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Dresdner Journal : 19.12.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-12-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-187112197
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18711219
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18711219
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1871
-
Monat
1871-12
- Tag 1871-12-19
-
Monat
1871-12
-
Jahr
1871
- Titel
- Dresdner Journal : 19.12.1871
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auf dir übernächste Finanzperiode überwiesen wer den kann. Weiter werden gefordert 890,000 Thlr. zur Erwei terung, beziehentlich zum Umbau von Bahnhöfen und Haltestellen, und zwar ») für Erweiterung und theilweisen Umbau des Per sonen-, des Güter- und de- Kohlenbahnhofs in Altstadt-Dresden, nebst Ueberführung der Falken straße über die Schienengleise; k) für Vollendung der theilweis bereits in Angriff ge nommenen Erweiterungen und Umbau der Bahn höfe in Erimmitzschau, Döbeln, Zwickau, Meerane; Erweiterung des Bahnhofs in Reichenbach, der Haltestellen Siegmar und Lauter und der Ladestelle bei Gittersee werden 740,000 Thlr. gefordert. Mit der Forderung von 250,000 Thlr. zur Ein führung des neuen Signalsystems auf den Staatseisen- bahnen schließt das Budget. Den Entwurf des Volksschulgesetzes betreffend. Der zunächst bei der II. Kammer eingegangene und von dieser einer besondern Deputation zur Lorberathung überwiesene Entwurf eines Vvlksschulgefetzes für das Königreich Sachsen zerfällt in 5Hauptabschnitte. Der erste enthält dir allgemeinen Bestimmungen, der zweite behandelt die Einrichtung der Volksschulen, der dritte spricht von der Ausbildung, der Anstellung und den Rechtsverhältnissen der Lehrer und Lehrerinnen, der vierte betrifft die Aufsicht über die Volksschulen (». Schul vorstand, 5. Bezirksschulinspection, e. Oberste Schul behörde), der letzte endlich giebt die nöthigen Ueber- gangsbestimmungen. In den Motiven wird kurz darauf hingewiesen, daß eine Reform des Volksschulwesens infolge der seit 1835 eingctretenen bürgerlichen und gesellschaftlichen Verän derungen, sowohl in Betreff der Ansprüche an die Volksschule als auch in Hinsicht auf die Stellung der Volksschullehrer in unsren Tagen eine Nothwendigkeit ist. Beiden Rücksichten versucht der Entwurf Befriedigung zu gewähren, irdem er das Ziel der Volksschule insbesondere durch E nsührung des obligatorischen Fortbildungsunterrichts höher zu stellen bestrebt ist und indem er eine selbstständige Organi- sation der Schulverwaltung unter der Leitung d«S Staates aufstcllt. Nicht im Widerspruche mit diesem Gesichtspunkte steht es, wenn der Entwurf zirgleich der Gemeinde einen un- mitteldaren Einfluß aus die Volksschule, als einen der wich tigsten Gegenstände der Selbstverwaltung, bewahrt und den berechtigten Antheil der Kirche an der rel giöscn Jugendbildung von Ne u m zur Anerkennung bringt Allerdings ist d e Regierung sich wohl bewußt, daß mit diesem -.rgamsatorischen Gesetze noch nicht Alles geschehen ist, was zur Förderung des Volksschulwesens geschehen kann Im merhin aber mußte Dasjenige, was der Entwurf bietet, als der nothwendige Anfang der darauf bezüglichen Verbesserungen angesehen werden 8 1 bezeichnet als Aufgabe der Volksschule, der Jugend durch Unterricht, Uedung und Erziehung die Grundlagen sittlich-religiöser Bildung und die für das bürgerliche Leben nöthigen allgemeinen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewähren. tz 2 betont in höherem Grade als die frühere Schul- gtsetzgebung die Pflege der Realkenntnisie, erwartet tnsbesonder durch Vermehrung der Lehrgegenstände durch das Zeichnen nicht blos nach der realistischen Richtung, sondern auch für die Beförderung der geistigen Ent wicklung der Jugend Vortheile. Obligatorisch soll das Turnen sein. Demnach bestimmt § 2: „Wesentliche G genstände d s Unterrichts der Volksschule sind: Rel gions- und Sittculehre, deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben, Rechnen, Formenlehre, Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturtehre, Gesang, Zeichnen, Turnen und, wo das Bcdürfniß hierzu vorhanden ist und die erfor derlichen Einrichtungen getroffen werden können, für die Mad chen weibliche Handarbeiten. Den allgemeinen Unterrichtsplao, in welchem der Lehrstoff für die einzelnen Arten der Volksschule und die auf jeden Unte richtSzw ig zu verwendende Zeit näher zu bezeichnen ist, stellt die oberste Schulbehörde auf." § 3 theilt die Volksschule in einfache, mittlere und höhere ein, fügt ihr dir Fortbildungs- (Sonntags- oder Abend-) Schule hinzu und setzt für die Schulen für Nichtvollsinnige, Schwach- und Blödsinnige ebenfalls den Unterricht der Volksschule mit den durch die Ver hältnisse bedingten Einschränkungen fest. § 4 wiederholt die jetzt schon geltende Bestimmung, daß eine achtjährige Bildungszrit als Minimum zu betrachten ist, erhebt aber die zur Regel gewordenen Jahreskurse an Stelle der bisher gesetzlich nachgelassenen Halbjahrskurse zum Gesetze und bestimmt, oft aus gesprochenen ärztlichen Forderungen nachkommend, daß kein Kind unter 5fj Jahren zur Schule zugelaffen wer den soll. Als Folge dieser Regelung der Aufnahme wird die Abhaltung nur einer öffentlichen Prüfung der Kinder und die nur zu Ostern statthafte Versetzung bezw. Entlassung aus der Schule einzutreten haben. Noch wichtiger ist die Neuerung, daß die Heranwachsende männliche Jugend noch auf 5 Jahre der Schulpflicht unterworfen und demgemäß auch Eltern, Erziehern, Dienst- und Lehrherren entsprechende Verpflichtungen aufgelegt werden. Wie die von landwirthschaftlichen Vereinen, städtischen Corporationen, Handelskammern und Lehrervereinen wiederholt hierauf gerichteten Wünsche zeigen, daß die Nothwendigkeit der Forsetzung des Bil dungswerkes über die Kinderjahre hinaus sehr allgemein anerkannt wird, so hat sich auch die Regierung der Wahrnehmung nicht verschließen können, daß insbeson dere die gegen früher so vielfach veränderte Stellung der Jugend zu ihren Lehr- und Dienstherren die Noth- wcndrgkeit einer Erweiterung der Schulpflicht mit sich bringt, wenn Das, was Unterricht und Erziehung bis zum vierzehnten Jahre erreicht haben, nicht wieder insoweit t liche Stui Äeger stibrung n schäsis bet Die tz Lehrer erst Tntla^sun^ Lertheilur der oberste schrifteu, Schule mi len Lehrpl 8 15 handelt, das jetzt geltende Recht wieder holend, vom Privatunterricht, die Errichtung von Fa brikschulen, deren Benutzung von dem Besuche dn öffentlichen Volksschule befreien soll, bedarf der Ge nehmigung der obersten Schulbehörde. unterstehen soll. Man ist der Meinung, daß eS eine uuabweisliche Forderuna an ein neues Schulgesetz sei, auch der unbemittelten Jugend deS Volkes dir Vortheile zu sichern, welche anerkannter Maßen aus einer, wenn auch beschränkten Fortsetzung der Schule über die Grenze der Kinderjrhre hinaus hervorgehen, und auch ihr dazu zu verhelfen, durch Befestigung und Er weiterung des in der Kindheit erworbenen Wissens und Könnens für die Aufgaben des bürgerlichen Lebens reifer zu werden. Demnach bestimmt 8 4: „Jedes Kind hat die einfache Volksschule acht Jahre laug, in der Regel vom volleudeteo sechsten bi» zum vollendeteu vier- zehnten Lebensjahre, in dem Schulbezirke seines Aufenthalts ort- ununterbrochen zu besuchen Eine Befreiung von dieser Berbindlrchkrit tritt dann ein, wenn diejenigen Personen, wel chen die Sorge für die Erziehung der Kinder obliegt, Nach weisen, daß sic dieselben in oder außer dem Hause aus andere ausreichende Weise vollständig unterrichten oder unterrichten lasten. Die einfache Volksschule eines Nachbarortes darf ein Kind nur unter Zustimmung des OrtsschulvorstandS seines Wohn ortes besuchen. Beim Beginne eines neuen Schuljahrs — zu Oster» — sind der Schule jedeSmal diejenigen Kinder »uzusührco, welche bis dahin das sechste Lebensjahr erfüllt Haven; auch dürfen, auf Wunsch der Aeltern oder Erzieher, solche Kinder ausge- nommen werden, welche bis zum 3». Juni desselben JahreS das sechste Lebensjahr vollenden. Gebrechlichen, kränklichen oder geistig unreifen Kindern kann der Eintritt in einem spätern Lebensalter, sowie die zeit weilige Unterbrechung des bereit- begonnenen Schulbesuchs ge stattet werden. Nach siebenjährigem Schulbesuche kann in besonders drin genden Fällen die Entlastung aus der einfachen Volksschule nach der Begutachtung des OrtsschulvorstandS vom Bezirks- schulinspector dann gestaltet werden, wenn der betreffende Zög ling »ach dem Zeugnisse des Lehrers das Ziel dieser Schule erreicht hat Solche Kinder, welche das Ziel der einfachen Volksschule in den weseutlicheu Unterrichlsgcgenständen. namentlich in Re ligion. deutscher Sprache, Lesen, Schreiben und Rechnen bis zum Ablaufe des achten Schuljahres nicht erreichen, haben die Schule mindestens er» Jahr lang weiter zu besuchen Die aus der einfachen Volksschule eutlasseuen Knaben sind noch drei Jahre lang zum Besuche der Fortbildungsschule ver Kunden, soweit nicht in anderer Weise für ihren fernem Uu- terricht genügend gesorgt ist. Der regelmäßige Besuch einer Mittlern oder höher« Volks schule bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr befreit von der Verpflichtung zur Thciluahme am Fortbildungsunterrichte, wenn das betreffende Kind die seinem Alter entsprechende Klaffe erreicht hat." 8 5 behandelt die Obliegenheiten der Aeltern und Erzieher, 8 6, der von der Berücksichtigung des Con- fessionsverhältniffes spricht, wiederholt im Wesentlichen das jetzt geltende Recht, ebenso 8 der sich auf die Schulunterhaltungspflicht der Schulgemeinden bezieht und u. A. auch den ärmern Volksklassen durch Zu lassung der Gründung und Erhaltung von Freischulen oder Freistellen an den verschiedenen Volksschulen Er leichterungen gewähren, sowie den Klagen der Steuer pflichtigen über gesonderte Erhebung der Schulanlagen abhelfen will. § 8 lautet: „Für Orte und Schulbezirke, in welchen sich verschiede» artige Schulen befindeu, sind Localschulordnungeo zu entwerfen und bei der Schulinspcction zur Genehmigung ein,»reichen. Dieselben dürfen etwa« den wesentlichen Bcftimmuugen dieses Gesetzes Widersprechendes nicht enthalten." Die Motiven sagen, daß die Bezirksschulinspectoren dieser Forderung Nachdruck zn verleihen haben, da deren Nichtbeachtung, die infolge der Fassung des jetzigen Schulgesetzes vielfach eingctreten ist, der Entwickelung des Schulwesens ungünstig sein würde. Die 83 9 und 10, mit denen der II. Abschnitt deS Gesetzes anhcbt, betreffen die Bildung von Schulbezirken und die Schulklassen. Sie stützen sich auf die thatsäch lichen Verhältnisse, wie sie sich in Sachsen heraus gebildet haben. So heißt es u. A.: „Jede öffentliche Schule an einem Orte muß einen be stimmten. räumlich abgegrenztcn Schulbezirk haben Die Be wohner desselben bilden, unter Ausschluß der Angehörigen an derer Religionsbekenntnisse, welche eigene Volksschulen unter- halten, die Schulgemeinde Die Mitglieder jeder im Königreiche aufgenommenen Re- ligionsgesellschast können M't Genehmigung des Ministeriums des Cultus eigene Schulen für ihre Kinder errichten. Der Schulgemeinde steht.das Recht der juristischen Per sönlichkeit und. unter Oberaufsicht des Staates, die selbststän dige Verwaltung ihrer Angelegenheiten zu." 8 11, der in allgemeinen Umrissen die Erforder nisse an das Schulgebäude bezeichnet, bestimmt u. A., daß dasselbe dem Gutachten des Bezirksarztes in Bezug auf Gesundheit entspricht. Auf jedes Kind ist ein Klassenraum von mindestens 2.5 Cubikmeter zu rechnen. Hiermit soll nicht gesagt sein, daß schon be stehende Schulgebäude sofort den Ansprüchen dieses Ge setzes gemäß umzugestaltcn seien. Immerhin ist aber zu erwarten, daß nach und nach die Bemühungen der Schulvorstände und Bezirksinspcctionen dahin führen werden, ältere ungenügende, vielleicht selbst ungesunde Schulhäuser abzuändern oder durch bessere zu er setzen. Die Forderung des Einbaues mindestens einer zureichenden Wohnung für den ersten Lehrer (Director) der Schule bedarf kaum einer besondern Begründung, da die Vortheile der steten Anwesenheit des Lehrers für die Erziehung der Jugend und den sichern Gang der Schulverwaltung allgemein anerkannt sind. 8 12 zeichnet in Kürze, wie die Einrichtung der ein fachen Volksschule sich etwa in kleinern Ortschaften ge stalten wird. Er bestimmt: „Die einfache Volksschule unterrichtet ihre Zöglinge in zwei oder mehrer« nach Altersstufen geschiedenen Klaffen in den 8 s aufgcführteu Lehrfächern. Die Schülerzahl einer Klaffe darf so nicht übersteigen und einem Lehrer solle» nicht mehr al- iro Kinder z»m Unterricht zugewiesen werden. Der Unterricht beschränkt sich i» der Religio» auf biblische Geschichte »ud christlich« Glaubens- nnd Litt elllehre, i» »«» übrige» Lehrfächern aus Aneignung der für daS bürgerlichM Lebe» uneatbehrlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. (VorzugD weise AuSbildullg im Gebrauch der Mutterschaf.) Den Kinder» wendischer Ration ist sowohl das dentis als da» wendische Lese» zu lehre» E« ist darauf zu halte, daß sie Sicherheit und Gewaudheit im schriftlichen wie mürl lichcu Gebrauch« der deutschen Spracht erlangen Der R i gionsunterricht ist unter Mitanwenduua ihrer Muttersprache z ertheilen, so lange regelmäßiger Gottcsdienst für die Gemein« abgehalten wird An Orten, i» welchen die Ku,befahl ausreichend ist un die örtlichen Verhältnisse es gestatten, ist eiue gegliederte AM schult zu rrrichtt». Schulen, an denen sechs oder mehr Lehrer wirken, fi, unter die Leitung eines Directors zu stellen, welchem d« n, mittelbare Aufsicht über die «ustalt, insbesondere deren Be, tretun, den Eltern und Erziehern gegenüber, das Halten d« Schularten, die Ueberwachung der UnterrichtSerthrllung u, der Schuldisciplin, sowie, unter Berathung mit den übrig, Lehrern, die Entwerfung des Lehrplans zr kommt. Bei kleinern Schulaostalten genügt eS, die einheitlich innere Leitung in die Hände des ersten Lehrers der Schule p legen." Die Motiven bemerken, daß voraussichtlich theil aus Mangel an Geldkraften und wenigstens in de nächsten Zeit auch aus Mangel an Lehrern die 2klas sige Schule die Regel bleiben wird. Es soll auch i, rein wendischen Orten eine ganz besondere Sorgfal darauf verwendet werden, daß die Kinder, namentlu die Zöglinge der Fortbildungsschule, des Deutschen i Sprache und Schrift mächtig werden, Das Maxim», der einem Lehrer zuzuweiscnden Schülerzahl konnte unte den gegenwärtigen Verhältnissen nicht abgemindert wer den. Die oberste Schulbehörde aber soll auf Mitti und Wege sinnen, dem Lehrermangel abzuhelfen. 8 13 lautet: „Wo es das örtliche Bedürfuiß erheischt, hat die Gemeind uebeu der einfachen Volksschule oder anstatt derselben will lere und höhere Volksschulen zu errichten. Mittlere Volksschule» sind, unter entsprechender Klassen »Heilung, Vermehrung der Unterrichtsstunden, nach Befinde, auch Verlängerung der Schulzeit, so einzurichten, daß ihi Zöglinge in Bezug auf alle in 8 2 genannten Lehrfächer ei« »ach Inhalt und Umfang das Ziel ver einfachen Äolksschnl überragende Bildung erreichen. Höhere Volksschulen erstrecke» ihren Unterricht noch a° andere Lehrfächer, z B. fremde Sprachen, ohne jedoch dam die Pflege der deutschen Sprache und Literatur zu beeinträch tigen oder die Zwecke einer Fachschule »u verfolgen. Ihr Lehr plan stuft sich nach wenigstens fünf Klaffen ab nnd die Schul zeit wird entsprechend verlängert. Mittlere und höhere Volksschulen sind unter Leitung eine Directors zu stellen. Die Schülerzahl einer Klaffe der Mittlern Volksschule dar nicht über bt), die einer höhern Volksschule nicht über 4» steigen Eine Nvthizung zum Besuche solcher Schulen findet a: Orten, wo eine einfache Volksschule besteht, nicht statt. I keine einfache Volksschule vorhanden, so haben die Kinder ihre Schulpflicht in der Mittlern oder höhern Volksschule zu genügen' Die Bestimmungen dieses Paragraphen erklären su im Wesentlichen selbst. Die Motive fügen u. A hinzu: Wo eine einfache Volksschule nicht bestehen sollte wird unbemittelten Aeltern eine entsprechende Erleich terung des Schulgeldes für ihre Kinder zu gewähr« oder selbst eine genügende Anzahl von Freistellen zi gründen sein. Zu 8 bemerken die Motive, daß die obligatorist geforderte Einführung der Fortbildungsschule als etwa! Neues in den Organismus unsers Schulwesens tritt Die Möglichkeit der Durchführung dieser Maßrege steht nach dem Beispiele anderer Lander und nach bei auch bei uns schon nach Maßgabe des 8 128 der nord deutschen Gewerbeordnung gemachten Versuchen außn Zweifel, sofern man sich zu den hierzu erforderlich« Opfern feiten der Gemeinde und des Staates ent schließen will. So wünschcnswerth nun auch die mig lichst umfassende Einführung von Fortbildungsschulen sein muß, so begnügt sich der Entwurf doch mit dn Minimalforderung von zwei wöchentlichen Stunden und verlangt zunächst nicht mehr, als eine dem Alter und der reffenden Denkkraft der Schüler angepaßtc fest gesetzte Uebung der Grundlagen des für das bürg« liche Leben unentbehrlichsten Wissens und Könnens, Demnach bestimmt 8 14: „Aufgabe der Fortbildungsschule ist die weitere allgemein, Ausbildung der Schüler, insbesondere aber die Befestigung in denjenigen Keuntuissen und Fertigkeiten, welche für das kürzer- liche Leben vorzugsweise von Nutzen sind. Der Unterricht in derselben wird m wöchentlich wenigstens zwei Stunden am Sonntage oder am Abende eines Wochen- tags ertheilt. Erweitert der Schulvorstand — wozu derselbe berechn;: ist — deu Fortbildungsunterricht bis auf sechs Stunden wöchen: lrch, welche entweder nur während der Wivtermonate oder das ganze Jahr hindurch ertheilt werden, so kann die Schulpslit- ligkeit der männlichen Jugend auch auf diesen errvrilerten Forl- bildungsunterricht erstreckt werden. Für solche erweiterte Fortbildungsschulen ist das Lehrp-l zu erhöhen, insbesondere in Bezug auf deutsche Sprache, Rch neu, Formenlehre, Naturkunde, Zeichnen und durch Ausnaha, solcher Unterrichtszweige in den Lehrplan, welche in der Volks schule gar nicht oder nur audeutcnd berücksichtigt werden könne« Die Bereinigung derartiger Fortbildungsschulen mit einer gewerblichen, landwirthschaftlichen oder handelswiffenschaftlichn . Fortbildungsschule ist zwar gestattet, doch ist in diesem Falle ,„^unve L>orge zu «ragen, daß denjenigen Schülern, welche eine solche z Fachbildung nicht suchen, ein dem allgemeinen Fortbildungs l . ) zwecke entsprechender Unterricht zu Theil werde. Auch für die aus der einfachen Volksschule entlassene« Mädchen kann der Schulvorstand eine Fortbildungsschule n richten und die Verpflichtung zu deren Benutzung auf zwei Jahre erstrecken. Die Befreiung vom Besuche der Fortbildungsschule dass der Schulvorstand in besondern Fällen ausnahmsweise gc nehmigeu. Die zum Jortbildungsuuterrichte verwendeten Lehrer uw Lehrerinnen beziehen ihre Besoldung auS der Schulkasse." Mil graph I Lehrerpi Dur dem» Ar fall gebr dere Prü ganz ma kannte» m t dem durch di einigen s bestimm Der einstimm dem Lanl Hinrichti dildung > den, wir! treffend consistori Lie ebenfalls behörde, l die Semi überaus lammten theil stete neu Anst, deren Ab sie der ol ziehung v riräfte ke Diel der Erkur Fach, dar Grad ach wie prall Reihe stü langung sie mind: sich darai würde, w Thätigkei größeren Dem derm, d sind: 1. Austritt unter V stellten ( sähigkeit errichtet« die erst» einer Hi rechtigt Lehrer, zcugniß sungsco« Ein Prüfung oder Sch> Stellung zugelasseu dige Lehr Mil rinne» ki mischten < und Mitl Nädchena in allen l Lehre lhco, hab, gchalt, ih Lehre ein ständi wie zur 8 Verfassung sessiouellei m fordcri Srtheiluu 3 1! §20 ent den Neck Bestehen' langes t besondere iachen V „Den abzulehuei liche Vere lommt, d Lehrer zui «ein Eink der Schul! dafern er zu überne 8 21 Lehrerim Schulen, Stundeni „Lehr !2 Lehrst» Fachunter böhern Vo
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