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Sonnadcnd. Rr. 27. 4. März 1882. Weißerih-Ieitung. Amts-Akatt für die Königliche Amishauptmannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die Stadträtße zu Dippoldiswalde und Irauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ichne in Dippoldiswalde. Diese« Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehm durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. - Preis vierteljährlich 1 Mark SS Pfg. - Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung, Hundesperre betreffend. Nach einer von der Königlichen Amtshauptmannschaft Pirna am heutigen Tage anher gelangten Mittheilung ist am 27. vorigen Monats in Maxen und Mühlbach mit Hässlich ein schwarzer, glatthaariger, mittelgroßer, mit einem Hals- - riemen versehener Hund aufgetreten, aus dessen Benehmen mit größter Wahrscheinlichkeit gefolgert werden muß, daß er mit der Tollwuth behaftet gewesen ist. Nachdem dieser Hund sowohl in Mühlbach als auch in Maxen je ein Kind mehr fach gebissen hat und auch auf erwachsene Personen losgegangen ist, bat sich derselbe von Maxen in der Richtung auf Schmorsdorf und Crotta entfernt, ohne daß er bis jetzt hat erlangt werden können. In Gemäßheit des Reichsgesetzes, die Abwehrung und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, vom 23. Juni 1880 und der Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 9. Mai 1881, wird daher auch für die von Maxen ab bis zu einer Entfernung von 4 Kilometer im Umkreise gelegenen Orte des hiesigen Verwaltungsbezirkes, als: Schlottwitz, Cunnersdorf, Reinhardtsgrimma, Hausdorf, Lungkwitz, Saida, Witt- gensdorf, Kreischa, Zscheckwitz und Gombfen hiermit Folgendes angeordnet: Alle diejenigen Hunde und Katzen, welche von dem erwähnten tollen Hunde gebissen worden sind oder rücksichtlich deren der Verdacht vorliegt, daß dies der Fall sei, sind, soweit dies nicht bereits geschehen, sofort zu tödten und vor schriftsmäßig zu verscharren. Alle im Bezirke der obgenannten Ortschaften vorhandenen übrigen Hunde sind während der Dauer von drei Monaten festzulegen — anzuketten oder einzusperren. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der Hunde an der Leine, wenn dieselben zugleich mit einem vorschriftsmäßigen Maulkorb versehen sind. Hunde, welche diesen Vorschriften zuwider frei umherlaufend betroffen werden, sind sofort zu tödten. Die Ortsbehörden haben die genaue Befolgung dieser Anordnungen sorgsam zu überwachen, vorkommenve Zuwiderhandlungen aber, welche mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bedroht sind, zu bestrafen, bez. zur Bestrafung anher anzu zeigen Königliche Amtshauptmannschaft. Dippoldiswalde, am 1. März 1882. von Kessinger. Semig. Bekanntmachung. An Stelle des verstorbenen Gutsbesitzers Petzold in Liebenau ist bei der heute stattgefundenen Ergänzungswahl der Höchstbesteuerten Herr Königlicher Oberförster Klette in Bärenfels als Vertreter der Letzteren in die Bezirksversammlung gewählt worden, was in Gemäsheit von 8 20 Abs. 2 der Aus führungsverordnung vom 20. August 1874 hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Dippoldiswalde, am 1. März 1882 Königliche Amtshauptmannfchaft. von Kessinger. Ludwig. Vorladung. Die Dienstmagd Lina Marie Uhlemann aus Brand, 20 Jahr alt, deren jetziger Aufenthaltsort unbe kannt, hat sich auf eine wider sie wegen Betrugs erstattete Anzeige zu verantworten und wird hiermit geladen, sich zur Vernehmung hier zu gestellen. — Die Polizeibehörden werden ersucht, die Uhlemann auf diese Vorladung aufmerksam zu machen und anher zu weisen, bez. von deren Aufenthaltsort Mittheilung anher zu geben. Dippoldiswalde, den 2. März 1882. Der Königliche Amtsanwalt. I)r. zur. Fraustadt.