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Dresdner Journal : 17.11.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-11-17
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-186911172
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18691117
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18691117
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1869
-
Monat
1869-11
- Tag 1869-11-17
-
Monat
1869-11
-
Jahr
1869
- Titel
- Dresdner Journal : 17.11.1869
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Betk,,qe ;!» M M8 k>eö Mittwoch, dm 17 November l86S iS^SSLS—SS>SiM^WSSSSSSSSSi«WSS»i^»»SWWMM»^SSWSS>S-S^SW>SSSSSSSS>MS^S^ESSSSS^-i>^ck>>SSiSi>cki--^S—M»WE»SdE>M^— Ter Entwurf der preußischen Areisorduung. Die Frage der Berwaltungsreorganijatiou, welche neue»ding» die öffentliche Aufmertfamkeit in unferm engern Vaterlande ln besoitderm Grade auf sich ge zogen hat, harrt bekanntlich gegenwärtig in Preußen in einer ihrer wichtigsten Beziehungen ihrer definitiven Lösung, nachdem sie daselbst während eines mehr als 20jähngen Zeitraums die Staatsregicrung saft unaus gesetzt deschältigt hat, auch zu wiederholten Malen Ge genstand der Erwägung in den beiden Häusern des Landtags gewesen in. Die dort beabsichtigte Reform hat nunmehr in dem, an den gegenwärtig versammel ten Landtag zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme ge langten und ver Beratyung des Abgeordnetenhauses be reits unterliegenden Entwürfe einer Kreisordnung, zunächst für die sechs öitlichen Provinzen der Monar- qie: Preußen, Brandenburg, Pommen, Posen, Schle sien und Sachsen, concrete Gestatt erhalten. Es wird schon wegen des sich dadurch bietenden Anlasses zur llarern vergleichenden Beurtheilung unsrer eigenen Auf gabe von Interesse sein, die Grundzüge dieser Vorlage m ihrem o rganischen Zusammenhänge etwas näher zu beleuchten. Dle Grundlage der neuen Organisation, wie sie der Entwurf der Kreisorduung aufsteUt, bleibt dieselbe, wie seither, nämlich der Kreis, und zwar künftig in der zwiefachen Eigenschaft: als staatlicher Verwal tungsbezirk und als communaler Verband zur SelbstverwaltungseinerAngelcgenheiten. Der territoriale Umfang eines Kreises und seine Einwohner zahl ist je nach der größern oder geriugern Dichtigkeit der Bevölkerung und nach den sonstigen besondern Ver hältnissen der verschiedenen Landestheile verschieden; tu der Provinz Sachsen schwankt sein Flächeninhalt zwischen 3 dis über 20 Quadratmeilen mit einer durch schnittlichen Bevölkerung von gegen 50,OM Einwohnern, exel. der MUilarbevölterung. Die Veränderung be stehender Kreisgrenzen und die Bildung neuer Kreise ist Vorbehalten. Städte, welch: mit Ausschluß der activcu Mitttärpcrsonen eine Einwohnerzahl von min destens 30,OM Seelen haben, und gegenwärtig einem Landkreise angehören, sollen besugt sein, aus letzterm auszuscheioen und für sich einen Kreisvcrband (Stadt- kirlS) zu bilden. Die Kreisangehörigen, d. l. Die jenigen, welche innerhalb des Kreises ihren festen Wohn sitz haben, sind nun einerseits berechtigt, an der Ver waltung uno Vertretung des Kreises durch Organe ihres Mittels Theil zu nehmen, sowie die öffentlichen Einrich tungen und Anstalten des Kreises mitzubenutzen, anderer seits verpflichtet, unbesoldete Acmter in der Verwaltung und Vertretung des Kreises zu übernehmen und zur Bestreitung der Bedürfnisse des Kreises durch Auf bringung von Abgaben bcizmragen. Insoweit das Gesetz Verschiedenheiten gestattet, kann der Kreis ge wisse, die Kreisversaffung betreffende Gegenstände durch em Krcisstatut besonders ordnen. Die Glied eruiig des Kreises ist folgende: Jeder Kreis zerfällt behufs der Verwaltung der Polizei und anderer öffentlicher Angelegenheiten in Stadt- und Amtsbezirke, jeder Amtsbezirk wiederum in Gemeinbe- und Gutsdezirke. Jede Stadt des Kreises bildet in der Regel einen besondern Stadtbezirk; der Amtsbe zirk soll eine Einwohnerzahl von 2000 bis etwa 10,OM, im Durchschnitt von 4lsM bis 6000 Seelen, je nach der Dichtigkeit der Bevölkerung, enthalten. Bei sehr erheblichem Umfange, entsprechend hvher Einwoh nerzahl und dem Vorhandensein der sonstigen Voraus setzungen kann aus cin^r Landgemeinde oder einem Gutsb^zirk allein ein Amtsbezirk gebildet werden. An- Lererjelis können, wenn dies zur Herstellung einer wirksamen Polizelverwaitung nothwendig ist, Landgc- mciudcn oder Gntsbezirle in Hinsicht der Pottzciver- waitung mit Stadtbezirken vereinigt werden.— Dieser Gliederung entspricht der Ausbau der öffentlichen Aem- lcr nn Kreise. An der Spitze der Gemeinde steht der Gemeindevorsteher, an der Spitze des Gutsbczirks der Gutsherr, an der Spitze des Stadtbezirks der Bürger meister, an der Spitze des Amtsbezirks der Amtshaupt mann, an der Spitze des Kreises der Landrath. Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit des Gemeinde- bczirks und das örtliche Organ des AmtShauptmanns für die Polizctvcrwaliung. Zn letzterer Beziehung steht ihm oaS Recht sofortigen polizeilichen Einschrei tens, sowie die Bcsugnlß zur Androhung und Ein ziehung von Geldbußeir als Executionsmittrl zu. Ihm zur Sette stehen zu seiner Unterstützung und Vertre tung in den ihm obliegenden Amtsgeschästen minde stens zwei Schöppen (Dorfgeschworue), welche in Gemeinschaft mrt ihm den Gemeindevorstand bil den und gleich ihm von der Gemeindeversammlung bez. Gemeindevertretung auf sechs Jahre gewählt werden. Drese Wahl bedarf der Bestätigung des Landraths nach Gehör des AmlshauptmannS und kann nnr nach An hörung des KreisauSjchusses (s. unten) versagt wer den. Rach dreijähriger Dienstzeit kann der Gemeinde vorsteher auf 12 Jahre oder auch auf Lebenszeit ge wählt werden. Er hat, außer dem Ersätze seiner baaren Auslagen, Anspruch auf eine billige Entschädigung sei ner Mühewaltungen. Die Ausbringung dieses Auf wandes liegt der Gemeinde ob. — Für den Bereich eines selbstständigen Gutsbezirkes liegen dem Gutsherrn die obrigkettttchen uno polizeiltschen Functionen des Gemeindevorstehers ob; er hat sie entweder in Person oder durch einen von chm zu bestellenden Stellvertreter auszuübcn, wozu auch der Vorsteher einer benachbarten Ge meinde qual»fic»rt ist.-Rücksichttech des hier fraglichen Wir kungskreise» des Bürgerin eisters bewendetes bei den Bestimmungen der Städteordnung.—Der Am ts h a u P t - mann ist vorwiegend Verwalter der Polizei für den Amtsbezirk, innerhalb dessen er seinen festen Wohnsitz haben muß; er übt dieses Amt unentgeltlich als ein Ehrenamt. Für Behinderungsfälle ist ihm ein Stell vertreter bestellt. Seine, sowie deS Stellvertreters Be rufung erfolgt durch den König aus Grund der für jeden KretS von dem Kreistage (s. unten) zu machen den, in einer alljährlich zu revivirenden Liste niever- zulegenden Vorschläge auf eine Zeitcauer von 3 Jahren. Die ihm überwiesenen speciellen Dienstobliegenheiten sind namentlich folgende: Handhabung der Polizei, so weit sie nicht durch besondere Gesetze dem Landrathe oder andern Beamte» übertragen ist, insbesondere der Sicherheits-, Gestade-, Armen-, Wege-, Wasser-, Kel»-. Fischerei-, Gewerbe-, van-, Feuerpolizei u. s. w.; die unmittelbare Aufsicht über die Communalangelegruhet' t n der zu dem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und Gutsdezirke; die Rcsolutionsertheilung in gewissen Armenversorgungsfragen; Verweisung Arbeitsscheuer und Obdachloser in Arbeitsanstalten; Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gast- und Schankwirth- schaft rc.; die int-rimisttsche Schlichtung von Streitig, ketten zwischen selbstständigen Gewerbtrribenden und ihren Gesellen, Gehilfen und Lehrlingen; die Aufsicht über die Instandhaltung der öffentlichen Wege, mit Ausschlnß der Chausseen und fiscalischen Straßen. Er hat dasRecht zum Erlaß von Polizeistrafverordnungen sür den ganzen Amtsbezirk nach vorgängiger Beraihung mit den Gemeinde- und Gntrvorständen, sowie das Recht der vorläufigen Straffestsetzung (ähnlich der Strafver fügung im sächsischen SubmijstonSverfahren, vorbehält lich des Rechts der Betheiligten, auf gerichtliches Straf verfahren zu provoctren) und der Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchführung seiner Anordnungen. — Der Landrath führt als Organ der Staatsregie rung die Geschäfte der allgemeinen LandrSverwaltung im Kreise, hat die gesammte Polizeiverwaltung im K reise und in dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden und Gutsbezirken zu überwachen und leitet die Kreiscom- munalverwaltung und Kreisinteresscnvcrtretnng als Vor sitzender der für diesen Zweck bestehenden Organe. Er wird vom Könige ernannt; die Kreisversammlung ist jedoch befugt, für die Besetzung eines erledigten Land- rathsamtes aus der Zahl der größern Grundbesitzer und Amtshauptleute geeignete Personen in Vorschlag zu dringen. Seine Stellvertretung wird durch die Re gierung angcordnet, welche dabei die Amtshauptlcute vorzugsweise zu berücksichtigen hat. — Für die Vertretung und Verwaltung des Kreises bestehen die beiden Organe des Kreistags und des Kreisausjchusses, zu welchen für gewisse Angelegenheiten noch ein drittes Organ, das der Kretscommissionen, hinzutrelcn kann. Der Kreistag ist die Versammlung der aus den Wahlen der Kreiseingcsessencn hervorgegangencn Ver treter des Kreises (Kreistagsabgeordnrten), und im All gemeinen berufen, den Kreiscommunalverband behufs der Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten und der Wahrung seiner Interessen zu vertreten, über die Kreisangelegenheiten zu berathen und zu beschlie ßen, nnd hiernächst seine Berathung und Beschluß fassung auch auf sonstige Gegenstände zu erstrecken, die ihm zu diesem Behuse durch Gesetze, Verordnungen und Verfügungen der Staatsbehörden überwiesen wer den. In Kreisen mit 25,OM oder weniger Einwoh nern besteht der Kreistag aus 25 Mitgliedern, in Krei sen mit größerer Leclenzahk kommt auf je 5000 Ein wohner mehr ein weiterer Vertreter hinzn. Diese Nor malzahl kann sich unter gewissen Voraussetzungen noch durch die Abordnung weiterer Vertreter der meistbegü terten Grundbesitzer oder auch der Landgemeinden um etwas erhöhen. Zum Zwecke der Wahl wird der Kreis regelmäßig in drei Wahlverbände gechetlt, den der Städte, den der Landgemeinden und den der größern ländlichen Grundbesitzer (solcher, deren gesammtcs Grund eigenthum zu einem Grunvfteucrreinertrage, brz. Ge- bäudenutzungswerthe von zusammen mindestens 1000 Thlr. veranschlagt ist), wozu als weiterer Verband noch der der meistbegüterten Grundbesitzer (solcher, deren gesammtcs Grundeigeuthum zu mindestens 6000 Thlr. Reinertrag, bez. Rutzungswerth veranlagt ist), soweit solche vorhanden sind, hinzukommt. Das Gesetz bestimmt, nach welchen Grundsätzen die Gesammtzahl der zu wählenden Kreistagsabgevrdnctcn zu vertheilen ist, wobei zwischen Stadt nnd Land das Verhältnis; der VolkSzahi entscheidet, uno regelt demnächst ganz speciell den Wahlmodus und das Wahlverfahren. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Allgeordneten eines jeden Wahlverban- des aus. Die Kreistagsabgcordneten erhalten weder Diäten noch Reisekosten. — Die einzelnen Befugnisse und Obliegenheiten des Kreistags, als des gesetzlichen Repräsentanten des Kreiscommunaiverbandes, sind na mentlich folgende: Errichtung des Kreisstatuts, Bestim mung darüber, in welcher Weise Staatsprästationcn, welche kreisweise aufzubringen sind und deren Auf bringung nicht schon durch Gesetz vorgeschrieben »st (wie Kricgslelstungen) repartirt werden sollen; Beschluß nähme über Ausgaben, die zu Erfüllung einer Ver pflichtung des Kreises oder »m Interesse des Kreises sich nöthig machen, und zu diesem Behuse Verfügung über das dem Krcise zugchörigc Grund-, bez. Capltal- vcrmögen, Aufnahme von Anleihen, Belastung der Kreisangehörigen mit Kreisabgaben; Feststellung des all gemeinen Vertheilungs- und Aufbringungsmatzstabes der Kreisabgaben; Aufstellung des Kreishaushaltetats und Decharge-Ertheilung hinsichtlich der Jahresrechnung; Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Verwaltung des Krtlsvermögeus, sowie der Krciöcinrichtungrn und Anstalten zu erfolgen hat; die allgemeine Beschluß- nahme über Anstellung und Besoldung der bei den cin- z:lnen Kreisinstitutcn nothwcndigm Beamten; Wahr nehmung der dem Kreistage durch Gesetz übertragenen Geschäfte; Mitwirkung bet der Zusammensetzung des Kreisausschusscs. Der Landrath beruft den Kreistag und führt auf demselben den Vorsitz; die Einberufung muß jährlich mindestens zweimal geschehen, kann aber auch öfter erfolgen, sobald es die Geschäfte erfordern, oder eilt Drittel der Krcistagsabgeordnetcn oder des Kreisausschusses darauf anträgt. Seine Sitzungen sind öffentlich. Die Mitglieder des KreiSausschusjes, welche nicht zugleich Mitglieder des Kreistags sind, nehmen an den Versammlungen des lctztcrn mit berschender Stimme Theil. Neben dem Kreistage als vorzugsweise beschließen, dem Organ steht als vorwiegend ausführendes Organ der Kreis ausjchuß, welchem im Allgemeinen die Ver waltung der Angelegenheiten des Kreises und die Be sorgung der Geschäfte der allgemeinen Landcsverwaltung obliegt, soweit diese letzteren nicht auch ferner dem Land« rathe und bez. der Regierung verbleiben. Ohne Ana logie in den bisherigen Einrichtungen des Staats soll der KreiSauSjchuß alS eine bedeutsame Selbstverwal- tungstnstanz, gegründet auf die freie Selbstthätigkeit der Staatsangehörigen und ausgestattet mit einer Reihe schwerwiegender Functionen der Verwaltuagsjustiz und Executive, völlig neu ins Leben treten. Der Krets- auSschuß besteht aus dem Landrathe und sechs Mitgliedern, von welchen drei durch die KreiSver- sammlung (Kreistag) aus den Kreitetnaejeffruea, drei von den für diesen Zweck zu einem WahUtryer ver einigte»» Amtshauptlcutcn und Bürg rmcistcrn der Städte aus ihrer Mitte nach absoluter Stimmenmehrheit ge wählt werden. Die gesetzliche Vertretung der Kreis- kingesessencn auf der einen, und die Gesammtheit der Vorsteher der Amts- und Stadtbezirke auf der andern Seite stellen also die gleiche Zahl von Mitglieder»» in den Kreisausschuß. Geistliche, Lehrer und richterliche Beamte können nicht Mitglieder des Kreisausschussrs sein. Die Wahl der Ausschntzmitglieder erfolgt auf drei Jabrc. Die wesentlichen Obliegenheiten des Krcis- ausschusscs sind: Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kreistags; Verwaltung der Kreisange legenheiten nach den Gesetzen und Beschlüssen des Kreis tags, sowie ii» Gemäßheit des von diesem sestzustcllen- dcn Krcishanshaltsetats; Ernennung der Beamten der Krcisinstitute und Leitung und Beaussichtigung ihrer Geschäftsführung; Begutachtung aller Angelegenheiten, welche ihm von der Staatsbehörde überwiesen werden; Führung der ihm durch die Kreisordnung und spätere Gesetze überwiesenen Geschäfte der allgemeinen Landes verwaltung. Im Gebiete der letzter»» sind namentlich folgende Angelegenheiten seinen, Wirkungskreise über- wic>en: in armenpolizeilicher Hinsicht die Entschei dung von Streitigkeiten verschiedener Ortsarmcnvcr- bände vorbehältlich des Rccurscs, bez. Rechtsweges, sowie die definitive Entscheidung ans Rccurse gegen Resolutionen der Amtöhauptlente und der städtischen Be hörden; — in wegepolizcilichcr Hinsicht die erstin stanzliche, bez. provisorische (den Rechtsweg vorbchaltende) Entscheidung in streitigen Wegebausachen; — die gleiche Entscheidung in Vorfl uth-, Ent- u.Bewässerungs- sachcn; — gewisse Entschließungen in scldpolizei- liehen Angelegenheiten; — in gcwcrbSpolizei- licher Hinsicht die Genehmigungsertheilung, beziehent lich erstinstarzlichc Entscheidung bei Errichtung von Gcwcrbsanlagcn nach KK 16 f. der Bundcsgewerbcord- nung und in Abdcckereisachcn, sowie die zweitinstanzliche Entscheidung über Ertheilung oder Versagung von Schank- und Gasthofscvnccssionen rc.; — tn local - bau- und feuerpolizeilicher Hinsicht die Entschei dung über alle Beschwerden gegen Anordnungen und Verfügungen der Amtshauptlcute und städtischen Po lizeiverwaltungen, vorbehältlich des Recurscs der Be theiligten und der Provocation des Vorsitzenden des Kreisausschusscs an die Bezirksregicrung; — in An- sicdclungSsachcn die endgiltigc Entscheidung über Gestattung oder Versagung neuer Ansiedelungen aufRc- curSbeschwerdcn gegen Resolutionen der Amtshauptleute und Magistrate; — in Dismembrationssachcn die Bestätigung der Abgabcnvcrtheilungspläne und die Reguliruug sofort vollstreckbarer Jnterimistica, vorbe hältlich des Rccurses an die Regierung; in Commu- nalsachcn der Landgemeinden und GutSbczirke *) die Genehmigung von Bczirksveränderungen und dabei vor- kvmmenden Auseinanderschungen der Bethciligten, die Genehmigung von gewissen, die Eommunalvcrfassung und die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste betreffenden Gemcindedeschlüssen und Gcmeindestatuten, ferner von Grundstückserwerbungen und Veräußerungen sowie von Schuldenaufnahmen, ingleichen von Klagan- steüungen, die Entscheidung über Beschwerden wegen Heranziehung zu den Gemcindelasten, die Festsetzung der Dienstunkosten - Entschädigung der Gemeindevor steher und der Besoldung anderer Gemcindrbeamtcn in Fällen von Streitigkeiten zwischen den Bethciligten, die Enschcidung über Beschwerden wegen Abnahme von Gemeinder-chnungen mit der eventuellen Befugnitz, Dc- chargc zu ertheilen, Alles dies, mit Ausnahme des letzten Punktes, unter Vorbehalt des Rccurscs an die Regierung; — in Justizverwaltungösache»» die Aufstellung der Gcschwornenlisten. Dic Bethciligung des Kreisausschusses an dem Schulwesen des Kreises ist dem Untcrrlchtsgesetze, seine Befugnisse in Jagdan- gelegenhciten sind der Jagdpolizeigesetzgebung Vorbehal ten. Der Landrath beruft den Kreisausschuß und führt in ihm dei» Vorsitz; er führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung des Ausschusses, bereitet dessen Beschlüsse vor und sorgt für deren Ausführung; er vertritt den selben nach außen, verhandelt namens dessclbcir mir Behörden nnd Privatpersonen, führt dcn Schrifun- wcchsel nnd unterzeichnet dic Schriftstücke, vorbchäitlich der Mitvollziehung von Urkunden durch zwei Aus schußmitglieder. lieber das Verfahre»» vor dem Krcis- ausschusse sind besondere Vorschriften Vorbehalten. Die Mitglieder des Kreisausschusscs erhalten weder Diäten noch Reisekosten und haben nur Anspruch auf den Ersatz baarer Geschäft^auslagru. Alle Kosten, welche dic Geschäftsverwaltung des Kreisausschusscs verursacht, trägt der Kreis. — Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsich tigung einzelner Krcisinstitute oder für die Besorgung einzelner Krcisangelegcnhciten kann der Kreistag nach Bedürfniß besondere Kreiscommissioncn odcrCom- missare aus der Zahl der Kreiseing^scssenen bestellen, welche ihic Geschäfte unter der allgemeinen Leitung des Landraihs besorgen. In den Stadtkreise», (Kreisen, welche nur ans einer Stadt bestehen) wcrden dic Geschäfte des Kreis tags nnd des Kreisausjchusses, letztere, so weit sic sich auf die Verwaltung der Kreiscommunalangelegenheiten beziehen, von den städtischen Behörden nach dcn Vor schriften der Städteordnung wahrgenvmmen. Zur Be sorgung von Geschäften der allgemeinen Landcsvcrwal- tung wird in den Stadtkreisen ein Stadtansschuß bestellt, bestehend aus dein Bürgermeister als Vorsitzen den und sechs Mitgliedern, von denen drei durch dic Stadtverordneten aus der Zahl der Bürger, drei vom Magistrate aus seiner Mitte gewählt werden. Dic dem KreiSausschnsse nach dein Obigen zug wlcscnen Geschäfte in armcnpolizeilichen, wegepotizcilicheu, feldpolizeilichcn, localbau- und feuerpolizeilichen Angelegenheiten und in Eommunalsachcn sind jedoch dem Stadtausschusse entnommen uno der Landcspolizei- behörde überwiesen. Die Kreisverwaltung steht unter der Oberaufsicht deS Staats. Gewisse Beschlüsse des Kreistags in sta tutarischen und wichtigen finanziellen Angelegenheiten, wie über Verändern«^ des Vertheilunas- und Auf- bringungsmaßstabes für Kreisabgaben, über Veräußer ungen vom Grund- oder Capitalvermögen deS Kreises, über Ausnahme von Anleihen für den Kreis, über besonders hohe oder neue andauernde Belastung der *) Ja Bezug aas di« LommunaUuchc» der Stadie bewen det es demuach bei den destedeadea Bestimmungen der Städte - orduuug itder die Competeuz oer Staatsbehörden. Kreisangehörigen mit Kreisabgabcn, bedürfen der staat lichen Genehmigung, welche durch königliche Ordre, bez. dic Minister dcs Innern und der Finanzen er folgt. Die regelmäßige Aufsicht über die Kreiscommu- nalangelegenhcitcn wird von der Bezirksregierung, in den höher», Instanzen von dem Obcrpräfidenten und dem Minister des Innern geübt. — Fan-tagsverhan-lungen Zweite Kammer. Sitzung vom 15. November. Beginn der Sitzung: 10 Uhr Vormittags. An wesend: Staatsministcr Freiherr v. Friesen und die Regicrungscommissarc Geh. Räthe Or. v. Broizem und v. Schimpf», Lanvforstineister v. Kirchbach, geh F'nanzräthc Roch und Freteslcbcn, Finanz- rath Röm, sch, geh. Rcgierungsräthe Schmalz nnd Eppendorfs. Auf der Negistraudc befände», sich unter Anderm folgende Petitionen: Härtcl'S in Tirschheim und Gen. um Gewährung der Religionsfreiheit; der städti schen Collegien zu Ostritz, die Verbindungsbahn Gör litz-Zittau bctr.; dcs Stadtraths zu Dahlen in 80 Exemplaren um Errichtung eines ständigen Unter- gcr»chis in Dahlen; zwei von Feodor Meister tn Chem nitz überreichte Petitionen Memert's in Siegmar und Gen., die Feuerversichcruugö - und Landesbrandkasse bctr.; dcs Fabrikantcnvcrcins in Großenhain um Bei behaltung der Landcsimmobiliarbrandvcrsicherungsan- stalt; des Eisenbahucomitös in Zwenkau um Conces- sionsertheilung und Erlassung dcs Expropriativnsgesetzcs für eine von Gaschwitz nach Zwenkau und Meuselwitz zu erbauende Eisenbahn; der städtische», Collcgicn zu Stollberg, das Fcucrvcrsicherungswescn betreffend und ein Antrag dcs Abg. Ploß, die Anzeige von Besttz- vcrändcrungcn au d»e Gläubiger betr. Vor Uebergang zur Tagesordnung stellte der Prä sident in Beantwortung einer Anfrage des Abg. Ludwig demnächstigen Dircctorialvortrag über die Wahl des Abg. Richter in Aussicht. Gegenstand der Tagesordnung war der Bericht der zweiten Deputation (Abihnlung 4) zu l deS Budgets der Staatseinkünfte, Pos. 1 bis 20, betr. Referent: Abg. Oehmichen. Die allgemeine Debatte eröffnete Abg. Ludwig mit der Anfrage an die Deputation, ob es nicht möglich gewesen wäre, den Ausdruck „Budget" durch ein deutsches Wort zu ersetzen? Referent: Wenn die Regierung eine deutsche Bezeichnung in Zukunft wäble, so werde die Deputation nichts dagegen ein zuwenden haben. Abg. Ludwig: Die Deputation sei wohl in der Lage gewesen, selbst Kas Wort „HauShaltplan" in Vorschlag zu bringen. Reser ent stellt in Aussicht, daß die Deputation »n dem Nachtragsberichte, dessen Erstattung sie sich Vorbehalten habe, aus diese Frage zurückkommcn werde. Sekretär vr. Gensel drückt seine Genuglhuung darüber aus, daß die Deputation in ihrem Berichte wiederholt den Grundsatz ausgesprochen habe, daß die Staatsindustrie möglichst einzuschränkeu sei, beklagt jedoch in Bezug auf die Methode, nach welcher die noch bestehcnden Elablgsemeuls dieser Art im Budget behandelt seien, daß bei denselben weder Zinsen vom Anlage- und Betriebskapital, wie sie jeder Kaufmann nnd Fa brikant, consorm einer Bestimmung des deutschen HandclSge seybuchs, berechne, ehe er von Reingewinn rede, noch auch Steuern und Abgaben berechnet seien, welche, wenn sie aurv von diesen Unternehmungen in die Staatskasse nicht wirklich bezahlt würden, doch ausgeworsen werden müßien um ermess n zu können, welchen Reingewinn dieselben wirklich trugen. Be reits von der Steuerrev-sionScomnwsion, später von einer Con- serenz von Delegirten der sächsischen Handels- und Gcwerbe- tammern seien Anregungen bez. Anträge in dieser Richtung ausgegangeo. Rese reut: Auch die Deputation habe Kiese Frage in den Kreis ihrer Berathungen gezogen, zur Zeit aber von der For- mnlirung eines Antrags absehen zu souen geglaubt, weil um zu einer solchen veränderten Ausstellung dcs Budgets zu geian gen. erst für jede der in Frage kommenden Anstalten und in dustriellen Branchen ern besonderes Conto angelegt werden müßte, waS m»t den größten Schwierigkeiten zu lampten haben würde. Die nämliche Frage sei schon 18," und noch früher hier ventilirt worden, schon damals habe e^ sich darum gehan delt, das- ganze Finanzverwaltungswelen in eine andere Form zu bringen; man sei aber damals damit trotz aller angewen deten Bemühungen nicht zu Stande gekommen. Uebriqens werde durch die Herstellung solcher besondern Conti das Bud get vielleicht klarer und durchsichtiger werden, ein weiterer prak- tischer Nutzen taffe sich aber nicht davon erwarten, es werde eben nur eine andere Form sein. Die Finanzdevutatiou habe keinen Grund gehabt, aus eine solche formelle Umgestaltung hinzudrängen Das Finanzministerium habe ihr mit der größ tcn Bereitwilligkeit alle Unterlagen zur Verfügung gestellt, um sich ein klares Bild de« ganzen Finanzwesens zu verschaffen. Ein solcher Antrag, wie I»-. Gensel ihn im Sinne habe, würde jedensalls nicht dahin führen, die Finanzverwaltung billiger zu machen Die Deputation habe daher keine Veranlassung ge habt, einen allgemeinen Antrag dieser Art zu stellen; wie weit eine solche veränderte Behandlungsweise hinsichtlich ein zelner Branchen sich empfehle, daraus werde von ihr viel leicht in dem Nachtragsberichte zurückzukommen sein StaatSministcr Frhr. v. Friesen: Achuliche Bedenken, wie die von >>-. Gensel geäußerten, seien schon früher geltend gemacht worden 'Namentlich bei der vom Referenten erwähn tcn Gelegenheit habe eme bedeutende, in den letzten Tagen leider verstorbcne finanzielle Capncität verschiedene Versuche gemacht, ob sich in dieser Richtung etwas erreichen lasse; dieselbe habe aber zuletzt gesthcn müssen, daß cs außerordentlich schwer sei- Im Wesentlichen komme dic Idee Do, Genscl's daraus hinaus, bei dem Staatshaushalte ein der doppelten Buchführung ähn liches System eiuzusührcn Er selber habe srüher diefe Idee gehabt, sich jedoch nderzcugcn müssen, daß dies Systcm, so vor trefflich es in beichränltcrn Verhältnissen sich bewähre, doch sehr schwer anwendbar sei ans den groben Staatshaushalt, wo es die Einsührung einer ganz außerordentlich umfassenden und kostspieligen Cöntrole bcuingen würde. Vor allen Dingen habe dus Budget aber doch einen ganz andern Zweck, als den, in Bezug aus jede einzelne Branche der Staaiswirthschaft ein klares Bild über alle Elemente des Reingewinns zu geben; es habe den Zweck, den Kammern eine klare Einsicht in die Ein nahmen und Ausgaben des Staats zu vermitteln. Ä nn man weiter sehen und den andern nur anaedeuteten Zweck damit ver binden wollte, so würde das eine schwierige und weitlänfige Sache sein, das Budget aber jedenfalls viel undurchsichtiger machen. Der Hcrr Minister betont nun die Schwierigkeit, die es haben würde, sür »cdcs der staatlichen Etablissements aus dcn unzulänglichen Nachrichten, dic über die Mehrzahl derselben aus früherer Zeit vorhanden, ein genaues Conto herzusteUen. Er erkenne an, daß der Zweck, den u> Gensel im Auge habe, an sich wichtig sei, die Erreichung desselben sei aber mit der Idee und dem Zwecke eines Budgets nicht wohl vereinbar. Auf eine Anfrage dcs Abg. Hauffe bezüglich deS Post- und Telegraphenwcsens antwortet Staatsministcr Frhr. v. Friesen: Durch den I8ü« »wischen Sachsen und Preußen geschlossenen Friedensvertrag ser bekanntlich das gesammte sächsische Swatstelcgraphcnwesen an Preußen übrrgegangen; aus demselben Grunde. auS welchem die sächsischen Postämter noch das sächsische Wappen führten, bandle es sich be»m Telcgraphenwesen um kömgl. preußische Behörde». Abg. Möschler stimmt den Ausführungen de« SecretärL vr. Geusel zu.
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