Volltext Seite (XML)
Dienstag, den 12. Juni 1883 Nr. 67 Hausgrundstücke sich befinden werde, besaß, wurde in heutiger Sitzung unbeschränkte Schankkonzession, in gleichen das Befugniß zum Ausspannen und Krippen setzen auf die Dauer seiner Besitzzeit ertheilt.. Ebenso genehmigte der Bezirks-Ausschuß diesmal im Hinblick darauf, daß Lungkwitz nach neuerlich erfolgter Zurück ziehung einer Schankkonzession nur noch eine Schank stätte, den Gasthof, besitze, das erneute Schankkonzessions gesuch des Hausbesitzers Gutte in Lungkwitz. Auch wurden dem neuen Besitzer des Patzig'schen Gasthofs in Kreischa, Jllig, die zum Betriebe dieses Gasthofs nöthigen Konzessionen ertheilt, während rücksichtlich des Gesuches Grahl's in Reinhardtsgrimma um Kon zession zum Bier- uud Weinschank eine anderweite Vernehmung mit dem Gemeinderathe daselbst für nöthig erachtet, die Gesuche des Restaurateur Thiele in Glashütte um Konzession zum Branntweinschank und Gustav Grahl's in Hausdorf um Konzession zum Branntweinkleinhandel aber im Mangel eines dies- fallsigen örtlichen Bedürfnisses abgelehnt wurden. Anlangend die vom Kgl. Forstfiskns beantragte Einziehung des sogenannten Ringelweges imNechen- berger Staatsforstrevier als eines öffentlichen, so er achtete der Bezirks-Ausschuß dieselbe zur Zeit und so lange nicht die schon jetzt für den öffentlichen Verkehr ungenügende, an einzelnen Stellen bei Glatteis nur mit Lebensgefahr passirbare Grünwalder Landstraße, auf welche der gesummte Grenz- und Zollverkehr von Holzhau im Falle gedachter Einziehung gewiesen werden würde, entsprechend verbreitert und theilweise verlegt oder dem dringenden Wunsche der dortigen Gegend nach Herstellung einer Straße im Muldenthale von Bienenmühle aufwärts nach Böhmisch Moldau bis zum Anschluß an die neue Moldau-Neustädter Straße und Verweisung des Zoll- und Grenzverkehrs auf diese Straße Rechnung getragen worden sei, für bedenklich. Dagegen wurde dem Anträge der Gemeinden Schönfeld und Ammelsdorf auf gänzliche Einziehung des beim alten Schulgebäude in Ammelsdorf abzwei genden und nach Schönfeld führenden Kommunikations- Weges unter Zurückweisung eines als unbegründet sich darstellenden Widerspruchs der Gemeinde Herms dorf bei Frauenstein, ingleichen dem Anträge der Ge meinden Wendischcarsdorf, Hermsdorf und Quohren auf Einziehung des von der Dresden-Altenberger Chaussee nach Hermsdorf und dem Wilischbergstein- bruche führenden Kommunikations-Weges als eines öffentlichen, unter Beibehaltung desselben als Wirth- schaftsweg für die betreffenden Grundstücksbesitzer und namentlich auch für die fiskalische Straßen- und Forst verwaltung nach erklärter Uebernahme desselben in fiskalisches Eigenthum und zur ferneren Unterhaltung, stattzugeben beschloßen. Nücksichtlich der Dismembration bei Fol. 2 von Paulsdorf wurde die erbetene Dispensation ertheilt, wogegen dieselbe bezüglich der Abtrennungen von Fol. 24 von Schönfeld, da nicht durchweg die Kon solidation der Trennstücke mit anderen Gütern beab sichtigt sei, vielmehr für einzelne Trennstücke ein be sonderes Folium angelegt werden solle, versagt wurde. Aulangend die auf Anregung zweier Amtshaupt mannschaften und bez. Chausseeinspektionen von mi nisterieller Seite gestellte Frage, ob nicht der Trans port außergewöhnlich großer Lasten auf Chausseen und Wegen zum Gegenstand einer über das ganze Land sich erstreckenden allgemeinen Anordnung zu machen und hierbei als Grenz«, von welcher an eine vorherige Anmeldung des Transportes bei der Wegebaubehörde stattzufinden habe, ein Gewicht von 7500 kg (150 Ctr.) bei Chausseen, von 5000 kg (100 Ctr.) bei Kommuni kationswegen anzunehmen sei, im klebrigen aber die Unternehmer solcher Transporte zu Tragung der durch Ausführung der an den betreffenden Chausseen und Wegen im einzelnen Falle nothwendig gewordenen außerordentlichen Herstellungen, wie Verstärkung von Brücken und dergleichen entstandenen Kosten für ver pflichtet zu erklären seien, so kam der Bezirks-Ausschuß auf die speziell für den hiesigen Bezirk rücksichtlich der Belastung der Kommunikationswege getroffenen Be stimmungen zurück. Darnach darf die Ladung eines Frachtfuhrwerks auf den Kommunikationswegen im hiesigen Bezirke an Gewicht nicht mehr als 4000 Lx (80 Ctr.) betragen, und muß die Felgenbeschlagbreite bei einer Last von 50 Ctrn. und mehr mindestens 10,s em betragen. Der Bezirks-Ausschuß sprach sich in Beantwortung der vorliegenden Frage im Sinne dieser, unter Berücksichtigung der hiesigen Gebirgslage getroffenen Bestimmungen aus, nicht ohne hierbei zu gleich auf die großen Schwierigkeiten einer Gewichts ermittelung im gegebenen Falle, sowie auf die sonstigen in der Verschiedenheit der lokalen und Verkehrsver- hältniffe begründeten Bedenken hinzuweisen, welcher einer eiuheitlichen Regelung dieser Frage entgegenstehen. Gegen mehrere unwesentlichere Nachtragsbestim mungen zum Ortsstatut von Altenberg ging dem Bezirks-Ausschuß vorbehältlich einer redaktionellen Aen- derung Bedenken nicht bei. Auch genehmigte er den Beschluß des Gemeinderaths zu Kipsdorf, welchem zufolge die Gemeindeanlagen künftig zu nach Grund steuereinheiten und zu '/» nach Köpfen erhoben werden sollen, erledigte sodann mehrfache Bezirksvermögens- Angelegenheiten, wählte an Stelle des Herrn Haupt mann Aster Herrn Privatus Dzondi in Ulberndorf in das Direktorium der Bezirksanstalt und trat hierauf in Berathung über den vom Ausschuß des Sächsischen Feuerwehr-Verbandes ausgearbeiteten Gesetzentwurf, betreffend das Feuerlöschwesen im Königreich Sachsen. Gegen die wesentlicheren Bestimmungen dieses Entwurfs, wie beispielsweise das darnach neu zu begründende Institut der Brandinspektoren, deren Geschäfte recht wohl füglich den Brandoersicherungs inspektoren mit übertragen werden könnten, weiter gegen die im Entwürfe festgesetzten behördlichen Kom petenzverhältnisse und Befugnisse der Brandinspektoren, die Uniformirung der Pflichtfeuerwehr rc., machte der Bezirks-Ausschuß ganz erhebliche Bedenken geltend und bezeichnete am Ende seinerBerathung den Gesetzentwurf, in welchem übrigens nähere Bestimmungen über das Verhältniß der Pflichtfeuerwehr zur freiwilligen Feuer wehr da, wo Beide in einem Orte neben einander be ständen und zwar speziell über die Oberleitung bei diesem gemischten System, sowie ferner feuerpolizeiliche Bestimmungen zu Abwendung von Feuersgefahr, ähn lich denjenigen in der alten Dorffeuerordnung vom 18. Februar 1775, zu vermissen feien, in der vor liegenden Fassung als undurchführbar. In Bezug auf das von der Gemeinde Beer- walde erworbene Näcke'sche Gut genehmigte der Aus schuß die beabsichtigten Abtrennungen und zwar betreffs des von der Gemeinde zurückbehaltenen Komplexes unbedingt, rücksichtlich dagegen der übrigen abzu trennenden Flächen nnter Konsolidationsbedingung, ertheilt« auch zu der Veräußerung des verbliebenen Gutsstammes die nach ß 97ck der revidirten Land gemeindeordnung erforderliche Genehmigung. Von einer Vertretung des Straßenwärters Hey- mann auf der Bezirksstraße Dippoldiswalde-Glashütte während der 14 tägigen Einberufung desselben zum Militär, sah der Bezirks-Ausschuß ab. Das von der Gemeinde Fürstenau aufgestellte Regulativ über Erhebung von Besitzveränderungsab gaben gab zu Ausstellungen keine Veranlassung und wurde der Amtshauptmannschaft die demgemäße Bericht erstattung hierauf überlassen. Mit der Hinzuschlagung der dermalen noch das Fol. 96 des Grund- und Hypothekenbuchs für Dorf Bärenstein bildenden in den Besitz der Ritterguts herrschaft Bärenstein gelangten Grundstücke zum Ritter gut Bärenstein, erklärte man sich einverstanden Und einigte sich endlich der Bezirks-Ausschuß noch dahin, daß die Erlaubniß zum Ausschank von Branntwein in Obsthütten auch in diesem Jahre von der Beibringung Einige Reformen der Gewerbeordnung. In der gegenwärtigen Reichstagssession hat wohl kaum eine Vorlage mehr Staub aufgewirbelt, als die Novelle zur Gewerbeordnung, doch jetzt, wo die müh seligen und hitzigen Berathungen über dieselbe ge schlossen sind und die beantragten Aenderungen mit einer knappen Mehrheit zum Gesetz erhoben wurden, lassen sich dieselben ruhiger beurtheilen und man wird finden, daß die Neuerungen in der Gewerbeordnung mehr Licht- als Schattenseiten enthalten und jedenfalls dazu beitragen werden, einige gefährliche Auswüchse der Gewerbefreiheit, von der bekanntlich nicht alle Menschen einen ehrbaren und menschenwürdigen Ge brauch machen, zu beschneiden und zu unterdrücken. Mit gar manchem Gewerbe ist ein Mißbrauch, ein sittliches Aergerniß im Handumdrehen verknüpft und es läßt sich daher wohl empfehlen, von vornherein von den betreffenden Personen einige Garantien für ihr Vorhaben zu verlangen, als erst nach vollzogenem Aergerniß oder Benachtheiligung auf Abhilfe zu sinnen. Wenn daher die Novelle zur Gewerbeordnung die Konzessionsbedingungen für diejenigen Sing- und Schauspiele verschärft, die, ohne ein höheres künst lerisches Interesse zu verfolgen, sich leicht in der Art der leichtfertigen Tingeltangel produziren, so wird man darin nur ein berechtigtes Streben erkennen müssen, die öffentliche Moral nicht auf lockere Pfade gerathen zu sehen. Was indessen die öffentlichen Tanzbelusti gungen, welche man auch einschränken wollte, anbe trifft, so bleibt es bei den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen. Tanz- und Schwimmunterricht, sowie Gesinde - Vermischung und Pfandleihgeschäfte sollen künftig nur von solchen Personen betrieben werden, welche eine gewisse Zuverlässigkeit Nachweisen können. Derselben Beschränkung unterliegen alle anderen Ver mittelungsgeschäfte, die Winkeladvokatur, Auktions wesen u. s. w. Da notorisch auf diesen Gebieten viel geschwindelt wird, so kann das Publikum verschärfte Maßregeln gegen Stellen- und Heirathsvermittler, Gütermakler und Auktionäre nur gutheißen, denn es soll damit doch nur erreicht werden, daß diese Gewerbe allmählig in bessere Hände kommen. Verschärft sind auch im Interesse des für Friedens- und Kriegszwecke hochwichtigen Pferdebestandes die Vorschriften für Huf schmiede und im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist der Handel mit Sprengstoffen (Dynamit, Pulver u. s. w.) nur besonders zuverlässigen Personen zu übertragen. Bedenken erregen könnten in mancher Beziehung die einschränkenden Bestimmungen für den Hausirhandel und den Gewerbebetrieb im Umherziehen, zumal das Kolportagewesen, denn hier hat man ent schieden mit dem Umstande zu rechnen, daß diese Ge werbe ihre Licht- und Schattenseiten haben und daß es vielleicht ungerecht wäre, die Personen dieser Stände als bedenkliche Individuen unter eine Kontrole zu stellen, wo doch das Publikum schließlich gar nicht nöthig hat, von Hausirern oder Gewerbetreibenden im Umherziehen etwas zu kaufen. Es ist indessen mit dem Umstande zu rechnen, daß das übertriebene Hau siren und Gewerbetreiben im Umherziehen in den meisten ansässigen Volkskreisen als eine Art Landplage angesehen wird und die Hausirer und Gewerbetreiben den im Umherziehen auch oft genug die Thorheit des Publikums weidlich ausnutzen und des guten End zweckes halber sind daher auch jene einschränkenden Maßregeln zu billigen, wobei wir allerdings die Bitte nicht unterdrücken können, daß gegen das arme Volk der Hausirer nicht mit allzugroßer Strenge bei Er- theilung der Legitimation verfahren werden möge. 3 Sitzung des Bezirks-Ausschusses der Kgl. Amtshauptmannschaft, am 26 Mai. Dem Restaurateur Max Fischer in Schmiedeberg, welcher zeither die Erlaubniß zum Schankbetriebe nur auf die Zeit, wo die Postpaffagierstube in seinem 48. Jahrgang. WHmh -MlW Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehnk in Dippoldiswalde. ! - Inserate, «eiche bei der bedeutenden Auflage de« Blattes ein« sehr wirk same Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. die Spaltenzeile oder deren Raum berechnet. — Ta bellarische und complicirte Inserate mit entsprechen dem Ausschlag. — Einge sandt, im redaktionellen Theile, die Spaltenzeile M Pfg. mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend. — Preis vierteljährlich 1 M. SS Pfg., zweimonatlich 84 Pfg-, einmonatlich 4S Pfg. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Alle Postan- Kalten, Postbotm, sowie die Agenten nehmen.Be stellungen an. Amtsblatt für die Königliche AmtshaupLmannschaft Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Irauenstein