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L. DeilM M Ncikmtz Inting. Nr. 110. Sonnabend, den 19. September 1903. 69. Jahrgang. Tagesordnung zur Sitzung des Bezirksausschusses der Kgl. Amts- hauptmannfchaft Dippoldiswalde am 24. September 1903, nachmittags V-I Uhr, im Sitzungssaals der amtshauptmannschaftlichen Kanzlei. Abänderung der Dienstanweisung für die Bezirksstrahenwärter. Dismembration bei Blatt 48 des Grundbuchs für Reichstädt (Eigentümer: Johann Christlieb Weinhold). Bezirksoermögens-Rechnung auf 1902. Gesuch der Auguste verehel. Züchner in Lungkwitz um Geneh migung zum Verkauf von Likören in geschlossenen Flaschen im Grundstücke Kat.-Nr. 47 8 daselbst. Arbeiterwohnungswesen. Emeutes Gesuch des Materialwarenhändlers Oskar Julius Maukisch in Kreischa um Konzession zum Branntweinkleinhandel in seinem Grundstücke Kat.-Nr. 31 daselbst. Erneutes Gesuch Krocks in Postendorf um Genehmigung zum Branntweinschank im Windmühlenrestaurant Kat.-Nr.85 daselbst. Ausbezirkung von Flurstücken des Baumeisters Martin in Dresden- Strehlen aus dem selbständigen Gutsbezirk Forstrevier Bärenfels und Einbezirkung derselben in den Gemeinde- bezirk Bärenfels. Gesuch des Restaurateurs Orgus in Lauenstein um Konzession zum Beherbergen in seinem Grundstücke Kat.-Nr. 29 daselbst. Gesuch der Anna verehel. Nüthrich in Reinhardtsgrimma um Kon zession zum Bier- und Branntweinschank im Grundstücke Kat.-Nr. 398 daselbst. Schankkonzessionsgesuch des Kasthofsbesitzers Emil Richard Seifert in Spechtriy (Uebertragung-. Erneutes Schanlkonzessionsgesuch Hermann Schwenkes in Breitenau. Gesuch der Frieda Flörecke in Kipsdorf um Konzession zum Bier- und Weinschank an die in ihrem Grundstücke Kat.- Nr. 30 V daselbst verkehrenden Sommergäste. Erhöhung der llmgehungsentschädigung für die Hebamme Winter in Reinhardtsgrimma. Erneutes Gesuch des Restaurateurs Ernst Böhme in Borlas um Konzession zum Branntweinschank in seinem Grund stücke Kat.-Nr. 36 daselbst. Anlagcnrekurs des Fabrikbesitzers Biermann in Nechenberg- Bienenmühle. Gesuch Alfred Dolzes in Bärenburg um Konzession zur Gastwirt schaft einschl. Branntweinschank im Grundstücke Kat.- Nr. 88 daselbst (Uebertragung). Feldmäuse. Tagesgeschichte. — Schweizerische Blätter haben jüngst erst wieder ihre Verwunderung darüber ausgesprochen, daß in Deutsch land keine Besteuerung derer existiert, die vom Soldaten dienst befreit werden, eine Wehrsteuer. In der Schweiz heißt sie amtlich „Militärersatzsteuer". Eine Befreiung vom Militärdienste tritt dort, wie die „Straßb. Post" konstatiert, nur in seltenen Fällen ein, so bei den Mitgliedern des Bundesrates für die Dauer ihrer Amtszeit, den Parla mentsmitgliedern während der Tagung von Ständerat und Nationalrat; für an Schulen, Verkehrsanstalten, Gefäng nissen und Spitälern Angestellte; sür Geistliche, soweit sie nicht als Feldgeistliche ausersehen sind. Sie haben jedoch sämtlich eine Rekrutenausbildung durchzumachen, von der kein Schweizer befreit ist. Für die Entlassung von den folgenden Einberufungen bezahlen sie dann Wehrsteuer gleich jenen, die durch besondere Umstände verhindert sind, Militärdienst zu leisten, oder die ganz davon befreit sind. Die Dienstuntauglichen keiner Kategorie sind davon aus genommen. Die Erundtare oder Kopfsteuer ist mit 6 Frank fürs Jahr zu entrichten; ferner werden von jedem 1000 Frank Vermögen 1,50 Frank und von jedem 100 Frank Einkommen ebenfalls 1,50 Frank jährlich bezahlt. Für diese Militärersatzsteuern sind die Eltern haftbar. Sie treffen außer den Dienstuntauglichen namentlich solche Wehr pflichtige, die im Auslande leben, aber auf ihr Staats- bürgerrecht nicht verzichtet haben, später vielmehr wieder heimkehren wollen. Im Auslande leben gegen 300000 Schweizer, unter welchen gerade viele junge Leute sind; denn kein Land sendet seine Söhne so zahlreich in die Fremde wie die Schweiz; ferner trifft die Steuer solche Personen, welche im Aktivbürgerrecht eingestellt, das heißt der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig und vom Heeres dienste ausgeschlossen sind. Die Steuer wird immer nur während der Enthaltung vom Militärdienst bezahlt und bei etwaiger Rückkehr eines jungen Mannes auf ein Jahr zum Beispiel unterbrochen; denn die Ersatzbehörden stellen ihn sofort ein. Wer einen achtjährigen Militärdienst ge leistet hat und für den Rest des militärpflichtigen Alters dienstuntauglich geworden ist, selbst im Militärdienst sogar, der zahlt dann nur noch die Hälfte der gesetzlichen Sätze. > Die Angestellten der in Kriegsbetrieb genommenen Ver- s kehrsanstalten leisten ihren Militärdienst als solche und sind während des mobilen Verhältnisses von der Militär ersatzsteuer befreit. Vom Einkommen werden 600 Frank ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens nicht in An rechnung gebracht; ebenso ist nach oben insofern eine Grenz« gezogen, als die Militärersatzsteuer für den einzelnen a»B Jahr die Summe von 3000 Frank nicht überschreiten soll. Doch sind schon wiederholt Vorschläge gemacht, die Grenze nach oben wenigstens zu erweitern. Daß es auch hier ohne Ungleichheiten nicht abgehen kann, liegt daran, dah die Schweiz nicht weniger als 25 Staaten, 22 Kantone, davon 3 mit je 2 Halbkantonen, umfaßt, die eine sehr verschiedene Einkommensteuer erheben. Völlige Gleichheit läßt sich eben überhaupt schwer Herstellen, namentlich mutz man in einem Bundesstaate mit vielerlei Ungleichheiten rechnen. Jedenfalls ergeben sich bei diesem System für die Schweiz ganz bedeutende Summen, und, so bemerk das Blatt zutreffend, so gut wie dort ließen sich gewih auch in Deutschland die steuertechnischen Schwierigkeiten überwinden. — Handelspolitische Verhandlungen Deutschlands mit der Schweiz stehen, wie die „Nat.-Ztg." meldet, in näherer Zeit bevor. Ort und Zeitpunkt des Beginns dieser Ver handlungen sind jedoch, wie das Blatt von unterrichteter Seite erfährt, noch nicht festgesetzt worden. — Die sieggewohnte Mannschaft des Linienschiff« „Kaiser Wilhelm II.", die in der Kieler Woche einen glänzenden Triumph über die „llnbesieglichen" vom ameri kanischen Kreuzer „Chicago" errang und Auszeichnungen des Kaiserpaares davontrug, holte sich beim Wettrudern der Mannschaften der Uebungsflotte den ersten Kaiserpreis, den vergoldeten Bugadler. — Es bleibt doch bei der „Schiffstaufe" trotz des von kirchlicher Seite gegen diese zu Mißverständnissen An laß bietenden Bezeichnung erhobenen Protestes. Auf Er kundigung an maßgebender Stelle erfährt der „Berl. L.« A.", daß dort eine prinzipielle Stellungnahme zu der Frage, ob ein Kriegsschiff „getauft", oder ihm ein „Name gegeben" werden soll, nicht beabsichtigt ist. Es liege auch keinerlei Veranlassung vor, sich mit dieser Frage über-