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Weißeritz-Mung Anzeiger für Dippoldiswalde Md Umgegend. >en< Iilerate, welch« bei d«. bedeutenden Auslage de» Blattes 'ine sehr wirk- same Verdrehung finden^ werden mit 12 solch« aus unserer Amtsyaupt- mannschaft mit 10 Pfg. die Spaltzeile oder deren Raum berechnet. — Ta bellarische und kompli- «ierte Inserate mit ent sprech end em Aufschlag.— Eingesandt, im redaktio nellen Telle, die Spalte» zelle 20 Pfg. — Die »Meiberitz-Zeitung» «scheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend und wird an den vorhergehen- denAbenden ausgeaeoen. Preis vietteljäbrllch 1M. 25 Pfg., zweimonatlich 84 Pfg., einmonatlich 42 Pfg. Einzelne Nummern 10 Pfg- - Alle Postan- statten, Postboten, sowie unsere Austräger nehmen Bestellungen an. - Amtsblatt für die Königliche UmLshaupLmannschast, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. Nr. 6. Dienstag, den 16. Januar 1906. Verantwortlicher Redakteur: Paul Irhne» - Druck und Verlag von Carl Irhim m Mit «chtfoMg.« Mit l«nd-und hau-w ^aft^ Mr die «»stahme «I»« 2»I-rai- m «-stimm!-- Si-li- »nd «-stimmt-» r»,m wir» leim »«-m-mm- 72. Jahrgang. Den freiwilligen Eintritt zum mehrjährigen aktiven Militärdienst betr. l. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem l7. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Marine eintreten, falls er die nötige moralische und körper liche Befähigung hat. , ... 2. Wer sich freiwillig zu zwei- oder dreijährigem aktiven Dienst bei den Fußtruppcn, der fahren den Feldartillerie oder dem Train, oder zu dreijährigem Dienst bei der rettenden Artillerie, oder zu drei- oder vierjährigem Dienst bei der Kavallerie melden will, hat vorerst bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Aufenthaltsortes (d. i. in Sachsen der Amtshauptmann) die Erlaubnis zur Meldung nachzusuchen. 3. Der Ziviloorsitzende der Ersatz-Kommission gibt seine Erlaubnis durch Erteilung eines Melde scheins. Die Erteilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: a) von der Einwilligung des Vaters oder Vormundes, b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende du;ch Zivilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppenteils, bei welchem sie dienen wollen, frei. Sie haben ihre Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins bei dem Kommandeur des gewählten Truppenteils nachzusuchen.') Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch Erteilung eines Annahmescheines. 6. Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in der Zeit vom l. Oktober bis 3l. März, in der Regel am Rekruten-Einstellungstermin tim Oktober) und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militärmusikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie ein- treten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauch barkeit, bis 31. März melden, aber nicht zur sofortigen Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruten-Einstellungstermine. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig iu die Heimat beurlaubt werden. 7. Die freiwillig vor Beginn der Militärpflicht — das ist vor dem !. Januar des Kalender jahres, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet — in den aktiven Dienst einge- tretenen Leute haben den Vorteil, ihrer Dienstpflicht zeitiger genügen und im Falle des Ver bleibens in der aktiven Armee und Erreichens des Unteroffiziers-Dienstgrades bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Zivilversorgungsschein und die Dienstprämie von 1000 Mark be reits vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben zu können. 8. Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche frei willig, und Mannschaften der Kavallerie und rettenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstver pflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr I. Auf gebots nur drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet und diese Verpflichtung erfüllt haben. 9. Diejenigen Mannschaften, welche bei der Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Übungen während des Rescroeverhältnisscs in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehr-Kavallerie im Frieden zu Übungen nicht einbcrufen. 10. Militärpflichtigen, welche sich im Musterungs-Termine freiwillig zur Aushebung melden, erwächst ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppenteils nicht. Kriegsministerium. ' Für den Eintritt bei den sächsischen Eisenbahnkompanien und der sächsischen Telegraphen kompanie in Berlin sind die Anmeldungen an den Kommandeur des Königs. Preuß. Eisenbahn regiments Nr. 2 bezw. des Königl. Preuß. Telegraphenbataillons Nr. l zu richten. Zur Feier des Geburtstages Sr. Majestät -es Kaisers Wilhelm I I. soll Sonnabend, den 27. Januar 1906, abends 6 Uhr, im Gasthofe „zur Stadt » ein Festmahl stattfinden. Zu zahlreicher Teilnahme an diesem Festmahle laden wir hierdurch ergebenst ein und bitten, bis zum 24. 4. IU. die Namen in die im gedachten Gasthose ausliegende Liste einzutragen. Preis des Gedeckes 2 M. 50 Pfg. Dippoldiswalde, am l 3. Januar 1906. vr. Vksiwvrt, Amtshauptmann. vr. Valüdavd, Bürgermeister. Die vom Bundesrate für Betriebe, in denen Maior-, LllStrvloder-, Tünedvr-, VolÜdtockor- oder Laoklororardsllvii ausgeführt werden, erlassenen, am l. dieses Monats in Kraft getretenen, Schutzvorschriften werden hiermit zur Kenntnis der be teiligten Kreise gebracht. Dippoldiswalde, am 13. Januar 1906. 248 bl. Königliche Amtshauptmannschaft. Bekmmtmachnng, betreffend Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder» oder Lackiererarbeiten ausgeführt werden, vom 27. Juni 1905. Auf grund des 8 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat für Betriebe, in "denen Maler-, Anstrxicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten ausgeführt werden, folgende Vorschriften erlassen: I. Borschriften für die Betriebe des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierergewerbes. § 1. Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Ver arbeitung von Bleiweib, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in un mittelbare Berührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staube aus reichend geschützt sein. § 2. Das Anreiben des Bleiweiß mit Öl oder Firnis darf nicht mit der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so ein gerichtet sind, daß auch bei dem Einfüllen des Bleiweibes kein Staub in die Arbeits räume gelangen kann. 1. die 2. die die die 3. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen; Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und Hände sorgfältig gewaschen haben; Arbeiter haben die Arbeitskleider bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen; 4. Das Nauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkünoigung entlassen werden können. Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134a der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 10. Der Arbeitgeber hat die Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem Gewerbeaufsichts beamten (8 I39b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der mindestens einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vor handener Vleierkrankung zu untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil einer Blei erkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen. 8 11. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Be stand, sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Dieses Kontrollbuch muß enthalten: I. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 2. den Namen des mit der Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes, 3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag des Eintritts und des Austritts" eines jeden der im Abs. I bezeichneten Arbeiter, sowie die Art seiner Be schäftigung, 4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters, - 5. den Tag der Genesung, 6. die Tage und Ergebnisse der im 8 l 0 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen. Das Kontrollbuch ist dem Gemerbeaussichtsbeamten (8 1391, der Gewerbeordnung), sowie den zuständigen Mcdizinalbeamten auf Verlangen vorzulegcn. 8 12. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906 in Kraft. „„ Blei-Merkblatt. W-Win»«, UN» sonst , Mstrei kherarbeiten beschäftigte Personen vor Bleivergiftung? Alle Bleifarben (Bleiweiß, Vleichromat, Massikot, Glätte, Mennige, Vlcisuperorrd, Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. I°d°ch durfen tuest auch mit der Hand angerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge bei Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleisaiben 100 Gramm nicht übersteigt. 8 3 Das Abschleifen und Abbimsen trockener Olfarbenanstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nUr nach vorheriger Anfeuchtung ausgeführt E^Der Schleifschlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken geworden sind, zu entfernen. 8 4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Blei- färben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkitteln oder anderen voll- ständig deckenden Arbeitsanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen. . 8 5 Men Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische ver wenden, müssen Waschgefäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Handtücher zur Verfügung gestellt werden. . .. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder m einer Werkstatt ausgefuhrt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahren. . 8 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Ge mischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundheitsgefahren hinzu weisen und ihnen bei Antritt des Arbeitsverhältnisses das nachstehend abgedruckte Merk blatt, sofern sie es noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen aus zuhändigen. II. Vorschriften für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten im Zusammenhänge mit einem anderen Gewerbebetrieb ausgeführt werden. 8 7. Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbe betriebe ständig oder vorwiegend bei Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten verwendet werden und dabei Bleifarben oder deren Gemische — und zwar nicht nur gelegentlich — benutzen, gelten die Bestimmungen der 88 l bis 6. Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werft statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 8 bis 11. 8 8. Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Verfügung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Einrichtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 9. Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berüh rung kommenden Arbeiter enthalten müssen: