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Die „Weißrritz-Zeitung" erscheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend. — Preis vierteljährlich 1 M. Lö Psg., zweimonatlich 84 Pfg-, einmonatlich 42 Pfg. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Alle Postan- stalten, Postboten, sowie die Agenten nehmen Be stellungen an. Mchmtz-MiW. Amtsblatt Inserat«, welche bei der bedeutenden Auslage des Blattes eine sehr wirk sam« Verbreitung^ sind«», werden mit 10 Psg. die Spaltenzeile oder deren Raum berechnet. — Ta bellarische und complieirte Inserat« mit entsprechen dem Ausschlag. — Einge sandt, im redaktionellen Theile, die Spaltenzeile 20 Pfg. für die Königliche Umtshauptmannschaft Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Irauenstein Verantwortlicher Redakteur: Carl Jehnt in Dippoldiswalde. Nr. 65. Bienenrecht. Dem Reichstag ist ein Antrag in Gestalt eines Gesetzentwurfs zugegangen, welcher ein ganz neues Gebiet zum Gegenstände der Reichsgesetzgebung machen will, — das Halten von Bienen. Zahlreiche Klagen, die sowobl vom Publikum, als auch von den Bienen züchtern ausgingen, gaben hierzu den Anlaß. Den Entwurf durchweht das sichtliche Bemühen, diesen namentlich als Nebenbeschäftigung nicht unwichtigen Erwerbszweig und daher auch die fleißigen Bienen nach°Möglichkeit zu hegen und zu schützen. Wir ent nehmen dem Entwurf die nachfolgenden Bestimmungen: Bienen auf seinem Eigenthum zu halten, ist einem Jeden erlaubt. Nießbrauchsberechtigte, Pächter und Miether sind zum Bienenbau ebenfalls berechtigt; die Miether indessen nur mit Einwilligung des Vermiethers. Die Befugniß, Bienenvölker aufzustellen, kann durch «ine polizeiliche Vorschrift dahin beschränkt werden, daß Bienenstände nach der Ausflugsseite hin von der Straße oder nachbarlichen Grundstücken bis zu 10 Meter entfernt oder, wenn sie näher stehen, von Ge bäuden oder Einfriedigungen, Zäunen, Hecken bis zu 2'/» Meter Höhe eingeschlossen sein müssen. Bei Auf stellung der nach der Haide, in Oelsaaten und Buch weizenfelder zur Tracht gebrachten Bienenvölker ist «ine Entfernung von mindestens 200 Metern von der nächsten beschien Jagd und von 25 Metern von Wegen und Viehtrieben einzuhalten. Bei Bleichen, Färbereien und Gerbereien dürfen neue Bienenstände nur in einer Entfernung von mindestens 50 Metern errichtet werden. Das Eigenthum wird an Bienen im Allgemeinen nach den zivilrechtlichen Vorschriften erworben. Auf die aus einem Stocke ausziehenden Schwärme hat der Eigenthümer des Mutterstockes ein ausschließliches Recht. Er kann den Schwarm auch auf fremden Boden verfolgen und einfangen, haftet aber demGrund- eigenthümer, bez. Nutzungsberechtigten für allen bei dem Einfangen verursachten Schaden. Zieht ein von dem Eigenthümer verfolgter Schwarm in eine fremde Wohnung, so darf ihn der Schwarmeigenthümer herausnehmen und, wenn die Wohnung ausgebaut ist, auch die Waben zwecks Abfegens der Bienen aus brechen, ohne zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Mehrere zusammengeflogene, verschiedenen Bienen- wirthen gehörige Schwärme verbleiben bis zur Thei- lung im gemeinschaftlichen Eigenthum der Eigenthümer der Mutterstöcke. Sondern sich die zusammengeflogenen Schwärme selbst von einander, dann entscheidet über das Eigenthum der getrennten Schwärme das Loos. Wird der vereinigte Schwarm durch Ausfangen der Königinnen und gleichmäßige Zuschüttung der Bienen von den Imkern getheilt, dann entscheidet auch in diesem Falle das Loos über das Eigenthum an den getheilten Schwärmen. Widerspricht ein Theilhaber der Naturaltheilung, dann ist der Schwarm unter den Theilhabern zu versteigern. Der Erlös fällt ven Theilhabern zu gleichen Theilen zu. Herrenlose Schwärme, welche sich auf öffentlichen Plätzen, Straßen, an Ufern schiffbarer Flüsse oder an Eisenbahudämmen angelegt haben, werden Eigenthum Desjenigen, welcher sie findet und in Besitz nimmt. Ziehen Noth-, Hunger- oder sogenannte Bettelschwärme in fremde besetzte Wohnungen ein, dann werden sie Eigenthum Desjenigen, in dessen Wohnung sie einge zogen sind. Der bisherige Eigenthümer kann weder deren Herausgabe noch Entschädigung verlangen. Wer fremde Bienen — auch sogenannte Naub- bienen — in Massen durch Wasser, Feuer, Dämpfe, Gift oder künstliche Vorrichtungen tödtet, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder Gefängniß- strafe bis zu einem Jahre bestraft. Auch hat er dem Eigenthümer vollen Schadenersatz zn leisten. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu einem Monate wird bestaft: 1. wer Völker, Bienenwohnungen, Rähmchen, Honig Donnerstag, den 7. Juni 1883. oder Waben, von denen er weiß, daß sie von der Faulbrut infizirt sind, anderweitig hingiebt öder verkauft; 2. wer aus seinem Bienenstände dergleichen Völker oder Waben aufstellt, oder faulbrutige Waben wissentlich liegen läßt; 3. wer es unterläßt, von der Faulbrut infizirte Wohnungen bei Seite zu schaffen, oder die Flug löcher bis zur gehörigen Desinfizirung solcher Wohnungen zu verschließen. -Lokales und Sächsisches. Dippoldiswalde. Wie uns mit^etheilt wird, hat das evangelisch-lutherische Landes-Konsistorium be schlossen, dem Kandidaten der Theologie Herrn Bern hard Haaß aus Leisnig das hier vacante Diakonat bis znr Bestehung seiner theologischen Wahlfähigkeits- Prüfung zu vikariatweiser Verwaltung zu übertragen. Der Antritt desselben wird jedenfalls schon in nächster Zeit erfolgen. — Nächsten Sonntag, den 10. Juni, wird ein Extrazug von Hainsberg nach Schmiedeberg, zum Anschluß an den II,io Uhr Abends von Dresden abgehenden Zug abgelassen werden (s. Inserat in heutiger Nummer). — Nach Beschluß des Bundesrathes hat im laufen den Jahre in allen Bundesstaaten des deutschen Reiches eine Wiederholung der Aufnahmen zur Anbau statistik stattzufinden. Diese Aufnahmen haben in derselben Weise wie im Jahre 1878 in allen Ort schaften durch die Ortsbehörden unter Zuziehung von Orts- und Landwirthschaftskundigen, bezüglich der Forsten und Holzungen aber durch Forstivirthschafts- kundige zu erfolgen. Die nöthigen Formulare hierzu werden den Ortsbehörden in nächster Zeit durch die königl. Amtshauptmannschaft zugesendet werden und sind dieselben Seiten der Herren Bürgermeister und beziehentlich Gemeindevorstände nach Anleitung der aufgedruckten Vorschriften auszufüllen. Die ausge füllten Formulare aber sind von einem Mitgliede des Stadtrathes und beziehentlich von dem Gemeindevor stande, sowie den zugezogenen Sachverständigen, zu unterzeichnen und spätestens bis zum 15. September an die königliche Amtshauptmannschaft einzusenden. Letztere aber wird, nachdem sich dieselbe von der vor schriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung der sämmtlichen Formulare Ueberzeugung verschafft hat, dieselben verordnungsgemäß an das statistische Bureau des königl. Ministeriums des Innern zurückgeben. Etwaige, von dem gedachten Bureau noch wahrge nommene Mängel werden den Herren Bürgermeistern beziehentlich Gemeindevorständen direkt mitgetheilt werden und sind mit thunlichster Beschleunigung ab zustellen. Frauenstein, 5. Juni. Im vorigen Monate wurden in die hiesige Sparkasse 24685 Mk. 21 Pf. in 205 Kassenposten eingelegt und 27255 Mk. 86 Pf. in 143 Kassenposten zurückgezahlt. Die Gesammtein- nahme betrug in 287 Posten 48269 Mk. 69 Pf., die Gesammtausgabe in 195 Posten 41116 Mk. 4 Pf. — Das Stadtgeschenk wurde an 174 durch reisende Handwerksburschen verabreicht. Es erwuchs hierdurch der hiesigen Armenkasse eine Ausgabe von 17 Mk. 40 Pf. — Die am vergangenen Sonntage im Rohland- schen Gasthause stattgesunden: Versammlung behufs Besprechung der zur Erlangung einer Eisenbahn sich nothwendig machenden Schritte war von gegen 200 Mann aus Stadt und Umgegend besucht. Nachdem die Versammlung durch eine kurze Ansprache des Einberufers, Herrn Lehrer Haupt, eröffnet war, legte er dar, warum man gerade jetzt Hoffnung hegen dürfe, vielleicht eine Eisenbahn zu erlangen, sorderte die Versammlung auf, durch unermüdliches Petiren das gewünschte Ziel zu erreichen zu suchen und für 48. Jahrgang. die heutige Besprechung einen Vorsitzenden zu wählen Die Versammlung bestimmte hierzu den Antragsteller. Hierauf verlas Herr Bergwerks-Rechnungssührer Fritzsche eine von ihm für den hiesigen Gewerbeverein verfaßte Petition an das Finanzministerium bezüglich des Eisenbahnbaues. In derselben wird die hohe Staatsregierung gebeten, statt der Linie Bienenmühle- Landesgrenze die Linie Lichtenberg-Frauenstein-Landes- grenze erbauen zu lassen und sind die Gründe hierfür in der Petition angegeben. Einige Herren empfahlen auch die Linie Frauenstein-Niederbobritzsch-Nossen. Die Versammlung beschloß, zunächst die Fritzscbe'sche Petition beizubehalten, die Staatsregierung ab« zu gleich durch einen Zusatz zu jener Petition zu Bitten, Frauenstein und Umgegend durch Erbauung der Linie Frauensteiu-Niederbobritzsch-Nossen in's Eisenbahnnetz mit aufzunehmen, falls die Abzweigung von Lichten berg nach Frauenstein-Landesgrenze nicht berücksichtigt werden könne. Die Versammlung wählte hierauf ein provisorisches Komitee, welches die Bahnangelegenheit von nun an nicht wieder aus den Augen verlieren und das allgemeine Interesse hierfür stets wachhalten soll. Man bestimmte zu diesem Komitee außer dem Herrn Bürgermeister Grohmann und Herrn Lehrer Haupt von hier, die Herren Vorstände der in Frage kommenden Gemeinden, sowie die Herren Pastoren Sommer - Burkersdorf und Muhlert - Niederbobritzsch. Dem erwähnten Komitee ist es freigestellt, aus den verschiedenen Gemeinden sich noch durch solche Herren zu verstärken, welche sich für die erwähnte Angelegenheit interessiren. Die Versammlung wurde mit dem Wunsche geschloffen, daß die Bemühungen jener Herren den erwünschten Erfolg haben möchten. Herzliches Glückauf! Dresden. Die Gerichtsferien beginnen am 15. Juli und währen bis zum 15. Septbr. Während dieser Zeit werden nur in Feriensachen Termine ab gehalten und Entscheidungen erlassen. Feriensachen sind: Strafsachen, Arrestsachen und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen, Meß- und Marktsachen, Streitigkeiten zwischen Vcrmiethern und Miethern von Wohnungs- und anderen Räumen wegen Ueberlaffung, Benutzung und Räumung derselben, sowie wegen Zu rückbehaltung der vom Miether in die Miethsräume eingebrachten Sachen; ferner Wechselsachen, Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angesangenen Baues ge stritten wird. Das Gericht kann auf Antrag auch andere Sachen, soweit sie einer besonderen Beschleuni gung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. Die gleiche Befugniß hat vorbehaltlich der Entscheidung des Ge richts der Vorsitzenve. Zur Erledigung der Ferien sachen können bei den Landgerichten Ferienkammern, bei den Oberlandesgerichten und dem Reichsgericht Feriensenate gebildet werden. Auf das Mahn-, das Zwangsvollstreckungs- und das Konkursverfahren sind die Ferien ohne Einfluß. — Die Delegirten - Konferenz der deutschen Ge werbekammern bez. der deutschen Handels- und Ge- merbekammern ist am 4. Juni in Dresden im Saale der Dresdener Kaufmannschaft zu ihrer ersten Sitzung zusammengetreten. Vertreten sind außer den 5 säch sischen Gewerbekammern (Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zittau und Plauen) Bayern, Württemberg und die drei Hansastädte Hamburg, Lübeck und Bremen. Freiberg. Für die voraussichtlich nur kurze Zeit währende und gegen Ende dieses Monats beginnende Sitzung des Schwurgerichts sind aus der Dippoldis- watdaer Gegend als Hauptgeschworene die Herren Stadtrath G. L. Hamann in Rabenau und Vorwerks besitzer R. Kästner in Neinberg ausgeloost worden. Tagesgeschichte. Berlin. Der Reichstag wird gegen Ende dieser Woche, wahrscheinlich am Sonnabend, bis zum Herbst vertagt werden. Vor der Vertagung wird di« Be- rathung des Budgets im Plenum überhaupt nicht mehr