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MHeritz-Mmlg Anzeiger für Dippoldiswalde «nd Umgegend Amtsktatt für die Königliche Nmtsyauptmannschast, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath M Dippoldiswalde. 68. Jahrgang. Sonnabend, den 18. Januar 1902. Nr. 6. »irmiworilichir A-dsrkur: PmU lehne. - Druck und Verlag vou Carl lehne in Dixxnldiswawe. Mtt achtfelüg.» „Illllstrirten Unt«h«a»ng»dlatt". b»U land» «nd hau.wirthichastttch« «onaia-BeUag». Die „«eiherltz-Zeitung" erscheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend und wird an den vorhergehen- denAbenden ausgegeben. Preis vierteljährlich l M. 25 Pfg-, zweimonatlich 84 Pfg-, einmonatlich 42 Pfg. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Alle Postan- statten, Postboten, sowie unsere Agenten nehmen Bestellungen an. Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage de» Blattes eine sehr wirl- same Berbreitung finden, werden mtt 12Psg., solch« aus unserer Amtshaupt- mannschast mit 10 Pfg. die Spaltzeil« oder deren Raun, berechnet. — Ta bellarische undcomplicirte Inserate mit entsprechen dem Aufschlag. Eiirae- sandt, im redaktionellen Theile, die Epaltenzetle 20 Pfg. Herr Wirthschastsbesitzer Ernst Robert Kranke in Paulshain ist anderweit auf 6 Jahre — d. i. bis Ende 1007 — als Gemeindeältester seines Wohnortes in Pflicht genommen worden. Königliche Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, am 10. Januar 1902. 1341 ä. Lossow. S"l. Bekanntmachung. Das sub O äbgedruckte Regulativ über Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Dippoldiswalde wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dippoldiswalde, am 16. Januar 1902. Der Stadtrath. Voigt. D Regulativ über Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Dippoldiswalde. Die durch das Gesetz vom 18. August 1868 allgemein eingeführte Hundesteuer wird unter Außerkraftsetzung des bisherigen Regulativs vom 18. Januar 1887 im Stadtbezirk Dippoldiswalde vom 1. Januar 1902 ab nach folgenden Bestimmungen erhoben. 8 I- Für jeden Hund ohne Unterschied des Geschlechts, welcher im Stadtgcmeindebezirk Dippoldiswalde gehalten wird, hat der Besitzer desselben einen zur Armenkasse fließen den Normalsteuersatz von acht Mark für das Kalenderjahr zu entrichten und ist bei Beurtheilung der Steuerpflicht eines Hundcbesitzers es unerheblich, ob derselbe Eigen thümer des Hundes ist, auch gleichgültig, ob er denselben dauernd oder vorübergehend zu behalten beabsichtigt. Junge Hunde sind für dasjenige Kalenderhalbjahr steuerfrei, in welchem sie ge worfen sind und für das folgende dann, wenn sie zu dessen Beginn noch gesäugt werden. 8 2. Eine Ermäßigung des Normalsteuersatzes bis auf drei Mark tritt ein a) für Hunde, welche zur Bewachung abgelegener Gebäude, Höfe, Lagerplätze nach dem Ermessen des Stadtraths nothwendig sind, jedoch nur unter der Bedingung, daß solche Hunde bei Tage an der Kette liegen und bei Nacht in dem zu be wachenden Grundstück derart eingeschlossen sind, daß sie dasselbe nicht verlassen können, b) für Hunde, welche von Gewerbetreibenden ausschließlich zum Ziehen von Hunde- wagcn benutzt werden, unter der Bedingung, daß dieselben hierzu geeignet sind und, so lange sie nicht angespannt, an den Ketten liegen oder in ge schlossenem Hofraume gehalten werden, c) für Hunde der Nachtschutzleute unter der Bedingung, daß sie ihren Hund während des Dienstes an kurzer Leine führen, ch für Hunde, welche lediglich zur gewerbmäßigen Weiteroeräußerung bestimmt sind. Diese Ermäßigung wird nur auf alljährlich zu wiederholenden besonderen schrift lichen Anttag bewilligt. Erfüllt der Besitzer des Hundes die vorgedachten Bedingungen nicht oder fällt sonst der Grund der Ermäßigung weg, was dem Stadtrath unversäumt anzuzeigen ist, so ist für den betreffenden Hund für das laufende Jahr Nachzahlung bis zur Er füllung der regulativmäßigen Steuer zu leisten. 8 3. Eine Erhöhung der Normalsteuer tritt insofern ein, als für jeden von derselben 'Person oder Personen desselben Hausstandes gehaltenen zweiten Hund eine Steuer von zwölf Mark, für jeden dritten Hund eine Steuer von sechzehn Mark und so fort für jeden weiteren Hund immer vier Mark mehr als für seine nächsten Vorgänger zu zahlen ist. 8 4. Zeder Hundebesitzer und bez. Haushallungsvorstand ist auf vorherige, vom Stadt rath zu erlassende öffentliche Aufforderung verpflichtet, zu Vermeidung der im § 11 angedrohten Strafe an der geordneten Stelle und bis zu der gestellten Frist schriftlich anzuzeigen, welche Hunde er besitzt bez. welche Hunde in seinem Hausstand vorhanden sind, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben noch gesäugt werden oder nicht. Auf Grund dieser Anzeige erfolgt sodann am 10. Januar jeden Jahres durch einen vom Stadtrath hiermit beauftragten Beamten die Aufzeichnung sämmtlicher Hunde, welche im Stadtbezirk gehalten werden, und sind sämmtliche Hundebesitzer und Haus haltungsvorstände verpflichtet, den betreffenden Beamten über die Zahl der Hunde, so wie die Namen ihrer Besitzer Auskunft zu ertheilen. 8 5. Auf Grund dieser 8 4 gedachten Aufzeichnung ist sodann eine Steuerliste zu halten, in welcher die einzelnen Hundebesitzer namentlich aufzuführen sind und aus welcher zu erst hen sein muß, welche Nummer die jedem einzelnen Hundebesitzer ausgehändigte Steuer marke trägt, auch welchen Steuerbettag er für seinen Hund zu bezahlen hat. 8 6. Die nach den Bestimmungen dieses Regulativs festgesetzte Hundesteuer ist in un getrennter Summe bis zum 3l. Januar jeden Jahres unaufgefordert zur hiesigen Armenkasse abzufuhren. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist vorhandene Rückstände sind sofort im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. 8 7- Wer innerhalb des Steuerjahres nach der allgemeinen Auszeichnung einen Hund, für welchen die Steuer in Dippoldiswalde aus das laufende Jahr noch nicht bezahlt ist, anschafst, bei sich aufnimmt oder von auswärts einführt, hat dies innerhalb 14 Tagen bei dem Stadtrath anzuzeigen und dabei den vollen Jahresbetrag der Steuer abzuführen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn der angeschaffte Hund zwar bereits in Dippoldis walde versteuert ist, der neue Besitzer aber die über dessen Besteuerung im laufenden Jahre ausgegebene Steuermarke nicht mit erworben hat. Wird nachgewiesen, daß ein von einem anderen Orte eingeführter Hund bereits dort versteuert ist, so ist die auswärts bezahlte Steuer mit auf die hiesige Steuer an zurechnen und der Mehrbetrag nachzuzahlen. Wer an Stelle eines verendeten oder von ihm abgeschafften Hundes einen anderen Hund hält, ist, soweit er die Steuer für ersteren in Dippoldiswalde bereits bezahlt hatte, von nochmaliger Steuerzahlung befreit, wenn er im Besitz der für das laufende Jahr gültigen Steuermarke verblieben ist. 8 8. Als äußeres Zeichen der erlegten Steuer dient eine mit dem Namen der Stadt Dippoldiswalde, der laufenden Jahreszahl und einer fortlaufenden Nummer versehene, alljährlich in den Farben weiß und gelb wechselnde Blechmarke, welche alle steuerpflich tigen Hunde ohne Ausnahme stets am Halsbande zu tragen haben. Auch die nach § 1 Abs. 2 steuerfreien jungen Hunde sind mit Erkennungsmarke (sogenannte Freimarken) zu versehen und sind letztere gegen Erlegung einer Gebühr von je — M. 50 Pf. ebenfalls beim Stadtrath zu lösen. 8 9. Jeder im Laufe des Steuerjahres von auswärts nach Dippoldiswalde überführte Hund, gleichviel ob für denselben die Steuer bereits bezahlt worden ist oder nicht oder überhaupt Steuer zu zahlen ist, ist binnen 14 Tagen zu Vermeidung einer Ordnungs strafe von 3 M. beim Stadtrathe schriftlich anzumelden und ist eventuell die fremde Steuermarke unter Erlegung von — M. 50 Pf. gegen eine hiesige umzutauschen. In dem Falle des unverschuldeten Verlustes der Steuermarke ist dem Verlustträger gegen Erlegung von — M. 50 Pf. eine neue Marke auszuantworten. Alle Verausgabungen von Steuermarken sind in der Steuerliste unter Angabe des Tages der Ausgabe, des Empfängers und des Betrages einzutragen. 8 10. Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschlossenen Räume ohne die für das laufende Jahr gültige Steuermarke bez. Erkennungsmarke am Hals band betroffen werden, sind durch den Hundefänger wegzufangen,' auch werden deren Besitzer, insoweit keine Steuerhinterziehung vorliegt, mit einer Geldstrafe von 3 M. besttast. Eine Ausnahme davon findet nur in dem Monate Januar jeden Jahres bei denjenigen Hunden statt, welche noch die im verflossenen Jahre gültig gewesene Marke am Halsband haben. Werden solchergestalt eingefangene Hunde nicht binnen 3 Tagen unter dem Nach weise der erfolgten Erlegung der in § 11 angedrohten Strafe und des erwachsenen Fanggeldes im Betrage von 1 M. 50 Pf., sowie eines eventuell vom Stadtrath fest zusetzenden Futtergeldes von 25—50 Pf. für jeden Tag zurückgefordert, so wird über dieselben zum Besten der Armenkasse verfügt und nach Befinden mit ihrer Tödtung verfahren. 8 il- Wer durch Nichtanmeldung eines Hundes, durch Ingebrauchnahme einer gefundenen Steuermarke oder auf andere Weise die Hundesteuer ganz oder theilwcise hinterzieht, hat außer der hinterzogenen Steuer noch den dreifachen Betrag derselben als Strafe zu erlegen, sofern nicht nach H 263 des Rcichsstrafgesetzbuchs eine höhere Strafe einzutreten hat. Dippoldiswalde, am 10. Januar 1902. Der Stadtrath. (l-8.) Voigt. Holzversteigerung. Schmiedeberger Staatsforstrevier. Restauration „zur Post" in Schmiedeberg. 22. Januar 1902, Borm. '/NOUHr: 2992 w. Stämme, 7905 w. Klötzer, 1110 w. Derbstangen i. g. L., 11020 w. Reis slängen; Nachmittags 2 Uhr: 6H2 rm w. Vrennscheite, 160 rm w. Brcnnknüppel, 9 rm w. Zacken, 309 rm w. Aeste. Kahlschläge Abth. 9, 10, 32, 54, 57 59 60. Einzelhölzer Abth. 1, 3, 8, 9, 10, 18—20, 27, 28, 30-35, 40, 42, 43, 51, 53, 54, 55, 57—60, 66—68, 71, 77, 82, 84, 88, 91, 92, 96, 99, 102, 104, 107, 109 113 114, 115, 119 u. 123. Kgl. Forstrevierverwaltung Schmiedeberg, Kgl. Forstrentamt Frauenstein, von Oppen. am 15. Januar 1902. Krause. Holzversteigerung. Frauensteiner Staatssorstrevier. Franke'scher Gasthof in Frauenstein. 24. Januar 1902, Vormittags 9 Uhr: 58 h. u. 6160 w. Klötzer, 1147 w. Stangenklötzer (Pfähle), 65 w. Derbstangen i. g. L., 3430 m. Reisstangen, 2 rm w. ungesp. Nutzscheite, 9 rin w. Nutzknüppel; Nach mittags 2 Uhr: 17 rni w. Brennscheite, 31/2 rm h. u. 76 rm w. Brennknüppel, 1 rin h. u. 5 rm w. Zacken, 1 rm h. u. 85 rm w. Aeste, 130 rm w. Reisig in Haufen, 35,30 Wllhdrt. w. Reistg. Schläge Abth. 2, 11,22-^,37—56. Durchforstungen Abth. 11, 29, 36. Königl. Forstrevierverwaltung und Königl. Forstrentamt Frauenstein, Rein. am 15. Januar 1902. Krause.