gesetz fallen zu lassen. Bei dcr Abstimmung blcibt die Kammer einstimmig bei ihrem früher« Beschlusse stehen. 2) Zu § 2 hat die Erste Kammer einen Zusatz des Inhalts beschlossen: »Es ist nachgelassen, die Steuer in halbjährigen Terminen zu erheben." Dieser Zusatz erscheint dcr Deputation unbedenklich und mit Rücksicht auf bestehende Hundesteuerrcgulaiivc zweckmäßig; sie empfiehlt daher hierunter allenthalben Beitritt zum Beschlusse dcr Ersten Kammer. 3) Zu § 3 empfiehlt die Deputation Beitritt zu dem jenseits beschlossenen Wegfall dcr Schlußworte: „und aus welchen Gründen sie etwa eine Befreiung der Steuer in Anspruch nehmen,' da die eigentlichen Bcfreiungsgründe sämmtlich beseitigt seien und auf die jungen Hunde der Zusatz nicht paffe, weil diese der Anmeldung und Konsignation nicht unter lägen, so lange sic dcr Steuer noch nicht unterworfen seien. 4) Zu 8 6 erscheine der Wegfall des zweiten Satzes aus den vorstehend erwähnten Gründen als gerechtfer tigt, und die beschlossene Abänderung des ersten Satzes in der zweiten Alinea sei unmittelbar^. Folge des Zu satzes zu § 2. Die Deputation beantrage daher, den betreffenden Beschlüssen der Ersten Kammer beizutreten. Dagegen müsse der Schlußsatz, der in der Ersten Kammer, wie es scheine, mit abgclehnt worden sei, stehen bleiben. Die Kammer tritt hier allenthalben ohne Debatte einstimmig den Deputationsanträgen bei. Schließlich bespricht die Deputation den von der Ersten Kammer geäußerten Wunsch, das Gesetz mit dem 1. Juli d. I. ins Leben treten zu lassen. Nach ihrem Dafürhalten würde es aber einer besonder» Ermächtigung dcr Staatsregierung bedürfen, wenn das Gesetz noch im Laufe des schon begonnenen Ka lenderjahres in Wirksamkeit treten und deshalb die Erhebung einer halbjährigen Rate erfolgen sollte. Denn abgesehen von den auf besonder« Regulativen beruhenden Ausnahmen, soll eine jährlich zu entrich tende Steuer ringeführt werden, und mit Rücksicht auf die Wurfzeit, sowie wegen der Annahme einer Steuer Hinterziehung habe die Kammer auch Gewicht darauf gelegt, daß die Anmcldungsfrist in den Anfang eines Kalenderjahres fallen werde, und sei von Seiten des k. Commissars die Zusicherung ertheilt worden, daß in der Ausführungsverordnung al- Normaltag für Steuer pflicht und Consignation dcr 10. Januar festgesetzt werden solle. Aber auch materiell vermöge mau dcr Ersten Kammer hierin nicht beizustimmcn. Denn nach dem sämmtliche Befreiungsgründe in Wegfall gebracht worden seien, sprächen überwiegende Billigkeitsgründe dafür, daß den Besitzern von Hunden, welche Bedenken trügen, die Steuer zu entrichten, Zeit und Gelegenheit geboten werde, sich dieser Thiere auf angemessene Weise zu entäußern, ohne in die Nothwcndigkeit versetzt zu werden, dieselben sofort zu tödteu. Große Verminde rung des Haltens von Hunden werde ohnehin schon im Laufe dieses Jahres Platz ergreifen, sobald das Gesetz publicirt sei, weshalb es unbedenklich erscheinen dürste, die Steucrpflicht selbst erst mit dem Kalender jahre 1869 eintrctrn zu lassen. Solle dem im Jahre 1ÄH zu publicircnden Gesetze rückwirkende Kraft nicht beigclcgt werden, so verstehe es sich von selbst, daß nunmehr in § l bei Emanirung des Gesetzes gesagt werden müsie: „Vom Jahre i8M an rc.' Ein Milglied der Deputation, Abg. v. Könneritz, sei zwar d.r Ansicht, daß es rathsamer erscheine, das Gesetz schon vom 1. Juli 1868 an in Wirksamkeit tre ten zu lassen, weil in den Monaten Juli, August und September die Gefahr des Auftretens der Wuthkrank heit dcr Sommerhitze halber am größten sei. Von Abgabe eines Minoritätsgutachtens habe derselbe aber abgesehen und sich nur Vorbehalten, seine von der An sicht der Deputation zum Theil abweichende Mcinuna beim Vereinigungsverfahrcu näher zu begründen. Nach der oben dargelrgten Ansicht bedürfe es gegenwärtig keiner Abstimmung über die angeregte Frage. A.ff Wunsch des Abg. v. Nostitz motivirt Abg. v. K nneritz bereits jetzt seine abweichende Ansicht Das Gesetz beruhe auf der Wahrnehmung, daß die Wutbl. ankheit in den letzten Jahren in bedenklicher Weist zugenommen habe, und verfolge den Zweck, den dadurch für die Bevölkerung entstehenden großen Ge fahren entgegenzuarbritrn. Da also daß Gesetz in der Hau;!jache vom Standpunkte einer polizeilichen Maß reael au- »u betrachten sei, so halte er es für zweck mäßig, dasselbe so rasch als möglich in Kraft treten zu lasten and nicht zu warten, di- der Grund, rü dem c- erlassm werde, vielleicht gar nicht mehr vor. Zweite Kammer. Sitzung vom 6. März. Beginn der Sitzung Vormittag- 10 Uhr in Gegen wart der Regierungscommissare Geh. Rathvr.Hübel und geh. Regicrungsraths Eppendorf. Auf der Registrandc befanden sich u. A.: 1^ eine Petition des Grmeindevorstands Walter in Schön feld und Genossen, den Ankauf landwirthschaftlicher Grundstücke zu Staatswaldungcn betreffend; überreicht vom Aba. Linke; 2) dcsgl. des Gutsbesitzers Etiler in Bernstadt, um Erstattung des ihm au seinen Pfer den verursachten Schadens, und 3) desgl. des Bahn- comites zu Zwönitz, die Herstellung einer Eisenbahn von Chemnitz durch das Zwönitzthal bis Zwönitz rc. betreffend. Vor Ucbergang zur Tagesordnung erstattete Lc- cretär Ur. Loth einen kurzen Directorialbericht über den Stellvertreter des wegen Krankheit auf längere Fcit beurlaubten Abg. Schade, den Gutsbesitzer rc. Treiber in Alstadt-Borna. Nach einer Mittheilung des Abg. Heinrich habe derselbe seinen wesentlichen Wohnsitz von Alstadt-Borna im zweiten bäuerlicben Wahlbezirke, wo er als stellvertretender Abgeordneter gewählt worden sei, nach Stadt Borna im ersten städtischen Wahlbezirke verlegt, und daher in Gemäß heit dcr Bestimmungen in §8 33 und 35 des Wahl gesetzes und 8§ 1? und 18 dcr dazu gehörigen Aus führungsverordnung durch diesen Wegzug aus dem Wahlbezirke, in welchem er gewählt worden ist, seine Wählbarkeit verloren. Es schlage daher das Dircc- torium vor, den stellvertretenden Abg. Treiber als aus dcr Kammer ausgeschieden zu betrachten. Abg. Heinrich verwahrt sich dagegen, daß er als Urkuudspcrson in vorstehendem Berichte angezogcn werde. Seine betreffende Mittheilung beziehe sich nur auf die Zeit bis zum 1. November 1867. Bis zu die ser Zeit habe es ihm allerdings geschienen, als habe Herr Treiber seinen wesentlichen Wohnsitz in dcr Stadt Borna. Doch wisse er nicht, ob derselbe nicht auch in Alstadt-Borna Merkmale eines wesentlichen Wohn sitzes beibchalten habe. Er befürworte daher, vor de finitiver Beschlußfassung noch weitere thatsächliche Er örterungen anzustellcn. Präsident Haberkorn: Da dcr ganze Directorial- bcricht auf die betr. Mittheilung des Abg. Heinrich ba- sirt sei, so schlage cr allerdings nunmehr vor, die de finitive Entschließung auszusehen, und zunächst Hrn. Treiber zur Auslassung über die thatsächlichcn Verhält nisse aufzufordcrn. Die Kammer tritt diesem Vorschläge einstimmig bei. Erster Gegenstand dcr Tagesordnung ist dcr ander- weite Bericht dcr dritten Deputation über die Petition von I. F. Stahlknccht und Genossen in Chemnitz um Einführung eines Bibelauszugs in den sächsischen Volksschulen. (Referent: Abg. Wal ther.) Ucber die betreffenden Verhandlungen in der Ersten und Zweiten Kammer, vergleiche die Referate in den Nummern 46 und 13 unscrs Blattes. Die betreffenden Beschlüsse dcr Zweiten Kammer gingen da hin: „l) Die Staatsregierung zu ersuchen, die von ihr in Aussicht gestellie» Gmachcn über die Zweckmäßigkeit der Einfüh rung eines BibelauSzugs chebaldigst ei»nuhol-n und da bei namentlich auch die Ansichten praktischer Schulmän ner zu vernehmen; 2) in der zuversichtlichen Hoffnung, da» die einzuholcnden Gutachten der Einführung eines BibelauSzuaS in den Volksschulen nicht erhebliche Bedenken eutgeg-nst-Ucn, das weitere Gesuch an die SjaatSrcgicrung zu richten: -») dieselbe möge eine gleichmäßige Anzahl von Theologen und Pädagogen damit beauftragen, entweder unter den vorhandenen BibclauSzügen den geeignetsten auS- zuwühlen und die etwa nöthigen Verbesscrungen daran vorzunehmen, oder einen neuen, den Schulzwecken entfprechmden Auszug aus der Bibel herzustellen, welcher, nachdem cr die Genehmigung der geordneten kirchlichen und Schulbehörden erhalten hat, sich zur allgemeinen Einführung in den Volksschulen eignet; K) dieselbe wolle ferner über daS Ergebniß der hier be antragten Verhandlungen in jedem Falle dem näch sten Landtage Mittheilung machen; 3- die übrigen Punkte der Petition, insoweit sie nicht durch vorstehende Anträge ihre Erledigung finden, zur Zeit aus sich beruhen zu lassen, die Petition selbst aber, da sie an die Ständeversammlung gerichtet ist, noch an die Erste »Hammer abzugeben." Die Erste Kammer hat dagegen folgenden Antrag ihrer Deputation angenommen: „die Kammer wolle im Hinblick auf die inmittelst hinsichtlich einer veränder cn Einrichtung der kirchlichen Organe, nament lich in Betreff der E nführung einer Synode gefaßten Be schlüsse und auf di- von SeUen der Comnnffare in der Sache criheilten Zusicherungen, die Petition von I. F. Stahlknccht und Genoffe-i wegen Einführung einer Schul- bibel in den sächsischen Vol'sschulen sür erledigt erklären." Die Deputation der Zweiten Kammer bemerkt nun in ihrem anderwciten Berichte in dcr Hauptsache Fol gendes : Die Erste Kammer sei auf das Materielle der vorliegen den Angelegenheit nicht emg-gangcn und habe nur die svrmclle Behandlung derselben ins Ange gefaßt. Di- Deputation glaube geaenwärtig um so eber diesem Beispiele folgen zn dür fen, als sic in ihrem ersten Berichte' durch eingehende Prüfnng der iu der Petition cusgest-llten Gründe der ernsten Bedeu tung der Sache und ter Beachtung, welch- die Petenten bean spruchen dürfen, Genüge geleistet z« haben glaube. Was nun zunächst die im jenseitigen Beuchte ausgestellte Behaup tung anlangt, daß sich seit der ersten Berathunz die Sach lage völlig verändert habe, so vermöge die Deputation der selben in dieser Aus ehnuug nicht beizutreten. ES habe keineswegs in der Absicht der diesseitigen Deputation gelegen, die Synode, wenn sie ru Stande kommen sollte, von jeder Mitwirkung in der vorliegenden Angelegenheit ausznschließen, und es sei deshalb, um der in Aussicht stehenden neuen Orga nisation in keiner Wcise vorzugreifen, iu den mehrerwähnlen Anträgen die Genehmigung des Bibelauszugs den „geord neten" Kirchen und Schulbehörden vorbebalt-u worden, eine Bezeichnung, die von dcr Staatsregierung nach der erstmaligen Dcputationsberalhung in ihrer bald daraus abgegebenen schr>ft- lichen Erklärung selbst adoptirt worden sei, so daß mithin die Zuziehung der Synode im Voraus hinreichend gesichert erschienen sei. Das Recht der Kirch-, in der vorliegenden Frage ihr Votum abzageben, sei von der Deputation vollständig anerkannt w.or- den und sie halte auch jetzt noch au dieser ihrer Ansicht fest. Daß aber die Herstellung und Einführung eines Bibelauszugs für di- Volksschulen eine rein kirchliche Angelegenheit sei, auf deren Entscheidung, ehe die Synode ins Leben getreten, irgend welchen Einfluß auSzuübcn völlig unthunlich erscheine, damit vermöge sie sich nicht einverstanden zu erklären. Die im jenseitigen Berichte angezogene Bestimmung der Kirchenvor stands- und Sqnodalordnung handle von den Rechten und Obliegenheiten der Synode nnd kante in HM (t tl deS Ent- wursss, wie folgt: „Dic Erlastung von Gesetzen, welche den Cultus oder die „Kircheuvrrkaffuaa betreffen, und di« Abänderung allgemeiner „kirchlicher Einrichtungen ist an die Zustimmung der Synode „gebunden „Auch wird da- Kirchenregiment alle wichtigern, das In „terrsse der Landeskirche berührenden Fragen der Synode zur »Erklärung vorlegeu. ^Dieselbe hat daher vor allem Auderu mit deu Vorlagen „sich zu beschäftigen, welche ihr von den i« de .auflragten Staat-mimster» gemach, »erdeu. und solch« zu
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