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M MWMW M StMWWMll Zweistlsstage» Ueber die steuerlich« Behandlung der den Steuer- pflichtigen für die Zahlung von Umsatz- . Gewerbe« und Grundsteuer sowie für die Einstellung von Arbeit», krästen vom Finanzamt augzugebenden Steuergut scheine besteht Infolge der kurz gefakten gesetzlich«» Be stimmungen bi» jetzt keine Klarheit. Nach der Verordnung zur Belebung der wirb» schast vom 4. September 1932 blloet die Verein» nahmung der Gutscheine für jeden Gutscheinberechttgten steuerpflichtiges Einkommen. Wirtschaftlich betrachtet ist diese Bestimmung nicht recht verständlich. Der Pflichtige bezahlt erst seine volle Umsatz^ Gewerbe- oder Grundsteuer; man gewährt ihm hierauf einen Nachlaß in Form von Gutscheinen, und er soll dafür wieder Einkommensteuer bezahle». Rechtlich dagegen läßt sich die Bestimmung leichter erklären Dem Pflichtigen fließen Wertpapiere zu die sein Ein kommen vermehren, und zwar in dem Fahre, in dem er die Papiere erhält. GS besteht hier scheinbar ein innerer Widerspruch zu dem Grundsatz de» Einkom mensteuergesetze», Einnahmen erst innerhalb de» Steuer abschnitte» al» bezogen anzusehen, m dem sie fällig geworden sind. Dieser Grundsatz ist hier iedoch nicht anwendbar, da die Gutscheine al» Wertpapiere schon im Zettpunkt ihrer Begebung einen btlanzfähigen Werf drrkörpern. Das durch die Gutscheine zugesloslene Einkom men kann der Pflichtige aber erst in den Jahren 1934 bis 1938, in denen die Gutscheine zur Steuerzahlung verwendet werden können, realisieren, wenn er sie nicht vorher an der Börse verkauft. Ihre volle Be steuerung jm Zeitpunkte ihre- Empfange» würde des halb zweifellos eine Härte darstellen. Bei Pflichtigen, an die Gutscheine autzaegeben wurden, sind diese Gutscheine für dis Steuerberrch- nung im Ausgabejahr statt mit dem vollen Kurswert nur mit einem Fünftel diese» Kurswerte» anzusetzen. Maßgebend ist hierbei der Kur» am 31. Dezember de» Jahres der Gutscheinausgabe. Hat beispielsweise ein Kaufmann «in Einkommen von 10000 RM., in dem sich vom Finanzamt erhal tene Steuergutscheine im Kur-wert von 2600 RM. be finden, so hat er nur ein Einkommen von 8000 RM. zu versteuern, d. h. nämlich 10000 RM. abzüglich vier Fünftel des Kurswerte» der Gutscheine, also abzüg lich 2000 RM. Beim buchführenden Kaufmann findet die Berechnung dieser Steuerermäßigung zweckmäßiger weise außerhalb der Bilanz statt. Beim Empfang der Scheine sind diese demnach mit dem Nennwert bezw. mit dem niedrigeren Kurswert in vaS Steuergutsckwin- konto aufzunehmen. Buchung» Per Gutfcheinkonto an Steuerkonto. In die Gchlußbilanz sind die Gutscheine mit dem Kurswert de» Bilanzstichtage» etnzusetzen. Im Gewinne des Kaufmann» ist hiernach also der volle Wert der Gutscheine enthalten. Bon diesem Gewinne ist in der Einkommensteuererllärung ein Be trag von vier Fünfteln de» Werte» der Gutscheine ab- zusehen, wobei diese mit dem Kurswert am 81. De zember de» AuSgabejahre» anzusetzen sind. Zu einem etwaigen Verlust dagegen sind diese vier Fünftel in der Steuererklärung noch hinzuzuschlagen. Nach Ab» Mr stellt es mit der Senkung der Kraftsahrzeugstener? der vrrddchmio lauf de» Geschäftsjahre» erscheint e» zweckmäßig, die steuerlich begünstigten Gutschein« oom Gutfcheinkonto aus da» Effektenkonto zu übertragen, von diesem Zeit- Punkt« ab sind sie nämlich wie Effekten und gekaufte Gutschein«, die ja sofort auf Effektenkonto gebucht wer den, zu behandeln. Di« Vergünstigung der Gutscheinbewertung mit nur einem Fünftel gilt nun nicht etwa nur Mr buch, führende Gewerbetreibende, sondern auch für alle nicht- buchführenden Kaufleute, Landwirte, für Hausbesitzer und freie Berufstätige. Hat ein Hausbesitzer für gezahlte Grundsteuer oder ein Arzt für gezahlte Umsatzsteuer Gutscheine er halten, so gelten diese zu einem Fünftel de» Kurs wertes am 31. Dezember des AuSgabeiahre» als Ein kommen au» Grundbesitz bezw. freier Berufstätigkeit Voraussetzung hierzu ist nur, daß die Scheine unmittel bar vpm Finanzamt empfangen worden sind. Die« geringere Bewertung kommt also nicht in Frage für solche Gutscheine, die freihändig erworben worden sind veräußert ein Nichtbuch führender, ein Hausbesitzer oder freier Berufstätiger vom Finanzamt erhaltene Gutscheine, so ist ein Gewinn nicht emkommensteuer- pflichtig. Veräußert er gekaufte Gutscheine, so ist der erzielte Gewinn nur steuerpflichtig, wenn er als Spe kulationsgewinn anzusehen ist. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger al» drei Monat« beträgt, der Gewinn im Steuerabschnitt mindestens den Betrag von 1000 RM. erreicht und der Steuerpflichtige nicht dar- legt, daß er keine Spekulationsabstcht i«habt hat. Daß der Besitz an Gutscheinen 'owie der Anspruch auf Ausgabe von Gutscheinen für gezahlte Steuern Ver mögen darstellt und in eine gegebenenfalls abzugebende Vermvgenserklärung ausgenommen werden muh, steht außer Zweifel. Hierbei find die Gutscheine als Wert papiere zu behandeln und nicht etwa al- Geld, da sie ja nicht als Zahlungsmittel gelten. Bei der Gewerbekapitalsteuer find im Besitze be findlich« Steuergutschein« dann zum Gewerbekapital zu rechnen, wenn st« bei der Feststellung He» Einheit», werte» für da» Betriebsvermögen einbezogen worden sind. Der Gewerbeertragsteuer liegt der gewerblich ermittelte Gewinn zugrunde. In diesem Gewinn ent haltene vom Finanzamt empfangene Gutscheine sind hierbei nur mit einem Fünftel ihre» Kurswerte» ein- zusetzen. Diese Vergünstigung ist also auch hier an. wendbar. Werden die Gutscheine bei Steuerzahlungen in der Zeit vom 1. April 1934 bi» 81. März 1939 in Anrechnung .gegeben, so werden sie bekanntlich mit einem Aufgeld in Zahlung genommen, da» je nach der Fälligkeit de» Gutscheine» in den Jahren 1934 bi» 1939 4 bi» 20 Prozent beträgt. Die Frage der steuerlichen Behandlung diese» Aufgeldes wird erst 1934 praktisch. Ein buchführender Steuerpflichtiger, der das Aufgeld innerhalb seine» Betriebe» vereinnahmt, dürste e» mit dem vollen Betrage al» Einkommen ver steuern müssen. Bei Ntchtbuch führenden dagegen ist das Aufgeld immer steuerfrei, und z-var ohne Rück sicht darauf, ob der Gutschein vom Finanzamt direkt emp sangen oder aber an der Börse erworben worden ist. auf Steuersenkung viele veranlaßt hat, ihre Wagen noch nicht abzumelden, und weil eine Herabsetzung der Steuer sicher zur Folge haben würde, daß die ab ¬ gemeldeten wagen früher wieder angemeldst werden, und daß man auch mit Neuanmeldungen eher begtnnt- al» e» sonst im Frühjahr der Fall ist. Die den Finanzämtern au» der Steuersenkung erwachsend« Arbeit darf unter keinen Umständen bei den Erwägungen de» ReichSftnanzmlmjterS «ine Rolle spielen. Die Steuersenkung darf auch nicht deswegen weiter verzögert werden, weil vom 1. April de» kom menden Jahre» an die Kraftfahrzeugsteuer ohnehin neu geregelt werden mutz. Bon dem neuen Reichskabi nett mutz man vielmehr erwarten, dast es die durch die innerpolitisch« Lage und die zeitraubenden Länder verhandlungen verzögerte Erledigung der für den Kraft verkehr lebenswichtigen Frag« der Steuersenkung un gesäumt wieder aufgreift und einer befriedigenden Lösung -»führt, zumal da die Summe, die dem Kraft verkehr erlassen würde, durch den inzwischen einge tretenen Ablauf der ersten Wintermonate erheblich niedriger geworden ist. Praktisch würde wahrscheinlich ein Verlust überhaupt nicht eintreten, weil bei einer Steuersenkung die Zahl der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge und damit auch das Aufkommen au» der Steuer und au» den BetriebSstoffzüllen entsprechend steigen würde. Neue Methoden zur Schadenfeuer-Bekämpfung Oben: Vorführungen von unbrennbarem Stroh. Diese Stroh, platten, die vor allem zur Deckung von Häusern und Scheunen Verwendung finden können, enthalten keinen chemischen Zusatz, sondern sind lediglich durch das besonvere Preßvrrsahren unbrennbar gemacht. Unten: Löschung eines Oekbrands -mit Wasser. Bisher wurden Oelbränd-e mit Seifenschaum oder Kohlensäure abgeiöschi. Durch die Anwendung der sogenannten Steln'schen Universal- Düse ist es möglich, Wasser so fein zu verteilen, daß es sich al» dichter Nebel über die brennende Fläche legt und jede Luftzufuhr absperrt. Auch zur Niederschlagung von Staub- massen und zur Verhinderung von Kohlenstaubexplosionen sin- det diese» Verfahren Anwendung. Welche Forderungen verjähren am 31. Dezember 1832? spräche de» gewerblichen Verkehr» der Kaufleute, Fabrikanten und Handwerker, also z. B. Warenlieferungen des Lieferanten an den Detaillisten oder Gewerbetreibenden für dessen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb (Lieferung von Geschäft zu Geschäft zum Zwecke des Weiterverkaufs); ferner Zinsen und andere ständig wieder- kehrende Leistungen, wie Unterhaltungsbeiträge, Grundstücks». Pacht- und Mietszahlungen. Nach fünf Jahren Vom Reichsausschuß der Kraftoerkehrswirtschaft wird uns geschrieben: Auf die Bemühungen des ReichSauSschnsseS der Kraftoerkehrswirtschaft hin hatte seinerzeit das Reichs finanzministerium sich bereit erklärt, die Kraftfahr zeugsteuer für das Winterhalbjahr um 50 Prozent -u senken, sofern die Länder, denen die Krastsahrzeua- steuer zufließt, bereit seien, die Hälfte des evtl, ent stehenden Ausfalles zu tragen. Obwohl nach Pen in Danzig gemachten Erfahrungen damit zu rechnen war, daß die Steuersenkung eine große Zahl von Kraftfahr zeugbesitzern veranlaßt hätte, ihr« Wagen für den Win ter nicht abzumelden, und daß die Zahl der Neuzu lassungen erheblich steigen würde, Haben sich die Län der durchaus ablehnend verhalten. Da» Reich anderer seits hat sich auch nicht entschlossen, da» Risiko für einen Ausfall «Nein aus sich zu nehmen, obwohl «» sich wenn man da» Steueraufkommen für da» Winterhalb jahr mit 50 Millionen veranschlagt, -rur um einen Bruchteil dieser Summe hätte handeln können, zumal da bi» zum HerauSkommen eine» entsprechenden Ge setze» ein Teil de» Winterhalbjahre» schon verflossen gewesen wäre. Die KBK. hat dann dem ReichSftnanzminister er» neut Material überreicht, au» dem sich ergab, datz oon 15 000 befragten Kraftfahrzeugbesitzern 88 v. H. sich bereit erklärten, ihr Kraftfahrzeug im Fall «in« Steuersenkung für den Winter nicht adzumelden. Die Prüfung -es Material» und der Fracht der Steuersen kung wurde zugesagt. Eine Entscheidung ist aber wohl infolge de» Rücktritts de» Kabinett» noch nicht gefall««. Inzwischen sind zwei Monate de» Wtnterhalb- jähre» verflossen. E» wäre aber falsch, hi«rau» den Schluß zu ziehen, datz nun eine Hilfe nicht mehv not tut. Sie wäre auch jetzt noch dringend erforderlich, weil infolge der in der Zwischenzeit dreimal «höhten Dreib- stosfprets« jede, auch di« geringste Entlastung de» Kraft fahrer» von hrötzter Bedeutung ist, weil di» Hoffnung Durch die Nichtbeachtung der Verjährung gehen alljähr lich erhebliche Beträge verloren. Die Verjährungsfristen beginnen regelmäßig mit der Entstehung des Anspruch». Nach sechs Monaten verjähren die Ansprüche auf Wandlung oder Minderung bei ge kauften beweglichen Sachen von der Ablieferung an; ebenso die Ersatzansprüche des Vermieters oder Verleihers sowie des Be steller» eine» beweglichen Wertes; die Ersatzansprüche de« Ver pfänders gegen den Pfandgläubtger; die Ansprüche gegen die Post seit der Einlieferung der betreffenden Postlteferung. Nach einem halben Jahr« verjähren die Ansprüche auf Wandlung oder Min derung bet Grundstückskäufen von der Uebergabe an, die An sprüche gegen di« Eisenbahn «egen Schadrnersatze» vom lag« der Ablieferung an. Nach zwei Jahre« verjähren, vom Zahr«»abschluh an gerechnet, die in » ISS VGB aufgeführten Ansprüche de» gewöhnlichen täglichen Leben», und, zwar di« Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und Kunstgewerbetreibenden, wenn die Leistung nicht für den Ge werbebetrieb de» Schuldner» erfolgt ist, also Forderungen an die Privatkundschast für Warenlieferungen, Reparaturen, Ausbesse rungen, sodann di« Ansprüche der Landwirt«, wenn die Lieferung für den -au»hatt erfolgte und der dem Verkehr dienenden Ge schäft«, wie z. v. der Spediteure, Frachtsuhrseut«, Voten und Schiffer wegen de» Beförderungslohne», di« Ansprüche der Gast wirte und gewerbsmäßigen Vermieter wegen ihrer Miete, der Rechtsanwälte, Notar«, Lehrer, Aerzt«, Angestellten und Arbeiter wegen ihre» Honorar», Gehalt» oder Lohne», der Handelsvertreter wegen Provistonen und Auslagen, der Lehrmeister wegen der im Lehrvertrag vereinbarten Leistungen und bestritt««» Auslagen. Rach drei Jahren verjS-ren di« Ansprüche »on unerlaubten Handlungen von Kenntnie de» Schaden» und dir Person de« Ersatzpflichtigen atz (Unterschlagungen uf».), ferner, vom Jahr,»schloß ab a,rechnet, die nicht do» ,weijLhrt»e» Verjährungsfrist unterliegend«» An verjähren die Ansprüche aus Mängeln eines Baues und die Ansprüche der Gläubiger gegen den früheren Inhaber eines Han- delsgefchäft««, ebenso di« Ansprüche de» Auftraggebers an den Rechtsanwalt auf Schadenersatz. Drei Jahre ist die regelmäßige gesetzliche Frist wenn das Gesetz nichts anderes vorschretbt. In dieser Zeit ver jährt z. B. der Anspruch au« vollstreckbaren rechtskräftigen Urtei len, au» Vollstreckungsbefehlen, aus Darlehen usw., Dividenden ansprüche eine» Gesellschafter». Kommen dabei „regelmäßig wie derkehrende Leistungen" in Frag«, wie z B. gesetzliche Zinsen, Ver tragszinsen, so verjähren diese in fünf Jahren. Die Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet ist. Der Zeitraum der Hemmung wird in di« Verjährung nicht einbegriffen. Hat der Schuldner die Zahlung seiner Schuld -bei „Besserung" seiner Ver mögenslage" versprochen, so hörte die Hemmung in dem Zeitpunkt auf, ho sich die Verhältnisse gebessert haben und der Gläubiger di«, erfährt. Unterbrochen wird die Verjährung durch Anerkennung, durch Abschlagszahlung und Zinszahlung, die ein Anerkenntnis erkennen lassen, Stun- dungsbttte, Sicherheitsleistung, Klageerhebung, Einreichung eines Gesuch» um Erlassung eine» Zahlungsbefehl» bezw. Ansetzung ein«, Gütetermin», Anmeldung im Konkurse, Aufrechnung im Prozeß, StreitveMndung, vornahm« einer Vollstreckung,Handlung und in Eisenbahn- und Postsachen durch R«klamatton und Klag«. Bloß, auß«rg»rtchtlich« Mahnung unterbricht dt« Verjährung da-«»«» nicht.