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ler den trsgea knactu rtÜrro ropk«. »0?lK ff' m LA» IIIIIIIlllllllllllllllllllW irlll- i iiler! -- I S !IIIIIIIIIIIIIIIIIIII!IIIIIZ ungen Helten gründlich aus MAMA) enommen >tel Burg Wettln Post einsenben! n) '-gen. igslosen Nerven- es Herrn Ludwig herzlichsten Dank Villa Toscana. U! r, Bilfett, dlv. r gutem Ausland, :rt zum Verlaus, mer Tagebl. erb. Muer Tageblatt "/fit, »I, postonft««,» .«.«es,». - «escheinl nnfpttch'ftnschlu» 0». «. Mzeiger für öas Erzgebirge -leseamm,, rao.biatt f,u»,»,ge»i»g,. Enthaltens sie amt sch«, velavvtmachnvge« sr» Rates se, Stast nas ss» MaUsgmüchts M«. poflsche»-a,m» Bet Leipzig «». Nr. 24S Mittwoch, üen 20. Oktober 1926 21. Jahrgang Die Diktaturgewatt li Ausführungsgeses DnS kn -er Neichsverfassung versprochene Gesetz zur Ausführung des Illrtikels 48 (Tiktatur- gcwalt des Reichspräsidenten) wird nunmehr, nach mehr älS sieben Jahren, vorbereitet. Sei,, Entwurf soll demnächst den gesetzgebenden Fak toren zugehen. Wir sind in der Lage, hier die wichtigsten Bestimmungen der Oeffentltchkeit zu unterbreiten: ' Verhältnis von Reichs- zu LandeSanorduungcn. 8 4. Falls Anordnungen des Reichspräsidenten mit .Einordnungen eitler Landesregierung in Widerspruch s ehen, gehen die deS Reichspräsidenten denen der Lau- . ec-regierung vor. RechtSnatur der Verordnungen auf Grund von Art. 48. 8 6. Die mm dem Reichspräsidenten oder seinen Be ns! ragten auf Grund des Artikels 48 der Ncichsoer- stunsj erlassenen Verordnungen sind Gesetze im Sinne ber Rcichsvcrfassung. Außerkrafttreten der aus Grund des Artikels 48 ungeordneten Maßnahmen. . 8 8. Verlangt der Reichstag (Artikel 48 Abs. 3 oder 4) oder der Reichspräsident (Artikel 48 Abs. 4) die Außer- !>oftsetzung einer auf Grund des Artikels 48 der Neichs- m-rfassung getroffenen Maßnahme, so ist sie unverzüg lich ankznheben. >i ' Tas Verlangen ist nur hinsichtlich der vom Reichs- i !> äsidenten oder von den Landesregierungen' erlasse- , - en allgemeinen Anordnungen zuläsitg. Eine Aushe- >,ng mit rückwirkender Kraft kann nicht verlangt, werden. , Wird die Maßnahme nicht binnen einer Woche auf- , gehoben, so Hat bei einer Maßnahme, des Reichspräsi denten auf Antrag des Reichstages, bei der Maßnahm einer Landesregierung aus Antrag des Reichspräsiden ten oder des Reichstages der Staatsgerichtshof für das > deutsche Reich die Aufhebung der Maßrrähme zu üe- schließen. Allgemeine Rechte des Reichspräsidenten. f 8 9. Bei der Ausübung der ihm nach Artikel 48 -er NcichLversassung zustehenden Befugnisse ist der Reichs« Präsident durch die Neichsverfassung und die Bestim mungen dieses 'Gesetzes beschränkt. Abweichungen von Vorschriften der Neichsverfassuttg, Begriff des Ausnahmezustandes. 8 10. Ein Eingriff ln eines der in den Artikeln 114,115. 1 17, 118, 423, 134 und 253 -er Neichsverfassung fest gesetzten Grundrechte 'ist nur zulässig, wenn diese Be stimmungen für das Deutsche Reich oder einen Teil -eL weiches ganz oder zum Teil durch Verordnung.außer -'"'aft gesetzt sind. Das durch eine solche Verordnung betroffene Gebiet befindet sich tm Ausnahmezustand Von anderen Bestimmungen der Neichsverfassung darf nur insoweit abgewichen werden, als es durch nicht verfassungSäuderndeS Gesetz geschehen kann. Militärischer Ausnahmezustand. 8 15. Ueberträgt der Reichspräsident gemäß. 8 11 seine ittesugntsse aus einen MtlitärbesehIShaber (militärischer Ausnahmezustand), so soll diesem ein bürgerlicher Be- »nstragter zur Seite gestellt werden. Ist ein solcher bestellt, so bedürfen alle Anordnungen deS Mtlttärbe- sehlöhabers, die nur infolge der Außerkraftsetzung von ''-rnu-rechten der Neichsverfassung zulässig sind, zu ihrer Rechtswirksamkeit seiner Zustimmung. Alle Weisungen des MtlitärbesehlshaberS an die bürgerlichen Verwaltungsbehörden sowie seine allge meinen Anordnungen an die Bevölkerung sind vor lbrem Erlaß dein bürgerlichen Beauftragten mitzutei- le». Bel Gefahr im Verzüge genügt unverzügliche, nachträgliche Mitteilung. Den von dem bürgerlichen, Beauftragten erhobenen Einwendungen hat der Mtlt-i tärbcfehlshabor stattzugcben; bereits erlassene Weisun-i »en und Anordnungen sind auf Verlangen de» bürgen ltchen Beauftragten aufzuyeben. Ueberträgt der Reichspräsident gemäß 8 11 sein« Befugnisse auf den Retchswehrmtntster und übt dieser sie selbst uu«, so soll der Reichspräsident den Reiche.- Minister d«S Annern als bürgerlichen Beauftragten Le- »es Reichspräsidenten, zum Artikel 48. f Bürgerlicher Ausnahmezustand. 8 16. Ueberträgt der Reichspräsident gemäß 8 11 seine Befugnisse nicht auf einen MiinürbefehlSHaber, sondern auf eine andere Person oder Stelle (bürgerlicher Aus nahmezustand), so 'Hut diese -le zur Durchführung ihrer Aufgaben etwa erforderliche militärische Hilfe beim Neichsmintsterinm des Innern zu beantragen. In Fäl len dringender Gefahr kann sie das Wehrkommando oder nächsten örtlichen Militärlnsehlshaber unmittelbar um Hilfe ersuchen. Dem Ersuchen ist Folge zu leisten, sofern es nicht aus dringenden nnlitürischen Gründen unausführbar ist. Tie Regelung der Befehlsgewalt innerhalb der Reichswehr bleibt unberührt. Allgemeine Beschloß e. 8 18. Gegen alle Verfügungen, die a:..f Grund -er nach 8 11 oder 8 14 übertragenen Befugnisse ergehen, fin det, soweit nicht im 'olgeu-en etwas anderes bestimmt ist, die Beschwerde start. Die Beschwerde ist nur zu lässig für die Behauptung, -aß die Verfügung ein dem Beschwerdeführer znstehen-es Recht verletzt oder ihn mit einer ihm rechtlich nicht obliegenden Verpflichtung be lastet habe. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sie ist binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt mit der Kenntnis -es Be troffenen von der Verfügung Bei Versäumung der Frist finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Wiedereinstellung in den Vorigen Stand .sinnge mäß Anwendung. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwer de ist 1. beim bürgerlichen Ausnahmezustand der Reichs minister des Innern, 2. beim militärischen Ausnahmezustand der Reichs weh rminister, 3. bet einer Verfügung eines Landesbeauftragten oder einer von einem solchen beauftragten Person oder Stelle die Landesregierung. Eingriff kn Sie preffe- un- vereknsfrelhekt. ' 8 19. Gegen Verbote und Beschlagnabmen regelmäßig erscheinender Druckschriften sowie gegen Verbote und Auslösungen von Vereinen und Vereinigungen findet das Verwaltungsrechtsverfahren nach Maßgabe des Gesetzes über das Reichsverwaltungsgericht statt. In dem Verwaltungsrechtsverfahren ist nur über die recht liche Zulässigkeit, nicht auch über die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme zu entscheiden. Oertlich zuständig tm ersten Rechtszuge ist das Landcsverwaltungsgericht des Bezirkes, in dem die Person oder Stelle, die die Maßnahme getroffen Hat, ihren Amtssitz Hat. Seschränkungen -er persönlichen Zreihekt. 8 21. Auf Beschränkungen der persönlichen Freiheit fin det das Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufent haltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes, vom 4. Dezember 1916 (Reichögesetzbl. S. 1329) Anwendung, das wieder in Kraft gesetzt wird. Dieses Gesetz erhält die Ueberschrtst „Gchntzhaftgesctz". 8 2 erhält folgenden Absatz 2! „Hält die Polizeibehörde die Verhängung der Haft über eine Person zur Abwendung einer Gefahr für die Sicherheit des Reiches für erforderlich, und liegt ein Tchutzhaftbefehl de» Reichs-, Landes» oder Bezirks- beouftragteu nicht vor, so kann die Polizei bei Gefahr tm Verzüge zur vorläufigen Festnahme schreiten. Da» gleich« Recht steht dem örtlichen Befehlshaber zu, wenn der militärische Ausnahmezustand verhängt oder die Wehrmacht auf Ersuchen einer Ztvilbehvrde eingeschrtt- teu ist. Ist die vorläufige Festnahme erfolgt, so Hal die Polizeibehörde (der örtliche Milttärbesehlshaber- un verzüglich einen SchntzhaftveseHl bet den Reichs-, Lau» des- ooer Bezirrsbeauftragten zu beantragen. Wird der Schntzhastbefchl nicht binnen drei Tagen nach der vor läufigen Festnahme erlassen, so ist der Festgenommene sofort tn Freiheit zu setzen." 8 8 erhält folgende Fassung: „Gegen die Anordnung der Verhaftung findet da» BorwaltungSrechtSverfahren nach Maßgabe de» Gesetzes über das MeichöverwaltunMericht statt. In dem Ber- waltungrrechtsverfahcen ist nur über die rechtlich« Zu« nl» L auch über dir ZwsLnMigjleit der Lei? Haftung zu entscheiden. Bei der Bekanntgabe -e- Haft befehls ist der Verhaftete über das Rechtsmittel zu be lehren. Oertlich zuständig im ersten Rechtszuge ist da» Lan« deSverwaltungSgericht des Bezirks, in dem die Person oder Stelle, die den Haftbefehl erlassen hat, ihren Amts sitz hat." . . bei unseren ttriegsgräbern. Reiseberichte. An flandrischen Kriegergräbern. Heiße, sonnige Tage waren cs, als meine Frau und ich an den grünen Ufern des Rheins entlang über Köln und Brüssel ins ehemalige Kriegsgebtet fuhren, um setzt die Er füllung langgenährter Sehnsucht zu erleben, die Gräber unse rer beiden Brüder aufsuchen zu dürfen! Noch vor wenigen Jahren hätten wir eine solche Reise für einen zwar wunder schönen, aber leider nie erfüllbaren Traum gehalten — nun mar er doch Wirklichkeit geworden! Auch die Einreise selbst stieß im Gegensatz zu den mancherlei Schwierigkeiten und Umständlichkeiten, die noch im vorigen Herbst meine Eltern bei ihrem Besuch des Grabes meines Bruders hatten, auf säst gar keine Hindernisse. Nachdem wir dem belgische'i General konsulat mit -em Reisepaß und der Visumgebühr (z. Zt. 9 Mark) die Grablagebescheinigung für das freilich bereits festgestellte Grab meines Bruders, völlig kostenlos vom Zen tralnachweisamt für Kriegergräber in Spandau auf Verlan' gen ausgestellt, übersandt hatten, war schon nach drei Tagen die Einreiseerlaubnis für drei Wochen erteilt. Im Flug giugs der früheren Kriegszone zu, nach einmaligem Uebernachten in Brüssel, dessen Sehenswürdigkeiten wir erst auf der Rück reise auf uns wirken ließen, standen wir bereits am andern Morgen nach 2^stündiger angenehmer Fahrt auf dem ersten von uns zu besuchenden Friedhof, dem Zivilfriedhof tn Menin, am Grabe eines Freundes, der schon im August 1914 als Offizier dort gefallen war. Die Mutter hatte uns eine genaue vageskizze mitgegeben, wodurch es uns schon nach wenigen Minuten gelang, die Grabstätte des zwischen belgi schen Bürgern bestatteten Freundes sestzustellen. Freilich, ohne diese Skizze wären wir ahnungslos daran vorbeigelau- feu: denn kein Kreuz bezeichnete die Ruhestätte, nur zwei übermannshohe schöne Büsche wuchsen darauf. Keine liebende Hand schien das Grab zu Pflegen — ein Wunder, daß die steinerne Einfassung des Hügels noch gut erhalten war. Wir machten zwei Aufnahmen für die Mutter. Zwischen den ost mächtigen steinernen Grabkreuzen und -platten bemerkten wir freilich auch manches ziemlich verwahrloste Grab Ein heimischer Ob wohl noch mehr Deutsche dort ruhen? Wir fanden kein Grab mehr! Nachmittags brachte uns die Klein bahn nach Gheluwe, von da gingen wir zu Fuß im heißen Sonnenbrand der letzten Iunitage die große Straße Menin— Apern entlang, um das Grab meines 1916 als junger Leut nant vor Höhe 60 gefallenen Schwagers auf dem sog. Wald friedhof Koelberg bei Gheluwe (nicht: Gheluvelt, das ca. ein« Stunde weiter gegen Bpern zu liegt) zu suchen. Lange suchte das Auge auf beiden Seiten die jetzt so fruchtbare, überall mit roten Neubauten durchsetzte weithin sich dehnende fland rische Landschaft ab, ob nicht irgendwo der Friedhof sichtbar würde. Da merkten wir bereits, wie schwer und mühsam es ist, dies« oft weit draußen vor den Dörfern, oft an Straßen, oft aber auch mitten in den Kornfeldern liegenden Friedhöfe zu finden, besonders weil sie sich in ihrem zum Teil trostlosen Zustand kaum von Viehweiden aus der Ferne unterschieden. Da grüßte links im Felde ein hohes Holzkreuz; wir wußten, der gesuchte Friedhof war nahe! Auch er ist ohne Skizze schwer zu finden, Wir stießen zuerst auf den vorn an der Chaussee dicht bei einigen Häusern, wo auch die Kleinbahn Menin—Gheluwe—Vpern hält, sich befindenden sog. Ehren friedhof „Nachtigall", di« Ruhestätte von ca. 250—300 Krie gern, darunter einer Reihe Offiziere des Landw.-Inf.-Regt. !32. Vergeblich suchten wir, da wir keinen Gräberplan be saßen, nach Gräbern zweier bekannter Offiziere, die dort be erdigt liegen. Wohl sind fast alle Grabhügel erhalten, aber an den meisten fehlen Kreuz oder Grabstein, nur etwa 20 Gräber hatten solche mit lesbarer Inschrift, wie wir andern Tages bet gründlicher Untersuchung feWelltcn. Wohl stan den tm oberen wie unteren Ende zwei Gedenksteine, auf dem einen viele Namen von Offizieren in goldenen Buchstaben, noch fast alle lesbar, aber tm ganzen bot der zum Teil mit hohen Büschen uud Heckeurosciistauden bunt durchwachsene Friedhof an der vlelbcsahrencn Straße ein jammervolle» Bild! Man sah auf den ersten Blick: hier geschieht — außer Kem Entfernen des Unkrauts — nichts zur Pflege und Erhal tung! Ein bitteres Gefühl stieg langsam in un» auf: Deutsch land, haben das deine Helden verdient? Detlev von Lillen- cronS schwermütiges, von Brabm« so ergreifend vertontes Gedicht „Auf dem Kirchhoff schien hier traurigste Wirklich keit zu werden: „Der Tag ging regenschwer und sturmbewegt, ich bin an manch vergessenem Grab gewesen, verwit tert Stein und Kreuz, die Kränze alt, die Namen über wachsen, kaum zu lesen!" Wobei nicht einmal da« Lebt« hier noch Wirklichkeit war! Hier kurz die noch lesbaren Namen: Lt. d. L. Friebr. Gbbel (* 9. 7.1881), Lt. Herm. Henze, Oblt. Ioh. Barch Oblt. Friedrich Wilhelm Hofmann, Lt. Luetan Wach, Lt. Paul Dobeler, Lt. Karl Stahl, Lt. Rodert Bau« merster (k.'chLd'.eI, Lr. Fritz Ltnkn, Ytzesm. r-eod»r