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Aas Gesetz über des Feiugehalt von Eold- und Silberwaaren. (Nachdruck verboten.) Mit dem 1. Januar 1888 ist das am 16. Juli 1884 erlassene Reichsgesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren in Kraft getreten und gleich zeitig hiermit haben alle diesbezüglichen landesrecht lichen Bestimmungen ihre Geltung verloren. Damit dieses dem Schutze des Publikums gegen Uebervor- theilung auf dem Gold- und Silbermarkte dienende Gesetz, welches im Hinblick auf den in den letzten Decennien sehr emporgekommenen geschäftlichen Ver- kehr in Gold- und Silberwaaren von besonderer Wich tigkeit ist, seinen Zweck voll und ganz erreicht, ist es erforderlich, daß sein Inhalt zur Kenntnis, des Publi kums gelangt, und erscheint es demnach begründet, wenn wir im Folgenden auf dieses Gesetz näher ein gehen. Gold- und Silberwaaren dürfen zu jedem Fein gehalte angefertigt und feilgehalten werden. Die An gabe des Feingehaltes auf denselben ist nicht noth- wendig; geschieht sie jedoch, so ist sie nur nach Maß gabe der im Gesetze ausdrücklich hervorgehobenen Be stimmungen gestattet. Kann demnach der Gold- und Silberwaarenhändler insofern den Vorschriften und hiermit den Strafbestimmungen dieses Gesetzes dadurch, daß er den Feingehalt überhaupt nicht angiebt, ent gehen, so wird sich dies um deßwillen nicht empfehlen, weil das Publikum aus begreiflichen Gründen sich sehr bald gewöhnen wird, bei Einkäufen von Gold- und Silberwaaren nach dem eingestempelten Feinge halte umzuthun. Wird der Feingehalt angegeben, so muß er auf goldenen Geräthen 585 oder mehr Tausendtheile, auf silbernen 800 oder mehr Tausendtheile betragen, d. h. es darf zunächst nicht, wie dies früher gebräuchlich war, die Feinheit des Goldes nach Karaten, die des Silbers nach Lothe», sondern sie muß nach Tausend- theilen bestimmt werden und Gold darf höchstens einen Zusatz von 415, Silber höchstens einen solchen von 200 Tausendtheilen enthalten. Der wirkliche Feingehalt darf ferner weder im Ganzen der Waare, noch auch in deren einzelnen Be standteilen bei goldenen Geräthen mehr als 5, bei silbernen Geräthen mehr als 8 Tausendtheile unter dem angegebenen Feingehalte bleiben. Die Angabe des Feingehalts auf derartigen Ge räthen geschieht durch ein Stempelzeichen. Dasselbe hat zu enthalten: 1. Die Reichskrone, 2. das Sonnenzeichen für Gold und das Mond sichelzeichen für Silber, 3. die Angabe des Feingehalts in Tausendtheilen und 4. die Firma oder die eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempelung be wirkt ist. Die Krone muß bei Goldgeräthen in dem Sonnenzeichen, bei Silbergeräthen rechts neben dem Mondsichelzeichen sich befinden. Von besonderer Bedeutung für den Geschäftsver kehr dürfte es sein, daß auch goldene und silberne Uhr gehäuse diesen Bestimmungen unterliegen. Im Gegensätze zu den goldenen und silbernen Ge räthen dürfen Schmucksachen von Gold und Silber in jedem Feingehalte, also auch unter 585 bez. 800 Tausendtheilen gestempelt werden und ist in diesem Falle der letztere in Tausendtheilen anzugeben. Die Fehlergrenze darf hier, wenn der Gegenstand im Gan zen eingeschmolzen wird, 10 Tausendtheile nicht über schreiten. Das Stempelzeichen darf auf derartige Echmucksachen nicht angebracht werden. Sind Gold- und Silberwaaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetze nicht entsprechende Bezeich nung angegeben ist, aus dem Auslande eingeführt, so dürfen sie nur dann seilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind. Haftbar für die Richtigkeit des angegebenen Fein gehalts ist der Verkäufer der Waare und, wenn deren Stempelung im Inland« erfolgt ist, außerdem der In haber des Geschäfts, für welches die Stempelung ge schehen ist. Wenn Gold- und Silberwaaren mit anderen metallischen Stoffen ausgesüllt oder mit ihnen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind, so darf der Feingehalt nicht angeführt werden. Bei Ermittelung desselben haben alle von dem zu stempelnden Metalle verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht zu bleiben, wenn sie zur Verzierung der Waare diene» oder zue Her stellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind oder als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen. Wer Gold- oder Silberwaaren, welche nach den angeführten Bestimmungen mit einer Angabe des Fein gehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen Angabe versieht, oder wer derartige Maaren, wenn sie eine Angabe des Feingehalts enthalten dürfen, mit einer anderen, als der zulässigen Feingehaltsangabe versieht, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten belegt. Dieselbe Strafe trifft Denjenigen, welcher gold- und silberähn liche Maaren mit einem durch dieses Gesetz vorge sehenen Stempelzeichen oder mit einem solchen versieht, welches nach diesem Gesetze als Feingehaltsbezeichnung für Gold- und Silberwaaren nicht zulässig ist, sowie Denjenigen!, welcher Maaren feilhält, die mit einer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind. Tritt um deßwillen eine Verurtheilung ein, so ist gleichzeitig auf Vernichtung der gesetzwidrigen Bezeichnung oder, wenn diese in anderer Weise nicht möglich ist, auf Zerstörung der Waare» zu erkennen. Verhav-lvagen der Stadtverordneten zu Dippoldiswalde. 27. Sitzung am 23. Dezember 1887. Anwesend die Stadtverordneten Wendler, Vorsteher, Ulbrich, Karl Schmidt, Fischer, Müller, Reichel, Otto Schmidt, Rottmann, sowie Ersatzmann Jäckel. 1. Zog man den Entwurf des Haushallplanes für die Stadlkasse aus das Jahr 1888 in Berathung. Derselbe ent hält folgende Postulate: Einnahme. 8 130 M. Nutzungen vom unbeweglichen Stadtvermögen, 2 011 „ Kapitalzinsen aus dem baaren Stadtvermögen, 916 „ Laaszinsen, Geschoß, Erbzinsen, 1312 „ Wasserzinsen, 21100 „ Zuflüsse aus anderen Kommunkasse», 906 „ Bürger- und Schutzverwandtensteuer, 100 „ Nutzungen von den Jahrmärkten, 650 „ Rathssportel-Ueberschuß, 725 , Einnehmergebühren von Staats- und Kom munalabgaben, 169 , Beiträge der Landgemeinden zum Standesamte, 485 „ Insgemein, 36 504 M. Sa. L. Ausgabe. 861 M. an Steuern und Abgaben, 1200 „ Leistungen zur Kirchenkasse, Geistlichkeit und Kantorei, 4 508 , Kapitalzinsen und Schuldentilgung, 5 923 „ an Bauaufwand, 700 „ für Straßenbeleuchtung, 11004 „ Besoldungen und sonstige Dienstbezüge, 680 „ Expeditionsaufwgvd, 576 „ Aufwand für das Standesamt, 94 , Beiträge an Vereine und Anstalten, 8 000 „ Zuschüsse an städtische Kaffen, 800 „ Insgemein, 2 000 „ Dispositionsquantum, 36 346 M. Sa. Man genehmigte diesen Haushaltplan in der Höhe von 36 504 M. Einnahme, 36346 „ Ausgabe und 158 M. Ueberschuß. 2. Hieraus gelangte der Haushaltplan für die Armen- und Hosxitalkaffe aus das Jahr 1888 zur Berathung. In demselben sind postulirt: Einnahme. 700 M. von Besitzveränderungen, 20 , Sammlungen bei kirchlichen Kommunionen, 550 , Hundesteuer, 218 , Pachtgelder von den Hospitalgrundstücken, 450 , Arbeitslöhne der Hospitaliten, 800 M. Logisgelder vom Krantenhause, 29 , Kapitalzinsen, 2 500 „ von auswärts zu restituirende Unterstützungen und Verläge, 300 „ Insgemein, 5 576 M. Sa. L. Ausgaben. 2 280 M. Almosen, 740 „ Aufwand zur Versorgung armer und verwaister Kinder, 670 „ MiethzinSbeiträge an Arme, 860 „ Aufwand für arme Kranke, 510 „ Medizinalkosten, inkl. Armenarzt, 300 , Begräbnißkosten für verstorbene Arme, 365 „ sür Brod an Arme, 1200 „ Verpflegungskoften für in Anstalten unterge brachte Arme, 1850 , Aufwand für Beköstigung der Hospitaliten, 250 „ sür Bekleidung und Wäsche derselben, 375 „ Gehalt dem Hospitalverwalter, 150 „ Bau- und Reparaturkosten im Hospitale, 15Y „ für Heizung und Beleuchtung in demselben, 25 „ Steuern und Abgaben, 222 „ Kapitalzinsen, 600 „ Schuldentilgung, 550 „ Insgemein-, 11097 M. Sa. Das Kollegium genehmigte diesen Haushaltplan in der Höhe von 11097 M. Ausgabe, welcher 5576 M. Deckungs mittel gegenüberstehen, sodaß ein Fehlbetrag von 5521 M. verbleibt. 3. Von der Mitthcilung des kgl. Bergamtes Freiberg,' daß Herr meä. pruot. Wohlfahrt in Freibergsdorf zum Be vollmächtigten der heim Altenberger Bergbegnadigungsfond betheiligten Kommunen und Herr Bürgermeister Voigt hier zu dessen Stellvertreter gewählt worden, nahm man Kenntniß. 4. Dem Gesuche des Herrn Kaufmann Richter um seine Entlassung aus dem Sparkassen-Ausschuß beschloß man statt zugeben. An seine Stelle wählte man den pens. Untersteuer- Einnehmer Herrn Fretter in den Sparkaffen-Ausschuß. Dippoldiswalde, am 24. Dezember 1887. Das Stadtverordneten - Kollegium. W. Wendler, Vorsteher. Standesamt Hennersdorf. Monat Dezember. Geburten: Ein Sohn: Wirthschastsbesitzer und Schuh machermeister Gottlob Giebe in Schönfeld. — Eine Tochter: Handarbeiter Fr. Wilh. Braun in Schönfeld. — Der ledigen Wirthschaftsgehilfin Selma Walther daselbst. Aufgebote: Handarbeiter Reinh. Robert Fischer aus Nassau mit Ida Selma Liebscher aus Ammelsdorf. — Berg arbeiter Karl Wilh. Liebscher in Schönfeld und Pauline Wil helmine Weinhold aus Sadisdorf. Eheschließungen: Gutsbesitzer Hermann Lieber hier mit Marie Göhler von hier. Todesfälle: Tochter des Wirthschaftsbesitzers Hermann Löser hier, 4»/e Jahr alt. Im Jahre 1887 kamen vor: Geburten hier und inAmmelsdorf; 45, in Schönfeld: IS. Aufgebote hier und in Ammelsdorf: 13, in Schönfeld: 4. Trauungen hiep und in Ammelsdorf: 9, in Schönfeld: I. Todesfälle hier und in Ammelsdorf: 16, in Schönfeld: 8. Im Jahre 1787 waren an allen 3 Orten 26 Geburten, 7 Trauungen und 12 Todesfälle. Im Jahre 1687 aber 22 Geburten, 5 Trauungen und 21 Todesfälle. vermischtes. Europa's Pserdematerial. Die europäischen Staa ten verfügen über nachstehendes Pserdematerial: Rußland 21,570,000, Oesterreich-Ungarn 3,500,000, Deutsches Reich 3,350,000, Frankreich 2,880,000 und 300,000 Maul- thiere, England 2,790,000, Spanien 680,000 Pferde und 1,200,000 Maulthiere, Schwede» und Norwegen 655,000, Belgien 383,000, Dänemark 316,000, Holland 12,000, Portugal 88,000. Spar- und Vorschuß-Verein Hermsdorf. TrptdMonszeit: Täglich von früh 8 bis Nachm. 6 Uhr. Sonntags von Bonn. >1 bis Nachm. 1 Uhr. Volks-Bibliothek iu Dippoldiswalde. (Im Schulgebäude.) Jeden Sonntag von 11—12 Uhr Mitt.