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Rr. 24S. Nu r Lagevlun u»tb Lnzemm »ur va» Erzg-tntg». M>limoch, den 21. Oktober 1925. werden können, sind über di« nachstehenden Bestimmun gen Übereingekommen r Lei! 1. Artikel 1. Alle Streitfragen jeglicher Art zwischen Deutsch, land und Belgien, wt denen di« Parteien über ihre beiderseitigen Recht« im Streite sind, und die nicht auf dem Weg« de» gewöhnlichen diplomatischen verfahren gütlich geregelt werden können, sollen in der nachstehend bestimmten Weise, sei es einem Gchted-gericht, sei r» dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Ent scheidung unterbreitet werden. E» besteht Einverständ nis darüber, daß die vorstehend erwähnten Streitfragen nantentlich diejenigen umfassen, die in Artikel 18 der Völkerbundssatzung aufgeführt sind. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Streitfragen, di« au» Tat- fachen entsprungen sind, die zeitlich vor diesem Abkom men liegen und der Vergangenheit angehören. Tie Streitfragen, für deren Lösung in anderen zwischen Deutschland und Belgien in Geltung befindlichen Ab kommen ein besonderes Verfahren vorgesehen ist. wer den nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Abkommen geregelt. ' Artikel 3. Bor jedem Schiedsverfahren und vor ledern Ver fahren bet dem Ständigen Internationalen Gerichtshof kann die Streitfrage durch Vereinbarung der Parteien zur Herbeiführung eines Vergleichs einer ständigen in- ternationalen Kommission, genannt „Ständige Der- gletchslommission", unterbreitet werden, die gemäß dem gegenwärtigen Abkommen gebildet wird. Artikel 8. Handelt es sich um eine Streitfrage, deren Gegen stand nach der inneren Gesetzgebung einer der Parteien zur Zuständigkeit ihrer Landesgerichte gehört, so wird der Streitfall dem im gegenwärtigen Abkommen vorge sehenen Verfahren erst dann unterworfen, wenn das in nerhalb einer angemessenen Frist von der zuständigen Gerichtsbehörde des Lande» erlassene Urteil die Rechts kraft erlangt hat. Artikel 4. Die in Artikel 2 vorgesehene Ständige Vergleichs kommission besteht aus 5 Mitgliedern, die wie folgt be stellt werden: Lite deutsche und die belgische Regierung ernennen jede einen Kommissar ihrer Staatsangehörig keit; sie wählen die drei übrigen Kommissare in gegen seitigem Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dritter Mächte. Diese drei Kommissare müssen von ver schiedener Staatsangehörigkeit sein; aus ihrer Mitte bezeichnen die deutsche und belgische Regierung den Vor sitzenden der Kommission. Tie Kommissare werden für drei.Jahre ernannt, ihre Wiederernennung ist zulässig. Sie bleiben in Tätigkeit bis zur Bestellung eines Nach folgers und jedenfalls bis zur Beendigung Ver zur Zeit des Ablaufes ihre» Antrages im Gange befind lichen Arbeiten. Stellen, die infolge Todesfalls, Amts niederlegung oder sonstiger Behinderung frei werden, werden in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder besetzt. Artikel 5. Tie Ständige Bergletchskommission wird innerhalb von drei Monaten nach Znkrafttreten des gegenwärti gen Abkommens gebildet. Erfolgt die Berufung der gemeinsam zu bestellenden Kommissare -nicht innerhalb des genannten Zettramnes oder, im Falle der Ersetzung, nicht innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden der Stelle, so wird in Ermangelung anderweitiger Ver einbarung der Bundespräsident gebeten werden, die er forderlichen Ernennungen vorzunehmen. Artikel 6. Tis Ständige Vergleichskommission tritt in Tätig keit auf einen Antrag, der von den beiden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen, oder, mangels eines sol chen Einvernehmens, von einer der beiden Parteien an den Vorsitzenden zu richten ist. Ter Antrag enthält eine kurze Darstellung des Streitfalles und da» Ersuchen an die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Her beiführung eines Vergleichs anzuwenden. Geht der An trag von einer der Parteien aus, so wird er von die ser der Gegenpartei unverzüglich mitgetetlt. Artikel 7. Innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Tage, wo die deutsche oder die belgische Regierung eine Streit frage vor die Ständige Vergleichskommission gebracht hat, kann jeder der Parteien für die Behandlung dieser Streitfrage ihren Kommissar durch eine Persönlichkeit er setzen, die in der Angelegenheit besondere Sachkunde be sitzt. Tie Partei, die von diesem Recht Gebrauch macht, teilt da» unverzüglich der anderen Partei mit, der es alsdann fvetsteht, innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Tage, wo ihr die Mitteilung zugegangen ist, da» Gleich« zu tun. Artikel 8. Ter Ständigen Bergletchskommission liegt es vb, bie strittigen Fragen zu klären, zu diesem Zweck alles geeignete Material auf dem Wege einer Untersuchung oder sonstwie zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung de» Falle» den Parteien die Bedin. gungen der ihr angemessen scheinende« Regelung mit teilen und ihnen eine Frist zur Erklärung setzen. Nach Beendigung ihrer Arbeiten stellt hi« Kommission ein Protokoll auf, da» je nach Lage de» Falle» feststem ent weder, daß sich die Parteien verständigt haben und ge gebenenfalls unter welchen Bedingungen die Verständi gung erfolgt ist, oder aber, daß die Parteien nicht zur Annahme eines Vergleichs gebracht werden konnten. Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn di« Parteien nicht» anderes vereinbaren, innerhalb von sechs Mo naten nach dem Tage beendet sein, wo die Kommission Mit dem Streitfall befaßt wurde. Artikel 9. Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Ver einbarung «gelt di« Ständige vevgleich-kommissio.n selbst ihr Verfahren, daß in jedem Falle kontradiktorisch sein mutz. Bet Untersuchungen hält sich die Kommis sion, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschließt, an die Bestimmungen de» Titels III (Internationale UntersuchungSkommtsstonen) d«» Haager Abivlmnen» zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907. Artikel 10. Die Ständige Bergletchskommission tritt, sofern sich nicht die Parteien hierüber anderweitig einigen, an dem von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen. Artikel 11. Tie Arbeiten der Ständigen Bergleichsfommisfion werden nur auf Grund «ine» Beschüsse» veröffentlicht, den die Kommission mit Zustimmung der Parteien faßt Artikel 12. Tie Parteien werden bet der Ständigen Vergleichs kommission durch Agenten vertreten, die als Mittels personen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben; sie können sich außerdem der Hilfe von Beiräten und Sachverständigen, die sie zu diesem Zweck ernennen, bedienen und die Vernehmung aller Personen verlan gen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint. Die Kom mission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beträten und Sachverständigen der beiden Parteien, sowie von allen Personen, die sie mit Zustimmung ihrer Regie rung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche Er läuterungen zu verlangen. Artikel 13. Soweit das gegenwärtige Abkommen nichts andere» bestimmt, werden die Entscheidungen der Ständigen Verglcichs:ommission mit Stimmenmehrheit getroffen. Artikel 14. Tie Deutsche und Belgische Negierung verpflichten sich, die Arbeiten der Ständigen Bergleichskommission zu fördern und ihr insbesondere in möglichst weitem Matze alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel an zuwenden, um ihr auf dem Gebiete der Parteien und gemäß deren Gesetzgebung die Vorladung und Verneh mung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Ein nahme des Augenscheins zu ermöglichen. Artikel 15. Für die Tauer der Arbeiten der Ständigen Ber gleichskommission erhält jeder der Kommissare eine Ver gütung, deren Höhe von der Deutschen und Belgischen Negierung gerneinsam festgesetzt und die von beiden je zur Hälfte getragen wird. Artikel 16. Kommt es vor der Stündigen Vergleichskommissioii nicht zu einem Vergleich, so wird die Streitfrage mit tels einer zu vereinbarenden Schiedsordnnng unterbrei tet: entweder dem Ständigen Internationalen Gerichts hof gemäß den in seinen: Statut Bedingungen und Ver fahrensvorschriften oder einem Schiedsgericht gemäß den Bedingungen und Verfahrensvorschriften, die im Haa ger Abiommen zur friedlichen Erledigung internatio naler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 vorgesehen sind. Können sich die Parteien über die Schiedsvrdnung nicht einigen, so ist jede von ihnen, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt hat, befugt, die Streitfrage durch einen Antrag unmittelbar vor den Ständigen' Internationalen Gerichtshof zu bringen. Teil II. Artikel 17. Alle Fragen, über die die deutsche Regierung und die belgische Negierung uneinig sind, ohne sie auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege gütlich lösen zu kön nen, und bei denen nicht gemäß Artikel 1 des gegen wärtigen Abkommens die Lösung durch Richterspruch verlangt werden kann, werden, falls für ihre Regelung nicht schon durch andere zwischen den Parteien geltende Abkommen ein Verfahren vorgesehen ist, der Ständigen Bergleichskommission unterbreitet. Diese hat die Auf gabe, den Parteien eine annehmbare Lösung vorzuschla gen und jedenfalls einen Bericht zu erstatten. Das in den Artikeln 6 bis 15 des gegenwärtigen Abkommen» vorgesehene Verfahren findet Anwendung. Artikel 18. Wenn sich die Parteien nicht innerhalb eine» Mo nats nach Abschluß der Arbeiten der Ständigen Vsr- gleichskommission Verständigt haben, wird die Frage durch Antrag einer der Parteien vor den Völkerbunds, rat gebracht, der gemäß Artikel 15 der Völkerbundssat zung zu befinden hat. Allgemein» Bestimmung»». Artikel 19. Zn allen Fällen und namentlich dann, wenn die zwischen den Parteien strittige Frag« aus bereit» voll zogenen oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen hervorgeht, wird die Ständige Bevgleichskommission oder, falls diese nicht mit der Angelegenheit befaßt ist, da» Schiedsgericht oder der Ständige Internationale Gerichtshof, und zwar dieser gemäß Artikel 4l seines Statuts, so schnell wie möglich anordnen, welch« vor läufigen Maßnahmen zu treffen sind. Es ist Sache de» Völkerbundsrates, wenn er mit der Frage befaßt wird, gleichfalls vorläufige Maßnahmen anzuordnen. Tie deutsche und belgische Regierung verpflichten sich, diese Anordnungen zu befolgen, sich jeder Maßnahme zu ent halten, die eine nachteilig« Rtickwirkung auf die Aus führung der Entscheidung oder der von der Ständigen Bergleichskommission oder dem Völkerbundsrat vorge schlagenen Regelung haben könnte, und allgemein jegliche Handlung zu vermeiden, die geeignet wäre, die Streitig' kett zu verschärfen oder auSzudohnen. Artikel 20. La» gegenwärtige Abkommen gelangt zwischen Teutschland und Belgien auch dann zur Anwendung, wenn ander« Mächte gleichfalls an dem Streitfall be teiligt sind. , Artikel 21. Da» gegenwärtige Abiommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikation-Urkunden sollen gleichzeitig mit den Ratifikationsurkunden de» heute zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich und Italien geschlossenen Vertrag» in Genf beim Völkerbund hinterlegt werden. Für da- Znkrakttre'.en des Abkommen» und seine Geltungsdauer gilt da» Gleiche wie für den genannten Vertrag. Las gegenwärtige, in einem einzigen Exemplar aus, gefertigte Abkommen soll im Archiv de» Völkerbundes hinterlegt werden, dessen Generalsekretär gebeten wird, jeder der beiden vertragschließenden Regierungen be, glaubtgte Abschriften zuzustellen. Geschehen zu Locarno, am 16. Oktober 1925. Str. E. P. Anlage T. Diese Anlage enthäk den Entwurf de« SchiedSab- kommens zwischen Deutschland und Frankreich, der mit dem als Anlage B beigesügten Entwurf de» Schieds- abkommens zwischen Deutschland und Belgien genau überetnstimmt. die östlichen Schleösverträge. Anlage D. Ter Deutsche Reichspräsident und der Präs'.de t dr Republik Polen, gleichermaßen entschlossen, deu Früd.n zwischen Deutschland und Polen aufrechtzUvrhal en, in dem sie die friedliche Regelung der zwischen beiden Län dern etwa entstehenden Streitigkeiten sichern, — im Hinblick auf die Tatsache, daß die internationalen Ge richte zur Achtung der durch die Verträge begründeten oder aus dem Völkerrecht sich ergebenden Rechte ver pflichtet sind, — einig darin, daß die Rechte eines Staa tes nur Mit seiner Zustimmung geändert werden können, und in der Erwägung, daß die aufrichtige Beoüachtun; des Verfahrens zur friedlichen Regelung der interna tionalen Streitigkeiten die Möglichkeit gibt, ohne An wendung von Gewalt die Fragen zu lösen, die die Staa ten entzweien könnten, — haben beschlossen, ihre ge meinsamen Absichten in dieser Hinsicht in einen: Ver trage zu verwirklichen und haben zu Bevollmächtig len ernannt: die, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehörigen Form befunden haben, über f ü gende Bestimmungen übereingekommen sind: (Die Artikel 1 bis 20 des Entwurfes des deutsch- Pomischen SchiedsvertrageS entsprechen genau den Ar tikeln 1 bis 20 des vorstehend al» Anlage B wieder gegebenen Entwurfs des deutsch-belgischen Schied».:!) :- kommens.) Artikel 21. Der gegenwärtige Vertrag, der der Völkerbund - satzung entspricht, berührt nicht die Rechte und Pflichten der Hohen Vertragschließenden Teile in ihrer Eigenschal als Mitglieder des Völkerbunde» und soll nicht sv au - gelegt werden, als ob er die Aufgabe des Völkerbundes beschränkte, die zur wirksamen Wahrung des Weltfrie dens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. .Artikel 22. Ter gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden Die Ratifikationsurkunden sollen gleichzeitig mit den Ra tifikationsurkunden des heute zwischen Deutschland, Bel gien, Frankreich, Großbritannien und Italien geschlos senen Vertrages in Genf beim Völkerbund hinterlegt werden. Für das Inkrafttreten des Vertrages und seine Geltungsdauer gilt das gleiche wie für den genannten Vertrag. Der gegenwärtige, in einem einziger Exemplar aus gefertigte Vertrag soll im Archiv des Völkerbünde? hinterlegt werden, dessen Generalsekretär gebeten wird, jedem der Hohen Vertragschließenden Teile beglaubigte Abschriften zuzustellen. Geschehen zu Locarno, am 16. Oktober 1925. Str. A. S. Anlage E. Diese Anlage enthüll den Entwurf deS Schiedsver- trage» zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei, der genau dem vorstehend als Anlage D wiedergegebe nen Entwurf des deutsch-polnischen SchiedsvertrageS ent§ spricht. Erklärung zum Artikel 1ö. Anlage F. Die Deutsche Delegation hat gewisse Klarstellungen him sichtlich des Artikel» 18 der VölkerbundSsatzung verlangt. Wir sind nicht zuständig, im Namen des Völkerbunde) zu sprechen. Wir zögern aber nicht, nach den in der Ver sammlung und den Kommissionen des Völkerbundes bereits gepflogenen Beratungen und noch den zwischen uns ansge- tauschten Erläuterungen Ihnen die Auslegung mitzuteilen, die wir unsererseits dem Artikel lg geben. Nach dieser Auslegung sind die sich für die Bundesmi!-- glicder aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen so zu verstehen, daß jeder der Mitgliedsstaaten des Bundes gehal ten ist, loyal und wirksam mitzuarbeitcn, um der Satzung Achtung zu verschaffen und jeder Angriffshandlung cni- aegcnzutrctcn, in einem Maße, daS mit seiner militärischen Lage verträglich ist, und daß seiner geographschen Lage Rech nung trägt. E. V. A. B. A. E. B. M. Dr. B. A. S. Türkisch-bulgarisches /Abkommen. Angora, 18. Oktober. Die Delegierten der Türkei und Bulgariens haben heute einen Frcimdschaftsvcrtraq nid ein ihm al» Anhang beigegebenes Protokoll unterzeichne Ein Schreiben des bulgarischen Delegierten an den türkischen Delegierten ist dem Vertrag beigesügt. in Zu leine < wird < leitet Ucher als so A Minist Postje des öf ausgeh der T D „Danz lowski, Iurezi lkrimir men v Wege G klettere Weg g Werte schaffui lohnun Sl Autou: Chauss, geriet stürzte vergeh* vom T kurzer letznngi werden wurde, zur S! daß die B< dem d von FI sollen k gemach Hai sich der an werden Se toria (> der Fr andere: zusamn ger M Schleps Zn Wembl imen P I. Nov werden bänden Maschii Film ko sich keil rial al D« die Au dem 1 vallhl «M»ge e«d Mann ^lu Arm, nach ti rosafa' stecken in der ^ekisck stecken,