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Dresdner Journal : 31.10.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-10-31
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-186910319
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18691031
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18691031
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1869
-
Monat
1869-10
- Tag 1869-10-31
-
Monat
1869-10
-
Jahr
1869
- Titel
- Dresdner Journal : 31.10.1869
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trag des Abg. Uhlemann doch richtig sein sollte, so liege aller Grund vor, dieser Apathie entschieden «utatgenzutretto. Die selbe werd« nach seiner Uederzeoßung verschwiadea, sobald die Bevormuuduoa Wegfall«; ja er sei über »engt, daß sich diese Apathie dann in eine Neigung zu dieser Beschäftigung verwaodelu werd«, da ja die bsseatlichen Angelegenheiten jeeen Gebildeten iuterrssiren müßten. Daß durch Punkt ü ein Loch mS Priucip gebracht werde, bestreite er. Redner begründet diese Behauptung ausführlicher. Wenn der Abg. Heine eine Verschiedenheit in der Handlung der Polizei befürchte, so sei dieser Mangel bereits gegenwärtig eben so zu beklagen, wie er bezüglich der neuen Einrichtungen zu fürchten sei UebrigenS bäten ja die Bezirksausschüsse ein geeignete» Mittel zur Abhilfe dieses Uebelstaodes, und zwar werde dies durch diese Keffer geschehen könnto, als gegenwärtig durch die KreiSdirectionen. Wenn schließlich Dr. Heine gesagt habe: er hoffe Alles von der Decentralisation, so scheine ihm dies, da l)r. Heine eine nähere Erklärung darüber, was er un ter Decentralnation verstehe, nicht gegeben habe, an sich nur für den Streit'scheo Antrag zu sprechen. Gegen den ersten nuamehr zurückgezogenen v. Einsiedel'schen Antrag würde er gestimmt haben, weil derselbe den gestern gefaßten Beichlüssen eutgegengelausen haben würde. Der neuerdings gestellte An trag aber erscheine überflüssig, weil der Streil'sche Antrag nicht mehr verlange, als dies der Antrag speciell aussühre. Aus dem selben Grunde werde er gegen den Antrag dcS Abg. Jungnickel stimmen. Abg. Uhlemann häst dea Vorredner berichtigend ein, daß er nnr behauptet habe: die Landgemeinden hätten keinen Sinn für die sich überstürzenden Novellen, wohl aber für or ganische Gesetze. UebrigenS ziehe er nunmehr seinen zu Punkt 3 gestellten Antrag zurück. Nachdem Abg. Ur. Heine dem Abg. Temper ein gehalten, daß dessen Annahme, als ob sie verschiedener Ansicht seien, nur auf eüum Mißverständnisse beruhen könne, ergreift Secr. Dietel das Wort, wirft einige Seitenblicke aus die weimarische Verwaltung und spricht sich im Uebrige» für den Stleit'schcn Antrag und gegen alle übugen aus (D-e Aus führungen des geehrten Abgeordneten waren auf der Tribüne zum Theil auch wegen Unruhe in der Kammer mit dem besten Willen nicht zu verstehen.) Abg. Starke bekennt, daß ihm der Verlauf der Debatte, die vom Präsidenten gegebenen Erläuterungen, sowie die Er klärung des Staaisministers zu einer ganz andern Auffassung des Punktes 3 gebracht hätten. Wenn der Uhlemanu'sche An- trag, den er allerdings anfänglich selbst mit unterschrieben habe, nicht zurückgezogen worden wäre, so würde er nun mehr in die Lage gekommen sein, gegen denselben und für den Streit'schen Antrag zu stimmen. Auf den Uhlemann'- schen Antrag oud II lege er kein wesentliches Gewicht, weil er nunmehr anerkennen müsse, daß Punkt ü des Streit'schen An trags im Wesentlichen dasselbe biete. Obgleich derselbe aller dings lediglich sür die freie Vereinigung sei, während sie die Absicht verfolgt hätten, daß bei der VerwaltungSreorgaNisation Veranstaltung zu solchen Vereinigungen getroffen werden soll teo. Den Vorwurf des Abg. Kretzschmar, daß man aus diese Weise die Staatspolizei durch eine Hmterlhür wieder m die Gemeinde eiusühren wolle, könne er als berechtigt nicht an erkennen. Gegen die Ansicht des Abg Heinrich (Mülsen), daß Bezirkszusammenlegungen wegen der dabei zu befürchtenden Eifersüchtelei zwischen den einzelnen Gemeinden nickt zu em pfehlen seien, müsse er auf seine eigenen Erfahrungen Hinweisen. Denn im Gericktr amtsbezirke Wurzen hätten sie schon eine frei willige Vereinigung sämmtUchcr Landgemeinden zu dem Zwecke, um neben den Landespolizeiorgauen noch Nedenorgane, welche für größere Sicherheit im Bezirke Sorge tragen sollten auzu stellen- Von Eifersüchtelei zwischen tun einzelnen Gemeinden habe er da niemals etwas bemerkt. Allerdings sei der Kosten punkt ein nicht geringer. Ader es werde sich wohl Heraus stellen, daß auch hier die Sache nicht so schlimm sei, als man erst geglauvt habe, zumal, so lange man von der Ansicht auS- gcgangen sei. daß in Lem Streit'schen Anträge auch die Ucder- nahme der Landespolizel enthalten sei. Stach eurer berichtigenden Bemerkung des Abg. Körner gegen den Abg. Walter erklärt Bicepräsident Streit, daß er ans seinem Anträge die Worte „Aus übung der" in Wegfall gebracht sehen wolle. Die Kammer genehmigt dies und es erfolgt Schluß der Debatte. Bei der Abstimmung wird der Streit'sche An trag einstimmig angenommen. Nicht minder er folgt Annahme des v. Einsiedel'schen Antrages mit 36 gegen 35 Stimmen, wodurch sich der Antrag des Abg. Jungnickel erledigt. Die Kammer trat hierauf in die Berathung von Punkt 4 ein, welcher lautet; 4) sür sämmtlche Grundstücke mit alleiniger Ausnahme der bisher einem Gemeindeverbande nicht angehörigen geschlos jenen Waldungen, jedoch einschließlich der zu diesen Wal düngen bisher geschlagenen Hausgrundstücke, Gärten und Felder, die Vereinigung mn einem Gemeindebezirke an ordnet. Nachdem Abg. Günther erklärt hatte, daß er für den Antrag, der, so harmlos er aussehe, doch der Selbst ständigkeit der Rittergüter ein Ende mache, stimmen werde, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß zu Punkt 6 wesentlich andere Bestimmungen, als die jetzt in Vorschlag gebrachten, angenommen würden, und nachdem Abg. «Starke sich dieser Erklärung angeschlos- scn halte, ergriff das Wort: Viccpräsidcnl Streit: Er halte den Moment für gekommen, wo es sich gebühre, daß diejenigen Abgeord neten, die nicht Rittergutsbesitzer seien, den Herren, die bereit seien, ihre Rechte als Rittergutsbesitzer im Interesse der Versöhnung aus den Altar niederzulcgen, danken. " ' "" '' — ——— NV4 Er thue da- hiermit und glaube, daß die Andern sich ihm anschließen würden. (Allseitige- Bravo.) Punkt 4 wurde hierauf einstimmig angenommen. Es beginnt nun die Debatte über dir Punkte 5 und 6 des Streit'schen Anträge-, welche wie folgt lauten. b) für all« Temeindro i» Betreff der Erwerbung der vollen Gemeindemilgliedschaft (deS Gemeiodebürger- rechts) gleicke Grundsätze aufstellt; «) sür die Wahl der Gememdtvertreter allgemeine- glei ches Stimmrecht der Gemeiademitglieder (Bürger), Unmittelbarkeit und geheime Abstimmung seststrllt; und zusammen zur Discussion gestellt werden. Dir Debatte eröffnet Aba. Möschler: Er habe sich nicht verhehlen können, daß gegen Punkt » Bedenken obwalteten. Die Eorrectur gegen die Gefahr daß einzelnen Gemeinden durch da-, den Besitz losen eingeräumte Wahlrecht in Verlegenheit kommen könnten, finde er in den Anträgeu der Abgg. Heinze und Kretzschmar. Der Letztere scheine ihm jedoch Beschränkungen zu beabsichtigen, die er nicht wünsche. Heinze wolle nur für die Wählbarkeit einen CeusuS, Kretzschmar scheine ihm denselben auch für die Stimmenberechtigung zu fordern, die letztere wolle er allen Ge- meiodemitgliedern, ohne irgend eine Ausnahme, geben; durch den CeusuS tür die Wählbarkeit werde allen Uuzuträglichkeiten vorgedengt. Abg. Kretzschmar: Er sei sich bewußt, eine gewagte Aus gabe vor sich zu haben, wenn er sich in Widerspruch setzen wolle mit deu Anträgen des Vicepräsidenten, den Beschlüssen deS Gemeindeiagcs, den Ge ühlen uab Traditionen, denen seit Jahr hunderten das Bürgerrecht als ein Hauptdestandtheil des Ge meiudeledenS gegolten habe. Er welle Henle einen Kampf kämpfen gegen das Bürgenecht. Nach der jetzigen Verfassung kannten wir nur Bürgergemeinden. Nur wer das Bürgerrecht besitze, habe ein Recht, in der Gemeinde mitzuspiechen, wer eS nicht habe, entweder, weil er es nicht zu erlangen brauche, oder, weil er es nichi erwerben dürfe, sei ausgeschlossen von der Be- lhätigung im Gemeludewesev, iei so zu sagen mundtodt in oer Gemeinde. Dies Hobe eine doppelt nachtbnlige Folge sür das städtische Leben gehabt: die Ausgeschloffenen wurden dem Ge- meindeleben entfremdet, des Iuteresses an der Entwickelung desselben beraubt; der andere Umstand aber, daß ein großer Theil der Intelligenz vom Bürgerrecht ausgeschlossen blerbe, bewirke, daß an vielen Orten in die städtischen Vertretung»- körper Elemente kamen, die kaum das Niveau durchschnittlicher Mitielmäßigkeit erreichten. Dies Bürgerrecht müsse sollen. Es habe wesentlich aus drei Momenten beruht: einem gewerb- licken: nur der Bürger habe eine bürgerliche Nahrung betrei ben dürfen. Dietes Moment sei gefallen, Kode nicht den min desten Weith mehr. Auf den finanziellen Moment der Bürger- rcchisgebühren, welche in manchem städtischen Haushalte eine ledeuteude Rolle spielten, auch dres Moment habe jetzt leinen Werth mehr; rn keiner Gemeinde seien nach der neuesten Ge setzgebung diese E>bühren noch haltbar. Das dritte Moment sei so zu sagen ein polnisches. Durck das Bürgerrecht habe mau gewissermaßen eine städtitche Oligarchie schaffen, die Masse von der Mitwirtung im Gemeindclcben auSschließen wollen. Gerade dieses Moment dürfte wohl für dieAntragstelter maßgebeov gewesen sein, sie achteten auch heute noch sür nöthig, das Bür gerrecht fejizuhalten, welches dre Herrschaft der Masse in der Gemeinde aucschließe, die Entw ckeiung derselben dem besonne nen, gemessenen Theile der Bevölkerung in die Hand gebe. Er sei vollkommen mit dem Zwecke einverstanden, aber er sürchle, daß der'elbe durch die Form und Fassung des Antrags lchwer- lick zu erreichen sein werde. Um dies nachzuweisen, müsse er auf den dem Anträge befestigten Gesetzentwurs eingchen. Nach diesem solle en Jeder, der, er muffe sogen, nicht gerade ein Lump sei, auf seine blose Meldung zum Bürgerrechte zugelaffen werden. Dagegen solle auch die Gemeinde das Recht haben, falls sich nickt genug meldeten, die Leute zu zwingen, sich in die Bürgerrolle e,«tragen zu lassen. Schwerlich werde S reit mit diesen Bestimmungen erreichen, was er bezwecke. Weun er den Kern dieses neuen Bürgerrechts auch mit der schärfsten Lupe i clrachte, so finde er doch leinen andern Inhalt desselben, als das acuve und passive Wahlrecht. Die Eisohrungcn, die man bei den Kiichenvorsiaudswahlen gemacht, ließen befürchten, daß dies ideale Sireil'lcke Bürgerrecht so viel Nachfrage nicht finden werde, als Streit sich verspreche. Nun könne man zwar Jemanden wohl zwingen, sich in die Bürgerrolle eintragcn zu lassen, nicht aber, seine bürgerlichen Pflichien zu erfüllen. In bewegten Zeiten wiederum, w nn eS darauf vukomme, eine Ma jorttät zu erzielen, eine Moßreael durchzusetzen, könnten sich eine Menge Leute melden, die müßten kann eingetragen wer den, könnten durchsetzen, waS ihnen beliebe. Auch bitte er um Auskunft, waS mau mit den F. rensern ansangen wolle. Er würde kein Bedenken haben, dieselben auSzuschließen, wenn mau nur ihre Abgaben entbehren könnte; das könne man ober nicht, man müsse daber einen Platz sür sie schaffen. Die Beibehal tung des Bürgerrechts setze außerdem eine Menge Formalitäten voiauS, die, besonders wenn mau sich sage, daß das Bürgerrecht dlos sür das Wabliecht von Einfluß sei, wertblos seien und sügtick Wegfällen könnten. Nack Alledem glaube er nicht, daß man den Landgemeinden einen Gefallen damit thue, wenn man das Ortsblttgeirecht, das ihnen bisher unbekannt sei, von den Städten auch auf sie übertrage. — Bisher habe er sich rein negativ verhalte», und er fürchte fast, man werde rhm emhal teu, daß er mit feinen Anschauungen heimalhloS zwilchen den verschiedenen Fiaetionen und Parteien umherschweise. Nun meine er im Allgemeinen nichi, daß das Kleid deu Mann mache, sondern daß Jeder gelte, was er werth fei. ES sei klar, man bedürfe eines Anknüpfungspunktes, eS traue sich nur, wo ihn suchen. Er erkläre, daß er es nicht für wohlgetban halte, das allgemeine Stimmrecht in den Commuualverbond einzu- führen. In großen Kreisen, dem Bunde, dem Lande. Halle er es sür nolhwendig, sür nützlich, wenigstens für unschädlich. Im Bunke und im Lande würden trotz des allgemeinen Stimm rechts jederzeit alle Interessen fick zur Geltung bringe», wü de man trotzdem immer eine große Anzahl conservativer Wahlen haben, könne trotzdem, was auch Niemand wollen werde, der couservatwe Charakter nicht vertilgt werden; aber er fürchte, daß i» eugen Raum der Gemeind« die Gegensätze sich dabei nicht geltend mache« könnten, daß man Gesuch laufe, damit dem Terrori-mu- d«r Majorität gegenüber der Intelligenz und dem Besitze Thor und Thür zu öffnen. Die Heimathsanoehörigkeit uuo biete für uns kriueu Lu- knüpfung-pnukt; weuu mau fit dazu auch dtuutztu könatt, würdt man ts nicht wollru, für iho weuigsttns sn ts immtr tiu oiederdrückeud.S Gefühl, weuu mau die höchsten politischen Ehrearechte mit der AaSsicht in Verbindung bring,, einmal r»S Gemeindehaus, kommeo zu köoueo. Anderwärts hab« man andere AuSkuuftSmittel versucht; die Bürgergemeiude habe ver hindert, sie bei un- anzuweudeu. Er wolle nur eiueu Eedaoken io dir Debatte werfe», vou dem er bekenne, daß er noch nicht sertig, noch uichl reif sei. Köuute mau nicht v,elleicht bestim men, daß Jeder, der das Wahlrecht für den Landtag habe, es auch iu der Gemeinde habe, oicht generell, soudeiu im Anschluß au daS jetzt Bestehende, so, daß mau die Frage offen ließe, ob jede künftige Erweiterung des Wahlrechts für deu Landtag auch von selbst die gleich« Ausdehnuog d«s Gemeiudewahlrtchts be- dingen solle oder oicht. Wenn diese Idee überhaupt d«r Er wäguug werth gesunden werde, io würde er iu dem Gesetz elll- mal sagen, daß wer daS Gemeindewahlrecht Haden wolle, we nigstens ern Jahr laug »»unterbrochen seinen Wohnsitz in der Gemeinde gehabt haben müsse, dadurch würdeu die Foreuser und die floctuireude Bevölkerung ausgeschlossen. Als weiteres Ersordernlß würde er daun sestsetzen, daß derselbe daS Stimm recht zum Landtage besitzen, bez m der Lage sein müsse, eS zu besitzeo, wenn er sächsischer Staatsbürger wäre. Das seien die gewissen Ersorderniffe. die sein Antrag meine. Er fordere keine sofortige Beschlußfassung über diese Idee. Sollte die Kammer darauf zukommen, Has Bürgerrecht zu beseitigen, Garantien sür Las Wahlrecht au seroe Stelle zu setz«u, so würbe der Ge fetzeutwurs iud D nolhwendig umgearbertel werden; Aufgabe der Deputation werde alsdann sein, seine und die von andern Seiten etwa angeregten Ideen zu prüfen, zu klären und mit bestimmten Vorschlägen vor die Kammer zu trete». Er be merke »ur noch, daß er auf die in seinem Anträge stipulirte Frist von drei Monaten keinen Werth lege; er habe dabei nur an 8 3 deS ErgänzungsgesetzeS vom W. März ldvv augeknüpft. Auch wolle er mit seinem Anträge der Entschließung darüber nicht vorgre fen, wie eS mit dem Wahlrecht gehalten werden solle, da aus die dcsoudere Fassung dieses Punktes von länd licher Seite Gewicht gelegt we de; bei seinem Anträge liege der Accent auf der Wählbarkeit. Vicepräsident Streit: Er wolle mit seinem Anträge eine Reform des Bürgerrechts in den Städten anbahnen, die Städte iu dieser Beziehung den Landgemeinden annäher». Einer der größten Uebelstände der Städteordnuog sei eS, daß sie einen großen Theil der Befähigtsten und einen großen Theil Derer, die zu den Gemeindelasten sehr erheblich beitrügen, von der Gtmeindeverllktung ausschließe; daS ser eine Ungerechtigkeit, die aushörev müsse. Mau müsse eiue grobe Aozahl gedilheter Elemente in die Lage b'iugen, sür dre Gemeinde thätig zu werde». Namentlich denke er dabei an die Staatsbeamten. Das salsche Verhalten vieler Beamten zur Gemeinde rühre nur davon her, daß man ihnen Rechte vorenthallen habe, ans die sie Anspruch hätten. Dasselbe gelle vou vielen andern Kategorien Die Landgemeinden seien so glücklich, diesen Unterschied nicht zu keunen. Er habe keinen andern Ausweg vorzuschlagcu ge wußl, als deu des Antrags. Seiue Grundiätzc habe er indem Eniwursc »ad D angedeuiet. Auf Specialitäten wolle er heute nicht eingehen, es bandle sich heule nor darum, lowett als ihuulich, gemeinsame Grundsätze sür Stadt- und Landgemein den aufzustcllen. Hinsichtlich der vollen Gemnudemttgliedschaft nu» sei das möglich. Punkt v habe Bedenken erregt. Er habe aber die Fassung desselben besonders reiflich erwogen. Sein Antrag beziehe sich nur auf daS Stimmrecht, nicht auf die Wählbarkeit. Er theile die Ansicht, daß man aus großen Wi derstand stoßen würde, wenn man die letztere soweit ausdehmn wollte, als das erstere. Er erkenne av, daß bei der Wählbar keit daS Interesse der Grundbesitzer gewahrt werden mässe, daß die Zeit sür allgemeine gleiche Wählbarkeit in der Gemeinde noch nicht gekommen sei, daß man mit den Rücksichten der Selbst Verwaltung die Vorsicht zu vereiuen wissen müsse, die durch das Ab und Zuströmen der Bevölkerung insolge der Freizügigkeit geboten sei. Puukt k> und v böien den Bode», auf dem mau sich von rechte und links die Hand reichen könne. Auch in § 27 des Entwurfs ^ub D habe er unter den Paragraphen, die im Allgemeinen gestrichen werden sollten, den 8 l2» der Städteordnung uud 8 4« der Landgemeindeordnung nickt ge nannt. In der Zwischenzeit, auf welche sein Eutwurs turech uet sei, möge man sich über die Frage, wieweit die Wählbar leit ausgedehnt werden solle, klar werden. Ter nächste Land tag werde io der Lage sein, sich über die Frage zu ent schließen, ob zu beseitigen sei, was man jetzt noch in den Land gemeinden als wesentliche Schutzwehr des Besitzes betrachte Das alte Bürg-rrechl wolle auch er beseitigt hab u, es sei nicht mehr haltbar, biete auch gar keine Garantie gegen das Eindringen der ungeeignetsten Elemente. Aber er wolle nicht daS gauze Bürgerrecht beseitigt Halen; mit eiucm gewissen werbe auch den Landgemeinden gedient. Er fordere >ür dasselbe ge wisse moralische Qualifikationen und übe,dem die Meldung, durck die man zu erkennen gebe, daß man Antheil an der Ge meinde nehme. Ein übermäßiger Andrang könne wohl vorkom meu, eine gewisse Garantie liege aber doch schon in jenen Er fordern ffen. Ford.re mau, wie er, Piüsuuq und Nachweis der Qualification, so erreiche mau, daß Diejenigen, die sic nicht nackweisen können, sern blieben und warteten, bis man sie auf fordeie. Das Recht, zum Bürgerwcrdcn zu zwingen, halte er sür unentbehrlich. Die Gemeinden könnten es wohl Jahre lang entbehren, aber es kämen Zeiten der Lauheit und Schlaff- bei«, wo die befähigten Elemente sich vom Gcmeiudeweseu zu rückzögcu, da müffe man ein Correctiv eintieteo lassen, sagen können, Du mußt in der Gemeinde mitwirken, mit uns ent stehen. Ein falsche Schüchternheit. Bescheidenheit, eiu falscher Einfluß der Familie könne dadurch gebrochen werden. Nach der ganze» historische» Eniw ck-lung der Städte sei ein Bürgerrecht, die volle Gememdemitgliedschaft, nicht zu entbehren Vieler Orten beständen gewisse Rechte, die sich daran ankuüpsteu. Man müffe die Gemeinden als Gemeinden zu schützen suchen, sie nicht zu blosen Unicrobtheilunqen des Staates herabdrücken. Dies erreiche man durch daS Bürgerrechlsinstitut, das sich gewiffer- maßr» a» die Familie »«schließe. Der Eintritt möge leich t grmacht «rdco, aber nicht ,a», sermlos Der Verpflichtung«- act werdr so einfach sein, daß er de« Laodgemciude» nicht uu- deqitem fallen köaue. Er beanspruch« nicht Abstimmung üd«r seine» Entwurf; wolle sich auch nicht in Specialitäten üb«r die Voraussetzung«!» verliere«, welch« sür d«n Erwerb des vollen GeweiudcbürgerrechtS zu ftal«irrn seit«, es handle sich jetzt blos um die Frage, ob mau mtt ,hm eiu Gemeiudebürgerrecht bei- behalte», oder es mit Kretzschmar beseitige» wolle. Kretzschmars Priucip sei daS romaaische, feines das altgermanifche. Abg. Heiuze: Er habe seinen Antrag eiogebracht, well ihm Puuki « kerne Bürgschaft biete, daß die Gemeiudevertre- taug allseitig befriedigend aussalle. In einem Fabrrkdoise » B. möchte» roo 2000 Einwohnern 20—24 Gruodoeswer, leo Hausbesitzer sei», alle andern Einwohner, nehme er an, feie» unangeseffeo: da könnte es kommen, daß der Gemeiuderath aus lauter Unaageseffene» zusammeogesetzt würde. Sollte nun zu gleich die Selbstregierung der Wemeindeu ausgedehnt werden, so könne Niemand hiudern, daß alle Abgaben auf die Ange seffeneu gelegt würde», deun auch die etwa bestehenden Oris- statuteu könne ja der Gemeinderaih beliebig änderu. Solchen Gefahre», die noch gar nicht abzueheo, vorzvdeugev, habe er feinen Antrag gestellt. Abg. vr. Biedermann: Die Vorberathuug solle sich ei- gevllich nur auf die großen Priucipieu erstrecken; bei diesem Punkte aber sei ein Eiugkhco auf Einzelheiten nicht zu ver- meidev. ES fei rin Antrag eiogebracht worden, um das all gemeine Stimmrecht unschädlich zu wachen durch dre Beschräu kuog der Wählbarkeit; eiu ganz neues System habe anderer seits der Abg. Kretzschmar ausgestellt. Nuu wisse er aber urcht. was dauu eigentlich damit gewouueo seiu solle, weun man das Bürgerrecht aushebe und eiue» Jeden als Gemeii demitglted be- lrachie, doch aber deu Eine» in der Gemeinde wählen lasse, deu Andern nicht. Es scheine ihm daS mehr einTaulch der Worie, als Lei Sache. Nehme mau an, daß die Adschließung der Burger- gemeinde gegen die allgemeine Gemeinde, um sie io zu uenucn, aie letztere verletze, »un so könne er nicht eiujehen, warum der Kretzschmar'sche Vorschlag sür die danach vom Wahlrechte >» der GemcmdeAusgeschlossenen wenigerverleycudseinfolle. Wichtiger uud schwerer zurückzuwelscu scheine ihm das Bedeuten, das vei vollkommener Freigebung deS Stimmrecht» die sociale» Iu- tereffeu gewisser Klaffen der Gememdear gehörigen pre.Sgegeven werde« würde» Ec erkenne auch an, daß manche Bedenken gegen das allgemeine Stimmrecht schwerer für die Gemeinden, wo im engen Raume die Dinge sich stoße». ,»S Gewicht fielen, als sür die großen Kreise des Landes und de» Bundes. Aber er finde eine Schwierigkeit darin, diesen Bedenken durch die Einführung von Beschränkungen deS activen oder paftiven Wahlrechts Rechnung zu tragen. ES je, bedenklich, auf dem einen Gebiet eine Schranke aufzurichten. die man aut andern niedergeiffcn habe. Er fürchte, daß eine solche Beschränkung manche Uebelstände gerade in den ».rlen mit sich bringen könnte, für die man sie fordere. Wenn man sich einen Ort denke, rn dcm die Zabl der Angesessenen gegeu die Uoangesessenen fast verschwiudend kleiu sei, uud schriebe man nun vor, daß die Letz- tern ihre Vertrauensmänner nur aus ter kleinen Zahl der Er siern wählen dürsten, in welche üble Lage kamen die so, bei solcher Befchrävkung der fnien Wahl, des sreien Vertrauens Ge wählten. UcbrigeuS habe er den Streit'schen Antrcg so ver standen, daß durch seiue» Eutwurs diese Materie auch aus künftig herausgeregelt, daß daS Gesetz als iutegrilender Be standtheil in die künftige Gesetzgebung ausgenommen werden solle; für ein Provisorium kövne er nicht stimmen. Ihm schwebten nun noch andere Möglichkeiten vor, >encu Bedenken Abhilfe zu schaffen, bei denen man dem Uebelstande, andere Grundsätze sür die Stadt-, andere sür die Landgemeinde» an zunehmen, entgehe. Z. Ä. werde schon die Eiutheilung der Gemeinden in geographische Bezirke zum Zweck der Wahlen eiu gewisses Correctiv bilden. Werde der Uebclslaud des in directen Wahlvcrsahrens, daß nämlich die herrschci.de Partei in den Siädten dann immer die ganzen Wahlen beherrsche, die Gegner von der städtischen Vertretung ganz o.er säst ganz aus schließe, schon an sich durch directe Wahle» vermieden, bei denen der unterliegende Theil doch weuigstcns als Minontat in die Vertretung gelange, so stelle man diesen Erfolg noch besser sicher, weun man nach geographischen Bezirken wällen lasse. Lies sei eiue geringe, aber es sei doch eine Sckutz- wehr. Gehe er nun aus das eigentliche materielle Beden ken eiu, wclches darin bestehe, daß durch das flottirende Element der Unangescffeuen deu Angesessenen die Laste» aufaebürdet werden könnten, so sei darin eine Bürgschaft zu finden, daß die LandeSgesetzgcbung >n Bezug auf die Ver aulagung der städtischen Abgabe» einen gewissen festen Fuß seststelle. Es habe erst neulich ein genauer Kenner dieser Dluge, Gneist, im preußischen Abgeordnctcnhause daraus hingewiesen, wie wichtig sü- die Selbstverwaltung eine landesgesetzlichc Fest- stellui g des Maaßstabes der Bestragspflicht zu den Gemeiade und Bezirkslasten sei Eine andere Bürgschaft liege sodann dann, daß die Gemeinden künftig unter das gemeinsame Dach einer Bezirksverfoffung und Vertretung treten würden. Tiefe werde darüber zu erkennen haben, was in einer Gemeinde ge- fchehen dürfe, was nicht; auf Beschwerden Einzelner werde sie Remedur schaffen. Die wichtigste Correctur einseitiger Beschlüsse der Gemeiudcvcrtrctuneen liege in den coutrolirendeu und corn- girenden Beschlüssen der Bezirksvertretung. Er sei ferner ein- verstandea mit Streit über die moralischen Bürgschaften, die bei Ei Werbung deS Bürgerrechts verlangt werden müßten. Er glaube aber, eS könne ihnen noch eine binzugefüg« werden, eiue Hauptbürgschasl gegen die Gefahr, daß in gewissen Zeiten d.e stollireude Bevölkerung das Uebergewichl erlange. Sie liegc >n der in Thüringen bereits bewährten Einrichtung, wonach Nie mand Bürger werden könne, die nicht eine Reihe von Jahren in der Gemeind« gelebt nnd gezeigt habe, daß er sich solid zu uäbren wisse. Auf dies einfache Factum lege er mehr Werth, als aus CeusuS und Grundbesitz. Durch die Einführung einer solchen Probezeit schließe man jene stollireude Bevölkerung, die heuie hier, moigen da sei, aus. Er gebe anheim, ob diese Gesichtcpunkte der Berücksichtigung werth leien, formell stimme er mit Kretzschmar über die Nolhwendigkcit ihrer Borderaihung io der Deputation übereiu. (Schluß der Sitzung.) HlMIMlliMcllKI' ^tllI8. Dß^Montag den l. November AbcndS 7'^ bis 8'^ Uhr im Hör male des K. naturhist. Museums (Zwinger) Di-. 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Anmeldungen nimmt entgegen Ueüorüvd »üttoer in Chemnitz^ Dramatische Vorlesung vou IVIoritr He^riok im Ltütvl äs koloxvv, Abends 7 Uhr Donner«t«g d. 4. November: »oIArrM, der vielgeschiiftige. Billet-, nomerirt« Plätze zu 20 Ngr., »ich« numerirte z» IS Rgr. in der ^ru»I«I sche» B«chha»bl»«>.
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