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^WWMUWW Heritz-Mimg Mit achtseitigem „Jllustrirten UnterhaltungsblE Mit land« und hanswirthschastlicher Monats-Beilage 66. Jahrgang. 363 Wittmamr. sowie Verantwortlicher Aedarlrur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dixxoldistoal-e. Dippoldiswalde, am 30. Januar 1900. Königliches Amtsgericht. Geuder. zusammen 30 da 60,8 a — 55 Acker 91 s^R. groß, mit 662,yo St.-Einh. belegt uni» als ein Ganzes auf 23400 M. — Pf. geschätzt, sollen an hiesiger GerlchtsstÄle zwangsweise versteigert werden und es ist der 21. März 1900, Vormittags 10 Uhr, als Versteigerungstermin, Bekanntmachung. Nachdem das zufolge Raths- und Stadtverordneten-Beschluß vom 27. November bez. 1. Dezember 1899 am 4. Dezember 1899 aufgestellte Regulativ über die Biersteuer durch Dekret des Königlichen Ministeriums des Innern vom 3. Februar 1900 — N». 140 II O — genehmigt worden ist, so wird solches hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß dasselbe 14 Tage lang, vom Erlaß dieser Bekanntmachung ab gerechnet, zu Jedermanns Einsicht in der Stadtkasse ausliegt. Verordnung, den Verkehr mit Fahrrädern aus den öffentlichen Wegen betreffend, vom 23. November 1893. Inserate, weicht bei der bedeutcnden Auflage deU Blattes eine sehr niirk- same Verbreitung finden werden mit lv Psg. die Spaltenzeile oder deren Raum berechnet. — Ta bellarische und complieUte Inserate mit entsprech«' dem Ausschlag. - Einge sandt, im redaction«»» Theile, die Spaltengeile 20 Psg. Iahrradverkehr betreffend. Die Verordnung der Königlichen Ministerien der Finanzen und des Innern über Len Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen vom 23. November 1893 wird nachstehends unter D zur genauen Nachachtung in Erinnerung gebracht. Auf Grund von 8 2 der Verordnung den Verkehr auf den öffentlichen Wegen betreffend vom 9. Juli 1872 wird hierdurch noch Folgendes angeordnet: 1. Auch die Radfahrer haben sich während der Fahrt stets thunlichst rechts zu halten. 2. Innerhalb bewohnter Ortschaften, sowie beim Passiren von engen Brücken, Thoren und Straßen, beim Einbiegen von einer Straße in die andere, bei scharfen unübersichtlichen Stratzenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grund stücken, die an öffentlichen Straßen oder Plätzen liegen und bei der Ein fahrt in solche Grundstücke, sowie überall da, wo ein lebhafter Verkehr von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fußgängern stattfindet, haben die Rad fahrer langsam, d. h. so zu fahren, daß hierbei die Geschwindigkeit eines in langsamen Trab gehenden Pferdes nicht überschritten wird. 3. Das Wettfahren und das Tummeln und Ueben mit Fahrrädern auf öffent lichen Straßen und Plätzen ist verboten. Ausnahmen sind nur nach vorher eingeholter besonderer behördlicher Erlaubniß gestattet. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 3 werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Dippoldiswalde, den 20. Februar 1900. Die Königliche Amtshauptmannschast. Lossow. F. k) Das Ausweichen hat immer so zeitig zu beginnen und ist in so flachem Bogen bis zur Wiederaufnahme der eigentlichen Fahrtrichtung fortzusetzen, daß jede lieber-- raschung des übrigen Verkehrs dabei vermieden wird. Werden Thiere auf der Strohe unruhig, so hat der Radfahrer nach Bedarf und namentlich, wenn der Führer da- selben solches verlangt, zu hallen oder vom Fahrrad abzusteigen und das letztere vorbei zuführen oder vor dasselbe zu treten. § 4. Die Radfahrer haben auf Verlangen der Wegeaufsichts- und Polizeiorgane jederzeit sofort zu halten und die etwa verlangte Auskunft zu ertheilen. Z 5. Den Radfahrern gegenüber sind die gleichen wegepolizeilichen Bestimmungen, zu beobachten, wie gegenüber den Fuhrwerken. Muthwillige Belästigungen oder sonstige Ungebührlichkeiten gegenüber den Rad fahrern sind verboten. § 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht strafrechtliche Bestimmungen Anwendung finden, polizeilich mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen für jeden Fall bestraft. 8 7. Im Uebrigen gelten auch für Fahrradfahrer die vorstehend nicht besonders erwähnten Bestimmungen der eingangs gedachten Verordnung vom 9. Juli 1872 § l, soweit diese Bestimmungen anwendbar und nicht in Vorstehendem geändert sind; nicht minder leiden bei Zuwiderhandlungen die Bestimmungen 8 3 Absatz 1 und 3 der Ver ordnung vom 9. Juli 1872 in Verbindung mit der Verordnung, die Kompetenz iu Wege- und Brückenpolizeistrafsachen betreffend, vom 26. September 1879 (G.- und D- Bl. S. 362) und bezüglich der Befugniß der Polizeibehörden zu besonderen Anordnungen die 88 2 und 5 der Verordnung vom 9. Juli 1872 Anwendung. Dresden, den 23. November 1893. Die Ministerien der Finanzen und des Innern. v. Thümmel. ' v. Metzsch. MeNieeNi»3eituna" «scheint wöchentlich dret- -mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend. — "Preis vierteljährlich 1M. 25 Psg-, zweimonatlich VI Pfg., einmonatlich 42 Psg. Einzelne Nummern 10 Psg. — Me Postan stalten, Postboten, sowie Lie Agenten nehmen Be stellungen an. der 31. März 1900, Vormittags 10 Uhr, als Termin zu Verkündung des Bertheilungsplans worden. Uebersicht der auf den Grundstücken lastenden Ansprüche und ihres Rang verhältnisses kann in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen, werden. Versteigerung. Mittwoch, den 7. März 1900, Nachm. 3 Uhr, sollen ini Gasthofe zu Berreuth I und I öffentlich gegen sofortige Bäarzahlung meistbietend versteigert werden. Dippoldiswalde, den 3. März 1900. Akt. Graupner, Ger.-Vollz. 1. Das Bauergut, bestehend aus Wohn- und Wirthschafisgebäude Nr. 10 des Brandkat., Blatt 11 des Grundbuchs, Nr. 10a, 10b, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 142, 176, 177, 178, 179, 180 des Flurbuchs, 2. Feld und Wald, Blatt 40 des Grundbuchs, Nr. 140a, 141, 142a, 143 des Flurbuchs, 3. Feld, Wiese und Wald, Blatt 41 des Grundbuchs, Nr. 182b, 183, 1S4b des Flurbuchs, 4. Feld, Blatt 54 des Grundbuchs und Nr. 55 des Flurbuchs für RiH«-- frauendorf, Versteigerung. Mittwoch, den 7. März 1900, von Vormittags 11 Uhr an, sollen in dem als Versteigerungsort bestimmten Gasthofe z« Schmiedeberg I 2000 Slürrk VSgMNWM« öffentlich gegen sofortige Baarzahlung meistbietend versteigert werden. Dippoldiswalde, den 4. März 1900. Akt. Graupner, Ger.-Vollz. Zwangsversteigerung. Die im Grundbuche auf den Namen Carl Friedrich Wilhelm Bellmann ein» getragenen Grundstücke, als: Nachdem sich das Bedürfniß herausgestellt hat, die Bestimmungen über den Ver kehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen des Landes wenigstens in den Grund zügen einheitlich zu gestalten, wird im Anschluß an die Verordnung vom 9. Juli 1872, den Verkehr auf den öffentlichen Wegen betreffend (G.- und V.-BI. S. 347), Folgendes bestimmt. 8 1. Jedes Fahrrad muß während der Benutzung auf den öffentlichen Wegen an der Lenkstange oder kurz unterhalb derselben ein offenes oder nut unverschlossenem Deckel versehenes Schild tragen, welches mit in der Nähe leicht lesbarer Schrift den Namen, Stand und Wohnort, sowie die Wohnung derjenigen Person, welche das Fahr rad benutzt, angiebt. Jedes solches Fahrrad muß ferner mit einer vom Fahrer leicht zu bedienenden helltönenden Warnungsglocke versehen sein. Es hat weiter in der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer halben Stunde vor Sonnenaufgang während der Benutzung eine möglichst hoch anzubringende hellbrennende Laterne zu tragen, welche so eingerichtet ist, daß sie ihr Licht durch ungefärbtes Glas nach vorn wirft. Auch muß an jedem solchen Fahrrad mindestens eine schnell und kräftig wirkende, leicht zu bedienende Bremse angebracht sein. 8 2. Das Radfahren auf den ausschließlich für Fußverkehr bestimmten Wegen und auf den erhöhten Fußbahnen an Fahrwegen ist verboten. Die Benutzung der nicht erhöhten Bankets der Fahrwege zum Radfahren ist innerhalb bewohnter Ortschaften gleichfalls verboten, außerhalb solcher aber nur insoweit gestattet, als das Banket rechts zur Fahrtrichtung befindlich, von Häusern nicht begrenzt und aus mindestens 30 Meter Entfernung vor dem Radfahrer von Fußgängern frei ist. 8 3. Die Radfahrer haben sich aller Handlungen zu enthalten, welche den übrigen Verkehr belästigen oder Zug-, Reit- oder getriebene Thiere beunruhigen können. Sie haben daher insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten: a) Das Fahren mit übermäßiger Geschwindigkeit, das Umlenken neben Zug-, Reit oder getriebenen Thieren, das muthwillige Behindern schneller gehender Fuhrwerke oder Reiter an der Ueberholung des Radfahrers und dergleichen ist verboten. b) Vor stark abwärts führenden Strecken, deren Befahrung nicht mit völliger Sicherheit erfolgen kann, ist abzusteigen und an solchen Strecken das Rad zu führen. Soweit bei dem Bergabfahren das Rad benutzt wird, darf die Lenkstange nicht aus der Hand gelassen und auch nur mit mäßiger, ein schnelles und sicheres Halten zu lassender Geschwindigkeit gefahren werden. Die Bremsvorrichtung muß hierbei stets in Bereitschaft gehalten und, soweit nöthig, benutzt werden. Das Entfernen der Füße von den Pedalen ist bei einsitzigen Fahrrädern während des Fahrens in jedem Falle verboten. Bei mehrsitzigen Fahrrädern muß mindestens «intt der Fahrenden die Füße auf dem Pedale haben. c) Zwei Radfahrer dürfen nur dann nebeneinander fahren, wenn solches ohne Belästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Bei dem Ausweichen haben die selben hintereinander zu fahren. Mehr als zwei Radfahrer dürfen einen Weg nicht nebeneinander benutzen. ck) Der Radfahrer hat, wenn er anderem Verkehr begegnet oder solchen überholt, wenn er ferner unübersichtlichen Wtgstellen oder einem seitlich abgehenden Wege sich nähert, aus einer reichlich bemessenen Entfernung Glockenzeichen zu geben, um die Auf merksamkeit des behelligten Verkehrs dadurch rechtzeitig zu erregen; auch hat er damit so lange fortzufahren, als Veranlassung hierzu vorliegt. Hierbei ist eine mäßige Gangart inne zu halten. e) Die Art des Ausweichens hat sich nach den für die Fuhrwerke bestehenden Vorschriften zu richten. anberaumt Eine