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renitente Kantonsregierungen vom Bundesrathe mit Waffengewalt zum Gehorsam gegen die Weisungen der Centralbehörde gezwungen würden. Julien. Die Finanzdebatte in der italienischen Deputirtenkammer hat nun doch zum Rücktritte des Ministeriums Crispi geführt. In der Donnerstogs sitzung der Kammer erklärte der Ministerpräsident CriSpi etwas gewunden, das Kabinet habe, um eine Gefährdung her Staatsintereffen durch ein parlamen tarisches Votum zu verhüten, seine Demission einge reicht, die vom Könige mit dem Ersuchen angenommen worden sei, zur Erledigung der laufenden Geschäfte möchte das Ministerium einstweilen im Amte bleiben; die Kammer vertagte sich alsdann auf unbestimmte Zeit. Der König konferirte am Donnerstag Abend mit den Präsidenten des Senats und der Deputirten kammer, ohne indessen eine Entscheidung zu treffen. Jedoch hält man in den maßgebenden römischen Kreisen eine Lösung der Ministerkrisis durch Umbildung des Kabinets Crispi für wahrscheinlich, wobei betont wird, daß sich Crispi nach wie vor des Vertrauens der Kammcrmehrheit erfreue und daß zwischen ihm und letzterer nur über Finanz- und Steuerfragen getheilte Anschauungen herrschten. England. Das Unterhaus lehnte am 3. März m-t 339 gegen 260 Stimmen den Zusatz deS Abge ordneten Morley zu der Adresse an die Königin ab, welches die jetzige Verwaltung Irlands heftig tadelt und Maßnahmen fordert, welche geeignet find, die Zu friedenheit des irischen Volkes und eine willkürliche Union Grbßbritanniens und Irlands herbeizuführen. Vergeßt die hungernden Vöge^ nicht! -SM Amtlicher Theil. Bekanntmachung, die Musterung der Militärpflichtigen und das Zurückstellungs verfahren für Reserve, Landwehr und Ersahreserve, ingleichen für ausgebildete Landsturmpflichtige 2. Aufgebots betr. Die Musterung der Militärpflichtigen im Aushebungsbezirk Dippoldis walde wird 1. für die Ortschaften der beiden Amtsgerichtsbezirke Lauenstein und Altenberg Sonnabend, den 1« März d. Z., Vormittag 9 Uhr, , im Gasthaus zum Löwen in Lauenstein; 2. für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Frauenstein Montag, den 18. März d. I., Vormittag 8 '/z Uhr, lm Gasthaus zum Stern in Frauenstein und 3. für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Dippoldiswalde, mit den Anfangsbuchstaben s. bis mit L Dienstag, den IN. März -. I., Vormittag 9 Uhr, und mit den Anfangsbuchstaben I- bis niit 2 Mittwoch, den 2«. März d. I., Vormittag 9 Uhr, im Rathhause allhier, die Losung für den gesammten Aushebungsbezirk Dippoldiswalde aber Donnerstag, den 21 März d. I., Vormittag 8 Uhr, im Rathhause allhier stattfinden. Die Militärpflichtigen haben behufs ihrer ärztlichen Untersuchung in dem betreffenden Musterungstermine vor der Ersatz-Kommission pünktlich in nüch ternem und reinlichem Zustande persönlich sich einzufinden, dagegen bleibt den Loosungsberechtigten — vergl. § 66, Pkt. 6, 7 und 12 der Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 — das Erscheinen in dem anberaumten Loosungskkrmine überlassen und wird für die nicht Erschienenen durch ein Mitglied der Ersatz- Kommission geloost werden. Militärpflichtige, welche in den vorstehends anberaumten Musterungsterminen nicht pünktlich erscheinen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder Hast bis zu 3 Tagen zu be strafen und können ihnen außerdem die Vortheile der Loosung entzogen werden. Wer sich der Gestellung böswillig entzieht, wird als unsicherer Dienstpflich tiger behandelt. Er kann außerterminlich gemustert und im Falle der Tauglich keit sofort zum Dienst eingestellt werden. Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine behindert ist, hat ein ärztliches Zeugniß einzureichen. Dasselbe ist durch die Ortspolizeibehörde zu beglaubigen, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat einige Tage vor dem Muste- rungstermine auf eigene Kosten drei glaubwürdige Zeugen dafür, behufs Abhörung, anzugeben oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes oder sonst glaubwürdige Nach weise über diese Krankheit beizubringe». Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm aber hieraus ein Recht auf die Auswahl der Waffengattung und des Truppenlheils erwächst. Denjenigen Militärpflichtigen dagegen, welche sich zum 4jährigen aktiven Dienste bei der Kavallerie verpflichten, steht die Wahl des Truppenlheils frei und genießen dieselben, sofern sie ihrer Verpflichtung nachkommen, den Vortheil, daß sie in der Landwehr ersten Aufgebots anstatt 5 nur 3 Jahre zu dienen haben und in der Regel zu Reserveübungen nicht einberusen werden. Militärpflichtige, welche sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, bez. zum 4 jährig-freiwilligen Dienste verpflichten wollen, haben eine orts polizeilich beglaubigte Einwilligungs-Erklärung des Vaters oder Vormundes und eine obrigkeitliche Bescheinigung darüber mit zur Stelle zu bringen, daß sie durch bürgerliche Verhältnisse sonst nicht gebunden sind und sich untadelhaft geführt haben. Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung Militärpflichtiger von der Aushebung in Berücksichtigung häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse sind von den betreffenden Militärpflichtigen oder deren Angehörigen unter Beibringung der erforderlichen Beweismittel spätestens im Musterungstermine zu stellen. Es liegt jedoch im Interesse der Betheiligten, diese Anträge, zu denen die vorge schriebenen Formulare hier unentgeltlich zu beziehen sind, thunlichst so zeitig der betreffenden Ortsbehörde zur Begutachtung vorzulegen, daß sie behufs er schöpfender Erörterungen u. s. w. mindestens 8 Tage vor dem betreffenden Musterungstermine bei dem Unterzeichneten eingehen können. Diejenigen Personen, deren Erwerb«- oder Aufsichtsunfähigkeit zur Begründung des Antrages behauptet wird, haben im Musterungstermin persön lich mit zu erscheinen. Zurückstellungsgesuche, welche in, Musterungstermine nicht vorgelegen haben, werden später bez. im Aushebungstermine von der Königlichen Ober-Ersatz-Kom mission nur dann in Erwägung gezogen, wenn der Zurückstellungsgrund erst nach dem Musterungsgeschäft eingetreten ist. Schließlich werden die Ortsbehörden gemäß § 61,» und Z 62,» der Wehrordnung aufgefordert, nach Nückempfang der Stammrollen die Gestellpflich- tigen ihres Ortes zu den betreffenden Terminen rechtzeitig schriftlich zu be ordern, hiernächst etwaige Veränderungen bei den Stammrollen durch Ab- und Zugang mittelst Stammrollen-Auszuges stets sofort anher anzuzeigeu, übrigens aber zum Musterungstermine selbst mit zu erscheinen und die Stammrollen mit zur Stelle zu bringen. Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreferve, ingleichen ausgebildete Landsturmpflichtige 2. Aufgebots haben, dafern sie nach 8 122 der Wehrordnung auf Zurückstellung für den Fall der Einberufung aus Anlaß häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse Anspruch machen zu können glauben, ihre darauf gerichteten Gesuche vor Beginn der Musterung bei der Octsbehürde ihres Wohnortes anzubringen, von welchen letzteren Behörden dieselben alsbald unter Beifügung der erforderlichen Nachweisungen an den Unterzeichneten einzu reichen sind. Ueber diese Gesuche wird die Königl. Ersatz-Kommission Donnerstag, ven 21. März d. I., Vormittag 8 Uhr, Entschließung fassen, und haben sich zu etwa nöthiger Auskunftsertheilung die Herren Bürgermeister und bez. Gemeindevorstände der betreffenden Orte, zur Ent gegennahme der Entscheidungen aber die Gesuchsteller selbst zu dem angegebenen Termine im Rathhause allhier einzufinden. Dippoldiswalde, am 1. März 1889. Der Civil-Vorsitzende der Königl. Crsatz-Kommisfion des Aushebungsbezirks Dippoldiswalde. o. Keßinger. Ludwig. Bekanntmachung, die Erstattung von Anzeigen über den selbstständigen Gewerbe betrieb an die Handelsgerichte betreffend. Behufs Abstellung einer, Seiten mehrerer Handels- und Gewerbekammern über mangelhafte Einträge der Firmen in den Handelsregistern, seiner Zeit ge führten Klage, hat das Königl. Ministerium des Innern nach erfolgter Vernehmung mit dem Königl. Justizministerium inhalts der, von der unterzeichneten Behörde bereits am 13. April 1878 erlassenen Bekanntmachung angeordnet, daß die Orlsbehörden künftig eine Abschrift der Register, welche sie nach § 8 der zur Neichsgewerbeorbnung ergangenen Säch sischen Ausführungsverordnung vom 16. September 1869 über die zum selbstständigen Gewerbebetrieb ertheilten Anzeigebescheinigungen und beziehentlich über die durch Tod, Wegzug u. s. w. hierin einge tretenen Erledigungen zu führen haben, allvierteljährlich au die Königl. Handelgerichte (Amtsgerichte) einzureichen, für den Fall aber, daß im Laufe eines Jahres überhaupt keine Ge werbeanmeldung beziehentlich Veränderung vorgekommen sein sollte, am Jahresschlüsse den genannten Gerichten durch Zusendung eines VakatscheineS oder in sonst geeigneter Weise hiervon Mit theilung zu machen haben. Da diese Anordnung, wie bekannt geworden, nicht mehr in gehöriger Weise befolgt wird, so wird dieselbe den Herren Bürgermeistern, Gutsvorstehern und Gemeindevorständen des hiesigen Verwaltungsbezirkes zur besseren Rach achtung für die Zukunst hiermit in Erinnerung gebracht, wobei zugleich bemerkt wird, daß die nach der amtshauptmannschaftlichen Bekanntmachung vom 24. März 1883 erforderte Einreichung der halbjährlichen Abschriften aus den Gewerbe anmelderegistern an die unterzeichnete Königl. Amtahauptmann- schaft nach der weiteren Bekanntmachung vom 25. Juni vorigen Jahres sich erledigt hat. Dippoldiswalde, am.27. Februar 1889. Königliche Amtshanptmannfchaft. von Keßinger Scmig. Allgemeiner Anzeiger. Sonntag, abends 6 Uhr, verschieb unsere gute Mutter und Schwester Die Beerdigung finoet Mittwoch, Nachmittag 1 Uhr, vom Trauerhause aus statt. Oberfrauendorf, den 4. März 1889. K. Walther. Das Ausbeffern der Säcke, oder Federn zu schleißen, auch Kohlen in die Behausung zu tragen und dergl. Arbeiten werden billigst besorg» durch Hospitalverwalter Wolf. zu 4 Pro», gegen gute Hypothek zu vergeben. Off. unter v. k. postlagernd Dippoldiswalde. Schmelzbutter, Salzbutter, Margarinbutter, Hamburger Fett, Pflaumenmus, Preiselbeeren, -mpfiehu Wich. Prrßltt, am Markt.