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Die „Werbetitz - Zeitung" «scheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend. — Preis vierteljährlich 1M. 25 Pfg-, zweimonatlich 84 Pfg., einmonatlich 42 Pfg. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Alle Postan stalten, Postboten, sowie die Agenten nehmen Be stellungen an. Wchmh-Mlmg Anzeiger für Dippoldiswalde «nd Umgegend. Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wir?« same Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. dir' Spaltenzeile oder deren Raum berechnet. — Ta bellarische und complicirte Inserate mit entsprechen dem Aufschlag. — Einge sandt, im redactionellen Theile, die Spaltenzeile 20 Pfg. Amtsblatt für die Königliche Unüshauptlnarmschaft, das Königliche Amtsgericht und dm Stadtrath zu Dippoldiswalde. Verantwortlicher Vedacteur: Paul Irhne. - Druck und Verlag von Curl Jehne in Dippoldiswalde. Mit achtsettlgem „Jllustrirten Anterhaltungsblatt". Mit land- und hauswirthschastlicher Monats-Beilage. Nr. 82. Dienstag, den 16. Juli 1901. 67. Jahrgang. Mit Bezugnahme auf Punkts der Bekanntmachung der Königlichen Amtshaupt- mannschaft vom 8. Mai 1885 wird nachstehende Bekanntmachung der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Dresden vom 17. vorigen Bionats zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Dippoldiswalde, am 10. Juli 1901. Königliche Amtshauptmannfchast. 1070 L. Lossow. Sg. Bekanntmachung über die Sonntagsruhe in den (nnter 8105 e der Gewerbeordnung fallenden) Gewerbe-Betrieben zur Be friedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse. Auf Grund von § 105 c der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Ver ordnung, die Abänderung einiger Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Sonn-, Fest- und Buhtagsfeier vom 10. September 1870 betreffend, vom 15. März 1895, werden für nachstehende Gewerbebetriebe die dabei angeführten Arbeiten von selbstständigen Gewerbetreibenden und Arbeitnehmern an Sonn- und Fest- bez. Buhtagen unter den beivermerkten und den weiteren Bedingungen gestattet, dah s) bei diesen Arbeiten jedes nach auhen hin bemerkbare Geräusch thunlichst ver mieden wird und b) Arbeiter, die auf Grund dieser Ausnahmebestimmungen mit Sonntagsarbeiten beschäftigt werden, während der aus diesen Ausnahmebestimmungen sich er gebenden Ruhezeit, auher bei Gefahr im Verzüge auch nicht zu solchen Arbeiten, die in dem betreffenden Betriebe nach § 105c Absatz 1 der Ge werbeordnung gestattet sind, und auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen Handelsgeschäfte herangezogen werden dürfen. 1. In Blumenbindereien (Kunst- und Handelsgärtnereien, Blumenverkaufsläden) ist das Binden von Blumen, Winden von Kränzen und dergl. an Sonntag- und Fest tagen während der für den Verkauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen freigegebenen Stunden gestattet. Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, so sind die Arbeiter entweder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder on jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden von jeder Arbeit freizulassen. 2. In Gasanstalten und Elektrizitätswerken sind an allen Sonn- und Fest tagen Arbeiten, die für den Betrieb unerlählich sind, gestattet. Bedingung: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsmann schaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmähigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablösungsmannschaften zu gewährende Ruhe muh das Mindestmaah der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 3. Bäckereien und Konditoreien. s) In Bäckereien ist die Backarbeit bis Vormittags 8 Uhr, aber wo der Vor mittagsgottesdienst früher beginnt, nicht während des Gottesdienstes, sowie von Abends 10 Uhr an gestattet. Neben dieser Backarbeit dürfen Arbeitnehmer nur nach 6 Uhr Abends mit Arbeiten, die zur Wiederaufnahme des Betriebes am nächsten Tage nöthig sind, längstens eine ^Stunde beschäftigt werden. b) In Konditoreien sind die gewöhnlichen Arbeiten von Mitternacht bis Sonn oder Festtags Mittag auherhalb der Zeit des Gottesdienstes gestattet. Im Falle dringenden Bedürfnisses kann jedoch die untere Verwaltungsbehörde für ihren Bezirk oder für Theile ihres Bezirks die Arbeiten auch während des Vormittagsgottesdienstes, aber nicht über 10 Stunden im Ganzen ge statten. In den Nachmittagsstunden ist nur die Herstellung und das Aus tragen leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genüsse her- -gestellt werden müssen (Eis, Cremes und dergl.) nachgelassen. Zu a) und b). Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaaren, als Konditorwaaren Ihergestellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die ausschließlich mit der Her- Gcklung von Konditorwaaren beschäftigt werden, nach den Bestimmungen für Konditoreien, -die Beschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für Bäckereien zu regeln. Als Bäckerwaare ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig ohne Beimischung von Zucker zum Teige her- .gestellt wird. Bedingung (zu a und b) wie zu 1. 4. Im Fleischereigewerbe sind die regelmäßigen Handwerksarbeiten an allen 'Sonn- und Festtagen für 3 Stunden, die bis zum Beginne der für den Hauptgottes ¬ dienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsgewerbe reichen dürfen, gestattet. 5. Im Barbier- und Friseurgewerbe sind die gewöhnlichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen im Allgemeinen nur bis zwei Uhr Nachmittags freigegeben, darüber hinaus aber nur in den Wohnungen der Kunden gestattet. Bedingung: wie zu 1. 6. In Wasserversorgungsanstalten ist die Vornahme von Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, an allen Sonn- und Festtagen freigegeben. Bedingung: Bei bloßem Tagesbetrieb wie zu 1, bei ununterbrochenem Betriebe wie zu 2. 7. Den Zeitungsdruckereie» ist der Betrieb an allen Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingstseiertags, bis 6 Uhr Morgens zur Herstellung der Morgenausgabe gestattet. Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe mutz der Betrieb bis um 6 Uhr Morgens des folgenden Werktages ruhen. 8. In photographischen Anstalten ist a) an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten die Aufnahme von Porträts, das Kopiren und Retouchiren für 10 Stunden, bis spätestens 7 Uhr Abends, b) an allen übrigen Sonn- und Festtagen die Aufnahme von Porträts für einen fünfstündigen ununterbrochenen Zeitraum, der in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober spätestens um 5 Uhr Nachmittags, in der übrigen Zeit des Jahres spätestens um 3 Uhr Nachmittags enden mutz, zugelassen. Die Ausnahme unter b) findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag, den Charfreitag, die Butztage und den Todtenfestsonntag. Bedingung: wie zu 1. 9. Den Garköchen sind die gewöhnlichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen gestattet. Bedingung: wie zu l. 10. In den Bekleidungs- und Reinigungsgewerben mit handwerksmätzigem Betriebe ist die Ablieferung bestellter Arbeiten an die Kunden bis zum Beginne der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsbetriebe zugelassen. Durch gegenwärtige Bekanntmachung werden die Bestimmungen der Bekannt machung vom 23. März 1895 (Dresdner Journal Nr. 72) unter l., d. h. soweit sie sich auf die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse dienenden Gewerbe beziehen, autzer Kraft gesetzt. Dresden, am 17. Juni 1901. Königliche Kreishauptmannschast. Nr. 1324 IV. Schmiedel. Die Vergütung für die von den Gemeinden im Monat Juli dieses Jahres an Militär-Pferde zur Verabreichung gelangende Marschfourage beträgt: für 50 Kilo Hafer 8 M. 47,9 Pfg., „ „ „ Heu 3 „ 94,8 „ ,, ,, „ Stroh 3 „ 83,1 ,, Dippoldiswalde, am 12. Juli 1901. Königliche Amtshauptmannschaft. Lossow. Hn. Gesperrt wird vom 19. bis 27. dieses Monats die Dorfstraße in Höckendorf. Der Fährverkehr wird währenddessen auf den Weg durch die Höckendorfer Haide gewiesen. Dippoldiswalde, am 13. Juli 1901. Königliche Amtshauptmannfchast. 739 I. A: vr. Fischer, Regierungsassessor. Hl. SÄdtische Wasserleitung betreffend. Mit Rücksicht auf den infolge anhaltender Trockenheit auch hier eingetretenen Wassermangel wird die Einwohnerschaft hierdurch ersucht, beim Verbrauch von Wasser aus den öffentlichen und Privat-Wasserleitungen, Brunnen u. s. w. mit thunlichster Sparsamkeit zu verfahren, auch die Entnahme von Wasser zum Begießen der Gärten in der Zeit von 6 Uhr Vormittags bis 8 Uhr Abends zu unterlassen. Die Entnahme von Wasser ans den öffentlichen Leitungen zum Zwecke der Trottoirbesprengung ist überhaupt unzulässig und verboten. Dippoldiswalde, am 15. Juli 1901. Der Stadtrath. Voigt. Die wirthschaftliche Krisis in Deutschland. Die Zeit der rosigen Hoffnungen und des vertrauens seligen Optimismus sind für die wirthschaftliche Lage in Deutschland für längere Zeit vorbei, und wir befinden uns in einer ernsten Krisis, die nicht nur von dem Zu sammenstürze großer Banken und Fabriken, sondern auch von einer bösen Stimmung an der Börse beleuchtet wird. In fast allen Industriezweigen wird über schlechten Ab satz geklagt und die Produktion eingeschränkt, und dabei bleiben zur Erschwerung des Gesundungsprozesses die Kohlenpreise noch verhältnißmäßig hoch, weil die Syndi ¬ kate lieber die Kohlenförderung beschränken als die Kohlcnpreise ermäßigen. Das ist bei der Bedeutung der Kohle für alle industriellen Betriebe ein jammervoller Zu stand, dem dadurch begegnet werden müßte, daß immer je eine Anzahl größerer Fabriken selbst ein Kohlenberg werk erwerben oder ihre Kohlen in großen Posten von auswärts kaufen. Die Ursache der deutschen Wirlhschafts- krisis ist übrigens ja auch gar nicht die deutsche Arbeil, sondern die unvernünftige Spekulation. Die deutsche Arbeit ist, ausgerüstet mit allen Hilfsmitteln der Wissenschaft und Technik und beseelt von dem Bestreben, nur Gutes zu schaffen, immer noch die leistungsfähigste in der Welt, aber die tolle Spekulation, die geradezu angenommen zu haben scheint, daß unter Mißachtung der kühl abwägenden Vorsicht jedes Unternehmen gelingen müsse, wenn man ihm mit einigen Kapital nur erst auf die Beine helfe, hat die Ueberprodnktion und die unfruchtbaren Anlagen geschaffen. Diese traurige Wahrheit hat sich auch bei dem Zusammenbruch der Leipziger Bank gezeigt und wird noch bei manchen, wackelig gewordenen Unternehmen zum Vorschein kommen. Und tragisch muß es erscheinen, daß die so glänzend entwickelte deutsche Elektrotechnik, die be rufen erscheint, den Kulturbestrebungen eine ganz neue Epoche zu verleihen, am ersten und schwersten mit in die Krisis hineingezogen wurde. Freilich ein Wunder war es nicht, denn die Ueberproduktion und Ueberspekulackon