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rd, !e> er ttr « m ch >1» HI ick o her >-8> her to: 164 XX) jm. i-L 68, der !o: he nd ist X), Ice >-8 n, n- u- 0. », >1» o ", v EM Mpjkmir-^jtnM Wg. Einzelne Nummern - I Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegend. Amtsölatt für die Königliche Amtshauptmamschast, das Königliche Amtsgericht »nd den Stadtrat M Dippoldiswalde 4 Eingesandt, im redatM' nellen Teile, die Spalt«»- zeile 20 Psg Jnlerat«, welche bet d» bedeutenden Auflage de» Blattes «ine sehr wirk same Berbrettung findet), werden mit 12 solch» aus unserer AmtsylUwe- Mannschaft mit 10 PM die Spaltzeile oder der« Raum berechnet. — L» bellarische und kompll» Mg. Einzelne Nummern Ä Pfg. - Alle Postan- Mten, Postboten, sowie Msere Austräger nehmen Bestellungen an. Sonnabend, den 20. Oktober 1906. Vermckvorllichrr Nedakteurr Paul Jehn« - Druck mrd Verlag oou Carl Jehne in «tt achtzig»« Aule-haliung-N^ - Mit land, «nd MMat«°Beil«ge. Für die Aufnahme eine« Inserat« an bestimmter Stelle «nd bestimmten Tagen wird leine Saran e Nr. 122. l-ENt,swnk iwn oa Oktober 1906. - 72. Jahrgang. Unter Bezugnahme auf § 4 Ziffer l der Verordnung zur Ausführung des Lehrer- pensionsgesetzes pp. vom 24 /5. 1892 — Gesetz- und Verordnungsblatt S. 209 flgde — werden die 8vd«1vor»tioüa des hiesigen Bezirks veranlatzt, di« rum 5. Vorowdvr ck anher anzuzeigen, ob im laufenden Jahre an den äiv L-da ä«8 Lvdülxvläm betreffenden ortsstatutarischen Bestimmungen etwas gotllävrt MOrä«« ist vckvr vtvdt. Aöniglivk« vvLinlrsmvkmIinmpsIrlii», vipp»li>i»s»slil«, Ar. 1117 K. am 16. Oktober 1906. Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr aufgestellte Schöffen- und Ge- schworenen-llrliste liegt eine Woche lang und zwar vom 2V. di» mit 27. iliv»«» IAon«1» an Ratserpeditionsstelle — 1 Treppe — zu jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei dem unterzeichneten Stadt rate erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschriften der §8 31, 32, 33, 34, 84, 85 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des § 24 des König!. Sächs. Gesetzes vom I. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Stadtrat Dippoldiswalde, am 17. Oktober 1906. Anlage Zu 88 i, 3. Gerichtsverfaffungsgesetz vom 27. Januar 1877. §3 1. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehren rechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann: 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zett der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Auf stellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; . 2. Mitglieder der Senate der freien Hanse tadte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig m den Ruhestand versetzt werden können; . .... .. . ... 4 Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5 richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; . 9 dem aktiven Heere oder der aktiven Manne angehorende Milttarpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwattungs- beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. .... „ 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schoffenamt finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 u. s. w. enthaltend, vom 1. Mai 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be rufen werden: , . 1. die Abteilungsvorstände und vortragenden Rate in den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Vtv«8t»e, So« SS. Oktober ä. 7., mM»g8 1S vdr, sollen in Ulberndorf 1 AI«ieie^»vknsnir, I ovslvi- i und S öffentlich gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Sammelort der Bieter: Espigs Gasthof. Dippoldiswalde, am 19. Oktober 1906. <2.490/06. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgericht». Lotales und Sächsisches. Dippoldiswalde. Während in den letzten Tagen über Norwegen und Italien eine Depression hereinbrach, die namentlich für das letztere Land verhängnisvoll wurde, lagerte über dem östlichen Europa und auch über Frank reich ein Hochdruck, der nach vorübergehender Trübung auch bis nach Deutschland vorgedrungen ist. Es ist des halb Aussicht vorhanden, daß das wieder eingetretene heitere Wetter noch längere Zeit anhalten wird. — In der Jahresversammlung des Stenographen- vereius kamen zunächst Briefe der korrespondierenden Mitglieder Keil und Scheibner und eine Einladung zur Versammlung des Elbgauverbandes am 31. d. M. in Tharandt zur Verlesung. Der von Herrn Stadtwacht meister Burkhardt erstattete Kassenbericht ergab einen Um satz von über 700 M. Der Jahresbericht des Herrn Expedient Metzger zählte 2 Ehren-, 5 korrespondierende, 43 ordentliche und 15 außerordentliche Mitglieder, gegen 150 Bände in der Bibliothek. Die Leiter des Anfänger-, Männer- und Satzkürzungskursus, die Herren Metzger, Burkhardt und Vieweg konnten über Besuch, Eifer und Fortschritte seitens der Übenden nur günstiges berichten. Jm Durchschnitt beteiligten sich an den drei Kursen 40 Stenographen. Vor der Versammlung hatte Herr Metzger mit dem Anfängerkursus eine recht gut verlaufene Prüfung mit Preisschreiben vorgenommen. Den Kursusleitern wurde vom Vorsitzenden für ihre Bemühung der Dank des Vereins ausgesprochen. Aus der Borstandswahl gingen hervor die Herren Amtsgerichtssekretär Schiffner als erster, Ratsregistrator Heil al« zweiter Vorsitzender, Diätist Vieweg als Schriftführer, Stadtwachtmeister Burk- Hardt als Kassierer und Prokurist Jehne als Bibliothekar. Herr Metzger hatte eine Wiederannahme des Cchristführer- postens abgelehnt. Als Tag des Stiftungsfestes, da» aus Konzert und Ball bestehen soll, wurde der 16. November in Aussicht genommen. Am Schlüsse gedachte der Vor- sitzende Herr Amtsgerichtssekretär Schiffner mit dankenden Worten der Verdienste der beiden Ehrenmitglieder Ober- amlsrichter Gender und Stadtrat Jehne. Nachträglich ist zu berichten, daß ein Gönner des Vereins zu dessen Bildungs zwecken einen Betrag von 10 M. gestiftet hat. Der Be ginn eines neuen Ansängerkursus wird nächstens durch Inserat bekannt gemacht. Allen jungen Damen und Herren sei der Besuch derselben ernstlich ans Herz gelegt. — Von der hiesigen Schutzmannschaft ist der Müller und Handarbeiter Aug. B. aus Tarnowitz, welcher von dem König!. Amtsanwalt in Schweinfurt wegen Dieb stahls steckbrieflich gesucht wurde, am Donnerstag festge- nommen und dem Königlichen Amtsgericht hier zugesührt worden. — Ueber Betätigung kirchlichen Sinnes in eigen tümlichen Gebräuchen des täglichen Lebens oder bei be sonderen Gelegenheiten schreibt der Bericht über den „Zu stand des kirchlichen Lebens" an die Synode: In dem Bericht auf die Jahre 1896 bis 1900 war zum ersten Male aus eine Anzahl frommer Sitten und Gebräuche hingewiesen, die sich in den Gemeinden der Landeskirche als Reste von dem reichen Erbe der Väter noch erhalten haben. Dem dort Berichteten läßt sich ergänzend noch mancherlei ansügen. So hat sich in Großenhain die Sitte erhalten, daß die Kinder am Sonntag nach dem ersten Jahrestage ihrer Geburt während des Segens bei der Schlußliturgie durch die Kirche getragen werden und hier bei ein Dankopfer in eine der Sammelbüchsen eingelegt wird. Dort werden auch die Leichenzüge, wenn irgend tunlich, an der Kirche vorübergeführt. In Nassau (Ephorie Dippoldiswalde) erklingt am Karsreitage das große Stcrbe- geläute, von da an aber bis zum ersten Osterseiertage schweigen die Glocken. Auf die sogenannte Abbitte der Konfirmanden vor der Konfirmation und dem ersten Abendmahlsgange wird vielerwärts noch gehalten In Plauen i. V. ist es Sitte geblieben, daß die Väter zur Taufe ihrer Kinder mit in die Kirche kommen, ander wärts, daß die Hebamme den Täufling vor dem Gang zur Taufe in die Arme der Mutter legt und ein stilles Gebet über ihn spricht, oder daß der Hausvater, bevor der geordnete Tauf- oder auch Trauzug das Haus ver läßt, ein Vaterunser betet! Gebet und Gesang fehlen an manchen Orten bei Tauf- und Hochzeitsfeiern und Be erdigungen dem darauffolgenden Zusammensein niemals. In den meisten Gemeinden der Ephorie Oelsnitz werden bei Tauf- und Hochzeitsfeiern sogenannte Testiergeld« (Opfer für die Kirche) von den. Teilnehmern aufgelegt. In Werdau wird zur Konfirmationsfeier der Taufstein mit Krone und Kreuz geschmückt. Aus der einen Ephorse wird berichtet, daß ehrbaren Brautpaaren vor dem Hoch zeilshause Ehrenpforten errichtet werden, aus einer anderen, daß das junge Paar beim Eintritt in das neugekaufte Gut von dem früheren Besitzer an der mit Bibelsprüchen gezierten Ehrenpforte mit Segenssprüchen begrüßt wird, aus einer dritten, daß nach dem Begräbnis eines ledigen jungen Mannes die Jünglinge und Jungfrauen dem Gottesdienste beiwohnen und sich drei Wochen lang, während welcher die Mädchen Trauerflor im Haar tragen, von Lustbarkeiten fernhalten. Wird man den Wert dieser noch vorhandenen oder wieder aufgekommenen Sitten und Ge bräuche auch nicht überschätzen dürfen, so bleibt ihre Er haltung und Pslege für die Förderung christlichen und kirchlichen Lebens in den Gemeinden doch von großer Be deutung. Die Sitte ist auch eine sittliche Macht und übt eine erzieherische Wirkung auf unser Volk aus in höherem Maße, als man genieinhin annimmt. Wilmsdorf. Am Montag vormittag wurde unser Lehrer, Herr Höhne, durch den Lokalschulinspektor, Herrn Pfarrer Nadler, feierlich in sein neu-s Lehramt eingewiesen. — Infolge eines unglücklichen Sturzes von einein mit einem Pferde bespannten Wagen erlitt am Mittwoch der Sohn des Herrn Restaurateurs Beyer hier «inen Beinbruch und erhebliche Körperverletzungen. Der bedauernswerte Knabe wurde dem Dresdner Krankenhause übergeben. Dresden. In Erwiderung des Besuches, den ihm