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Dresdner Journal : 14.06.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-06-14
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-186506143
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18650614
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18650614
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1865
-
Monat
1865-06
- Tag 1865-06-14
-
Monat
1865-06
-
Jahr
1865
- Titel
- Dresdner Journal : 14.06.1865
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V l:t« 18«S. Mittwoch, den i i Juni Ltzmmromttoprrtser LLbrlieb: » rkk. — »xr. »Q«—»-«.1 lw 'äMrl.: 1 1» ,. ., „ stritt k°1- Wlov»tUcI» io vr—S«: Id kkxr- I kteo>p«I«o- L!o»»io« ^oouoero r 1 tissr. 1 diooo. »iser-Wyrrtst: r«r s«o Loo« «m«k x-chp»!»«-»«» 2»u«r 1 »ssr. Vor.» ,^u»x—ooär" <u« L«u«! o rr^. Ersitzet«»: VI-U«K, mit Lo>o»Iuo« L«r kooo- oock r«i«to^, Ld«»ck» Kr ö«o kolxivävo L»,. LiresdiltrZourml. Verantwortlicher Redacteur: I. G. Hartmann. " I»seratrmrml»tz«r au,»««,: ' tOlxilU! t'o. 6owmii»iooLe äe» Dr«icka«r ^oviro»!,; »t>«oä»,.: H. Lkiai.r», k. lil-orx; S»o>dllrx-LIt«a»: L Voor.,1,; Lsrlia: O»oi>iv»'«cl>« Nucb- l»o<il., licriowwiit', N»rv»u; Ur,«,»: L. 8^oi.orr«; I.nvi, 8rt«Uk:«; rr»»kkurl ». U.: Lookd.i Lol»: IkLnüiir:«; k»ri»! v. (28, ru, 6- Kon» k»f»os); kr»x: t's. Lil»,.,«.-!,', iruclik.; Vt«o: Lowptoir <i. Ir. VVieusr Leitung, Lt«f»u,pl. 8V', ' Herauegeder: Röoi^I. 8»p«äitioo ck«, vr«,äo«r ^oorool», vr«»a,o H»rl,o»tr»««» K». 7. Amtlicher Scheit. Dresden, 6. Juni. Seine Königliche Majestät haben dem gewesenen Amtslandrichter und OrtSrichter Leberccht Albert in Haßlau in Anerkennung seiner langjährigen treugeleisteten Dienste di« zum Verdienstorden gehörige Medaille in Silber zu verleihen huldreichst geruht. Dresden, 12. Juni. Seine Königliche Majestät haben zu genehmigen geruht, daß der König!. Sächs. Grenz- polizricommissar, Oberleutnant v. d. A. Nehrhosf v. Holderbrrg in Bodenbach das ihm von Er. Ma jestät dem Kaiser von Oesterreich verliehene Ritterkreuz vom Franz-Joseph-Orden annehme und trage. Verordnung, Erleichterungen im Postverkehr betreffend, vom 1. Juni 1865. Zur Erleichterung deS PostverkehrS hat das Finanz- Ministerium auf Grund der Ermächtigung in §. 63 de» PostgesetzeS vom 7. Juni 1859 folgende Bestimmungen getroffen. , Vaarriprodk« oud Mstrr. 8- 1. DaS Porto für Waarenproben und Muster wird ohne Unterschied der Entfernung für je 2H Loth oder einem Bruchtheil davon auf V„ Neugroschcn — drei Pfen nige, mithin für dergleichen Sendungen bis 2V» Loth einschließlich, auf 3 Pfennige, über 2^ - 5 - » » 6 - - 5 - 7H - « » 9 - . 7sL - lü - - - 12 - festgeftelll. §. 2. Für da? ermäßigte Porto (§. 1) dürfen nur wirk liche Waarenproben und Muster versendet werden, d. h. solche, welche an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. §. 3. DaS höchste Gewicht der einzelnen Sendung, welche jedoch auS mehreren zusammcngefügten Waarenproben und Mustern bestehen kann, darf 16 Loth nicht übersteigen. §. 4. Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß der Inhalt der Sendungen, als in Waarenproben oder Mustern bestehend, leicht erkennbar ist- ES dürfen deshalb dergleichen Sendungen nicht so verschlossen sein, daß eine Prüfung deS Inhalts derselben unmög lich wird. 8. 5. Die Adresse muß, außer dem Namen deS Em pfänger- und deS Bestimmungsorte- die Bemerkung: „Proben" oder „Muster", darf aber auch überdies ,) den Namen oder die Firma deS Absender-, d) das Fabrik- oder Handelszeichen, e) die Nummern und ä) dir Preise enthalten. Soweit die Versendung unter Band (Kreuz- oder Streifband) geschieht, dürfen die vorstehend unter »— <t als zulässig bezeichneten vier Angaben, anstatt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht werden. Bei Anwendung von Säckchen oder ähnlichen Behältern zur Verpackung muß die Adresse auf festem Papier oder anderm geeigneten Stoffe gehörig haltbar angehängt sein. 8 6. Außer den vorstehend 8- 5 bezeichneten Angaben dür- sen Waarenproben- und Mustersendungen kein« hand schriftlichen, oder durch Druck, oder sonstwie hergestell ten Mittheilungen oder Bemerkungen irgend welcher Art enthalten. Insbesondere ist eS verboten, den Waaren- proben- und Mustersendungen einen Brief beizufügen, oder unter einem Band (Kreuz- oder Streifband) an« derweite Sendungen unter Band, welche wieder für sich förmlich adressirt find, zu vereinigen. FeuMeton. Lyda, die Bacchantin. »u« dem Französischen übertragen von vr. Hugo Schramm. (Fortsetzung aus Nr. IS3.) V. „Meine Mutter", sagte der junge ELsar, der unter einem Säulengange de» HauseS der Oktav ia auf dem purpurnen Pfühle lag und sehnsüchtige Blicke auf die Wasserfläche der Bucht warf, „meine süße Mutter, die ich wie eine Gottheit verehre, wiederhole mir, ich bitte dich, dir Worte jene» jungen Mädchen», welche- dir am Strand« erschienen!" „„Bist du rasend, Marcellu»!"" antwortete Oc- tavta; „„sie beschimpfte den ELsar und deine Familie."" „Aber Mutter", entgegnete der Sohn Octavia'S, „da- mußt du doch zugeben, daß Tiberiu» ein ganz elender Wüstling ist! Jenen Greis in die Verbannung getrieben zu haben... Jene» edle Mädchen der Schande preiSgeben gewollt zu haben... Oh, das ist schändlich, da- ist ehrlcS, Mutter!" „„Wir wollen unS darüber beim ELsar beklagen. Tiberiu» soll au» Italien verwiesen werden."" „Und der alt« Mann, meine Mutter, werden wir den in» Sabtnerlaud wieder zurückführen? Werden wir dem sein Feld, seine Hütt«, seine Schafe und seine Rin der wieder zurückgebrn?" „„ES soll geschehe»"", erwiderte Oetavia betrübt, denn sie sah, daß der Geist ihre» Sohne» in Firbrrphan- tasten irrte. Dann fügte fi« hinzu: „„Trinke, mein Kind, trink« von diesem heilenden Tranke."" „Sehr gut", fuhr der Kranke fort und streckte da bei seine weiße» und vor Fieber zitternde» Hände au»; „sehr gut, «eine M»tter! Die Gerechtigkeit gleicht de« 8- 7. Flüssigkeiten, GlaSsachen, scharfe Instru mente und dergleichen zur Beförderung mit der Brief post ungeeignete Gegenstände, dürfen als Waarenproben oder Muster nicht versendet werden; dieselben find, bei der Auslieferung als solche, zurück- beziehentlich zur Fahr post zu verweisen. 8- 8. Waarenproben und Muster müssen, wenn auf da» 8- 1 bestimmte, ermäßigte Porto Anspruch gemacht wird, mittel- Freimarken frankirt aufgeliefert werden. 8- 9. Die Recommandation ist zulässig. Für dieselbe ist neben dem in 8- 1 bestimmten Porto eine Gebühr von 2 Ngr. zu entrichten. Poftvorschuß wird auf Waarenproben- und Muster sendungen nicht gewährt. 8. 10. Bei Nachsendung von Proben und Mustern (8- 24 der Postordnung vom 7. Juni 1859) findet ein weiterer Ansatz von Porto nicht statt. 8- 11. Sendungen mit Waarenproben und Mustern, welch« zwar den, in Bezug auf die äußere Beschaffenheit in 8- 3. 4. 5. und 8. enthaltenen Bestimmungen nicht entsprechen, im Uebrigen aber zur Beförderung mit der Briefpost sich eignen, unterliegen dem tarifmäßigen Briefporto, wobei die etwa verwendeten Postsreimarken in Anrechnung kommen. 8- 12. Für unzulänglich frankirte Waarenproben- und Mustersendungen wird, wenn sie übrigens den vorstehen den Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit ent sprechen, der fehlende Betrag von dem Adressaten nur nach der ermäßigten Tare (8-1) nacherhoben. 8- iS. Der Mißbrauch der Vergünstigungen für Waaren proben und Muster zur Versendung anderer Gegen stände als wirklicher Proben oder Muster (8-2), sowie Zuwiderhandlungen gegen die Verbote in 8- 6 sind als Portohinterziehung nach Maaßgabe der Strafbestimmungen in 88- 39. 46. und 42. des Post gesetzes vom 7. Juni 1859 zu ahnden. II. tzlachseuduug. 8. 14. Für nachzusendende gewöhnliche und rreomman- dirte Briefe (8- 24 der Postordnung) ist das tarif mäßige Porto von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zuzuschlagen, jedoch mit der Beschränkung, daß da- Porto für dergleichen Briefe unter 1 Loth höchstens 1 Ngr. — und von 1 Loth und darüber höchstens 2 Ngr. — betragen darf. Bei der Nachsendung von Kreuz- oder Streif bandsendungen findet ein weiterer Ansatz von Porto nicht statt. III. Pofianmisungtn. 8- 15. Alle Postanstalten des sächsischen Postbezirks (Post ämter, Posterpeditionen und Briefsammlungen) überneh men eS, Einzahlungen bis zum Betrage von fünfzig Thalern einschließlich, zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Empfänger im Bereiche de» Königlich Säch- fischsn Postbezirks durch Postanweisungen zu vermitteln. Die Einzahlung des Betrags einer Postanweisung erfolgt durch den Absender bei der Postanstalt des Auf gabeortes und die Auszahlung geschieht an den Adressa ten oder dessen Bevollmächtigten durch die Postanstalt an dem Bestimmungsorte. 8- 16. Baar-Einzahlungen dürfen für den internen Verkehr nur noch auf Postanweisungen, welche in Couvert-Form angefertigt werden und bei jeder Postanstalt einzeln oder in Partien zum Preise von fünf Pfennigen für 1 Stück käuflich sind, bewirkt werden. Gebeten, jenen hinkenden Mädchen, von denen Homer spricht; auch sie kommt langsam und bedächtig, die Ge rechtigkeit, aber endlich kommt sie doch.... Der alte Mann soll sein Haus im Sabinerlande wiederhaben?" „„So ist eS"", sagte Oktavia, „„sei vernünftig, mein Sohn.""... „Ach, meine Mutter", rief plötzlich der Kranke auS, „wenn aber der Greis in seine Heimath zurückgekehrt sein wird, so wird er nach seiner Tochter fragen. Wer von unS wird sie für ihn suchen? Dieser Vater wird sich nach den Zärtlichkeiten seiner armen Tochter sehnen... Wer von un» wird sie ihm wieder zuführen?.." ,,„Da» sollen unsre besten Freigelassenen thun,"" entgegnete Octavia. „Nicht doch", sagt« mit Lebhaftigkeit MareelluS' „das wird rin Würdigerer sein, denn man muß dem alten Manne ein« Ehre erweisen. DaS werde ich selbst sein, meine Mutter." „„Ach, mein Kind"", fuhr Oetavia fort, indem sie schwere Thränen auf die Hände ihre- Sohnes fallen ließ, „„dazu mußt du erst gesund werden; nimm von dieser Arznei, die dir Genesung bringen soll. Sind dann deine Kräfte wieder zurückgekehrt, so wollen wir gehen, daS Mädchen und den Greis zu suchen."" „O glücklicher Tag, der dann über Italien aufge hen wird, um sein Licht über ein solche- Familienfest auSzugirßenl" rief der Kranke au». „In jedem Jahre will ich die Rückkehr diese- Tage- durch eine Hekatombe feiern, di« selbst eine» Achilles würdig sein soll, als er den Göttern nach der Zerstörung vo» LeSbo» seinen Dank darbrachte und sich beseligt fühlte, die Tochter de» Brise »*) wieder zu besitzen." *) Die rochier de» Brise», Hippodamia, war die Scla vin de» Achille», welch« ihm Agamemnon genommen hatte. — Der Uebersrtzer. Der Absender erhält für eine aufgegebene Postanwei sung einen auf den ringezahlten Betrag lautenden, vom Tage der Ausfertigung an auf sechs Monate gültigen Aufgabeschein unentgeltlich ausgestellt. Für die übernommenen Geldbeträge haftet die Post verwaltung ebenso, wie dieß durch die Vorschriften tn 88- 24 und 31 dc» PostgesetzeS vom 7. Juni 1859 für Werthsmdungen normirt ist. 8 17. Der Absender hat auf der Adreßseite der Post anweisung den Betrag der geleisteten Einzahlung in Zahlen und Buchstaben, sowie dir bestimmte und volle Adresse de- Empfängers, der Empfänger der Postanweisung aber aus deren Rückseite die Quittung nach Geldbetrag, Ort, Datum und voller NamenSzeichnung auszufüllen und zu vollziehen; diese- Alle» nach Maaßgabe und in nerhalb deS Vordrucks. Der Adressat erhält, gegen Rückgabe der quitttrten Postanweisung, innerhalb der in §. 21 normirten Frist bei der Postanstalt deS Adreßortes den angewiesenen Be trag auSgezahlt. Der Ueberbringer einer quittirten Postanweisung wird als zu deren Erhebung bevollmächtigt (cf. 8. 15) an gesehen. 18. Andere, als di« durch daS Schema der Post-An- Weisungs-Couverts vorgezeichneten Zusätze dürfen auf den Außenseiten nicht angebracht, dagegen können in diese Couverts, gegen die in 8- 19 geordneten Gebühren, Briefe eingelegt und darin verschlossen werden. 8- 19. Für jede Postanweisung bis zu 1 Loth Gewicht srelu- «ivo, ist ohne Unterschied deS eingezahlten Geld betrag-, als Beförderungsgebühr zu entrichten: a) —- 1 Ngr. -- im Local-, Stadt- und Landver kehre, sowie bei Entfernungen bi mst 5 Meilen. und d) —- 2 Ngr. —- bei Entfernungen von mehr als 5 Meilen. Für Postanweisungen, welche nebst ihren Einlagen 1 Loth oder darüber wiegen, ist die Beförderungsgebühr unter ». oder b. doppelt zu entrichten. DaS höchste Ge wicht darf acht Loth nicht überschreiten. 8- 20. Für weiterher kommend«, nicht frankirt« Postanwei sungen ist die tarifmäßige Bestell- und Quittungsgebühr außer den in 8- 19 festgesetzten Portosätzen zu erheben. 8 21. Die Bestellung der Postanweisungen an den Adressaten erfolgt gegen Vollziehung eine- Quittungs-Scheins. Seiten der Postanstalt erfolgt die Auszahlung in der Regel sofort bei Präsentation der Postanweisung; der Adressat aber hat die Erhebung der angewiesenen Summe längsten- innerhalb acht Tagen vom Tage der Bestel lung der Postanweisung an gerechnet, zu bewirken. Bei versäumter Erhebung erfolgt die Rückzahlung an den Aufgeber; bei Unbestellbarkeit kommen die Vorschrif ten in 8- 23 der Postordnung, eventuell 8- 19 deS Post gesetzes vom 7. Juni 1859 in Anwendung. 8. 22. Postanweisungen dürfen nicht recommandirt, oder neben her ntit Werthsdeclarationen versehen, Wohl aber können sie zur erpressen Bestellung bestimmt, auch posts ro^tanio gestellt werden. Letzteren Falls tritt die Vorschrift in 8. 21 wegen der Rückzahlung ein, wenn die Abhebung der Restanten- Anweisung innerhalb 8 Tagen nach dem Eingänge bei der Postanstalt des Auszahlungsortes nicht erfolgt. 8. 23. Weder für Nach- noch für Rücksendungen (88- 23 und 24 der Postordnung) ist ein weiteres, als das in 8- 19 normirte Porto zu erheben. 8. 24. Diese Verordnung leidet nur auf den inner» Verkehr im Königlich Sächsischen Postbezirk Anwendung und tritt mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. Von demselben So sprach der junge Mann in seinen Fiebcrphanta- sien; die Gedanken an Lyda vermischten sich mit der Erinnerung an die Homerischen Gesänge, und der poe tische Schüler erwachte wieder in dem leidenschaftlich Liebenden. „Wie wird sie schön sein!" fuhr er fort, „wie ernst und doch zugleich auch heiter wird sie auSsehcn, wenn ich sie bet der Hand nehmen und sie meinen Wagen be steigen lassen werde, um sie unter daS väterliche Dach zu führen! Wir werden ihr, meine Mutter, eine deiner Tuniken auS kanustscher Wolle geben; wir werden an ihre schönen Füße Kothurne mit stlberdurchwirkten Bän dern legen; wir werden ihre weißen Arme mit syrischen Armspangen schmücken, und was ihren reizenden Kopf anbetrtfft und ihre schwarzen, entzückend duftenden Haare, so werden wir sie mit Blumen der langblättrigen Iris bekränzen: sie wird der Nymphe Arethusa gleichen, daS schöne, junge Mädchen... Und dann, meine Mutter, wirst du sie in deine Arme ziehen, sie wird an deine« Busen liegen und du wirst fühlen, wie schmiegsam und zart ihre Gestalt ist. Du wirst sie an dein Herz drücken... und in dieser langen Entzückung..." „„Ihr unsterblichen Götter!"" rief die bleiche Oe- tavia auS, „„er wird ohnmächtig, als wenn schon der Tod daS Herz mit seiner eisigen Hand berührte!..."" Dann schrie sie gleich einer Löwin auf, deren Jun ge» von einem Pfeile getroffen worden, und eilte tn Ver zweiflung nach den tnnern Gemächern, um Sklaven, den Arzt, Freigelassene, Priester, Freunde deS Hause» und Alle, deren Namen ihr in den Mund kamen, herbeizu rufen; sie schlug an die Thüren mit ihren krampfhaft zuckenden Händen; sie beschwor die mit Opfergabrn ge schmückten Laren, sie drückte ihre Lippen auf die ehernen Füße derselben — kurz, e» war herzzerreißend, wie fi« sich geberdete. Man sprang Herbri, und Octavia sagte Zeitpunkte an werden die entgcgenstehenden Bestimmungen tn 8- 17, Pct. 1, 8 und 14, sowie in 88- 56, 59, 63, 65 und 71 der Postordnung vom 7. Juni 1859 (Ge setz- und Verordnung». Blatt vom Jahre 1859 S. 106 flg.) sowie die Vorschriften in Pct. 6 der Verordnung vom 14. December 1866 (Gesetz- und VerordnungS-Blatt vom Jahre 1866 S. 236) ingleichen die Position 28 des mit der Verordnung vom 17. September vorigen JahreS ver öffentlichten Postgrbühren-Tartfs I. (Gesetz- und Derord- nungS-Blatt vom Jahre 1864 S. 298) aufgehoben. Dresden, am 1. Juni 1865. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Ariesen. Schreiner. Nichtamtlicher Theil, Uebersicht. Telegraphische Nachrichten. TageSgrschichte. Wien: Aufhebung des Militärpro- visortums in Ungarn. Frrigebung der Advocatenpra- ris. Vertagung der internationalen Enguötecommisston. — Berlin: Der König zurück. HandclSvertragSver- Handlungen. Marineangelegenheiten. Kammerverhand- lungen. — München: Kammerverhandlungen. Aus- schußgutachten in der Landwehrfrage. Beurlaubungen. Beitrag zum Nationaldenkmale. — Kassel: Verlo bung. — Darmstadt: Ein Toast deS Ministers v. Dalwigk. — Eisenach: Nationalverein. — Pa ris: Wettrennen. Prinz Napoleon. Vom gesetzgebenden Körper. Truppen aus Algier. Vermischtes. — Bern: Handelsvertrag mit Italien. — Rom: Herr Vegezzi. — Madrid: Vermischte». — Kopenhagen: Hof nachrichten. Veränderungen im Artilleriecommando. — St. Petersburg: Der Streit zwischen Bokhara und Khokand. Kaiser!. Rescript bezüglich der Trauerseier. — Athen: Wahlergebniß. Reise des Königs. — New- Pork: Vermischtes. — Merico: Aus der neuesten Post. — Haiti: Militärinsurrection. Schleswig-Holstein. (Herzog Friedrich bleibt im Lande. Zur Einberufungsfrage. Vom landwirthschaftlichen Verein in Tondern. Preußische Seesoldaten. Die Nationalen.) Dresdner Nachrichten. sprovinzialvachrichtr«. (Leipzig. Glauchau. Königs wartha.) Eingesandt»». Statistik und LolkSwirthschast. Feuilleton. Inserate, Tagr»kale«der. Börsen- Nachrichten. Telegraphische Nachrichten. Bern, Dienstag, 13. Juni. Das Königreich der Niederlande hat dem Buvdesrathe da» An- erbieten gemacht, Unterhandlungen wegen des Ab schlusses eines Freundschaft»- und Handelsvertrags etnzuleiten. Oesterreich erklärte, eS sei noch unthun- lich, die Schweiz den meistbegünstigten Ländern bezüglich deS Zolltarifs gleichzustellen. New York, 3. Juni. Eine zahlreiche Erpe- dition ist nach Texas abgeaangeu. Die Paßvor- schriften find wieder aufgehoben worden. Jefferson Davt» wurde vom Fort Monroe nach Washington transportirt. General Sherman ist in New Uork angekommen. Er warnt in seinem AbschiedSdefehle an die jenseits deS Mississippi befindlichen Trup pen (deren Commando Sheridan übernommen hat) vor dem Anschluß an abenteuerliche Expeditionen und fordert zur Rückkehr zu friedlichen Beschäftigun gen auf. WechselcourS auf London 150; Goldagio 36A; BovdS 103N; Baumwolle 45. zum Arzte des Cäsar, indem sie ihn am Arme erfaßte und ihn an daS purpurfarbene Lager des Kranken zog: „Komm ihn sehen! er ist schon dem Tode nahe! Gieb ihn mir zurück; ich will dir ja alle Provinzen schenken, welche du nur immer wünschest.... Der Arzt nahte sich mit gewichtiger Miene dem ar men Fieberkranken, legte die Hand auf seine feuchte und brennende Stirn und sagte zu der in Thränen aufgelö sten Mutter: „Beruhige dich, er liegt zwar im Delirium, aber wir werden schon desselben Herr werden und eS durch milde Mittel vertreiben." Man brachte ihm Zuckerwafler; er feuchtete damit die brennenden Schläfe des jungen Marcellus an, legte Eis auf den Kopf des Kranken und rief die guten Schutz götter der Cäsaren an. Die Frauen weinten und die Einen klagten laut und schlugen sich an die Brust, wäh rend die Andern an die Götter unsinnige Gelübde ab legten. Diese holten Schleier und werthvolle Halsbän der herzu und warfen sie in da- Feuer eines Dreifußes; jene schnitten ihr schönes Haar ab, um die erzürnten Genien zu versöhnen und zu besänftigen. Unterdessen hatte Marcellus die Augen wiederauf geschlagen und, ohne irgend Jemand, selbst seine Mut ter nicht, zu erkennen, sagte er: „Die Regionen, welche ich mit Hilfe meiner Flügel durchstreift habe, sind zwar der Sonne nahe, aber den noch ist dort die Luft leicht und erfrischend. Ein junge» Mädchen folgte mir weinend. Ich habe mich zu der Trostlosen zurückgewrndrt und sie in meine Arme genom men. Mein Mund hat noch den Dust ihrer Küsse be wahrt ..." „„Du hörst eS!"" rief Octavia au», indem st« sich an den in seiner Kunst erhabenen Arzt wandtr.
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