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Dienstag. Nr. 113. 26. September 1882. Weißerih-Feitung Amts-Matt für die Königliche Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ichne in Dippoldiswalde. Diese- Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstag-, Donnerstags und Sonnabend«. — Zu deziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark LS Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage de- Blatter eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Mit Nr. 115 schließt das 3. Vierteljahr des Abonnements auf die „Weißeritz-Zeitung" und ein neues Abonnement beginnt. In ihrein eigenen Interesse ersuchen wir alle unsere geehrten Abonnenten, die die Zeitung durch die Post beziehen, um schleunigste Erneuerung des Abonnements, damit in der Zusendung eine Unterbrechung nicht eintrete. Bei allen unsern übrigen Lesern nehmen wir stillschweigend eine Verlängerung des Abonnements an, und werden wir mit der Zusendung in bisheriger Weise fortfahren. Die Redaktion der „Weißeritz-Zeitung". Dippoldiswalde. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern sind mittelst öffentlicher Bekanntmachung der unter zeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft vom 13. April 1878 die Ortsbehörden des hiesigen Bezirks angewiesen worden, allvierteljährlich einen Auszug aus dem Anmelderegister über die zum selbstständigen Gewerbe betrieb ertheilten Anzeigebescheinigungen und beziehentlich über die durch Tod, Wegzug u. i. w. hierin einge- tretenen Erledigungen an daS Königliche Amtsgericht einzureichen, für den Fall aber, daß im Laufe eines Jahres überhaupt keine Gewerbeanmeldung, beziehentlich Aenderung vorgekommen sein sollte, am Jahresschlüsse dem genannten Gerichte durch Zusendung eines Vakatscheines oder in sonst geeigneter Weise hierüber Anzeige zu erstatten. Da, wie Seiten eines der Königlichen Amtsgerichte zur Kenntniß der Königlichen Amtshauptmannschaft gebracht worden ist, eine größere Anzahl von Gemeindevorständen der ebengedachten Anweisung bisher nicht oder nur mangelhaft entsprochen hat, so wird diese Letztere behufs der künftigen genauen Beachtung hiermit in Erinnerung gebracht. Formularpapier zum Gewerbeanmelderegister und zu Registerauszügen ist gegen Erlegung von 50 Pfg. pro Buch hier zu beziehen. Dippoldiswalde, am 21. September 1882. Königliche Amtshauptmannfchaft. von Keßinger. Ludwig. Bekanntmachung, die Aufstellung der Urlisten zur Wahl der Schöffen und Geschworenen betreffend. Nach der für die Ausführung der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Schöffen und Ge schworenen maßgebenden Verordnung vom 23. September 1879 (Blatt 375 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879) hat die Auslegung der Urliste», d. i. der Verzeichnisse der.in den Gemeinden wohnhaften Personen, welche zu dem Schöffen- und Geschworenen-Amte berufen werden können, in den Gemeinden im Monat Oktober zu erfolgen. Mit Rücksicht hierauf nimmt die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannfchaft Veranlassung, die Herren Bürger meister der mittleren und kleinen Städte, sowie die Herren Gemeindevorstände, darauf hinzuweisen, daß sie, soweit dies nicht bereits geschehen, unverzüglich mit der Aufstellung dieser Urlisten vorzugehen haben. Hierbei wird noch besonders darauf ausnierksam gemacht, 1. daß die Bewohner der vom Gemeindebezirke eximirten Gutsbezirke in die Ortsliste mit aufzunehmen sind, 2. daß die Vorschriften über die Auslegung der Urlisten in der Gemeinde in ß 3 und 4 der oben ange zogenen Verordnung vom 23. September 1879 auf das Genaueste innezuhalten sind, widrigenfalls eine Widerholung der Auslegung sich nöthig machen würde, und 3. daß die Einsendung der Urlisten nach § 5 derselben Verordnung spätestens bis zum 31. Oktober an das betreffende Amtsgericht zu erfolgen hat. >