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WHmtz-MlW Verantwortlicher Redactmr: Carl Ichnc in Dippoldiswalde. 52. Jahrgang Sonnabend, den 20. November 1886. Nr. 135. den zu ich her HVt» sich der Greis auf langer Wand rung Mühen, Wenn schwere Bürden er getragen hat, Sehnt nach der goldnen Nbendsonne Glühen, So auch verlangt das Kind nach seiner Lagerstatt. — Zwei Stätten aber sind in diesem Leben, In die der Mensch den andern Menschen legt; An beiden liebe Engel un« umschweben, An beiden manches Herz klopft tiefbewegt. 8» wissen wir in beiden nicht» von Kummer, Ob Leid auf Erden ist, ob Freude lacht; In Wieg und Sarg umfängt uns süßer Schlummer Nach einer kurzen oder länger« Stacht. An beiden unsre Lieven um unS stehen, Die Hände gläubig faltend zum Gebet, Und hoffend zu dem HimmrlSvater sehen, Ohn' dessen Willen keine Blum' verweht. werden soll. Jeder Bauherr, welcher einen Bau auf eigene Rechnung ausführt, soll dann verpflichtet sein, die von ihm beschäftigten Personen bei der Versiche rungsanstalt derjenigen Berufsgenossenschaft, welche für die Baugewerkbetriebe btt entsprechenden Kategorie von Bauten errichtet ist, zu versichern und zwar in der Weise, daß die Prämien nach dem Verhältnis der an die Versicherung verausfolgten Löhne durch Vermittelung der Gemeindebehörde gezahlt werden. Nur gering fügige Reparaturen sollen hiervon ausgenommen sein. Der Entwurf deuiet weiter an, in welcher Weise die Feststellung der Prämientarife rc. durch das Reichs versicherungsamt zu erfolgen habe und regelt dann das Verhältnis, zwischen Berufsgenoffenschaft und Ver- sicherungsanstalt, wobei Gewicht darauf gelegt wird, daß die Einrichtungen der Berufsgenoffenschaft, wie Schiedsgerichte und dergleichen, sowie die Bestimmungen über Melde- und Untersuchungswcscn der einzelnen Fälle auch für die bei der Versicherungsanstalt Be theiligten zu gelten haben. Am Schluffe wird in dem neuen Entwürfe betont, daß die Versicherungsanstalten auf für die bereits bestehenden und auf Grund der bisherigen Unsallversicherungsgesetze errichteten Be- rufsgenoffenschaften der Baugewerbetreibenden aller Art vorgesehen sind. Der neue Entwurf füllt offen bar eine immer mehr hervorgetretene Lücke in der sozialpolitischen Gesetzgebung aus, indem er auch den erwähnten Arbeiterkategorien, die ja einen bedeutenden Bruchtheil der arbeitenden Bevölkerung umfassen, die Wohlthaten des Unfallversicherungsgesetzes zugänglich macht. Der Entwurf enthält gewiß noch verschiedene Mängel und Lücken, aber es steht zu erwarten, daß diejenige Reichstagsmehrheit, welche bislang der Ne gierung die Ausführung der sozialpolitischen Gesetz gebung ermöglicht hat, auch das neue Gesetz wohl wollend prüfen und dasselbe nach Beseitigung der er kannten Mängel genehmigen wird. der Schule zu entlassenden Kinder. Und wir meinen, eine Einschärfung dieser Pflicht dürste nicht minder angebracht sein, als die Warnung vor dem gedanken losen Schließen der Ofenklappen. Leider aber denken nicht wenige Eltern an die Berufswahl ihres Sohnes und der Tochter (wenn diese nicht das Glück haben, zunächst im elterlichen Hause verbleiben zu können) erst dann, wenn die Schulzeit vorüber und die Ge legenheit zur Erlangung eines geeigneten Unterkom mens vorüber ist, ganz abgesehen davon, daß bei ver spätetem Antritt der Lehre der Knabe durch den Ge nuß einer ganz ungerechtfertigten Ruhe- und Bummel zeit die Lust zur Arbeit leicht verliert und sich selbst und Andern zur Last daheim aufliegt. Wir möchten also alle Eltern, denen das Wohl ihrer Kinder nicht gleichgiltig ist — und das darf man doch wohl von den meisten voraussetzen — wohlmeinend rathen, sich bereits jetzt, spätestens aber bis Neujahr, um die Er langung eines Lehrmeisters umzuthun; ein ungewisser Zustand ist hier, wie in anderen Verhältnissen unan genehm, störend und nachtheilig. — Auf die Frage, welchen Beruf man wählen solle, läßt sich freilich in der Kürze erschöpfend nicht antworten (es find Bücher über diese Frage geschrieben worden), aber soviel steht fest, daß bei der Berufswahl die Fähigkeiten, die be sondere Neigung, sowie die Mittel der Eltern Berück sichtigung finden müssen. In Bezug auf die beiden letzteren Bedingungen darf man jedoch nicht zu ängstlich sein. Es giebt nicht wenig Knaben, die durchaus einen Entschluß nicht fassen können. Diese müssen durch einen energischen Willen, insoweit nur die er forderlichen Kräfte und Anlagen dazu vorhanden sind (wozu wir vor Allem auch den Gesundheitszustand rechnen möchten), auf einen bestimmten Beruf hinge leitet und unter Umständen zu demselben mit Strenge angehalten werden. Was die Mittel der Eltern an langt, so ist nicht außer Acht zu lassen, daß es stets Knaben aus armen Familien gegeben hat, die ohne Lehrgeld in alle möglichen Berufsarten gelangt, sich darin durch Fleiß, Geschicklichkeit und Treue ausge zeichnet haben ünd so zu einer ehrenvollen Selbst ständigkeit, ja nicht selten zu Wohlstand gelangt sind. Man wende nicht ein, daß solche Zeiten vorbei seien, man sehe sich nur ordentlich um, an Beispielen auch n der Nähe fehlt es nicht. Aber man muß rührig ein, muß sich umthun, also zunächst nach einem guten, sichtigen Lehrmeister — in den Mund fliegen die ge bratenen Tauben freilich nicht. — Noch möchten wir auf eins Hinweisen. Wir verachten keinen Stand, und ein tüchtiger, ehrlicher Dienstbote verdient Achtung und Anerkennung wie jeder Andere. Aber wenn Eltern ohne Weiteres, bloS weil ihnen nicht sofort Gelegen seit geboten wird, ihren Sohn im Gewerbestande unterzubringen, oder auch, weil sie zu bequem sind. in der Wiege doch schon Himmelserven Und träumen von der Engel Seligkeit; Wenn sie al« zarte Frühlingsblumen sterben, Brrschlasen sie im Sarg viel Erdenleid. Rach beiden folgt ein frohes Auferstehen: Aus deiner Wieg«, Kind, für diese Zeit; Rach beiden giebt's ein fröhlich Wiedersehen: Bom Sarge für die sel'ge Ewigkeit. ssf. ssf. Zf. rf. Zur To-tenfeier 81» sind hier jedem Menschenkind beschieden, Bet ihnen manche heiße Thränr stießt, Bewußtlos schlummern wir in süßem Frieden In beiden, — daraus manche Hoffnung sprießt. Dir erste betten treue Mutterhände Dem zarten Säugling gern zu sanfter Ruh', Doch mit dem zweiten deckt am Lebensende Man unfern Leib zum letzten Male zu. 8»»Et schläft das Kindlein auf dem weichen Pfühl«, Behütet von der Mutter treuer Wacht; Mit zarter Sorgfalt, wonnigem Gefühl« Sitzt an der Wiege sie so manche Nacht Und küsset leist ihn auf Stirn' und Wange, Den kleinen Schläfer, spricht: „Behüt' dich Gott! Wie ist mir doch im Herzen um dich bange, Daß dir möcht' nah'n mit EiShauch bald der Tod!" Lokales und Sächsisches. Dippoldiswalde, 18. November. In früheren Jahren las man in der Jahreszeit, in der wir gegen wärtig leben, in allen Zeitungen einmal und auch zweimal einen amtlich veranlaßten Aussatz über die Gefahr der Erstickung durch Kohlendämpie und die zur Verhütung derselben nöthigen Maßregeln. Das war eine ganz lobenswerthe Maßregel, sintemal man man chen Menschen nicht oft genug wiederholen kann, was zu ihrem Frieden dient. Aus diesem Grunde haben auch wir keinen Anstand genommen, schon zu wieder holten Malen gerade zwischen Michaelis und Weih nachten auf eine Pflicht aufmerksam zu 'machen, an welche gerade diese Zeit Eltern, Erzieher und Vor münder ganz ernsthaft mahnt. Es ist die Wahl des Berufs für die Heranwachsenden, nächste Ostern aus Inserat«, welch« bei her bedeutenden Auflage deS Blattes eine schr wirk same Verbreitung Puden, «erden mit 10 Pfa. di« Spaltenzeile oder Perm Raum berechnet. — Ta bellarische und compkeirte Inserate mit entsprechen dem Aufschlag. — Einge sandt, im redaktionellen Lheile, die Spaltmzeil« -roPfg. Die MMttßcherrmg der Erdarbeiter. Kürzlich ist offiziöserseits der Inhalt des dem Bun- desrathe zur Zeit vorliegenden Gesetzentwurfes über die Einbeziehung der Erdarbeiter unter das Nnfall- versicherungsgesetz veröffentlicht worden und geben wir im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen des Entwurfes wieder. Naturgen.äß lehnt sich derselbe der Hauptsache nach an die schon geltenden Unfallver- sicherungsgefetze an, enthält jedoch auch eine Anzahl neuer Bestimmungen, die wir weiter unten kurz skizziren werden. Der Gesetzentwurf umfaßt im Ganzen 43 Paragraphen, die sich auf zehn Abschnitte vertheilen und handelt von drei Kategorien der Erdarbeiter. Zur erst-n gehören diejenigen Arbeiter — und auch Be- triebsbeamten — die dem eigentlichen Begriffe der Erdarbeiter entsprechen, also in erster Linie solcher Leute,'welche bei Eisenbahn-, Straßen- und Wasser bauten, bei Deich- und Dammarbeiten rc. beschäftigt sind. Ausgenommen sind hiervon solche Arbeiter, welche hierbei Maurer-, Zimmer- oder ähnliche Ar beiten ausführen, da diese natürlich unter einen be sonderen Gewerbebetrieb fallen. Die zweite Kategorie umfaßt alle bei Regiebauten beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, sofern diese Bauten vom Reich oder von einem Bundesstaate in anderen als den Betrieben der Post-, Telegraphie-, Marine-, Heeres- oder Eisen bahn-Verwaltung, von Kommunal- oder anderen öffent lichen Verbänden wie Deich-, Meliorations-, Wege oder ähnlichen Verbänden, wenn es sich nicht um für eigene Rechnung ausgesührte Eisenbahnbauten dieser Verbände handelt, ausgeführt werden; die dritte Gruppe umfaßt die von Privatpersonen — ebenfalls mit ge wissen Beschränkungen — beschäftigten Erdarbeiter. Wie schon angedeutet, hält sich der neue Entwurf viel fach an die Bestimmungen der schon in Kraft befind lichen Unsallversicherungsgesetze und gilt dies beson ders von den Paragraphen, die von den Ansprüchen der zu Versichernden, von den Voraussetzungen und der Höhe der Entschädigungen, der Feststellung der letzteren, den zulässigen Rechtsmitteln gegen diese Fest stellung, der Auszahlung durch die Post, von der Zu sammensetzung der Schiedsgerichte, vom Unsallmelde- wesen und von der Unfalluntersuchung handeln. Als neu erscheinen dagegen die Bestimmungen, nach denen «lle Arten von Erd- und Wafferarbeiten, welche bis her noch nicht unter die Unfallversicherung einbezogen waren, in gleicher Weise wie die übrigen Baugewerbe zu einer BerusSgenoffenschast vereinigt werden. Die schwierige Frage, wie es mit der Vereinigung der bei Regiebauten von Privatpersonen beschäftigten Erd arbeiter zu halten sei, sucht der Entwurf dahin zu lösen, daß mit jeder BerufSgenoffenschast von Bau gewerbetreibenden eine Versicherungsanstalt verbunden „Weißerih. Zeitung" «scheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend. — Breis vierteljährlich 1 M. 2S Pfg-, zweimonatlich S4 Psg., einmonatlich 42 Psg. Einzelne Nummer« jv Psg. — Alle Postan- palten, Postboten, sowie die Agenten nehmen Be- . . stellungm am UmlAÜlllU für die Königliche Ymlshauptmannschast Dippoldiswalde sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die Ktadtri ' zu Mpxoldisnmlde und Irauen-ein