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Sonnabend. Nr. 30. 11. März 1882. Weißerih-Ieitung. Amts-Matt für die Königtiche Amtsliauptmannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die Stadträthe zu Dippoldismalde «nd Irauensiein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ichne in Dippoldiswalde. Dieser Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehm durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Pret« vierteljährlich 1 Mark LS Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blatter eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden nut lv Pfg. sür die Spalten-Zei!e, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Verordnung, die Ein- und Durchfuhr von Vieh und thierischen Theilen aus Oesterreich Ungarn betreffend, vom 22. Februar 1882. Da in Betreff der Rinderpest die derzeitigen Verhält nisse in Oesterreich-Ungarn es gestatten, das durch Verord nung vom 1. November vorigen Jahres — abgedruckt in Nr. 256 des „Dresdner Journals" von 1881 und in Nr. 258 der „Leipziger Zeitung" von 1881 — erlassene aus nahmslose Verbot der Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen und Ziegen in einigen Beziehungen wieder zu be schränken, so wird hiermit die vorgedachte Verordnung vom 1. November vorigen Jahres aufgehoben und an Stelle der selben Folgendes verordnet: I. Rindvieh betreffend. 8 1. Die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn ist bis auf Weiteres verboten. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Verbote ist nur rücksichtlich der Einfuhr für Fälle der in ß 2 gedachten Art gestattet. 8 2. Den Wirthschaftsbesitzern innerhalb der an das Königreich Böhmen grenzenden Amtshauptmannschaften Oels- nitz, Auerbach, Schwarzenberg, Annaberg, Marienberg, Frei berg, Dippoldiswalde, Pirna, Bautzen, Löbau und Zittau ist gestattet, ihren eigenen Bedarf von Nutz- und Zuchtvieh an Rindern unter folgenden Bedingungen aus Böhmen nach Sachsen einzuführen. u) Es darf nur Rindvieh der böhmischen Landrace, wel ches aus Böhmen selbst stammt und lediglich zu wirth- schastlichen Zwecken bestimmt ist, eingeführt werden, und zwar in der Regel (vergl. 8 3) nicht mehr, als 12 Stück sür einen und denselben Wirthschaftsbesitzer innerhalb eines Kalenderjahres. b) Darüber, daß die einzubringende Stückzahl dem wirt lichen Bedarfs seiner Wirtschaft entspricht, hat sich der Einführende durch ein Zeugniß der Polizeibehörde seines Wohnortes und, wenn er Gutsvorsteher ist, durch ein Zeugniß der Bezirksamtshauptmannschaft an dem betreffenden Grenzpunkte (Punkt o) auszuweisen. e) Die Einbringung ist beschränkt auf folgende Grenz punkte und Tage: 1) Zittau ohne Beschränkung auf bestimmte Tage, 2) Ebersbach an jeder Mittwoch, 3) B odenbach-Tetschen in der Regel an jedem Montage und Freitage, 4) Hermsdorf bei Frauenstein an jeder dritten Mittwoch des Monats, 5) Weipert an jedem Montage und Freitage, 6) Reitzenhain an jedem Donnerstage, 7) Wittigsthal an jeder Mittwoch, 8) Klingenthal an der ersten und dritten Mitt woche jeden Monats, 9) Voitersreuth an jedem Donnerstage. ck) Das einzuführende Vieh ist an dem betreffenden Grenz punkte durch einen Sächsischen Veterinärpolizeibeamten zu untersuchen. Dasselbe ist zum Zweck der Unter suchung 48 Stunden vor dem betreffenden Einlaßtage und für eine bestimmte Stunde des letzteren uä e, 1: bei dem Grenzpolizeikommissariate zu Zittau, aä o, 2: bei der Grenzpolizeiinspection zu Ebers bach, ack o, 3: bei dem Grenzpolizeikommissariate zu Bodenbach, uä e, 4: bei dem königlich Sächsischen Neben- zollamte Hermsdorf, ack o, 5: bei der Grenzpolizeiinspektion zu Weipert, ack o, 6: bei der Gendarmeriestation in Reitzen hain, aä e, 7: bei dem königlich Sächsischen Neben zollamte Wittigsthal, acl e, 8: bei der Gendarmeriestation in Klingen thal, uä o, 9: bei der Grenzpolizeiinspektion zu Voi tersreuth anzumelden. o) Der Einführende hat durch amtlichen Begleitschein (Viehpaß) der Polizeibehörde des böhmischen Abtriebs ortes nachzuweisen, daß das betreffende Vieh aus Böhmen stammt, unmittelbar vor seinem Abtriebe mindestens 30 Tage am Abtriebsorte gestanden hat;