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Jahrgang Auer Tageblatt Dr das ErMsdtrAs s«th«u«>t U, aoUUch«» S«IamMnachu»,«n s„ Sn SloSl u-s »», pml-g.rlchl» N". ----- »' <«» Nr. ISS Die neuen Belastungen die einschneidende« scharsen Maßnahmen treten in Kraft Don Hinäenburg unterzeichnet Berltn, 1s. Juni. Der Reichskanzler hat heute vormittag dem Reichs. Präsidenten über die in der letzten Rächt gefassten Beschlüsse des NeickiSkabinettS Vortrag erstattet, und ReichSpritsident v, Hindenburg hat tm Anschluß daran die Notverordnung über die Finanzen unterzeichnet. Weiterhin haben der Reichskanzler und der Außenminister dem Reichspräsiden ten Bortrag über Lausanne gehalten; daS ReichSIabtnett trat tm Anschluß daran noch zu einer kurzen außenpoliti- schen Besprechung zusammen. Die politische Notverord nung über die DA. wird erst am Donnerstag verkündet werden. Die Regierung erläutert ZU der Nfttverordimng d«, Reichupkiäsidinten über Mahnah. m?n zur Erhaltung der Ardriwlosenhilfe und der Sozialvrrsich«. inng sowie ziir Erleichterung der Wohlfahrt«tasten der Gemeinden wird eine amtlich« Erläuterung gegel>en, tn der «« u. a. heißt: Die heute veröffentlicht« neue Notverordnung bringt zunächst Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe, der Sozialver sicherung und der Relchoverforgu-ng. Invaliden», Angestellten« nnd knapp» schastliche alte Renten merken um 0 Mark bet den Invaliden, um 5 Mark bei den Wit« men und 4 Mark bet den Waisen für den Monat gekürzt. Bei den neuen Renten wird der Grundbetrag um 7 Mark und der Kinder. Zuschuß um 2.50 Mark pro Monat gekürzt. Der Anteil der Wit. men- und Waisenrenten an der Hauptrente wird von sich. Zehn tel auf fünf Zehntel und von fünf Zehntel auf vier Zehntel her- »dgefetzt. Die Renten auS den Unfällen merken um Id v. H, und die übrigen Unsallrenten um 7,5 v. H. gekürzt. Di« Notverordnung behandelt dann weiter den Schutz der Neich»post gegen ungerechtfertigte Benachteiligung bet Post, narfchüssen für di« Jnvaltdenverstcherung und di« Unfalls«siche, rnnig. Den Ländern wird bei der landwirtschaftlichen Unfall»«» licherung KI« selbstschuldnerische Bürgschaft auferlegt. — In der Kriegsopferversorgung ^schränkt sich di« Verordnung auf gewiss, Angleichungen an Inch«« Kürzungen in der N«ich«versorgung und Soztalverfich«- rinig. Die Renten der kinderlosen Leichtbeschädigten «erden eben- i-> gekürzt wie bisher schon die Renten der Leichtbeschädigten mit «lindern. Kinderzulagen und Waisenrenten sollen im allgemeinen nurnochbiszurBollendungdeilS. Lebenijahr«, gezahlt werden, ausgenommen, fall« Devuf,au«btldung oder Gebrechlichkeit di« Zahlung weiter erfordert. Di« Notverordnung befaßt sich dann weiter mit der Erleichterung der WohlfahrtSlasten der Gemeinden. Der Etatentwurf der Reichsregierung steht Ausgaben und Ein- nahmen von 8,2 Milliarden RM vor. Darin sind Ausgaben für landwirtschaftliche Siedlungen in Höh« von 50 Millionen RM -«„gestellt, ferner für Befreiung d«r Untertagearbeiter von der Arbeitslosenversicherung Sy Millionen RM, für di« knappschaft« liche Pensionierung 25 Millionen RM und für den freiwilligen Arbeitsdienst 20 Millionen RM. Zur Deckung hat sich die Reichs- ' gierung gezwungen gesehen, di« bereit» früher bestandene Galzsteuer m gleicher Höhe wieder einzuführen. Da» in der Umsatzsteuer liegende Kefahrenmoment, daß di« bisherig« Schätzung von 1820 Millionen RM nicht erreicht werden könnt«, ist durch Beseiti. gng der am 1. Dezember 1VS0 etngeführten Frei grenze von 5000 RM aügrmildett worden. Nie Kürzung der Unterstützungssätze mied wie folgt von der Regierung erläutert: Nach der jetzigen Rechtslage mutz zurzeit tnr Jahresdurchschnitt Mi 5 050 000 vrLetwlosen gerechnet ««den. Rach der sorg,, ß-henen Neuregelung bl«ibt diese Zahl bestehen. Ss ändert sich je« t>oö> ihr« Zusammensetzung. In der Arbettttosenvitcklcherung sind anstelle von 1250 000 1 1700« eingesetzt, in der Krtsensürsor,« iiait t 800 000 1 7,5 000, in d« wohljahrt-snoerbslofenfürforg« l-i-iben 2 150 000, die Zahl der Nichtunterstützten steigt von 750000 aus 885 000. Würde «» bet der diesjährigen Regelung beiden, so würde der Gesamtaufwand 8557 Millionen RM beteten. Mit andren Worten um «in« hrtde Milliarde mehr, al» im Rechnui^s« inhr 1081 für die Arbeitslosen in Reich und Gemeinden auszugrben mar. Dieser Mehrbetrag mutz auf der «u»gabenfette «tngespart werden. Zunächst soll«» in der Arbeitslosenversicherung die UnterMtzungSleistungen durchschnittlich um 23 Prozent gesenkt und die HWbedllrftigkettsprüfung nach sich* Wochen «inaeführt werden. Das ergibt eine Ersparnis von 188 Millionen. In der Krisenfürsorg« soll die KUf»dedürfttgkeit»prüsung unbe» schränkt eingeführt werden und di« ^erstü^ttefttungen solttn um durchschnittlich zehn Prozent gesenkt werden. Lio Ersparnis hier mach! 117 Millionen «Uw. In der WohlfahrtSerwerbSlosenfürsorg« werden die UnterstützungSleistungen um durchschnittlich 15 Prozent gesenkt werden, was «ine Ersparnis von les Millionen au,pracht. Di« Gesamt- ersparni, beträgt 520 Millionen, welcher Betrag von den oben- genannten 8557 Millionen abgezogen einen Aufwand von rund 8080 Millionen RM ergibt. Davon erfordert die Alu 7VS Millio nen, di« Kru 1002 Millionen und di« Wolu 1142 Millionen. An Deckungsmttteln stehen zur Verfügung Alu-Beiträge 1083 Millio nen, von den Gemeinden wufzubringende Beiträg« anstelle von 1352 Millionen, die sie zu zahlen hätten, wenn alle» beim alten bliebe, 080 Millionen und Reichszuschuitz 807 Million«», insge samt also 2030 Millionen. Es fehlen Äso noch 400 Millionen RM, di« von der Ginnahmesett« her beschafft werden müssen. Aber, malig« Erhöhung der Umsatzsteuer, die bis jetzt nicht die geschah, ten Beträge bringt, od«r w«ttere Zuschläge zur Einkommensteuer, die in ihren Erträgen außerordentlich zurückgegangen ist, daß ein allgemeiner Zuschlag den Fehlbetrag nicht deckte, scheiden von vorn herein au«. Daher bleibt nur übrig, alle noch in Arbeit Befind lichen zugunsten der Arbeitslosen mit einem Prozentsatz des Ein kommen« zu belasten. Diese Abgabe wird für die neun Monate de» Rechnungsjahre« 400 Millionen RM erbringen. Die Abgabe zur ArbeitrlosenMe wird vom Bruttoarbeitsentgelt d«r Lohn- und Gehaltsempfänger erhoben, da» für die Zeit vom 1. Ault 1032 bi, 31. Mai 1033 ge währt wird. D«r Abgabe unterliegen all« Lohn- und kbehalt«- empfänger, solange sie in Deutschland ihren Wohnsitz haben, alle Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die Ruhegelder oder ähnlich« Bezüge haben, Beamte de» Ruches, der Länder und der Gemeinden sowie der Körperschaften de« öffentlichen Rechtes. Die Abgabe beträgt bei einem Arbeitsentgelt bi« zu 125 RM monat lich 1,5 v. H., bi« zu 300 RM monatlich LH v. H., zwischen 800 und 700 RM monatlich für die ersten 300 RM monatlich 2,5 v. H., für di« weiteren Beträge 5,715 v. H, Hier ist der Teil de, Ar« beitrentgelt««, der bet der Berechnung de- Arbejtslosenversiche- rungsbettrage« nicht berücksichtigt wird, mit der Höh« diese» Bei trage, (314 v. K.) zur Abgabe mit herangezogen worven. Bei Arbeitseinkommen zwischen 700 und 3000 RM monatlich beträgt die Abgabe von den ganzen Bezügen 5,75 v. -., und sofern da, Arbeitsentgelt im Monat den Betrag von 8000 RM übersteigt, di« Abgabe SH v. K. Auf der anderen Seite fällt au» Vereinfachungs gründen ab 1. Juki 1SU di« Krisenlohnsteuer weg. In di« Abgabe sind auch di« Personen einbezogen worden, deren Gehalt od«r Lohn auf Grund d«r Gehaltskllrzungsverordnun« gen zu kürzen ist, da« heiht die Beamten, Angestellten und Arbei ter de* Reiche«, der Länder, Gemeinden und sonstiger Körperschaf ten de» öffentlichen Recht«. Di« Abgabe für diese beträgt IN v. H. Die Abgabe entspricht in ihrer Höhe der Belastung, die die Reichs regierung Brüning mit der INprozentigen Beschäfttgungsabgabe unter Beibehaltung der Krtsenlohnsteuer vorgesehen hatte. Der dritte Abschnitt der Notverordnung beschäf tigt sich mit dem Problem der WMahrtrhIlfe Da di« Gemeinden von ihrem Gesamtaufwand für Kri- senunterstützung und Wohlfahrt-Unterstützung in Höhe von 1852 Millionen nur 680 Millionen tragen sollen, muß der Nest zugeschossen werden. Da» Ausmatz der in Aussicht genommenen Wohlfahrtshilfe läßt es ge rechtfertigt erscheinen, wenn da» Reich! in Zukunft seine Beteiligung davon abhängig macht, daß der einzelne Fürsorgeverband eine Haushalt»-, eine Kassen- und «ine Rechnungsordnung durch Satzung feststellt. Dafür sollen u. a. folgende Grundsätze gelten» Die Feststellung eine« den Ersorderntssen äußerster Sparsamkeit entsprechenden Haushaltsplanes darf nicht durch Beschluß der Gemeindevertretung erschwert oder unmöglich gemacht werden. Die Notverordnung gibt dem Äemeindevorstand da» Recht, -egen AuSgabenerhühungen durch Pie Gemeinde- Vertretungen Widerspruch zu erheben. Die persönlichen Ausgaben müssen in einem Stellenplan festgelegt wer de«, de« die Gemeindevertretung nur zu Unterschreit tungen ändern darf. Kommt kein HauShaltplan zu stände, so hat der Äemeindevorstand alle erforderlichen Ausgaben zu leisten, um die Geschäftsführung der Ge meinde sicherzustellen. Bei kollegialen Gemeindevor ständen gelten allo dicst Bestimmungen auch für den Vorsitzenden. Im Hinblick auf die grundsätzliche Neu ordnung der Arbeitslosenhilfe und die wesentlich «r- höhten Leistungen des Reiche» zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten mutz dafür gesorgt werden, datz dies» Leistungen den Gemeinden und Gemeindeverbänden dauernd und in vollem Umfange zugute kommen. ES darf also nicht geschehen, datz di« Landesgesetzgebung durch Aenderung des Landesrecht» de» Finanzausgleich» zu ungunsten der Gemeinden daraus Vorteile zieht. Die Notverordnung enthält «in ausdrückliche» Berbot derartiger Maßnahmen in dem Sinne, datz die finan zielle Gesamtbclastiing der Gemeinden nicht erhöht wor den darf. Eine andere Neuerung besteht darin, daß nicht nur die Beztrksfürsorgeverbände, bet denen die Zahl der Wohlfahrtserwerbslosen über 50 v. H. de» dek RetchSdurchschnitt» lag, berücksichtigt werden, son dern alle Wohlfahrt-erwerbslosen in den Eenutz der erhöhten Reichshilfe gelangen. Die Schlüsselung ist verfeinert durch Berücksichtigung der örtlichen Verhält nisse. Rechtspflege und Berwaltung Die Not der Zeit gestattet e» nicht mehr, tn jeder Strafsache drei Instanzen zuzulafsen. In Zukunft wird daher gegen jedes Urteil de« Amtsrichter« oder de« Schöffen gerichtes nur noch ein Rechtsmittel, entweder die Berufung oder die Revision, zulässig sein. Für bedeutendere Strafsachen wird das Gericht erster In stanz die Zuständigkeit der Großen Strafkammer (drei Br» rusörlchter, zwei Laienrichter) begründen. RevtsionStnstanz ist das Reichsgericht. In allen Sachen, in denen da« Rechtsmittel der Berufung gegeben ist, soll, um Verzöge rungen zu vermeiden, das Gericht den Umfang der Beweis aufnahme nach seinem freien Ermessen bestimmen. — Bon den weiteren Neuerungen aus strafprozessualem Gebiet seien folgende hervorgehoben: DaS HaftprüfungSv erfahren unter bleibt, wenn der verhaftete Beschuldigte selbst darauf ver zichtet. Die zulässige Dauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung wird von drei auf zehn Tage erhöht. Auch tn Jugendsachen soll tn Zukunft tm gleichen Umfange wie bisher in gewöhnlichen Strafsachen der Einzelrichter an Stelle des Schöffengerichtes entscheiden können. In Prtvatklagesachen tritt daS Gericht, außer wenn Armen recht bewilligt ist. erst dann in Tätigkeit, wenn ein Vorschuß gezahlt worden ist. Die Revision wird, um die Geschäfts belastung des Reichsgerichtes nicht noch Wetter zu erhöhen, insoweit ausgeschlossen, als sie aus die Verletzung derjentaen NerfassunMorschriften gestützt wird, die die Ausübung oeS richterlichen Fragerechtes und die BeweiSwürd gung be troffen. In EheschetdungS- und EheanfechtungS achen so wie in Streitigkeiten wogen Herstellung der ehelichen Ge meinschaft wird die Revision nur dann zugelassen, wenn daS BerufungSurtetl einen dahingehenden Ausspruch ent hält. Wetter wird in Kostensachen die Beschwerde von etner Boschwerdesumme von 50 RM abhängig gemacht. Für die Einsichtnahme des SchuldnerverzetchntsseS und die Er teilung schriftlicher Auskünfte sind Gebühren von 50 Rpf. bezw. etner RM eingeführt worden. Lohn- und Gehaltspfürrdung Die PfändunaSgrenze betrug in der Vorkriegszeit monatlich 125 Mark. 1S28 wurde sie auf 1S5 RM erhöht. Die Pfändungsgrenze ist mit Wirkung vom 1. Juli KS2 ab aus 165 RM monatlich herabgesetzt worden. Gewerblicher Rechtsschutz Der vierte Teil der Verordnung brtnat für den ge werblichen Rechtsschutz Erleichterungen auf dem Gebiete des Gebühren- und Kostenwesens. Namentlich sind di« PatentjahreSgobühren für dgö 10. bis 18. Patentjahr um durchschnittlich 25 Prozent gesenkt worden. Ferner können für die PatentjahreSgobühren tn Zukunft in geeigneten Fällen Teilzahlungen gewährt werden, ebenso für die Ge bühren, die bei der Verlängerung eines Gebrauchsmusters oder bet der Erneuerung eine» Warenzeichen» zu entrichten sind. Reichsabgabenordnung Um das Ktrchenstoueraufkommsn »lt si chern, wird (durch eine ÄenderunA der Retchsadgaden-