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Dresdner Journal : 28.06.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-06-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-186806285
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18680628
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18680628
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1868
-
Monat
1868-06
- Tag 1868-06-28
-
Monat
1868-06
-
Jahr
1868
- Titel
- Dresdner Journal : 28.06.1868
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V 147 r> A>wmm»«tt«»rrtk: « I- »«rM. HM-jt-d- > ,. l» „ tIsontUed:— „ lb „ Li»-»l»« K««u»«ri>: 1 „ I»kr»«-.trittjlU>rU«» > rkk. »L»«rk»Id a«» «orää 8u»ä«» ?o»t- «oä I»srr>te»prrtft: kär ä«Q 8«lm «1o«r e««p»It»o«o L«1I»: 1 8xr. , vm«r äL« L«ik: « Kssr. «rsttzei»«: 'P-UU«», I»t» ä«r So»Q N»L k«l«rt»U*, ' ^L«»ck, Nii ä«» kol^»oä«o 1^»x. Somtag, Leu 28. Juni. DwdiMIMMal. Verantwortlicher Redacteur: I. G. Hartmann. 18V »»srratnunnmtzr»« «»»RN«: t'» 6<»in«i»»lo»Ile -» ä«» vr«»äo«r ^»aro«l», «d«»ä»>.: 8. Liol.»», Lvo«» ko»r; »««darx-Nerll»- Vi«>-L»lx»1,-»»»«I »r»n»tLr1 ».».: Un,,»»r,l» ck Vo«^»>, L«rU>: V»orrv»'»vk« Vuvkk., L«r»n»r»»'» «ilr»»», 8vvvl.es 8o»»>: Lremo: L. kcvvorr»; »r—l»>: I.. Srtioi»'« Xuoonoevdor«»», 0««»», ch k»«v»0i »nuOlkart «.K.:äL«ve»',Lk« LuolUi.; LS!»r cho. S1o»»r« k»r1»: Svl-l-l» tOo., t», kl»«« ck» I» Lour»«), kr»G: k«. L,»l.r<!»'» Suell»., Vi«: XL. Oi-r»l.n. fleran^eder: KönlUl- Lrpsäitivv äs» Orstäusr äovr»»!«, 0r»»äs», Lt»ris»»tr»„« 8». 7. -SS Amtlicher Theil. Dresden, 26. Juni. Ihre Königliche Hoheit die Herzogin Charlotte Sophie in Bayern ist heute Nachmittag X3 Uhr nach Possenhofen abgereist. Dresden. 20. Juni. Sr. Majestät der König ha ben dem Privatschuldirector, eonä. rov. mm. Wilhelm Eduard Böttcher allhier, da- Ehrenkreuz vom Ver dienstorden zu verleihen geruht. Dresden, 26. Juni. Se. Könial. Majestät haben aUrrgnädigst geruht, dem Leutnant Hänel des 2. Gre nadier-Regiment- Nr. 10l den erbetenen Abschied aus der Armee zu bewilligen. Verordnung - zur Ausführung des Gesetzes, dem Wechselstempel betreffend, vom 4. Juni 1868. Zur Ausführung des den Wechselstempel betreffen den Gesetzes vom 11. Mai 1868 wird hiermit Folgendes verordnet: § 1. Das im Gesetz-und Berordnungsblatte vom Jahre- 1868 Seite 270 flz. publicirte, den Wcchselstempel be treffende Gesetz vom 11. Mai 1868*) tritt am 16. Zi»li 1868 in Kraft. Dieses Gesetz leidet daher von diesem Tage an An wendung auf alle in Umlauf befindlichen, nach 88 2 und 3 desselben stempelpflichtigen Urkunden, ohne Rück sicht auf den Tag, unter welchem sie ausgestellt sind. 8 S. Zu K 1 des Gesetzes. Da inK 1 des Gesetzes die nach der Rubrik „Schuld verschreibung" in der dem Stempelmandate vom 11. Januar 1819 bcigegebenen Stempeltaxe bisher statuirten Stempelbefreiungen derWechsel und der Schuld verschreibungen deS Handels- und Fabrikstandes auf gehoben sind, so unterliegen künftig auch alle Schuld verschreibungen des Handels- und Fabrikstandes, soweit sie nicht nach § 2 des Eingangs gedachten Gesetzes als Wechsel oder Anweisungen zu betrachten sind, dem in der anaezogenen Rubrik der Stempeltaxe verbunden mit 8 19 des Erläuterungs-Mandates vom 4. September 1822 für Schuldverschreibungen geordneten Stempel und zwar Schuldverschreibungen von über 5 bis mit lOOTHaler einem Stempel von 2HNeu- - 100 Thaler einem StelNpel von 2^ Neugroschen von jedem lOO THaler, wobei das neue Hun dert für voll gerechnet wird, wenn dessen Hälfte überstiegen ist. 8 3. Za 4 2 des Gesetzes. Als Maßstab der Reduction anderer, als Wechsel valuten gebräuchlicher Währungen auf den gesetzlichen Dreißig Thaler-Fuß wird bis auf Weiteres festgesetzt, daß 's Dieses Sesetz lastet wie folgt: «tsch. den Wechselstempel betreffend; vom 11. Mai 1888. Mr z«ß„», tt» «ottr» S»«de» »iai, v„ rochst» re. «. re. habe» mit Zustimmung der getreuen Stände beschlossen wie folgt: S t. Die Bestimmungen unter der Rubrik .Schuldver schreibung" in der dem Stempelmandate vom 11. Januar 1819 (für die Oberlausitz vom 12. August 1819) beigeaebeueu Stempeltaxe, soweit sie die Wechsel überhaupt uad die Schuld Verschreibungen des HaudelS- und Fabrikstaudes insbesondere betreffen, werden aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Vorschriften: 8 2. Alle Urkunden, welch«, gleichviel unter welcher Be- uennuug sic Vorkommen, nach Artikel 4 flg. und Artikel S6 flz. der allgemeinen deutschen Wechselordnung, sowie nach dem Ge- setze, die kaufmännischen Anweisungen betreffend, vom 7. Juni r849 und Artikel 300 sta. deS allgemeinen deutschen Handels gesetzbuches als Wechsel oder Anweisungen (Lssignalioneu) zu betrachten sind, unterliegen, soweit auS denselben die Leistung nach einem Geldbeträge sofort erkennbar ist, einer Stempel abgade in der Art, daß von einer solchen Urkunde, welche auf die Summe von 100 Thlr. oder weniger lautet, der Stempel mit 1 Ngr., über 100 . bis mit 200 Thlr. lautet, der - . 2 . .200.. -SOO 3 - «nd so fort von jedem 100 Thlr. mehr 1 Ngr. mehr zu ent richten ist, dergestalt, daß jede» angefangeve Hundert für voll gerechuet wird. Bei Berechnung der Wcrthsumme wird, soweit nicht für gewisse Müuzsorteu von dem Finanzministerium besondere Bor schristen erlassen worden, der laufcude EourS zu Grunde gelegt. 8 3. Befreit von der Stempelsteuer sind diejenigen in 8 2 bezeichneten Urkunden, welche: ») außerhalb des Gebietes deS Königreiche- Sachsen ausge stellt und auf eine» Ort außerhalb desselben gezogen, rm Königreiche Sachsen in Umlauf kommen; d) in einem andern Staate de- Norddeunchea Bundes be reit« der Stempelsteuer unterlege» haben, daseru i» diesem Staate die mit dem sächsischen Stempel verseheueu Wechsel eiue atelltie Befreiung aelneöeu. o) am Orte der Ausstellung eutwtder am Tage der Musstet- otug/klbst, oder im Lauft de- unmittelbar darauf folgen- de» Lage« zahlbar find. 8 «. »)Die nach §8 2 »nd 3 stempelpslichtigeo Urkunden müssen, t :! mW zwar die au-landischcn nach dem Eingänge in da- «üuigrcich Sachsen, mit dem Stempel versehen werden, eh« «in Geschäft damit gemacht, oder Zahlung darauf gelüstet wird > , : fd) Wird eine solche Urkunde in mehreren Exemplaren aus- gefertigt, l» ist unter diesen da-jenige Sremplar stempel- l Nichtig, welche» »um Umlaufe bestimm ist. Auch Abschriften, wenn sie zur Uebertriqung dr- Eigenthum« au der Urkund« durch Jndossireu (Girireu) bennjt «erden, uvtrrlieaen Stempelsteuer. d ßempelsrei. , nach 88 2 und > stempelvstichti^u nutz »ft d«m Steinptl versehenen Urtelirde ist verpflichtet, di« euer für dieselbe zu «ul- -e.,, n i?, Rach Entrichtung der Steuer sind alle lieber lraguuDea d«t der Urkund« durch Judassirrn (Giriwu) illlk WM Pir Berpsiichtuna zur Entrichtung d«r Stempelst«»« »trd etf»»« durch rechl,kii,qe Verwend»», „» 8Zt«v«l- Marken-nut d« hftknnb«, wenn tzierbei dw „n de« Finanz- im SO Thaftr-Auß: ») 10 Thaler in Gold für 11 d) 1 Mark Hamburger Banko für — - 1b - —-, o) 1 - , Courant für— - 12 - — ä) 1 Thlr. dänische Reichsmünze für — - 22 - 5-, e) 1 Gulden österr. Wahrung für — - 20 » — -, k) 7 Gulden holländisch ---- 7 Fl. süddeutsche Währung für 4 , — . — », g) 1 Franc (lär» oonant«) für — - 8 - — -, k) 1 Pfund Sterling für 6 - 20 - — -, i) 1 Rubel Silber effektiv für 1.2-—-, li) 1 nordamerikanischer Dollar in Gold für 1 - 12 - — -, angenommen werden sollen, bei welcher Berechnung die Unterabtheilungen der Rechnung-münze, als Groschen, Grote, Schillinge, Cent-, Kreuzer u. s. w., außer Be tracht bleiben. Bet Reductionen anderer Währungen — wegen wel cher weitere Feststellungen der vorstehenden Art Vor behalten bleiben —, sowie bei Zahlungen in der Wäh rung eine- Landes, in welchem die Papierwährung ge setzliche Geltung genießt, ist, soweit nicht besondere Be stimmungen deshalb erlassen werden, der Tagescours zu der Zeit, mit welcher die Stemprlpfiichtigkeit der Urkunde nach § 4 de- Gesetzes eintritt, zu Grunde zu legen. 8 4. Zu 8 Sb des Gesetzes. Diejenigen Staaten des norddeutschen Bundes, mit welchen es gelingt, die in 8 3b des Gesetze- vorae- sehene Gegenseitigkeit herbeizuführen, werden öffentlich bekannt gemacht werden. 8 5. Zu 8 4» d«s Grfttzts. ») Alle in 8 2 des Gesetzes bezeichneten gezogenen Urkunden müssen vom ersten im Gebiete des König reiches Sachsen befindlichen, einheimischen oder fremden, Inhaber, noch bevor er dieselben weiter gerirt, beziehent lich zum Accept, oder zur Zahlung präsentirt, mit dem erforderlichen Stempel versehen werden. d) Der Aussteller eine- gezogenen Wechsel- muß den erforderlichen Stempel zu demselben verwenden, ehe er ihn an den Remittenten gelangen läßt. o) Der Aussteller eines eigenen (trockenen) Wechsel muß den erforderlichen Stempel zu demselben verwen den, ehe er ihn auShändigt. 6) Zur Annahme vorgelegte Wechsel (Anweisungen) können vom Bezogenen, auch ohne daß vorher Stempü zu denselben verwendet worden ist, acceptirt werden, , sobald sic noch kein Giro (Indossament, Blanco-In dossament) haben und die ausdrückliche Bemerkung „Nur zum Accept" tragen. Diese der Art angenommenen Exemplare von Wech seln (Anweisungen) dürfen aber nachher nicht gtrirt werden. Eine Uebertragung derselben kann nur durch die vor dem ersten Giro mit dem Stempel zu versehende Secunda, oder Abschrift der Originalurkunde erfolgen. b) °) ä) »»» Griese«. find« St 81» ae» i» Ki verordn»!—. Mkundlcch hobenM Unftr Finalem,müerillm bin und da^ ÜSiügUchc < >ekontrav«atw» z«r Beftra- ursür noch besonder« i» eiae mimsterillm vorgeschriebeueu und bekannt gemachten Beding»» gen beobachtet sind. Die Beschaffenheit der Etempelmarken und die Art ihrer Verwendung wird im Berordnungswege bestimmt. 8 7. ») Jede Hinterziehung der Stempelsteuer ist mit dem füufundzwanzigfache» Betrage der hiuterzogeuen Steuer zu bestrafe«. Diese Strafe ist voll zu entrichte« vou Jedem, der im Julande als Aussteller, Praseotaut, Acceptant, Indossant «Girant) an dem Umlaufe der stempelpflichngen ürkand« Antheil genommen hat, ingleicheu »vu Mäkler», welche solche Papiere verhandelt habe». Außerdem ist der Betrag des hinterzogencu Stempels selbst zunächst vou dem Inhaber mit Vorbehalt deS Re- «resses au ferne Vorwärmer eilljuzirheu. L ic Verwandlung einer Geldbuße, zu bereu Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eroe Freiheitsstrafe siudet nicht statt. 8 8. Von den auf Stempelstrafeu wirklich eingehenden Geldern erhält Derjenige, welcher den strafbaren Fall «»«deckt and dessen Bestrafung veranlaßt hat, ohne Rücksicht darauf, ob er vou Amtswegen dazu Verbünde» war, oder nicht, ein Dritttheil. Sie verfalle», wenn sie diese Bemerkung unterlassen, io eiue Strafe von Einem Thaler. Verabsäumen sie aber, nur bei dies« Gelegenheit zu ihrer Kenutniß gekommene Wechselst—- '— » sung avzuzeigen, so Versalien Strafe voll Fünf Lhaleru. 8 10. Wer Uvächle Stempelmarken auftrtigt, ob« ächte Stempelmarkeu fälscht, wglrichen »er nnffeutlich von falsche«, oder gesalschtrll Stempel»»arkr» Gebrauch macht, da: di« i« Ar- tikel Sri, 322, »23, 324 und »27 de« Strafgesetzbuchs vom 11. August 18dd aogcdrodte« Strafen verwirkt. 8 11. ») W« WtffrutUck eiae lchaa eiumal verweudet« Strm- pelmarke zu einer stempelpflichtigeu Urkund« veavrodet. hat, außer der iu 8 7 bestimmten Straft, eiue Geldbuße vou 10 bi« 200 Thaleru —- —. »d« verhällnißmäß ge GesäugEtrase verwirkt. d) Wer wlsseutli b eiue schou einmal verwendete Stempel mark veräußert, wird, insofern er uicht al» Urheber de« vorstehend unter » Mgeseheueu vergebe»«, Her al« Ihmluehm« au demselie» auzujebe« rfl, Mt Geldbuße von 1 bi« 20 Thaler oder mit verhol,n.ßmaßiger Gü«»»- , deu vorstehende» zuwiderla»- esreiunqea siud Zeitpu»kt, ,» vvrsteh«ud« Beflum»»»- rrte», wird vo» dem Fiuauzmivisteriam d»rch Verweigert derselbe die Annahme dieses Antheil«, so füllt er an die Armeocasse deSjenigell Ortes, av welche« die Bestra sung erfolgte. Diese Bestimmung leidet aus deu StempelfiScal keine Ao- wenduug. Die übrigen zwei Dritttheile sind in Stempelpapier, oder Stempelmarken zu verwende«. 8 0- GernbtSprrsouen und Notare, welch« Wechselproteste ausfertigen, sind verpilichiet, sowohl in dem Proteste, al« m dem über die Protestanon aufzunehm. nden Protokolle ausdrück lich zu bemerken, mit welchem StempelbetrE der protestirte W.chsel gestcinpelt, oder daß er mit einem Stempel gar nicht S 6- Zu 8 b de- Gesetzes. Hat der Aussteller, oder der erste im Gebiete des Königreichs Sachsen befindliche einheimische oder fremde Inhaber des Wechsel- (der Anweisung) die Versteuerung der stempelpfiichtigen Urkunde unterlassen, so kann zwar jeder spätere Inhaber seiner eigenen gesetzlichen Ver pflichtung, die Steuer zu entrichten, durch vorschrifts mäßige Verwendung der erforderlichen Stempelmarkrn genügen; seine Vordermänner, der Aussteller oder die früheren Inhaber, bleiben aber für die von ihnen be gangenen Stemprlsteuerhinterziehungen verantwortlich. 8 7 Zu 8 7 drs Gesetzes. >) Der Mitunterzeichner eines Wechsels, AccepteS oder Indossamentes ist selbst dann, wenn er sich durch einen Zusatz ausdrücklich als Bürgen benannt hat, als Theil- nehmer am Umlaufe des Wechsels anzusehen und der Strafbestimmung in § 7 des Gesetzes unterworfen (oft. Artikel 81 der allgemeinen deutschen Wechselordnung). b) In Bezug auf das Strafverfahren kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 27. December 1833, das Untersuchungsverfahren gegen Uebertreter der gesetz lichen Vorschriften in Sachen der indirecten Abgaben betreffend, und drs Gesetzes vom 14. December 1837, di« definitive Gültigkeit des Gesetzes vom 27. December 1833, sowie einige Erläuterungen, Abänderungen und Zusätze zu demselben betreffend, verbunden mit 8 12 der Ausführungsverordnung zur Strafproceßordnung vom 31. Juli 1856 und mit der Verordnung vom 9. November 1860 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1860 Seite 173) zur Anwendung. In erster Instanz steht daher die Untersuchung und Entscheidung der Wechselstempelhinterziehungrn, wenn letztere bei Gelegenheit der vor ihnen anhängigen Wech selsachen entdeckt worden sind, den Justizbehörden; in «»deren Fällen dagegen den Hauptzoll- oder Haupt- steuerämtern zu. 8 8. Z» 8 v des Gesetzes ») Gerichtspersonen und Notare, welche bei Ge legenheit der von ihnen vorgenommenen Protestation eines Wechsels (einer Anweisung) eine Stempelhinter- zirhung entdecken, haben nach erfolgter Protestation den ungestempelten, oder mit ungenügendem, oder nicht rechtzeitig verwendetem Stempel versehenen Wechsel (An- Weisung) sofort dem nächsten Gerichtsamte, oder dem nächsten Hauptzoll- oder Hauptslcurramte vorzulegen. - b) Bei diesen Behörden ist sofort behufs der Ver folgung der nach - 7b deS Gesetzes strafbar erschei nenden Personen eine getreue Abschrift deS vorgelegten Wechsels (der Anweisung) zu nehmen, deren Richtigkeit der Producent durch Mitunterzeichnung der über die erfolgte Vorlegung der Urkunde und die Anfertigung einer Abschrift derselben aufzunchmenden Registratur anzuerkennen hat. o) Das Original des vorgelegten Wechsels (der Anweisung) ist hierauf dem Producenten gegen Erlegung des erforderlichen einfachen Stempelbetrages, welcher von der Behörde zu der fraglichen Urkunde in Stem pelmarken vorschriftsmäßig zu cassiren ist, wieder aus- zuhändigen. ck) Die vorstehend unter », d und c enthaltenen Bestimmungen leiden auch Anwendung auf solche Per sonen, welche, ohne als Gerichtspersonen und Notare zur Anzeige verpflichtet zu sein, eine Wechselstempel- hinterziehung entdecken und zur Anzeige zu bringen. ») Den Notaren, welche bei Gelegenheit der von ihnen vorgenommenen Wechsel-Protestationen eineStem- pelcontravention entdecken, bleibt jedoch nachgelassen, den fehlenden, oder in ungenügender Höhe verwendeten Stempel zu dem Wechsel (der Anweisung) selbst nach- zucasfiren und anstatt des Originals nur eine von ihnen beglaubigte Abschrift deS Wechsels (der Anweisung) bei dem zunächst gelegenen Hauptzoll - oder Hauptsteuer- amte mit der Anzeige einzureichen, auf wessen Ver anlassung der Protest ausgenommen worden ist. Zu derartigen schriftlichen Anzeigen, sowie zur be glaubigten Abschrift deS Wechsels (der Anweisung) ist Stempel nicht zu verwenden. Die Kosten der beglaubigten Abschrift sind bei Verlust derselben der Anzeige beizuliquidiren, von den Defrau danten in der Untersuchung mit einzuzirhen und den betreffenden Notaren später auSzuhändigen. k) Gegen diejenigen Personen, für welche sofort mit der Anzeige der Hinterziehung die Stempelstrafe freiwillig erlegt wird, ist von weiterem Verfahren ab zusehen. Dresden, am 4. Juni 1868. Fiaant'Misisterium Arhr. ». Kriese«. Goldfrirdrich. Verordnung, die Einführung von Stempelniarken betreffend; vom 5. Juut 1868. In Gemäßhejt von 8 v des Gesetzes vom 11. Mai 1868, den Wechselfirmpel betreffend, und auf Grund besonderer ständischer Ermächtigung wird wegen der Anwendung von Etempelmarken zur Abentrichtung der Stempelsteuer bei stempelpflichtigen Schriften Folgen des verordnet: 8 1- ES werden vom 15. Juli 1868 an Stempelmarken in Werthsbeträgen von 1, 2, 2> 5, 10 und 15 Reu-roschen und von 1, 2, 5 und 10 Thalern eingeführt. Diejenigen Stemvelbeträgr, für welch« besondrer Marken mit dem entsprechenden Betrage ncchr bestchen, find aus dm vorhandenen Marken in möglichst geringer Zahl zusaannenzusrtzen. 8 2. Die Stempelmarkrn haben folgende Beschaffenheit: Jede Marke trägt in der Mitte ihres länglich vier eckigen Feldes auf dunklem Grunde weiß ausgespart und umgeben von einem Ringe in kreisförmiger Guil- lochirung das Königlich Sächsische Landeswappen. Der übrige Naum der Marke außerhalb jenes Ringes, vou diesem durch einen anderen, je nach der Werthsgattung wechselnden Farbenton sich unterschei dend, ist durch das vielmal sich wiederholende Wort „Strmpelmarke" in kleiner Schrift auSgefüllt. Ueber der Wappenrosette steht auf glattem Grunde von der Farbe der Marke das Wort „Stempelmarke" in weiß ausgespnrter Schrift und ebenso am unteren Theile der Marke der Werthsbetrag. Die verschiedenen Werthsgattungen unterscheiden sich in folgender Weise: ») Marken zu — 1 grüner Druck jaus weißem d) - - - 2 - hellbrauner - /Ap'" u«d el - - - 2H - cttronengelber - l ä) - - - 5 - blauer » l schwarz« e) - - - 10 - rosa - I brmmal k) - - 15 - okamoi» / Grmde, - - 1 - 1 mit violettem Druck auf grünem b) - - 2 - > Papier und Wapprnrosette in 1) - .5-1 schwarzbraunemGrunde, b) - - 10 - mit Golddruck auf weißem Papier und Wappenrosette in violettem Grunde. 8 3. Der Verkauf der Stempelmarkrn für den auf den selben ausgedrückten Geldbetrag erfolgt bei allen Stel len, welche Stempelpapier verkaufen*). § 4. Die Verwendung von Stempelmarken anstatt des Stempelpapieres ») muß erfolgen bei allen denjenigen Urkunden, welche dem Wechselstempel unterliegen; d) kann erfolgen bei allen übrigen stempelpflichtigen Schriften. 8 5. Die Versteuerung der stempelpflichtigen Schriften durch Verwendung von Stempelmarken muß erfolgen: s) bei den dem Wechselstempel unterliegenden Ur kunden zu demjenigen Zeitpunkte, zu welchem sie nach 8 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1868, deu Wechselstemprl betreffend, verbunden mit 8 5 der Ausführungsverordnung dazu vom 4. Juni 1868, mit dem Stempel versehen werden müssen; d) bei allen übrigen stempelpflichtigen Schriften bin nen derselben Frist, innerhalb welcher nach dm bestehenden Vorschriften die Verwendung von Stempelpapier erfolgen müßte. 8 6. Die Verwendung und Cassation der Stempelmar ken ist s) bei Privaturkunden von dem Stempelpflichtigen selbst, b) bei amtlichen Schriften von der auSferttgende» Behörde, o) bei notariellen Urkunden von dem betreffenden Notar zu bewirken. 8 7. Las Aufkleben der Stempelmarken muß geschehen ») bei den dem Wechselstempel unterliegmden Ur kunden auf der Rückseite der letzteren und zwar, wenn sie noch unbeschrieben sind, am ober sten Rande derselben; wenn sich aber auf der Rückseite bereit- Vermerke (Indossamente, Blanco- Indossamente u. s. w.) befinden, unmittelbar unter dem letzten Vermerke dergestalt, daß oberhalb der Marke, oder der Marken kein zur Riederschreibuna eines Vermerkes hinreichender Raum übrig bleibt. d) Bei anderen stempelpflichtigen Schriften sind die Stempelmarken links auf dem oberen unbeschrie benen Theile der ersten Sette des Bogen- auf zukleben. Werden mehrere Marken verwendet, so find die- selben neben oder unter einander aufzukleben. 8 8- *) Die verwendeten Etempelmarken sind für fernere Benutzung unbrauchbar zu machen (zu cassiren). d) Dies muß dadurch geschehen, daß die die Marken Verwendenden (Privatleute, Behörden, Notare, oft. 8 6) auf die aufgeklebten Marken, beziehentlich über dieselben hinweg 1) da- Datum der Verwendung und 2) ihren Namen, beziehentlich ihre Firma, oder die Behördenbezeichnung vermerken. o) Er ist jedoch zulässig, diese Vermerke ganz oder theilwrise durch schwarzen, oder farbigen Stempelab druck herzustrllen; auch Name» und Firma nur durch die Anfangsbuchstaben, und das Datum in Ziffern (z. B. HK für den 3. August 1868) au-zudrücken. 4) Bei der Cassation von Stempelmarken durch Behörden ist die Bezeichnung der Letzteren stet- durch Aufdruckung des amtlichen Stempels zu bewirken. r S. Di« Cassationsvermerke müssen in deutlichen Schrift- zetchen (Buchstaben und Ziffern), ohne jed« Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrist, geschrieben sein. 8 10. Die den vorstehenden Bestimmungen nicht eutspre- chend verwendeten und casstrten Stempelmarkeu gelten al- nicht verwendet und es verfällt der Stempelpfltch- tige in die wegen Hinterziehung der Stempelsteuer ge- schlich geordneten Strafen Dasselbe gilt, wenn von den verwendete» Marken *1 Sich« vrita-e »»t«r T. i» welcher diese WwßwifSsklleii 'ämmilkch verzeichn find.
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