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Dresdner Journal : 02.12.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-12-02
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-186912022
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18691202
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18691202
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1869
-
Monat
1869-12
- Tag 1869-12-02
-
Monat
1869-12
-
Jahr
1869
- Titel
- Dresdner Journal : 02.12.1869
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bitte. Unter diesen Umstände» werde er sich heate von der De putation tre»»e». Abg. Petri »heilt die Bedenke« de» Vorredner» ood wird beute cbensallS gegen den DepulativuSaulraq stimmen, au-- g-h«»d vor Allem von der Ueberzeugung, du» die Bestimm»»« über das Placatiren in ein Prebgcsctz nicht yineinachörtcn. Abg. Sach sie richtet die Anfrage an den Abg. Jordan, warum derselbe di« Worte: „nnr durch die nach Maßgabe der BaudeSgewerbcordnong zum Placatiren ermächtigte» Person«»" in seinen Antrag -ub t ausgenommen bade. Es führe die-z» einer gröber« Beschränlang, als die Bestimmung io der Regie, rau »Vorlage. Bicevräsidenl Streit ist ebenfalls für Weasall dieser Worte, theilt im Uebrigen die Ansichten deS Abg. Schreck »ud erklärt sich geneigt, dem Anträge Jordan-Henbuer znzustimmen. Nach der Abstimmung dürfte die Sache zur Endrcdactio» an die Deputation zurück,»geben sei». Abg. Jordan legt die Gründe dar, aus deueo er die obendemertten Worte iu seinen Antrag ausgenommeo habe- Nach Lage der Sache könne er natürlich nichts dagegen haben, daß der Gegenstand an die Depntatiou zurückverwltsen werde. Freilich surchte er, daß alle die verschiedenen Wünsche, die hente laut geworden, kaum alle würden Befriedigung finden iöunen. StaatSminister v. Nostitz Wallwitz: Ich bm durch Das, was ich bisher gehört habe, nicht von den Mängeln, die der Entwarf nach der Ansicht der Mehrzahl der geehrten Redner haben soll, überzeugt worden. Die Herren Abgg. Jordan und Walter sind zunächst davon auSgegangen, daß der Entwurf das Bcdürsnch des Gewerbebetriebes nicht genügend berücksichtige. Mir scheint aber ein so wesentlicher Unterschied zwischen ihrem Vorschläge uud dem Borschlage des Entwurfs in der That nicht obzuwaiten. Auch nach dem Entwurf« bedarf es zu einer ge- werblichen Anzeige aller Art nie einer Genehmigung, oder auch nur einer Anzeige. ES ist den Hauscigenthümern uud den Inhabern von Gewerdclocalen frcigegeben. gewerbliche An,eigen aller Art an den bclressendeo Gebäuden und Lädeu anznbrinaen, und nur insoweit di.se Anzeige nicht an dem betreffenden Ge bäude oder Gewerbelocale selbst angebracht wird, soll eben, ohne daß es einer vorherigen Anzeige bei der Polizeibehörde bedarf, das Placat an die von dec Polizeibehörde voraus bestimmten Orte gebunden sein. Die Lorschrist aber, daß auch gewerbliche Annoncen mit AuSnadme teuer an den Gewcrbelocalcn der be treffenden Gewertelreibcuden selbst nur an bestimmten Orten angeschlagen werden sollen, beruht hauptsächlich aus Verkehrs- polizeilichen Rücksichten. Die Polizeibehörde kann nicht zu- lassen, da» an ledeiu beliebigen Orte einer Straße ein Plmat angeschlagen wirs, welches zei wcilig den Berkehr dieser Straße vollständig hemmt oder w sentlich erschwert. Aus diesem Grunde könnte ich mich auch nicht sür den Antrag des Hrn. Abg Heubner erklären, welcher die Placatc, die sich ans öffentliche Wahlen beziehen, von jeder Beschräntung in Bezug auf den Ort aus geschlossen haben will; denn gerade Placatc dieser Art werden häufig das Zusammen treten einer großen Menge veranlassen und dadurch sür den Lerlehr sehr störend und hemmend sein können. Nun sind namemlich vom Herrn Abg. Schreck gegen die vorgeschlngene Maßregel im Allgemeinen Bedenken geltend gemacht worden. Der Herr Abgeordnete hat dieselbe als un ausführbar hingestellt. Da erlaube ich mir denn doch daran zu erinnern, da» die Maßregel, die der Entwurf vorschlägt, in keiner Weise etwas Neues ist, cs ist lediglich eine Milderung des Bestehenden, und wenn die bestehende strengere Maßregel jtilher aussüdrbar gewesen ist und ohne B-einlrächtigung der Autorität der Behörden, die der Herr Abg Schreck, wie ich sehr dankbar anerkenne, vor Allem in Schutz nehmen zu müssen ge- glaubt hat, ausgesührt worden ist, so habe ich auch zur Zeit leinen Grund zu der Befürchtung, daß gegen die mildere Maß- reael, welche der Entwurf vorschlagt, das Bedenken der Unaus führbarkeit geltend gemacht wercen könne. Lon mehrer» Seiten ist darauf aufmerksam gemacht wor- deu, die Maßregel die der Entwurf vorschlägt. nütze nichts, weil, wer etwas Ungesetzliches thuu wolle, nicht zur Polizei behörde geben werde. Das hat etwas sehr Bestechendes für deu ersten Anblick. Nach meinem Dafürhalten ist es aber nicht durchschlagend, weniger noch das, was der Herr Abg. Schreck über das Lerhällniß der vorgeschlagenen Bestimmung zu den Nach theilen und Gefahren einer der öffentlichen Ordnung Gefahr drohenden politischen Agltation gesagt bat. Eine politische Agi tation ist an uud für sich nicht unzulässig uud nicht unerlaubt, und Jeder, der lebhaften Antheil am politischen Leben nimmt, wird dlS zu einem gewissen Grade au politischen Agitationen Theil nehmen, er wird aber keine Mittel anwendeo, hinsichtlich deren er sich bewußt ist, daß sic ungesetzlich sind. Die sehr nahe liegende Gefahr, daß das Placatwesen — wie die Erfahrung gezeigt hat — zu politischen Agitationen mißbraucht wird, wird daher allerdings wesentlich verringert, wenn das Gesetz bei Strafe verbietet, Placat« politischen Inhalts anzuschlagen, die nicht vorher bei der Polizeibehörde zur Anzeige gebracht und iu einem Exemplare vorgelegt worden sind. Die Absicht, gegen das Gesetz handel» zu wollen, kanu von vornherein bei Nie mand prasumirt werden, während die Darstellung des Herrn Abg. Schreck eigentlich mehr aus das Gegentheil hiuauslaufen würde. Ich wtederhole, daß aus Dem, was seither bestanden hat, sich zugleich ergirbt, daß die Maßregel, die die Regierung voeschlägt, nicht unausführbar ist. Sre hat die bestehende Vorschrift so weit gemildert, als sie glaubt, daß es mit dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vereinbar ist. sie muß aber sehr wünschen, daß zu genügender Wahrung dieses Interesses dre Kammer dem Entwürfe ihre Zustimmung er- lheile. Abg. Heubner zur thatsächlichen Berichtigung. Sein An- trag halte die Worte: „an den von der Behörde im Voraus bestimmten Orten" aosrcchl, zu deu Fällen, wo eiue solche Be stimmung bestehe; und nur da, wo eine solche Bestimmung u cht bestehe, wolle er die Möglichkeit wahren, die Affichiruog an den gebräuchlichen Orten zu bewirken. StaatSminister v. Nostitz-Wallwitz: AuS der gegen wärtigen Fassung des Heudner'schen Antrags gehe dieser Sinn »icht hervor, es werde sich daher eine andere Fassung desselben oöthig machen. Abg. Sachße spricht gegen dc» Entwurf, welcher in der Bestimmung »ub l den gewerblichen Interessen zu oahe trete und eiue neue Beschränkung eiusühre. Er werde daher sür den Antrag des Abg. Jordan stimmen, vorausgesetzt, daß dieser die obbezcichnclen Orte aus demselben cntserne. Abg. Heubner beantragt: „in der Alinea 2 des Jordau'schcn Antrages hinter dem Worte „dagegen" die Worte einzufügen: , einschließlich der Wahlplacatc'. (Wird ausreichend unterstützt.) StaatSminister v. Nostitz Wallwitz bemerkt unter Bezugnahme aus 8 23 des PreßgesetzcS von 183t gegen Abg. Sachße, daß die Vorlage gegen die jetzige Gesetzgebung eine Beschränkung nicht enthalte, wohl aber nach zwei Richtungen hin Erleichterungen, worauf Abg. Sachße erwidert, daß i» Praxi die Vorschrift des angezogenen 8 23 bei rein gewerb lichen Anze gen nicht befolgt worden sei. Abg. »r. Heine stellt folgenden ausreichend unterstützten Antrag: „Ankündigungen gesetzlich erlaubter Versammluugen, so wie Anzeigen Uber öffentliche Vergnügungen, über gestohlne, verlorene und gefundene Sachen, über Verkäufe und Ler- mielhuugen und sonstige Nachrichten für den gewerbl cheo Verkehr dürfen ohue vorherige Anzeige und ohne polizeiliche E laublliß öffentlich angeschlagen werden, und kann da» An- schlagen von Placaten an irgend welchen Orten von der Polizeibehörde nur dann verboten werden, wenn der Ver kehr dadurch in gefährlicher Weise gestört wird." Abg. Näser: Im Laufe der heutigen Debatte seien be sonder« zwei Wünsche geltend gemacht worden, nämlich erstens, daß dem gewerblichen Gebahren möglichste Freiheit gesichert werde, und zweitens, daß die mögliche» politischen Befürch tungen durch irgend welche Vorsichtsmaßregeln beseitigt werden mvch e». Lom ersten Standpunkte aus müffe er sich nun entschieden dagegen erklären, daß Placate nur an den von der Behörde im Voraus bestimmten Orten angeschlagen werden dürsten. Eiue Gefährdung de« öffentlichen Verkehrs werde bei Wegfall dieser Bestimmung nrcht eiutreten, und glaube er da- her, daß je'« Beschränkung in dieser Beziehung fallen gelaffen werden müffe. Die politische» Bedenken anlaugend, so mache er daraus aufmerksam, daß in Zeiten, wo Placate besonder- gefährlich zu fein pflegten, alle solche Vorsichtsmaßregeln nicht» Helsen lönuten Deshalb werde er hier gegen die Regierung und die Deputation stimmen. Uebrigen» hege er den Annich, daß die vorlirgeode Angelegenheit au die Deputation zurück- verwiesen weiden möchte, damit diese die verschiedenen Anträge in einen neuen Vorschlag zusamwenfaffe und diese» der Kam mer zur Genehmigung vorlege. Wie die Sache jetzt liege, könne er für kc mn der vorliegenden Anträge stimmen, zumal er der best mmtea Ucbeizeugung sei, daß da» locale Bedürfniß am beste» über di« Ort« wo Placat« anzuschlagen sei«», «ut- schtcdra werdi. IS76 Abg. Poroitz stellt s»tge»de», zahlreich unterstützte» Antrag: Die Kammer «olle beschließe»: „Die Beschlußfassung über Art. tü heute auSzuftben uud die erste Depntatiou zu beauftrage», »uter Berücksichtigung der i» s, reicher Anzahl tiugegaugenen Anträge eiaen weitereo Bericht zu erstatten " Zur Motioiruug seiN'S Antrages bezieht sich derselbe daraus. Laß er bei der großen Anzahl der vorliegenden Anträge ge gründete Zweifel darüber heg«, ob e» jedem kammermit,liebe klar sei, wir e» zu stimmen > abe» worde Abg. Ackermann spricht ege» diesen Antrag uud für materielle Beschlußfassung. Zur ache selbst hält er de» Jor- da»'schen Antrag sür zur "nnuhiuc am geeignetste», voraus gesetzt, daß die vom A Sachße Herr rgebobeuen Worie a»S demselben weggelaffen würde». - Referent stell! folgenden eventuellen ausreichend unter stützten Antrag: l) In der Vorlage oder dem entsprechenden An rage de» Abg. Jordan hinter den! Worten: „und gewenuchr Ankün digungen", die Worte einzusagen: „einschlies lich der Ankündigung eine» Ertra- blatte» von Zeitungen". 2) In Alin 2 de» Jordan'schcn Anträge» hinter dem Worte „dagegen" cinzusügen: „ledoch ebensall» obn« vorhergängige Anzeige bei drr Polizei und", und ») In derselben Alinea anstatt der Worte: „von der Behörde" zu setzen; „von der OrtSobrigkeit beziehentlich unter Ein vernehmung mit der Gemeindevertretung resp. der Sicherheittbehörde". Secr- vr. Gensel verwendet sich iür Annahme Ve» Por- nitzscben Antrag-, da eS nicht möglich sei, ein klares Bild über die Sachlage zu haben. Heute werde da» Resultat der Ab stimmung ein mehr oder weniger zufällige» werden. Rach einer Bemerkung de» Abg. Heubner (die auf der Tribüne unverständlich bleibt), und nachdem Abg. vr. Heine au-jührlich zur Begründung seine» obigen Anträge» gesprochen, beschloß die Kammer aui Antrag der Abg Ludwig und Beeg gegen 3 Stimmen den Schluß der Debatte, und ergriff Referent zum Schlüsse da» Wort: Die Principfrage an langend, so bandle es sich zunächst um da» Verlangen einer vorgängigen Anzeige bei der Ortrpolizeibehörde unter Vor legung eine» Eremplare» de» betreffenden Placate». Ueber diesen Punkt sei bereit» vom Abg. Ackermann da» Wichtigste gesagt worden. Doch sehe er sich genölhigt, dem Reg.-Eom- missar einige» zu erwidern. Der Bezugnahme desselben aus die Motiven der Gewerbeordnung gegenüber mache er aufmerksam aus eine Analogie, die sich ergebe, wenn man die früher geltenden Bestimmungen über da» Eolportiren in- Auge saffe. Nach 8 43 der Bundc-gewerbeordnuna bestehe kein Zweifel mehr darüber, daß dic Bestimmung aufgehoben sei, nach welcher der Eolportcur bi»hcr in Bezug aus jedes einzelne Object, welches er colportirt habe, der polizeilichen Eontrole unterworfen ge wesen. Hieraus sei zu schließen, daß auch durch dle Eoncessivnirung der Placateure die Verpflichtung zur Vorzeigung deS Placates in jedem einzelnen Falle ausgehoden werden solle. Der Bezugnahme ves Commissars gegenüber aus den Artickel im Staatslerikon von Rotleck und Welcker bemerke er, daß derselbe den Sinn deS betreffen den Aussatzes wohl nicht ganz richtig ausgefaßt habe. Denn gerade weil er dort die Verantwortlichkeit bestimmter Personen verlangt, müsse die Anzeige des einzelnen Placates Wegfällen. Was aber die betonte Gefährlichkeit der Placate anlange, so mache er dar auf aufmerksam, daß das gesprochene Wort noch viel mehr und rascher wirke, als ein Placat, und daß man doch nicht hindern könne, daß in öffentlichen Reden Aeußerungen gethan würden, die geeignet seien, eine furchtbare Wirkung hervorznbringen. Wenn man daher dort bei dem Vorhandensein einer noch grö ßern Gefährlichkeit die im vorliegenden Falle gezogene Eonse- guenz nicht ziehen könne, so dürfe man dies hier auch nicht lhun In Bezug auf die Volksversammlungen könne er den Pla caten «ine Wirkung gar nicht beilegm. AuS Alledem solge, daß bei den Placate» eine vorhergängige Anzeige nicht nothwendig sei. Was 2) die Bestimmung dcs Ortes betreffe, so sei die De putation daraus eingegangen, weil die Regierung einen großen Werth daraus gelegt habe Man habe gegiaubt, daß politische Gründe dabei maßgebend seien Erst heute habe man nun durch die Erklärung des Ministers ersahren. daß mehr velkchrSpolizei- liche Rücksichten obwalteten. Unter diesen Verhältnissen gehöre nun diese Bestimmung gar nicht ins Preßgesetz, da es sich hier nach lediglich um eine wohlfahrt-polizeiliche Bestimmung handle. Man möge daher die ganze Bestimmung aus dem Preßgesetzc weglassen und diese Materie der oNspolizeilichen Regulirung überlassen. Bei dieser Sachlage sei er daher nicht mehr in der Lag«, für den Deputalionsantrag stimmen zu können. Man möge daher heule nur eine Bestimmung dahin treffen, daß Pla catc ohne vorherige Anzeige oder polizeiliche Erlaubnitz öffentlich angeschlagen werden dürften, über den Ort aber gar nichts lagen. Gegen die Zurückverweisung an die Deputation sei er ganz ent schieden. Ucber dic Modalität der Abstimmung entsteht eine kurze Debatte, an welcher sich der Referent, der Präsident und Abg. vr. Heine betheiltgen. Bei der Abstimmung wird 1) der Antrag des Abg. Pornitz mit 42 Stimmen abgclehnt; 2) wird der Deputationsvorschlag bezüglich der Worte: „Placate dürfen ohne vorherige Anzeige oder polizeiliche Erlaubniß öffentlich angeschla gen werden," gegen 2 Stimmen (die Abgg. ».Ein siedel und v. Könncritz) angenommen, und 3) wird der übrige Inhalt des DputationSantragcs mit 45 Stim men abgelehnt. Hierdurch erledigen sich alle übrigen gestellten Anträge. Art. lü. Zuwiderhandlungen gegen di« Vorschriften in Art. IO bis lü sind mit einer Geldbuße bis zu üO Tbalern oder Gesängnißstrafe bis zu 4 Wochen zn belegen. wurde, nachdem auf eine Anfrage des Abg. Ludwig Regierungscommissar Regierungsralh Barth erklärt hatte, daß cs durch diesen Artikel ganz in das Ermes sen der Polizeibehörde gestellt werden solle, ob sie im gegebenen Falle auf Geld- oder Gesängnißstrafe erken nen wolle, mit Ausschluß der Worte: „oder Gefäng- nißstrafe bis zu 4 Wochen" einstimmig angenommen, jedoch mit der durch die Streichung des Art. 10 be dingten Aenderuna, daß cs statt „in Art. 10 bis 15" heißt; „in Art. 11 bis lö", und fanden hierauf auch die nurgcdachtcn Worte gegen 19 Stimmen Annahme. Art. >7 wird in folgender präcisern Fassung „In Zeiten von Kriegsgefahr oder nach auSg«. brochenem Kriege können Vcrössenklichungen über Truppenbewegungen odcr Vertheidigungsmittel, welche di« militärischen Interessen des König- reich» oder des Nordbeutschen Bundes gesährven, durch Verordnung, nnterAndrohnng der Constscation und einer Geldbuße bi» zu 300 Thalern oder Gesängniß bis zn ü Monaten verboten werden." zur Genehmigung empfohlen. In dieser Fassung wurde der Artikel mit der vom Referenten empfohlenen Abänderung, daß an Stelle der Worte: „des Königreichs oder des Norddeutschen Bundes" das Wort: „ves Königreichs und des Nord- deutschcn Bundes" ohne Debatte gegen 1 Stimme an genommen. Ari. 18 wird in folgender Fassung: Art. 18 l > Die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor schriften dieses Eapite'S angedrohten Strafe» sind ohne Rack- sicht aus die durch deu Inhalt d«S Preßerzeugniffes etwa sonst verwirkt«» Strafen zu erkennen. 2) Die Strafbarkeit der Zuwiderhandlungen veriährt in drei Monaten, bei Unterlassungen, von Ablauf der Zeit a» gerechnet runechalb deren di« Handlung vorzunchmen »ar. 3) Der Versuch einer Polizeiübertr«lung tst straflos gegen 1 Stimme ohne Debatte angenommen. Da- dritte Eapitrl deS Entwurfs handelt von der Bestrafung der durch die Presse verübten Ler- brechen und Vergehen. Die Art. 19 und 20, welche im Entwürfe folgen dermaßen lauten: Art. l». verstößt der Inhalt einet» Preßerzeuoniff^ gegen «in Strafgesetz, so trete» die Vorschriften der besteh«» de» Tuaigffttzgcvun- ein. „ e)>o- Wort: „Verfasser" auf Zelle l de» dritte» Absätze- 2."E<^ut*öiinvritäi (8hg. vr. Panitz) will Art. 19 beibehatten, oagcgen Art. 20 stretchen. S. Eine zweite Minorität (der Referent) br- beautragt an erster Stell« statt der Art. 19 und 20 den folgenden Artikel; „Die Personen, welche zum Erscheinen und beziehungs weise Verbreite» ciaer Itlapdaieu Druckschrift mitgrwirkt Haden, sind iu solgeaber Orbnnug veramworiilch: l) der Verfasser, wjofero mit dessen Wissen »ud Wille» Druck und Herausgabe erfolgt >lud, 2) der Herausgeber, 3) der Verleger, oder, «cim dieser sein Geschäft archt selbst betreibt, sei» GeichäslStuhrer, 4) der Drucktletdesitzer, ü) der Ä-rbrcit-r. soscro er Kenutnlß vou Lim Inhalte hat. Jede der unter 2 bis S genannten Pcrone« kann die Ver antwortung dadurch vou sich adwendeu, o^ß sie eme der vor thr geooouien Pcrsooeu vor Eröffnung des erste» «lraf- erkenmuissec uamhusl macht, vmausgeftyl, daß dieteloe im Bundesgebiete vor Gericht gestellt weiden kann. Dcr Her ausgeber bleidt jedoch so lange haftbar, di« der Nachweis oor- liegt, daß Druck »ad Herausgade mu Wisse» uad Willen Le» BersafferS ersolgt siad. Der Buchbäudler aiS Verbreiter ist nur danu veraniwort- lich, wen» er «ne strafbar« Sch ift vecbreilet, w.lche ihm »icht im Wege des orveutliche» Buchhandels zngegangc» ist, oder welche d»e >» Art 6 vorgeschriedeur Angabe eines Druckers oder Verlegers mcht euthalr." Eventuell will die zweit« Minorität sich dem Anträge unter 2 anschließeu. Der Präsident eröffnet« gleichzeitig dtc Debatte über dir Artikel l9 und 2<). Bicepräsident Streit im Name» der Majorität der De- putativ». Zur Beurll-elluug der Bestimmungen des Entwuchs müsse mau iuS Auge fass-», daß uach allgemeinen strasrech - lichen Grundsätzen b-i jedem Vergehe» a^y« dem Urheber auch Anstifter, Gevilsen und Bcglnmiger in Frage komm«» könnten, daß dei Preßvergehen msbewnderc aber fraglich sein lönne, od »icht alle Diejenigen, Lie au der Herstclluug d.s sirajbareN Preßerzeugursses Theil gcnomm.u, als Miturheber, alle Die, die an sciuer Verbreitung Theil genommen als Begünstiger zn befrachten seien. Werler wurden un Strafte.me, uuo na mentlich vom sächsischen -strasgesetzbucue in oeu Artricln all und 4», hinsichtlich dcr Strasbarteu ciuer aus Unbedacht« samkcit begangenen Handlung ganz bestimmt« Erfordern.ff« ausgestellt Es fo ge aus diese« - vom Reduer verlesene« — Bestimmung«», da» ein« aus Uubeoachlsamleit beruhende Tbeil- nahme an Preßvergehen nicht relv»dc<S bestraft werde» töuae, soweit nicht das Prevg-ietz in diese: Hinsicht eine Ergänzung des StrafgesetzduchS enthalte; vielmehr tonne bloö daun, wen» der Vorsatz, an dem verübten Preijocrgchen muzuwirtru oder dasselbe zu begünstigen, Dem, der an cer verstell.,ug vier Ver breitung deS PreßerzeugnisjeS Lh-il geu^mucu, nachgewieun werde, derselbe dasür verantwortlich gemacht werden. Au sich nun scheine dies gut uud gerecht, und dies sei wohl auch «ic Idee des Pamtz^chen Minoritaisvoischla^s. DlesUve Hao« etwas Consequentcs und wurde in der Lhal gai-z gut sein, wenn jeder Angeschuldigte immer sreimüttng die Wahrheit Ogic, oder der Richter ihm ius Herz seh.u kounle. Das ter aorr cRu nicht der Fall. Auch bei Preuvcrgchcn werte daher dem Her ausgeber, Verleger, D,ucker nur rn den seltensten Fällen di« Theilnahme au dem Vergehe» »tachzuweisen sein Jeder von ihnen werde in der Regel versuchen, sich durchzulugen, und meist mit Erfolg. Das würde indessen zu ertragen sei», wenn man nur io solchen Fällen allemal den Beifaster zur Straft ziehen könnte. Das sei aber, wie ctsahrungsmäßig seststehe, nur selten möglich, jedensolls allemal dann nicht, weuu der Ver fasser im Auslande le.e, ebenjoweni: bei unter sal chcm Ramen eingesendeten Aufsätzen, sei es, daß der Redacleur sich tauschen lasse, oder daß gar eine Eollisio» vviliegc; in d ese» Fallen sei überhaupt Niemand da, der sür das Vergehen vera«iworiUch gemacht werden könne. Somit muhten wenn uncedingr ä> lu- nachgewiesen werden müsse, in unendlich vielen Fälle« Preß vergehen straflos und ungesühul b.erben, uad der Verleger, Herausgeber, Drucker werde zu e.uem Mavgcl an Vorsicht ver leitet, wenn er sich dergestalt um die Sirasuarkeit des Inhalts des PreßerzcugulsseS, an dessen Herstellung er miiwirlc, gar nicht zu kümmern brauche. Man habe das denn auch rn de» meisten Ländern, z. B. auch in Belgien, sur oedeaküch erachtet und daher gewisse Straseu sür die unbedachtsame Mitwirkung an Herstellung und Verbreitung cmes strasbaren Prehe>zcug< niffeS wenigstens sür den Fall sestges.tzt, da« »er Versah«> Bereiche der inländstchell Straftustiz nicht zn erlangen sei Betreffs der Frage aber, wie eine solche Unbeoachisamkeit zu bestrafen sei, sei man in verschiedenen Länder» a»s verschiedene Shstcme ver,allen. Jo Belgien und Leu tyUringeiiichen Staaleu habe mu» deu Grundsatz angenommeu, da» in Fallen, wo der Verfasser nicht bestraft werdeu lünue, einer, aber auch nur einer der Tdeil- nehmer an dcr Herstellung uud Verbreitung des slrasvareo Preßerzeugniffes unbeo»ugt so vcruatwortlich gemacht wcrde, als ob er iu strafbarer Absicht dabei gehandelt habe, selbst, wenn das auch erwiesenermaßen nicht dec Fall gewesen sei. Die Majorität der DcpuiaNou habe sich gegen diese» Vtzstcm auS den im Berichte angegebenen Grund«» und uameittlich um LeS willen entschieden, weil dasselbe den allgemeinsten uud uubc- strcitbarsten Grundsätzen des Straslechts ins Gesicht schlage, ind.m es einerseits ein, das Rechtsdcwaßtseiu schwer verletzen des Privileg der Straflosigkeit schaffe das um so gesabrUchec sei, als Personen, die sich mit einem Picßvcrgehen trügeu, sehr leicht einen Strohmann sanden, der die Straft für sie ver büße, andererseits Lem Richter zumuthe, unter Umstände» bd sen Vorsatz anzunehme», wo er erwleseuermaßen nicht vorhan den sei, also «in llrlhesl zu sällen, von dessen innerer Unwahr heit er überzeugt sei, Etwas mithin, was Lem Richter schlechter dings nicht zuzumutheo sei. ES komme hinzu Lag dieses System eben vermöge dieser cocaluellen strengen Verantwort lichkeit das Pießqewerbe nn höchsten Grade veoiohe, unter Um ständen de» ganzen Gewerbebrlneb gefährden löune, denn uach demselben könne ein Verleger auch in Fälle«, wo er ganz un- scholdtg^ri, mit -chweren Freiheitsstrafen belegt werden. Eia solches System könne die Deputalionsmaivritat unmöglich em- pfthlen. Ein andere- System, welches sich dadurch empsehle, daß eS die Mitwuker an Herstellung und Verbreitung zu einer gewissen Bedachtsamlrit zwinge, sei daSieulge deS Eniwurses, wie es schon bisher m Sachsen bcjtandeu habe, ohue za Kla gen Aula» zu geben. ES beruhe darauf, daß dann, weun Ri«- mand sür em Preßvergehen strafrechtlich veiaalworlUch ge macht werden lönae. doch wenigstens Jcwaud da se>, der weg«n Unbedachtsamkeit zn einer kleiner», Straft gebracht werden könne, und zwinge so den Herausgeber, Verleger uud Trucker doch wenigstens zu einer gewiffen BedachtsamleU. Be» der Ealwurss- bestlinmulig unter ü des Art. 2v hab« der Maiorilat der Lepu- tatiou die Annahme dieses Systems um so uubcdcokilchcr ge- sch euen. Insofern diese Uubcdachlsamkensstra e immer uur einen Theilnehmer treffe, ähnle dieses System dem belgischen, sei aber minder streng. Die Majorität Halle dasür, daß dieses System sich mehr den Ärnudjätzea des StrasgesetzbucheS nähere, indem eS dieseldeu blos insoweit «rgäuz«, als eS eben sür Preß vergehen unter Umftäucen e.vc UndcvachisamtcikSstrasc ciusuhle. E- erscheine dasselbe um so empsehleoSwerther, uachvem Art. >0 gestriche» o»d die Präventivmavregeln bei Placaten lo Wegsall gebracht woiden seien. D»e Majorität hab« Lätzer nur verlangt, daß in Art. 2', der Bersasser gestrichen werde, weil der Fall nicht denkbar sei, daß dieser auS Unbedachtsamkeit an dem V«»- geh«» Theil genommen habe. AuS diesea Grüudcu empfehle er die Annahme de» Maiorltätsantragcs. Abg. Ur. Panitz: Er finde daS Gebrechen de» Entwurfs darin, daß er von dem in der Strasgefetzpstege ganz ungewöhn lichen Grundsätze aasgeh«, daß in sidem Falle, wo ecn Prey- vergehe« begangen worden, dasselbe auch d,straft werden muffe. Uederall sonst straft man nur, wenn man Deo, der da» Ver gehe» begangen, erlangt hab«. Es komme ihm das Gefty j«,e< englischer» KömgS m de» Sinn, wonach, wcna »u emem Gon etwas gestodlen worden, aus je.en Fall Erner habe gehangen werden müssen, möge e» sein, wer da wolle. Wenn man voa einem so ungewöhnlchen Grundsätze auSgehe, so müsse man »>thwe»di- auf grase Wlberjpruche in den Eiazelheite» kmnmen. E» wn»e danach vorkommen, das Jemand »a dem «ine» Falle für ei» Presvergehen ftrasbar sei, »» dem ander» nicht, obschon er i» beiden Fällen iu ganz derselben Weile und unter gan» denselben L-ihaliniffen gehandelt habe. Bestraft man einmal d»e Fiv> laniglttt, fo »äffe man sie conseqaeuler Weist bestra ft». gleichviel, od drr etgentlich« Verbrecher bestraft w«rd«, oder nrcht, d«ull die KahrläsMeit dftrbe in dcide» Falle» d>«srtb«. Jedenfalls glaade er, daß auch nach dem Strafgesetzbuch i» d«r Bestrafung der Fahrlässigkeit nnhl so weit geoaugen iverdeo könne, daß auch du dlos« reru mechanische Lsrr»cht»u»g de» verstell»»« eine« ftrafdare« Prebtrznrgniffe« mit ftrafdar ge- Art. 20. Auch i» de» Fälle», i» welche» »war d« Iu- hall eine» Vsrher»eu»l8eS mge, ds- Snaf^setz verstößt, e,r« Bestraf»», o«h Uri IE ftdoch mcht eiutntt, solle» die nachgenanottv, bei der Abfassung, Herstellung oder Berdrei- tuua diese» Preßerzeugurffe« btlhol^icu Person«» mU «wer Gelbstrast bis zu 300 Thlr. btltgt wtrdt». Diest Straft trifft, dafer» t» sich »icht am ernt Ztil- schrift haudtl« (vergl. Art. 22): >) dt» Verfaffer, 2) den Hecausgtber, 3) den Verleger, oder wea» er da» Geschäft »icht selbst betreibt, dessen Stellvertreter oder überhaupt Jede», welcher ohue Namhailmachniig eiue» Verleger» aas drr Schrift al» Derjenige denauut ist, durch welche» der Vertrieb besorgt wird (Eommisffonär im eagrrn Ei»»e); 4) de» Drucker, d) de» Verbreiter der Schrift dergestalt, daß die »vter 2 bi- ü genormten Personen diese Geldstraft» von sich ab- wtnden könne», weuu sie eiue d«r vor ihuen genaunten Per- soven vor Eröffnung des erste» StraserlenotniffeS auf rive solche Weift bezeichnen, daß dieselbe vor dem Gerichte eine« znm Norddeutschen Bondt gehörigen Staate- zur Leraut- wortnng und Bestrafung gezogen werden kann. Ist die vorhergehende Person, aus welche sich die spä- tere beruft, erst nach der Haudlang, welche die Schuld der letzter» begründen würde, mit Tode abgegangeo, so hört die Verantwortlichkeit der später» Person auf; gebcn der Deputation zu ausführlichen Aus einandersetzungen Veranlassung. Dieselbe sagt in der Hauptsache: Iu Bezug aus diese schwierige Materie hätten sich in Theorie und Praxis vcrschiedeue Systeme ausgebildet. Das eiue davoo, und dieses liege dem Art. W zu Grunde, wende auf die PrZfc lediglich die allgemeinen straft«chftichm Normen an. nach drnen augrr dem e»-eiillichcu Urhrver des Verbrechens, dem Verfaffer der ftrasbar besundenen Schrift, auch die dabe» mckwirkendcu Personen, Verleger, Drucker, Verbreiter, je nach ihrem Theile von Mitwirkung zur Verantwortung gezogen würden. Dies.s System finde sich z. B. in dem neuesten va- dcnschen Preßgesctze vom 2. April l«vo rein durchgesührt. Nun sei aber nach den allgemeinen strafrechtlichen Voraussetzungen ost schwer dem Verleger, Drucker, Sortimenter rc. beizukom- me», weil ihnen eine strasbare Miinnssenschait an dem durch das Preßerz-ugniß begangenen Verbrechen selten nachgewiesen werden könne. Für solche Fälle «un habe Ler Preßgesetzeut- wnrf auS dcm alten Presgesetze von lvül nnd aus dem Ban- deöbelchluffe von I3ü4 eure eigenihünlliche Klaffe so zu sagen supplementärer oder außerordentlicher Straseu mit herüber- genommen. Es solle nämlich, wenn der Versasser einer straf baren Schrift nicht zu erlangen, auch keiner dcr mitbecheiligten Personen eine straffällige Absicht nachzuweiftn, ftnut überhaupt zu e>ner ciimincllca Bestrafung nicht zu gelange« fti, wenig stens wegen „Fahrläsfigkelt" irgend Jemand, fti es der Verleger, oder der Drucker, oder der Verbreiter geslraft wer deu. Die Möglichkeit, daß zu einer Bestrafung nach Art. 10 überhaupt nicht zu gelangen wäre, würde allerdings beseitigt, wenn man sich einem aud«rn Systeme zuwendete, welches eben- salls in mehrer« Preßgesttzgebungen thaftachlich jcyon in Uebuvg ist, und welches als das System der stufenweise« ansschließellden Verantwortlichkeit bezeichnet weiden könne. Nach demselben seien Bersasser, Herausgeber oder Re- dacteur, Verleger, Drucker, Verbreiter in der hier angcsührleo Rcihensolge dergestalt verantwortlich, daß, wenn eine der vor hergehenden Personen strasrechtlich haftbar gemacht werden könne, alle darauffolgenden straffrei feien. Praktisch se« dieses System eingeführt in Belgien, dessen Versüssung in Art. w besagt: „Wenn der Verfasser bekannt uud io Belgien wohnhaft ist, können Herausgeber, Drucker und Verbreiter eines Preß erzeugniffes nicht verfolgt werden." Bon den deutschen Preßgesetzgebungen hätte» das Groß- herzogtbum Weimar uvd noch einige andere thüringensche Staa- ten »m Jahre l«Sä dieses System ohne Vorbehalt angenommen. Dennoch bade die Majorität der Deputation sich «icht ent schließen können, für dieses System sich auszusprechen, da das selbe nach »hrer Ueberzeugung allgemeinen und zwar nvstreit- baren Grundsätzen deS Strafrechts widerstreiten und auch seine Annahme durch die besondere Natur der Presse nicht gebo ten werde. Das System dagegen, welches Art 20 vorschlage, schließe sich an die allgemeinen strasrechtlichen Grundsätze über die Uu- bedachtsamkeit an und sei jedeosaUS viel milder, als jenes bel gische System. Sie glaube daher nicht nur für Art. lv, son dern auch für Art. 20 sich aussprecheu zu müssen und 'halte uur in Art. 20 die Erwähnung des Verfassers für überflüssig, da eine dloS fahrlässige Verschuldung des leytern nicht wohl aazunehmen sei. Die Minorität (Vr. Panitz and der Referent) ist ge- theilter Ansicht, vr. Panitz geht davon aus, daß Art. 20 io Verdindoog mit Art. lv deu ollgemeineo straftcchUtcheu Gruod- sätzcn widerstreite. Der Referent dagegen spricht sich für daS obengedachte belgische uad thüringensche System auS nnd führt zur Rechtfertigung seine» Staudpnokte» io der Haupt sache FolgeodeS a«: „Art. 20 stelle eigens für die Presse und zwar zu Ungnn- sie» derselben einen Grundsatz ans, der sooft im gaozen Be reiche der Rechtspflege keine Geltung habe. Und doch betone man sonst immer so entschieden, daß Preßvergehen keine be- sondern Vergehen seien, sondern «ur die allgemeine« Vergehe« io der besooderu Form des gcLrucklen Worte»! Erscheine schon giese Abweichung vou den allgemeinen strasrechtlichen Normen, auf die mau sich doch io Art. I» ausdrücklich beziehe, zum Nach theile eioes g«o»eo großen Geschäftskreise» nnd der zahlreiche« bei dessen Betreibung detheiligten Personen nach dem Grund sätze der Rechtsgleichheit für Alle, ja selbst nach Art. 2« nnd öü der sächsischen VersaffuugSurlunde ihrer rechtliche« Zulässig- leit «ach als »weffelhaft, so werde das System auch mconscqneot, indem es selbst von jener Präsumtion der fahrlässigen Mitwir kung »» einem Preßvergehen, welche es zuvor auf alle dei der Verbreitung de- betreffenden Preßerzeugniffes betherligte Per fonen erstreckt habe, alsbald wieder jede dieser Personen los- sprechr, sobald dieselbe nur „eine der vor ihr (in der diesfalls ausgcitellteo S«la) genanoten Perlon«» aus solch« W«i!« b«- zrichurt^daß dieselbe — zur Bfftrasung gezogen werden könne." Diese StrafloSsprechang wegen Nennung des Bormanucs er- scheine saft wie eiue Prämie sür eine Deonuciativu, während doch diese Maxime, die ehemals wohl im allgemeinen Slras rechte gegolten, auS diesem längst verschwunden sei. Nach dem belgischen uad thüringeuschcn Systeme köuoe einerseits der Fall nie ei»tret«v (den Art. 20 im Auge hat), wo zwar der objective Thatbeftand eines PreßvergeheaS uad ein vom Gerichte al» strasdar erkanntes Prevtrzeugniß vorläge, aber Niemand da wäre, der dafür strafrechtlich haltbar gemach« werden könnte nud swo deShalv zu außerordentlichen Strafen geschritten werden müßte. Aus der aadern Seite aber salle alle- Jnquirire» nach der wissentlichen und absichtliche» (dolosen) Betheilignng an derer Personen an einem Prebocraeheu weg, emer Bethe,Ugung, die ebenso leicht abgeläugnet, atS schwer, ja fast niemals streng bewiesen werden könne. Dem Rechte werde seine Sühne d»rch Berhängallg einer Strafe z» LheU; die Unz»träglichleitea der sogenannte» bloS objective» Vrrurtbeilung ovu Pießerzeuglllffeu fielen weg, deS- gleichen die noch viel Mißlicher« Auskuuft eiurc außerordrot- lichea, mit den allgemeinen strafrechtlichen Grundlätzeu nicht wohl vereinbar!ich«» Btftrafong; d«n B«hörde» würd«o «iue M«ng« sehr peiulicher und »och dazu fast immer »otzloter Er- ürterunge» erspart; die ganze Procedur fti ein« einseiche, klare uud zweifellose. Mau wende gegen dieses System eio, es verstoße gegen die allgemeine» strafrechtlichen Normen. Allein da- Gleiche fei in »och höherm Maße der Fall dei dem m Art 20 vorgezeichnete» Verfahren. Allerdings beruhe daS System der stof-uwe>seu Deraatwortlichkeii auf einer gewissea Fictioo oder Piäsumlio», aber diese Präsumtion sei lauge nicht so gewaltsam and viel mehr in den „eigcmhümlicheu Verhältnissen" der Presse be- gründet, al- diejenige vrrmüze der«» Art. 20 ei,e „Fabrlissig. leit" in Bezug aus Verbrech«» staloir«, b«i welch«« di« all- grmtine Strasgeletzgebuo, «m« solche positiv aasschließe. Die Borsch läge der Deputation in Bezug auf Art. 19 und 20 gestalten sich nach diesem Alle» so: 1. Die Majorität der Deputation (7 Stimmen) ist für einfache Beibehaltung der beiden Artikel, nur mit folgenden Abänderungen in Art. 20, denen die Staat-regierung zugtstimmt hat: ») stall: „eine Bestrafung — «»tritt", soll e» beiße»: „Z» cinn B , i ,,g »ach dc» Vorschrift«» d«r brst«h«»dr» Strüsgeb-yglbong ^«r uutz» »» g«!«»»»» ist?" b) da» Wort: »Abmßu«»" auf Z«,i, 3 vc» rrßeu Absatz«« »ud
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