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Amtlicher Theil. Bekanntmachung, das Einbringen von Schweinen aus Böhmen betreffend. Unter Bezugnahme auf die unterm 37. Februar cr. wegen des Verbotes der Ein- und Durchfuhr von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn nach und durch Sachsen erlassene Bekanntmachung, wird hiermit die neuerliche unterm 24. vorigen Mollats ergangene, das Einbringen von Schweinen aus Böhmen betreffende Verordnung des König!. Ministeriums des Innern nebst Beilage sub (-) behufs allgemeiner Kenntnißnahme und Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Dippoldiswalde, am l. September 1885. Königliche Amtshauptmannfchaft. I. V.: von Einsiedel. Semig. Verordnung, das Einbringen von Schweinen aus Böhmen betreffend; vom 24. Augu st 1885. Das durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 25. Februar dieses Jahres (Dresdner Journal Nr. 47 vom 26. Februar und Leipziger Zeitung Nr. 48 vom 27. Februar) erlassene gänzliche Verbot der Ein- und Durchfuhr von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn wird vom 1. September dieses Jahres an hiermit wieder aufgehoben. Von gedachtem Tage an treten folgende Vorschriften in Kraft: 8 Vom 1. September 1885 an kann Borstenvieh aller Art mit Ausnahme des in Z 2 bezeichneten von Böhmen aus nach Sachseil auf den Eisenbahnen einge führt werden über: a) Zittau, b) Bodenbach-Tetschen, o) Voitersreuth, <I) Weipert, o) Reitzenhain. Die Einführung über Zittau und Bodenbach-Tetschen ist auf bestimmte Tage nicht beschränkt, wogegen die Einfuhr über Voitersreuth nur an den Montagen und Donnerstagen,. über Weipert nur an den Montagen und Freitagen, über Reitzenhain nur an den Mittwochen stattfinden kann. Die über die vorgenannten Stationen einzusührenden Schweinetransporte müssen mindestens 24 Stunden vor der Einfuhrzeit und für eine bestimmte Stunde des betreffenden Einfuhrtages in Zittau und Bodenbach-Tetschen bei den dortigen Sächsischen Grenzpolizei- Kommissariaten, in Voitersreuth und Weipert bei den dortigen Sächsischen Grenzpolizei- Inspektionen, in Reitzenhain bei der Sächsischen Gendarmeriestation daselbst angemeldet werden, damit die bezirksthierärztliche Untersuchung derselben (vgl. § 5) rechtzeitig vorgekehrt werden kann. Versäumniß an der vorgedachten Anmeldefrist hat nach Befinden zur Folge, daß die Transporte auf der betreffenden Station, beziehentlich bis zum nächsten Einfuhrtage, liegen bleiben müssen. 8 2- Verboten ist die Einfuhr von Schweinen a) amerikanischen Ursprungs, b) solcher Schweinetransporte, welchen die Uebersührung in das Reich an einer anderen Stelle der deutschen Neichsgrenze verweigert worden ist. 8 3. Auf die Einfuhr von Schweinen über die in 8 1 genannten Stationen haben die kaiserliche Verordnung vom 6. März 1883, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs (Reichs gesetzblatt von 1883, Seite 31) und die unter dem 12. April 1883 zu der vor gedachten kaiserlichen Verordnung getroffenen, nachstehend unter G abgedruckten Ausführungsbestimmungen (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 87 vom 13. April 1883) Anwendung zu leiden. 8 4. Von denjenigen, welche Schweine über die in § 1 genannten Stationen nach Sachsen einführen, sind dabei Viehpäffe (Begleitscheine) beizubringen, in welchen die zur Einbringung bestimmten Thiere nach Stückzahl und Gattung (Race) auf geführt sein müssen, und aus welchen das Land, aus dem die Thiere kommen, ersichtlich sein muß. Die Viehpässe müssen von der Polizeibehörde des Abtriebortes in deutscher Sprache ausgestellt und von der, der ausstellenden Behörde vorgesetzten politischen Behörde beglaubigt sein. Schweinetransporte, deren Viehpässe den vorstehenden Vorschriften nicht ent sprechen, sind zurückzuweisen. Der Beibringung von Viehpässen der obgedachten Art bedarf es in allen denjenigen Fällen nicht, in welchen Ursprungszeugnisse von der in Nr. 2 der nachstehend unter D abgedruckten Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Art beigebracht werden, beziehentlich beizubringen sind. '8 5. Der Weitertransport der Thiere von den m § 1 genannten Stationen aus nach Sachsen ist nur dann gestattet, wenn die Thiere auf der betreffenden Station durch den Sächsischen Bezirksthierarzt untersucht und dabei ausnahmslos ganz ge sund befunden worden sind. Wird bei der bezirksthierärztlichen Untersuchung die Maul- und Klauenseuche, beziehentlich der begründete Verdacht derselben auch nur bei Einem Thiere fest gestellt, so darf der ganze Transport nicht eingeführt werden. Ist auf Grund der Untersuchung der Weitertransport der Thiere nicht zu beanstanden, so ist solches von dem Bezirksthierarzte, der die Untersuchung vorge nommen hat, zu bescheinigen. Auf Grund dieser Bescheinigung wird dem Ein führenden von dem betreffenden Grenzpolizeibeamten der Einsuhrerlaubnißschein ausgestellt 8 6. Die veterinärpolizeiliche Behandlung des zur Einfuhr bestimmten Borsten viehes auf den in 8 1 genannten Einfuhrstationen erfolgt bis auf Weiteres kostenfrei. 8 7. Die Handhabung und Kontrolle der unter D beigedruckten „Ausführungs bestimmungen" vom 12. April 1883 und der gegenwärtigen Verordnung hat in Betreff lebender Schweine in Bodenbach-Tetschen und in Zittau durch die dortigen Grenzpolizeikommiffariate, in Voitersreuth und Weipert durch die Grenzpolizei inspektionen daselbst, in Reitzenhain durch die dortige Äendarmeriestation und die Grenzzollämter an den genannten Orten gemeinschaftlich zu erfolgen. 8 8. Das Einbringen von Schweinen über die böhmische Grenze auf dem Land wege ist verboten. Für den kleinen Grenzverkehr bleibt jedoch den Bewohnern von sächsischen Grenzorten nachgelassen, zum Schlachten bestimmte Schweine aus böhmischen Grenz orten bis zu zwei Stück nach Sachsen einzuführen. Sie haben sich diesfalls den Grenzzollämtern gegenüber als Bewohner von Ortschaften innerhalb des Grenz bezirks zu legitimiren. Die nachstehend unter T abgedruckten Ausführungs bestimmungen finden auf diesen kleinen Grenzverkehr keine Anwendung. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden nach 8 328 des deutschen Strafgesetzbuches gestraft. Dresden, am 24. August 1885. Ministerium des Innern. Für den Minister: v. Einsiedel. Körner. D Ausführungs-Bestimmungen zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs, vom 6. März 1883. 1. Bei der Einfuhr von Schweinen, von Schweinefleisch, einschließlich der Speckseiten, sowie von Würsten aller Art aus dem Auslande ist der nichtameri kanische Ursprung derselben durch Zeugnisse entweder a) des für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten deutschen Consuls, oder b) der zuständigen Polizeibehörde des Ursprungslandes nachzuweisen. Im letzteren Falle (d) muß die Zuständigkeit der bescheinigenden Polizeibehörde durch den deutschen Consul (a) besonders beglaubt sein. Einer solchen Beglaubigung bedarf es jedoch im Verkehre mit Oesterreich-Ungarn für die nach Maßgabe des mit diesem Reiche unterm 25. Februar 1880 abgeschlossenen Vertrags (Reichsgesetzblatt 1881 Seite 4) ausgestellten oder beglaubigten Ursprungs zeugnisses nicht. . Ist das Ursprungszeugniß nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so muß auf Erfordern der die Einfuhr kontrolirenden oder die Eingangsabfertigung bewirkenden Behörde eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung von dem Einführenden bezw. Waarenführer beigefügt werden. Die Ursprungszeugnisse dürfen nicht früher, als 30 Tage vor dem Eintreffen der zugehörigen Sendung an der deutschen Grenze von den unter a) und b) be zeichneten Behörden ausgestellt sein; dieselben sind bei der Einfuhr der Sendung dem Grenzeingangsamte oder der Vie Einfuhr kontrolirenden sonstigen Behörde zu übergeben und werden daselbst zurückbehalten. 2. Bei der Einfuhr von lebenden Schweinen aus dem Auslande müssen dieselben in den Ursprungszeugnissen nach Stückzahl, Gattung (Race), Farbe sowie nach etwaigen sonderen äußeren Kenntzeichen thunlichst genau bezeichnet werden; ferner muß darin noch besonders bescheinigt werden, daß Thiere in .... (Oestrer- reich-Ungarn, Belgien rc.) aufgezogen sind und innerhalb der letzten 30 Tage vor der Absendung nach Deutschland in einem zum Bezirke der attestirenden Amtsstelle gehörigen bestimmt zu bezeichnenden Orte gestanden haben. Bei der Einfuhr von lebenden Spanferkeln (Schweinen von weniger als 10 Kilogramm Gewicht) genügt die summarische Bezeichnung derselben im Ur sprungsatteste nach Zahl und Gattung (Race), sowie die Bescheinigung, daß die selben in (Oesterreich-Ungarn, Belgien rr.) geboren sind. 4. Von der consularischen Beglaubigung der Ursprungszeugnisse (Nr. 1) kann nach der Bestimmung des Vorstandes des Grenzeingangsamts oder der die Einfuhr kontrolirenden Behörde dann abgesehen werden, wenn kein Zweifel darüber be steht, daß die bescheinigende Behörde die zuständige Polizeibebörde des Ursprungs landes ist. Bei der Einfuhr von lebenden Schweinen (Nr. 2) kann nach der Bestimmung desselben Vorstandes von der Beibringung des Ursprungszeugnisses Nr. 1 Abstand genommen werden, wenn über die Abstammung der Thiere aus anderen Ländern als Amerika kein Zweifel besteht, daher insbesondere, wenn durch Vorlegung von Fakturen, Originalfrachtbriefen, kaufmännischen Korrespondenzen oder in anderer Weise der nichtamerikanische Ursprung erwiesen ist. 6. Fehlen bei der Einfuhr der in Frage stehenden Thiere und Waaren die erforderlichen Ursprungszeugnisse, oder entsprechen die bei der Sendung befindlichen Zeugnisse den gegenwärtigen Bestimmungen nicht oder stimmen die Sendungen mit den zugehörigen Ursprungszeugnissen nicht überein und kann auch nicht alsbald hierüber genügende Aufklärung gegeben werven, so hat, insofern nicht wegen Zu widerhandlung gegen das fragliche Einfuhrverbot das Strafverfahren einzuleiten ist, nach Maßgabe des 8 139 des Vereinszollgesetzes die Zurückschaffung der Gegenstände einzutreten. Berlin, den 12. April 1883. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Scholz. GlNWcks Uelßeigemg. Erbtheilungshalber sollen von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte -en 28. September I88S, Vormittags 10 llhr, die zum Nachlasse des Gutsbesitzers Friedrich August Weichelt in Rei chenau gehörigen Grundstücke, als a. das Feld- und Wiesengrundstück Folium 550 des Grundbuchs und Nr. 566 a, 567 a, 569 und 570 des Flurbuchs für Frauenstein mit 2 Hektar 31,« Ar — 4 Acker 57 s^jR. Fläche und 41,oi Steuer einheiten und