Volltext Seite (XML)
—— .... .V—. /luer Tageblatt vnt- 8 Anzeiger für das Erzgebirge Mittwoch, äen 21. Ok'ober W2S Nr. 246 20. Zrchrtwng Dev Vertrag von Locarno ebenso Deutschland Ange- Ittel ritz. .—- . »I« ft»»,,,,«;»»»«»» p,tlt»«»« Mr ftnz»t,«» »u» Hu, ua» U»«»»»»t »» O«It»f«nn>,», »u»« »Srtti« H»r«t,»a U «,I»»f»nnI,«, »rklimr.prtltzrtt« « «oltpfrnni,, »mlltch« Artt» » »,l»pf»»nl,». am 1. nm in sie be- der Ne- Kö- der 43 des bezeichneten Zone. -lcli« .OK indung mit mwäschefab. he laufend ren können ten- Artikel 6. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrage lassen die Rechte und Pflichten unberührt, die sich für die Hohen Vertragschließenden Teile aus dem Friedens« vertrag von Versailles sowie aus den ergänzenden Ver einbarungen, einschließlich der in London am.30. August 1924 unterzeichneten, ergeben. Artikel 7. Ter gegenwärtige Vertrag, der der Sicherung des Friedens dienen soll und der Völkerbundssatzung ent spricht, kann nicht so ausgelegt werden, als beschränke er die Aufgabe des Völkerbundes, die zur wirksamen Wah-i rung des Weltfriedens geeigneten Maßnahmen zu er greifen. Artikel 8. Ter gegenwärtige Vertrag soll gemäß der Bölker- bundssatzung beim Völkerbund eingetragen werden. Er bleibt so lange in Kraft, bis der Rat, auf den drei Mo nate vorher den anderen Signatarmächten anzukündi genden Antrag eines der Hohen Vertragschließenden Teile, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Tritte! der Stimmen feststellt, baß der Völkerbund den Hohen Vertragschließenden Teilen hinreichende Garantien bie tet. Ter Vertrag tritt alsdann nach Ablauf einer Frist von einem Jahre außer Kraft. Artikel 9. Ter gegenwärtige Vertrag soll keinem der britischen Dominions noch Indien irgendeine Verpflichtung auf erlegen, es sei denn, daß die Regierung des AominionS oder Indiens anzeigt, daß sie diese Verpflichtungen an nimmt. die demilitarisierte Artikel 2. und Belgien und verpflichten sich gegenseitig, in keinem demjenigen Teile, gegen den ein« solche Verletzung bder ein solcher Verstoß gerichtet worden ist, sofort ihren Beistand zu gewähren. Dessen ungeachtet wird per ge, mäß Absatz 1 des gegenwärtigen Artikels mit her Frage befaßte Völkerbundsrat das Ergebnis seiner Feststel lungen bekanntgeben. Die Hohen Vertragschließenden Teil« verpflichten sich, in solchem! Falle nach, Maßgabe der Empfehlungen des Rates zu handeln, die alle Stirn« »nen. mit Ausnahme derjenigen der Vertreter der in di« Feindseligkeiten verstrickten Teile, auf sich vereint haben. Artikel 5. Tiie Bestimmung des Artikels 3 deS gegenwärtigen Vertrages wird in nachstehender Weise unter die Ga rantie der Hohen Vertragschließenden Teile gestellt. Wenn sich eine der im Artikel 3 genannten Mächte weigert, das Verfahren zur friedlichen Regelung zu befolgen oder eine schiedsgerichtliche oder richterliche Entscheidung auszuführen, und eine Verletzung des Ar tikels 2 des gegenwärtigen Vertrages oder einen Ver stoß gegen die Artikel 42 oder 43 des Vertrages von Versailles begeht, so finden die Bestimmungen des Ar tikel 4 Anwendung. Falls eine der im Artikel 3 genannten Mächte, ohne eine Verletzung des Artikels 2 deS gegenwärtigen Vertrages oder einen Verstoß gegen die Artikel 42 oder 43 des Vertrages von Versailles zu begehen, sich wei gert, das Verfahren zur friedlichen Regelung zu be« folgen oder eine schiedsrichterliche oder richterlich« Ent scheidung auszuführen, so wird der andere Teil die An gelegenheit vor den Völkerbundsrat bringen, der die zu ergreifenden Maßnahmen Vorschlägen wird; die Hohen Vertragschließenden Teile werden diese Vorschläge be folgen. ren, haben beschlossen, zu diesen Zwecken einen Vertrag zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt: (folgen die Namen der Bevollmächtigten oben genannter Staaten), die, nachdem sie ihre Vollmachten ausge tauscht und in guter und gehöriger Form befunden ha ben, über folgende Bestimmungen überetngekommen sind: Artikel 1. Tic Hohen Vertragschließenden Teil« garantieren, jeder für sich uns insgesamt, in der in den folgenden Artikeln bestimmten Weise die Aufrechterhaltung des sich aus den Grenzen zwischen Deutschland und Belgien und zwischen Deutschland und Frankreich ergebenden territorialen Statusquo, die Unverletzlichkeit dieser Grenzen, wie sie durch den in Versailles am! 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrag oder in dessen Ausführung festgesetzt sind, sowie die Beobachtung der Bestimmungen der Artikel 42 und Vertrages über Artikel 10. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Genf im Archiv des Völkerbundes hinterlegt wer den. Er soll in Kraft treten, sobald alle Ratifika tionsurkunden hinterlegt sind und Deutschland Mitglied des Völkerbundes geworden ist. >rt«a. rill link« Ich ch hak» dem Ich ««noch, ander«» » Frau l!ch da* oon der «löst- hat bet nng auf > mar,< ,«rhand> Mozari- UM. », c. ttd, ntlichm darum D.utschland und Frankreich Falle zu einem Angriff oder zu einem Einfall oder zum Kriege gegeneinander zu schreiten. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es sich handelt 1. um die Ausübung des Rechte- zur Verteidigung, das heißt des Rechte- zum Widerstand gegen eine Ver letzung der Verpflichtung des vorstehenden Absatzes oder gegen einen flagranten Verstoß gegen die Artikel 42 oder 43 des Versailler Vertrages, sofern ein solcher Verstoß eine nicht provozierte Angriffshandlung dar stellt und wegen der Zusammenziehung von Streitkräf ten in der demilitarisierten Zone ein sofortiges Han deln notwendig ist; 2. um .eine Aktion auf Grund des Artikels 16 der Völkerbundssatzung; 3. um eine Aktion, die auf Grund einer Entschei dung der Versammlung oder des Rates del Völker bundes oder auf Grund des Artikels 15 Abs. 7 der Völkerbundssatzung erfolgt, vorausgesetzt, daß sich die Aktion in diesem letzten Falle gegen einen Staat richtet, der zuerst zum Angriff geschritten ist. Artikel 3. Im Hinblick auf die von ihnen im Artikel 2 bei derseits übernommenen Verpflichtungen verpflichten sich Deutschland und Belgien sowie Deutschland und Frank reich, auf friedlichem Wege und zwar in folgender Weise alle Fragen seglicher Art zu regeln, die sie etwa ent zweien und dis nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gelöst werden können. Alle Fragen, bei denen die Parteien über ihre bei derseitigen Rechte im Streite sind, sollen Richtern un terbreitet werden, deren Entscheidung zu befolgen die Parteien sich verpflichten. Jede andere Frage ist einer Vergleichskommtssion zu unterbreiten. Wird der von dieser Kommission vorge- schlagenen Regelung nicht von beiden Parteien zuge« stimmt, so ist die Frage vor den Völkerbundsrat .zu bringen, der gemäß Artikel 15 der Völkerbundssatzung befindet. Tie Einzelheiten dieser Methoden friedlicher Rege lung bilden den Gegenstand besonderer Abkommen, die am heutigen Tage unterzeichnet worden sind. Artikel 4. 1. Ist einer der Hohen Vertragschließenden Teile der Ansicht, daß eine Verletzung dos Artikels 2 des gegen wärtigen Vertrages oder ein Verstoß gegen die Artikel 42 oder 43 des Vertrages von Versailles begangen worden ist oder begangen wird, so wird er die Frag« sofort vor den Völkerbundsrat bringen. 2. Sobald der Völkerbundsrat festgestellt hat, daß eine solche Verletzung oder ein solcher Verstoß begangen worden ist, zeigt er dies unverzüglich den Signatar mächten des gegenwärtigen vertrage- an, und jede von ihnen verpflichtet sich, in solchem Falle der Macht, ge gen die sich die beanstandet« Handlung richtet, sofort ihren Beistand zu gewähren. 3. Im Falle einer flagranten Verletzung de- Artt« kel» 2 de» gegenwärtigen Vertrage- oder eine- fla granten Verstoßes gegen die Artikel 42 oder 43 de» Ver trages von Versailles durch einen der Hohen Vertrag schließenden Teile verpflichtet sich schon jetzt jede der anderen vertragschließenden Mächte, sobald ihr erkenn bar geworden ist, daß diese Verletzung oder dieser Verstoß eine nicht provozierte Angrtffshandlung darstellt, und daß im Hinblick, sei «S auf die Ueberschreitung der Gren ze, sei «s auf die Eröffnung der Feindseligkeiten oder die Zusammenziehung von Streitkräften in der demili tarisierten Zone, ein sofortige» Handeln.geboten ist, Ter gegenwärtige, in einem einzigen Exemplar au», gefertigte Vertrag, soll im Archiv des Völkerbundes hinterlegt werden, dessen Generalsekretär gebeten wird, jedem der Hohen Vertragschließenden Teile beglaubigt« Abschriften zuzustellen. Zu Urkund dessen haben di« Eingang» genannten Ve« vollmächttglen den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet. Geschehen zu Locarno, ant 16. Oktober 1925. L., Str., L. V., A. B., A. L., v. M, Vlr westllchen Schleüsverttüg», Anlage v. Tie mit gehöriger Vollmacht versehenen Unterzeich neten, von ihren Regierungen beauftragt, die Einzel heiten de» Verfahren» festzusetzen, wonach, so wie die» in Artikel 3 de» heut« zwischen Deutschland, Velgi«n. Frankreich, Großbritannien und Italien geschlossenen Vertrage» vorgesehen ist, zur friedlich«, Lösung aller Fragen geschritten werden soll, die nicht durch gütliche Uebereinkunst zwischen Deutschland und Belgien gelöst » >I»U»»,»» »«ft»»» »>»ft»,«r»l»« für Nu««teetg» »I« p»ftansta»„ ,at,«I«n. — «rschttnt w»rk«<I«1Ich. pmsprech - Anschluß Nr. SS. r-irgrammr, Tagrdiatt flu,,r,g»d«rg, Enthalten- -!e amtlichen -ekanntmochuagra -er Note» -er Eta-t UN- -es Amtsgericht» fine. P»gsch«ck-L»ni» Nmt Leipzig Nr. I«e Schluhprotokoll. Die Vertreter der deutschen, belgischen, britischen, anzösischen, italienischen, Polnischen und tschechoslowa- lijchen Regierung, die vom 5. bis zum 16. Oktober 1925 in Locarno vereint waren, um gemeinsam die Mittel ^.rm Schutze ihrer Völker vor der Geißel des Krieges n suchen und für die friedliche Regelung von Streitig? i.iten jeglicher Art, die etwa zwischen einigen von ihnen itstehen könnten, zu sorgen, haben ihre Zustimmung u den Entwürfen der sie betreffenden Verträge und bkommen gegeben, die im Lause der gegenwärtigen onscrenz ansgec^.bettet worden sind und stch aufeinan- cr beziehen: Vertrag zwischen Deutschland, Belgien, Frank reich. Großbritannien und Italien (Anlage A). Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Bel gien (Anlage B). Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Frank reich (Anlage C). Schiedsvertrag zwischen Deutschland und Polen (Anlage D). Schiedsvertrag zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei (Anlage E). Diese Urkunden, die schon jetzt „ne varietur" para phiert werden, sollen das heutig« Datum tragen. Die Vertreter der beteiligten Parteien vereinbaren, bczember d. I. in London zusammenzutreten, einer Sitzung die förmliche Unterzeichnung der ^reffenden Urkunden vorzunehmen. Der französische Minister der auswärtigen .egenheiten macht Mitteilung davon, daß im Anschluß an die oben erwähnten Entwürfe von Schiedsverträgen Frankreich, Polen und die Tschechoslowakei in Locarno ch, ich falls Entwürfe zu Abkommen aufgestellt haben, um ich gegenseitig den Nutzen dieser Verträge zu sichern, kiese Abkommen werden regelrecht beim Völkerbund unterlegt werden; Herr Briand hält aber schon jetzt Ab driften davon zur Verfügung der hier vertretenen .flächte. Der Großbritannische Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten schlägt vor, daß zur Beantwortung ge wisser, vom deutschen Reichskanzler und Außenminister gestellter Forderungen nach Aufklärung des Artikels 16 der Völkerbundssatzung das im Entwurf hier gleichfalls angeschlossene Schreiben (Anlage F) gleichzeitig! mit der "ärmlichen Unterzeichnung der oben erwähnten Urkun den an sie gerichtet wird. Dieser Vorschlag wird an genommen. Tie Delegierten der hier vertretenen Regierungen rklären ihre feste Ueberzeugung, daß die Inkraftset zung dieser Verträge und Abkommen in hohem Maße :>azu beitragen wird, eine moralische Entspannung zwi schen den Nationen herbetzuführen, daß sie die Lösung vieler politischer und wirtschaftlicher Probleme gemäß )cn Interessen und Empfindungen der Völker stark er- etchtern wird, und daß sie durch die Festigung des Frie- wns und der Sicherheit in Europa das geeignete Mittel ein wird, in wirksamer Weise die im Artikel 8 der Völkerbundssatzung vorgesehene Entwaffnung zu he- chleunigen. Sie verpflichten sich, an den vom Völkerbund be reits aufgenommenen Arbeiten hinsichtlich der Entwaff- uing aufrichtig mitzuwirken und die Verwirklichung der Entwaffnung in einer allgemeinen Verständigung an- zustreben. Geschehen zu Locarno, am 16. Oktober 1925. gez. Tr. Luther, Stresemann, Emile Vanderveloe, A. Briand, Austen Chamberlain, Benito Mussolini, Al. Skrzhnski, Dr. Eduard Benesch. Vrr Westpakt. Anlage A. Der Deutsche Reichspräsident, Seine Majestät König der Belgier, der Präsident dec französischen Publik, Seine Majestät der König de» vereinigten nigsreichs von Großbritannien und Irland und überseeischen britischen Länder, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König von Italien, bestrebt, dem! Wunsch« nach Sicherheit und Schutz zu genügen, der die Völker beseelt, die unter der Geißel de- Krieges 19 i4 bis 1918 zu leiden gehabt haben, im Hinblick aus die Tatsache, daß die Verträge zur Neutralisierung Bel giens hinfällig geworden sind, und im Bewußtsein per Notwendigkeit, den Frieden in dem Gebiete zu sichern, das so oft der Schauplatz der europäischen Konflikte ge wesen ist, in gleicher Weise beseelt von dem aufrichtigen Wunsch«, gllen beteiligten Signatarmächten im Rahmen der VvlkerbundSsatzung und der zwischen ihnen in Kraft befindlichen Verträge ergänzende Garantien zu gKwäh-