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157 Amtlicher Theil. Smiig. Haucke. N n r r i em zu dte Entschließung fassen, und haben sich zu etwa nöthiger AuSkunftSertheilung die Herren Bürgermeister und bez. Gemeindeoorstände der betreffenden Orte, zur Ent» gegennahme der Entscheidungen aber die Gesuchsteller selbst zu dem angegebenen Termine im Rathhause allhier einzufinden. Dippoldiswalde, am 1. März 1889. Der Civtl - Vorfitzende der Kgl. Ersatz-Kommisfion des Aushebungsbezirks Dippoldiswalde. v. Keßinger. Ludwig. ich er ;r- er rn b, te ie je it u n Bekanntmachung. Gemäß § 7 der Verordnung, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinen krankheit bei den Menschen betreffend, vom 21. Juli vorigen JahreS wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Gastwirth Herr Karl Gdmund Trepte in Oelsen und der Fleischergeselle Herr Julius Alwin Kadner in Breitenau als Trichinenschauer für Oelfengr-tnd verpflichtet worden sind. Hierdurch erledigt sich die unterm 24. Oktober vorigen Jahres bekannt ge machte Verpflichtung des Herrn Friedrich Gottlieb Eichler in Gottleuba als Tri chinenschauer für Oelsengrund. Dippoldiswalde, am 6. März 1889. Königliche Amtshauptmannschaft. von Keßinger. Bekanntmachung, die Räumung der Wasserläufe von Schnee und Eis betreffend Mit Rückficht auf den bei eintretendem Thauwetter oder Regen zu erwarten den Eisgang sieht sich die königliche Amtshauptmannschaft veranlaßt, die unterm 14. Februar 1887 erlassene Bekanntmachung zur Nachachtung hiermit anderweit zum Abdruck zu bringen. Jederzeit ist für Offenhaltung der Betten der Wasserläufe Sorge zu tragen und sind daher 1. Verlandungen, welche eine Stauung des Wassers kervorrufen und Veranlassung zum Ansetzen von Schnee und Eis geben können, 2. Schnee- und Eismassen, welche Eisversetzungen bez. Eisstopfungen ge bildet haben, rechtzeitig und jedenfalls noch vor Eintritt eines etwaigen Hochwassers zu befestigen. Die Besitzer von Wehren haben hierbei, falls die Räumung des Wasserbettes anders nicht oder nur auf unverhältnißmäßig kostspielige Weise erfolgen kann, die Wehre zu ziehen, mindestens aber die Aussätze fortzunehmen. Bei eintretendem Thauwetter aber müssen 3. - - - - 4. alle Brücken, Stege, Einbaue und Uferbefestigungen vollständig vom 5. Bekanntmachung. Von dem Königlichen Justizministerium ist das durch Ableben des bisherigen Inhabers zur Erledigung gelangte Amt des Friedensrichters für Dittersbach auf die Zeit bis Ende September 1891 Herrn Ecbgerichtsbesitzer und Ortsrichter Herman» Christian Moritz Seifert in Dittersbach übertragen worden. Frauenftein, am 6. März 1889. Königliches Amtsgericht Lolditz. Bekanntmachung, die Musterung der Militärpflichtigen und da- Zurückstellungs verfahren für Reserve, Landwehr und Ersatzreserve, ingleichen für ausgebildete Landsturmpflichtige 2. Aufgebots betr. Die Musterung der Militärpflichtigen im Aushebungsbezirk Dippoldis walde wird 1. für die Ortschaften der beiden Amtsgerichtsbezirke Lauenstein und Altenberg Sonnabend, den 1«. März d. I., Vormittag S Uhr, im Gasthaus zum Löwen in Laurnstein; 2. für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Frauenstein Montag, den 18. März d. I., Vormittag 8 */, Uhr, un Gasthaus zum Stern in Frauensteiu und 3. für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Dippoldiswalde, mit den Anfangsbuchstaben S. bis mit X Dienstag, den IS. Marz d. I., Vormittag 9 Uhr, und mit den Anfangsbuchstaben Ii bis mit 2 Mittwoch, den 20. März d. I., Vormittag 9 Uhr, im Rathhause allhier, die Losung für den gesammlen Aushebnngsbezirk Dippoldiswalde aber . Donnerstag, de« 21. März d. I., Vormittag 8 Uhr, im Rathhause allhier stattfinden. Die Militärpflichtigen haben behufs ihrer ärztlichen Untersuchung in dem betreffenden Musterungstermine vor der Ersatz-Kommission pünktlich in nüch ternem und reinlichem Zustande persönlich sich einzüfinden, dagegen bleibt den Loosungsberechtigten — vergl. § 66, Pkt. 6, 7 und 12 der Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 — das Erscheinen in dem anberaumten Loosungstermtne überlassen und wird für die nicht Erschienenen durch ein Mitglied der Ersatz- Kommission geloost werden. Militärpflichtige, welche in den vorstehendS anberaumten Musterungsterminen nicht pünktlich erscheinen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder Hast bis zu 3 Tagen zu be strafen und können ihnen außerdem die Vortheile der Loosung entzogen werden. Wer sich der Gestellung böswillig entzieht, wird als unsicherer Dienstpflich tiger behandelt. Er kann außerterminlich gemustert und im Falle der Tauglich keit sofort zum Dienst eingestellt werden. Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine behindert ist, hat ein ärztliches Zeugniß einzureichen. Dasselbe ist durch die Ortspolizeibehörde zu beglaubigen, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat einige Tage vor dem Muste rungstermine auf eigene Kosten drei glaubwürdige Zeugen dafür, behufs Abhörung, anzugeben oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes oder sonst glaubwürdige Nach weise über diese Krankheit beizubringen. Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm aber hieraus ein Recht auf die Auswahl der Waffengattung und des Truppentheils erwächst. Denjenigen Militärpflichtigen dagegen, welche sich zum 4jährigen aktiven Dienste bei der Kavallerie verpflichten, steht die Wahl des Truppentheils frei und genießen dieselben, sofern sie ihrer Verpflichtung Nachkommen, den Vortheil, daß sie in der Landwehr ersten Aufgebots anstatt 5 nur 3 Jahre zu dienen haben und in der Regel zu Reserveübungen nicht einberufen werden. Militärpflichtige, welche sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, bez. zum 4 jährig-freiwilligen Dienste verpflichten wollen, haben eine orts polizeilich beglaubigte Einwilligungs-Erklärung des Vaters oder Vormundes und eine obrigkeitliche Bescheinigung darüber mit zur Stelle zu bringen, daß sie durch bürgerliche Verhältnisse sonst nicht gebunden sind und sich untadelhaft geführt haben. Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung Militärpflichtiger von der Aushebung in Berücksichtigung häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse sind von den betreffenden Militärpflichtigen oder deren Angehörigen unter Beibringung der erforderlichen Beweismittel spätestens im Musterungstermine zu stellen. Es liegt jedoch im Interesse der Betheiligten, diese Anträge, zu denen die vorge schriebenen Formulare hier unentgeltlich zu beziehen sind, thunlichst so zeitig der betreffenden Ortsbehörde zur Begutachtung vorzulegen, daß sie behufs er schöpfender Erörterungen u. s. w. mindestens 8 Tage vor dem betreffenden Musterungstermine bei dem Unterzeichneten eingehen können. Diejenigen Personen, deren Erwerbs- oder AuffichtSunfähigkeit zur Begründung des Antrages behauptet wird, haben im Musterungstermin persön lich mit zu erscheinen. Zurückstellungsgesuche, welche im Musterungstermine nicht vorgelegen haben, werden später bez. im Aushebungstermine von der Königlichen Ober Ersatz-Kom mission nur dann in Erwägung gezogen, wenn der Zurückstellungsgrund erst nach dem Musterungsgeschäft eingetreten ist. Schließlich werden die Ortsbehörden gemäß tz 61,, und § 62,i der Wehrordnung aufgesordert, nach Rückempfang der Stammrollen die Gestellpflich- tigen ihres Ortes zu den betreffenden Terminen rechtzeitig schriftlich zu be ordern, hiernächst etwaige Veränderungen bei den Stammrollen durch Ab- und Zugang mittelst Stammrollen-Auszuges stets sofort anher anzuzeigen, übrigens aber zum Musterungstermine selbst mit zu erscheinen und die Stammrollen mit zur Stelle zu bringen. Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreferve, ingleichen ausgebildete Landsturmpflichtige 2. Aufgebots haben, dasern sie nach tz 122 der Wehrordnung auf Zurückstellung für den Fall der Einberufung aus Anlaß häuslicher oder gewerolicher Verhältnisse Anspruch machen zu können glauben, ihrs darauf gerichteten Gesuche vor Beginn der Musterung bei der Ortsbehörde ihres Wohnortes anzubringen, von welchen letzteren Behörden dieselben alsbald unter Beifügung der erforderlichen Nachweisungen an den Unterzeichneten einzu reichen sind. Ueber diese Gesuche wird die König!. Ersatz-Kommission Donnerstag, den 21. März d. I., Bormittag 8 Uhr, Bekanntmachung 3VVV M. - Pf. sind aus dem hiesigen Bezirksvermögen gegen 4 prozentige Verzinsung sofort hypo thekarisch auszuleihen. Etwaige Gesuche um Gewährung dieses Darlehns sind unter Beifügung der zur Beurtheilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen bei der unterzeichneten Behörde bis Ende dieses Monats anher einzureichen. Dippoldiswalde, am 8. März 1889. Königliche Amtshauptmannschaft I. V.: von Einsiedel. Bekanntmachung. Freitag und Sonnabend, den iS und 16. März 1889, werden die Geschäftsräume deS unterzeichneten Königlichen Amtsgerichts gereinigt und können deshalb an diesen beiden Tagen nur wirklich dringliche Ge schäfte besorgt werden. Dippoldiswalde, am 9. März 1889. Königliches Amtsgericht. Geuder. alle Wehre, Wehrteiche und Mühlgräben aufgeeist und die vorhandenen Wehraufsätze beseitigt. Eise befreit, alle Stellen geöffnet werden, an denen das Eis erfahrungsgemäß schwer zum Ausbruche kommt. Die Verpflichtung zu den vorbezeichneten Arbeiten liegt, soweit Wehre, Wehr teiche und Mühlgräben in Betracht kommen, den Wehrbesitzern, im Uebrigen den selbstständigen Gütern und den Gemeinden insoweit ob, als deren Flur init deck Wasserlaufe grenzt. Bei eintretenden Unglücksfällen, insbesondere bei Bildung eines EisschutzeS, ist durch vereintes Zusammenwirken der Adjacenten und der nach oben Verpflich teten, die Gefahr so schnell als möglich zu beseitigen, auch etwaigen Anordnungen der Straßen- und Wafferbaubeamten jederzeit und von Jedermann Folge zu geben. Die strenge Befolgung obiger Vorschriften wirk, den Gemeinden wie den betheiligten Privatpersonen unter Androhung einer Geldstrafe bis z« SV Mark und unter der Bedeutung hiermit aufgegeben, daß bei bezeigter Nach lässigkeit oder Säumniß die erforderlichen Räumungsarbeiten durch gedungene Lohn arbeiter auf Kosten der Säumigen werden ausgeführt werden. Dippoldiswalde, am 9. März 1889. Königliche Amtshauptmanuschaft von Keßinger,