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Für die Verbrechen der 88 2 bis 3 find, soweit nicht die Zuständigkeit eines Sondergerichtes begründet ist, die großen Straflammern zuständig. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihrer Verkündung folgenden Tag in Kraft. Neudeck, den 9. August 1932. Der Reichspräsident, gez. von Hindenburg, Der Reichskanzler, gez. von Popen, Der Reichsminister der Justiz, gez. Gürtner, Der Reichsminister des Innern, gez. Frhr. von Gayl. Die amtliche Erläuterung Berlin, g. August. Amtlich wird mitgeteilt: Bei der Be kanntgabe der Juni-Verordnung gegen politische Ausschreitungen hat der Reichspräsident für den Fall des Wiederauflebens politi scher Gewalttätigkeiten neue scharfe Ausnahmevorschriften ange kündigt. Die letzten Wochen haben in Deutschland bisher uner hörte Gewaltakte gebracht. Reichspräsident und Reichsregierung haben sich daher entschlossen, zur Unterdrückung des politischen Ter rors von den schärfsten Mitteln Gebrauch zu machen. — Politische Gewalttaten werden durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 4. August 1932 unter schwerste Strafdrohungen gestellt, für die ernstesten Fälle wird die Todesstrafe angedroht. Das geltende Recht sieht die Todesstrafe vor für den Mörder, der mit Ueber- legung tötet, und für schwere Sprengstoffverbrecher. Künftig hat auch der sein Leben verwirkt, der ohne Ueberlegung in der Leiden schaft des politischen Kampfes, aus Zorn und Hatz, einen tödlichen! Angriff auf seinen Gegner unternimmt oder einen Poltzeibeamten oder einen Angehörigen der Wehrmacht tötet. Auch der wird mit dem Tode bestraft, der durch eine Brandstiftung oder ein an deres gemeingefährliches Verbrechen Len Tod eines Menschen ver. ursacht. — Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren trifft denjenigen, der eine schwere Körperverletzung durch Anwendung einer Schuß waffe oder bei einem tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten verursacht. Die gleiche Strafe trifft alle, die sich an Aufruhr oder Landfriedensbruch in erschwerter Weise beteiligen. — Mit Zucht haus wird künftig eine Reihe von Gewalttätigkeiten bestraft, die bisher nur mit leichten Strafen bedroht waren. Alle aus poli tischen Beweggründen begangenen Körperverletzungen, wenn sie von mehreren gemeinschaftlich, mit einer Waffe oder einem gefähr lichen Werkzeug verübt sind, stehen künftig unter Zuchthausstrafe, ferner alle Gewalttätigkeiten, die mit Schußwaffen begangen wer den und jeder tätliche Angriff auf einen Polizeibeamten, wenn er auch nur zu einer einfachen Körperverletzung geführt hat. Zucht haus ist ferner angedroht für die leichteren Fälle des Aufruhrs und des Landfriedensbruches und im Hinblick auf Vorkommnisse der letzten Zeit, für den aus politischen Beweggründen begangenen erschwerten Hausfriedensbruch. — Um die neuen schweren Straf- Methoden mit Nachdruck zur Geltung zu bringen, hat di« Reichs regierung für diejenigen Bezirke, in denen dafür ein Bedürfnis hervorgetreten ist, im Benehmen mit der zuständigen Landesregie rung Sondergerichte errichtet. Diese sind Gerichte des Landes. Sie arbeiten nach «inem beschleunigten Verfahren. ,Jhre Urteile sind keinem Rechtsmittel unterworfen und deshalb sofort vollstreck bar. Neben den durch die Verordnung des Reichspräsidenten neu geschaffenen Tatbeständen sind den Sondergerichten grundsätzlich auch alle leichteren Fälle der im politischen Kampf vorkommenden strafbaren Handlungen zugewiesen. — Fälle von minderer Bedeu tung sollen jedoch in der Regel dem ordentlichen Verfahren zuge- leitet werden. Es war erwogen, weitere strafverschärfende Be stimmungen gegen diejenigen zu treffen, die aus dem Hintergrund die Mafien zu Gewalttätigkeiten aufreizen. Einstweilen ist jedoch von einer solchen Maßnahme mtt Rücksicht darauf abgesehen wor- den, daß 8 11 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 14. Juni ,932 bereits Gefängnis nicht unter drei Monaten für den an droht, der öffentlich zu einer Gewalttat gegen eine bestimnste Per son oder allgemein zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen auffordert oder anreizt. Ts wird nachdrücklichst dafür ge sorgt werden, daß diese Strafvorschrtst gegen jedermann, auch gegen die Presse, die zu einem Teil in letzter Zett in unverant wortlicher Weise gehetzt hat, unnachstchtlich zur Anwendung ge bracht wird. — In der Bevölkerung sind auch neuerdings von ver schiedener Seite Hoffnungen auf ein« umfassende Amnestie erweckt worden. Die Retchsvegierung erklärt, daß eine Amnestierung poli. tischer Straftaten im schroffsten Gegensätze SU ihrer mit den neuen Verordnungen verfolgten Absicht stehen würde, politische Gewalt- taten unnachstchtlich mtt den schärfsten Maßnahmen-u bektünpfen. Sie wird diesen Standpunkt jedem etwa auftauchenden Wunsch nach einer Amnestie mit Nachdruck entgegenschen. Der Wortlaut der neuen Notverordnung Berltn, 9. Aug. DaS Reichskabinett Hal die Ver- ordnung zur Wiederherstellung der Sicherung und Ordnung und die Verordnung über die Einsetzung von Sonderaertch- ten verabschiedet. Sie hat folgenden Wortlaut: Auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 der ReichSver- fnssung wird folgendes perordnet: Die Vorschriften der Verordnung des Reichspräsiden ten zur Sicherung des inneren Friedens vom 29. Juli 1932 (Reichsgesetzblatt Teil I Seite 389) gelten auch für die Zeit vom 12. August 1932 bis zum Ablauf des 31. August 1932. Neudeck, den 9. August 1932. Der Reichspräsident, gez. von Hindenburg,' Der Reichskanzler, gez. von Papen, Der Reichsminister des Innern, gez. Frhr. von Gayl. Berlin, 10. Aug. Die am heutigen Mittwoch in Kraft tretende Notverordnung des Reichspräsidenten trägt den Titel „Verordnung des Reichspräsidenten gegen poli tischen Terror vom 9. August 1932" und hat folgenden Wortlaut: Auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 der ReichSver- fassung wird folgendes verordnet: Mit der Todesstrafe, die das geltende Recht bereits für den Mord und für das schwere Sprengstoffverbrechen nach 8 5 Absatz 3 deS Sprengstoffgesetzes androht, wird ferner bestraft: 1. wer einen Totschlag (88 212 bis 215 StrGB.) begeht: als Angreifer aus politischen Beweggründen oder an einem Polizeibeamten, einer zu dessen Unterstützung zugezogenen Person oder einem Angehörigen der Wehrmacht, die sich in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes oder Dienstes befinden; 2. wer ein Verbrechen der Brandstiftung, der Zerstörung durch Sprengstoffe oder der Gefährdung eines Eisen bahntransportes begeht, sofern es nach den 88 307, 311, 315 Abs. 2 StrGB. mit lebenslänglichem Zucht haus bedroht ist. 8 2. Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren wird bestraft: 1. wer mit einer Schußwaffe eine Gewalttätigkeit gegen einen Anderen begeht, wenn durch die Tat eine schwere Körperverletzung (8 224 StrGB.) oder der Tod des Anderen oder eines Dritten verursacht worden ist; 2. wer einen Polizeibeamten, eine zu besten Unterstützung zugezogene Person oder einen Angehörigen der Wehr- macht, die sich in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes oder Dienstes befinden, tätlich angreift, wenn durch die Tat eine schwere Körperverletzung (8 224 StrGB.) oder der Tod deS Angegriffenen oder eines Dritten verursacht worden ist; 3. wer bei einem Aufruf Rädelsführer ist oder Wider stand oder Beamtennötigung begeht (8 115 Abs. 2 StrGB.); 4. wer bei einem Landfriedensbruch (8 125 StrGB.) Rädelsführer ist oder Gewalttätigkeiten gegen Per- sone« begeht. 8 3. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit schwerer Strafe be droht ist, bestraft: 1. wer an« politischen Beweggründe« eine gefährliche Körperverletzung (8 223» DtrGB.) oder eine schwere Körperverletzung (8 224 DtrGB.) begeht; 2. wer mit einer Schußwaffe eine Gewalttätigkeit gegen einen Anderen begeht; 3. wer einen Polizeibeamten, zu besten Unterstützung zu gezogene Personen oder einen Angehörigen der Wehr macht, die sich in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes oder Dienstes befinden, tätlich angretst, wenn durch die Tat eine Körperverletzung deS Angegriffe nen oder eines Dritten verursacht worden ist; I 4. wer, abgesehen von den Fällen der 88 2,3 und 4, Auf ruhr oder LandfrtedenSbruch begeht; - 5. wer -uß politischen Beweggründen einen Hau«- I frtrdenSbruch mtt einer Wafft oder gemeinschaftlich mit einem anderen oder als Teilnehmer einer Sffent« Das Hornberger Schießen in Genf Bon Konteradmiral Dr. Brüninghan» Bei der Denkmalsetnweihung in Douaumont am S. August sagte der französische Kri«g»mtnister Paul Boneour: „S, ist senti mentales Geschwätz, immer vom Frieden zu reden, ohn, ihn m organisieren". Ueber die nicht zu überbietend« Geschmacklosigkeit des Versuchs, bei einer derartigen Gedenkfeier politische Geschäft, machen zu wollen, soll hinweggesehen werden. Diese» Vorgehen der Nation, die die Ritterlichkeit für sich in Erbpacht genommen hat, richtet sich von selbst. Wie sich di« Franzosen aber di« „Orga nisierung des Friedens" denken, zeigen die monatelangen Ver handlungen in Genf (2. Februar bi» 23. Juli), deren Ergebnis praktisch gleich Null ist. Warum? Weil in erster Linie Frank« reich gar nicht daran denkt, irgendwie abzurüsten, sondern, wirklich ohne jede Sentimentalität den Frieden so „organisieren" will, daß seine militärische Vormachtstellung, von ihm „Sicherheit" getauft, unter keinen Umständen irgendwie angetastet wird. Wenn w«it«r der französische Staatschef Lebrun bei d«r ««nannten v«legenh«it die großen Opfer unterstrich, di« Frankreich seit dem Ende d«, Weltkrieges dem guten Einvernehmen zwischen den Völkern und dem wirtschaftlichen Wiederaufbau der Welt gebracht habe, so fällt es wirklich schwer, keine Satire zu schreiben. Die ganze Welt seufzt unter den Fesseln und unter den unsinnigen Bestimmungen des Versailler Diktats; die wirtschaftliche Not und da, sozial, Elend machen überall reihende Fortschritte. Da« alle» aber rührt Frankreich nicht. Es besteht auf seinem falschen Schein und kann sich das auch, vorläufig wenigsten«, auf Grund der mehr al» kurzsichtigen Politik seiner früheren Kri«g»g«fShrten leisten. Das einzig Greifbare an der Entschließung, die nach einem halben Jahre die kreisenden Berge von kl Nationen zustande g«. bracht haben, ist ein» Empfehlung an die Mächte, den für die Dauer der Abrüstungskonferenz beschlossenen Rüstung»stillstand, der am S1. Oktober abläuft, um vier Monate zu verlängern. Wa» man aber auch von diesem Rüstungsstillstand zu halten hat, illustrieren treffend die Ereignisse im Fernen Osten; wie der Luftwaffenstill- stand in Wirklichkeit gehandhabt wird, beweisen di« Bombenab würfe auf unbefestigte chinesisch« Städte. Auch di« jüngsten Er« etgnifis in Südamerika sind mit der Entschließung nicht gerad« in Einklang zu bringen. Al» einziges positives Aktioum der Konfe renz bleibt eigentlich Mr — d. h. auf dem Papier — da» verbot der chemischen und bakteriologischen Kriegsführung. Alle» ander« ist lediglich Zukunftsmusik, find Wechsel auf die Zukunft, deren Einlösung mehr als zweifelhaft ist, find ganz lose gehalten^ jttxr Auslegung fähige Direktiven für zukünftig« Konferenzen. Als nach fünf Monaten die Abrüstungskonferenz Gefahr lief, sich vollkommen totzulaufen, wirkt« der Hooversch« Plan (22. Juli) zunächst wie ein reinigendes Gewitter. Obgleich er stark hinter den Erundforderungen Deutschlands — allgemeine Abrüstung laut Versailler Vertrag oder Rüstungsgleichheit nach dem Grundsatz gleicher Sicherheit für alle Staaten — zurückblieb, wurde er natur gemäß von Deutschland als ein, wenn auch kleiner Schritt vor- wärts, lebhaft begrüßt und unterstützt. Aber, ebenso wie da« Hooversche Feierjahr seinerzeit in seinen Auswirknngen durch Frankreich sofort sabotiert wurd«, ebenso gelang e» der „Grand, Nation" mit Hilfe seiner Vasallenstaaten und vor allem mtt lln- terstützung Englands, dessen Außenminister Simon «ine ganz eigenartige Rolle gespielt hat, au» dem Hooverschen Abrüstungs plan jene Entschließung herauszudestillieren, deren Inhalt mit Ab rüstung wenig oder nichts zu tun hat. Die von den Franzosen in die Debatte geworfene Idee einer „Völkerbundsarmee" ist nur ein Zeichen mehr dafür, daß Frankreich eben nicht abrüsten und Deutschland in ewiger Ohnmacht halten will. Denn im Ernst kön nen so tüchtige Militärs, wie sie Frankreich zur Verfügung stehen, sich doch nicht «inbilden, daß «in derartig zusammengewürfelt«, Ge bilde jemals geeignet sein könnte, den allgemeinen Frieden in der Welt ausrechtzuerhalten und zu gewährleisten. Soll diese interna- tionale Armee gegebenenfalls gegen nationale Armeen kämpfen? Also Deutsche gegen Deutsche, Franzosen gegen Franzosen us«? Hat man vergessen, daß größte Völker, wie die «ereintgten Staa. ten von Nordamerika und Rußland, überhaupt nicht Mitglieder de, Völkerbundes sind? Die Frage der Organisation einer solche. Arme« braucht nur aufgeworfen zu werden, um di« Absurdität de» ganzen Gedankens darzulegen. Der französische Ministerpräsident Herriot war sich offenbar nicht bewußt, wie statt er fich selbst persiflierte, wenn er in seiner großen Rede sagt,: Man kann sich fragen, ob da» Zeitwort „abrüsten" nicht in allen Sprachen «in unregelmäßiges Zeitwort ist, bet dem e» keine erste Person gtLt und das sich Mr in der Zukunft konjugieren läßt. Frankreich braucht nur mit „ich rüste ab" die Konjugation anzufangrn, so werden ihm alle anderen Völker folgen. Unsere deutsche Delega tion hatte, so dünkt es mich, all« staat-bejahenden Partei«« hinter sich, wenn st« durch ihren Sprecher, den Gesandten Nadolny, di« kraft- und saftlose Entschließung ablehnte und in ihrer Schluß- erklärung sagte: „Namens der deutschen Regierung muß ich au«- sprechen, daß ihre weitere Mitarbeit nur möglich ist, wenn dir wetteren Arbeiten der Konferenz auf der Grundlage der r««>fel»' freien Anerkennung der Gleichberechtigung der Nationen «rftlarn. Erfreulicherweise hat der Reich,wehrmtntsterv. Schleicher in dnn Interview, da» er dem Vertreter der Neuy-rk Tim«» -e«ä»r^ Die Terror-Nolveroränung in Rrast — Burgfrieäe bis Gnäe August verlängert