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Auer Tageblatt : 22.08.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925-08-22
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735688886-192508222
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735688886-19250822
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735688886-19250822
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Auer Tageblatt
-
Jahr
1925
-
Monat
1925-08
- Tag 1925-08-22
-
Monat
1925-08
-
Jahr
1925
- Titel
- Auer Tageblatt : 22.08.1925
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- «eUag» z» «r. 1»» »u« Lageblatt«» und «ntz»tger fiir da» Erzgebirge. S«mabmd, dm « «UgUst 1»>» setze« und geben jedem der Ehegatten die Möglichkeit, seine Forderungen prüfen zu lassen und gerichtliche Entscheidungen unterwerfen zu können. Fall; Ehemann und Ehefrau sich übZr die Höhe des UnterhaltSbeitrageS nicht einigen können, so ist der Fall einem besonders ernannten Schiedsrichter zu unterbreiten, der ihn eingehend zu untersuchen hat. Der Schiedsrichter muh bestrebt sein, eine Versöhnung der Par teien herbeizuführen und seins Ausgabe kann manchmal eine ganz einfache sein. Kann dagegen eine Versöhnung nicht erzielt werden, geht die Sache an die zuständige Gerichtsbe hörde. Fall» notwendig, kann der UnterhaltSbettrag von dem Gehalte, dem Lohn oder der Pension des über ein Ein kommen verfügenden Ehegatten abgesogen werden. — Fa- mUieneigentum gehört Ehemann und Ehefrau gemeinsam und unürstHt ihrer Persönliche» Eigentum de» Gatten oder der Gattin wird att gemeinsame» Eigentum an« gesehen, fall» kein Ehekontrakt errichtet oder Gütertrennung nicht vereinbart worden ist. Die Tatsache de» gemeinsamen Besitze» führt für beide Ehegatten die gleiche Verantwortlich keit in bezug aufs die Verwaltung de» Famtlieneigentum» mit sich. Seiner twr Ehegatten darf über da» gemeinsame oder persönliche Eigentum ohne die Zustimmung de» anderen ver fügen und beiden liegt die Pflicht ob, darüber zu wachen, daß sein Wert sich nicht vermindert. Fortgesetzte schlechte Ver waltung de» Famtlieneigentum» fetten» eines der Eehegatten gibt dem anderen da» Recht, Gütertrennung zu beantragen. — Eine wettere Konsequenz der Bestimmung de» Gesetze», die den Famtltenbefitz als gemeinsame» Eigentum betrachten, ist die, daß im Falle der Auflösung der Ehe, sei e» durch Schei- düng oder durch den Tod, die Ehegatten.ein Anrecht auf je die Hälfte des vorhandenen Besitze» haben. Jeder Ehegatte haftet für die Schulden, mit denen sein persönliche» Eigen tum behaftet ist und beide find gemeinschaftlich für alle Ver bindlichkeiten verantwortlich, die in Verbindung mit dem Haushalt oder den Kindern etngegangen worden sind, sei es durch die Hausfrau oder den Ehemann. Die Frist, während derer Forderungen, die von beiden Eehegatten gemeinsam etngegangen worden sind, gegen die Frau geltend gemacht werden können, beträgt zwei Jahre. Kein anderer Para graph des neuen Gesetzes ist so heiß umstritten und kommen tiert worden wie gerade dieser, der da» gemeinsame Eigen- tumSrech zum Gegenstände hat. Und in der Tat drückt auch kein anderer Paragraph in gleich vollkommener Weise die völlige Gleichberechtigung von Ehemann und Ehefrau aus. -- Vorstehendes gibt eine kurze Ueberstcht über den Teil des Gesetzes, der die gesetzliche Stellung des Ehemannes und der Ehefrau betrifft. Was den früher etngeführten Teil angeht, — der am l. Januar 1916 in Schweden in Kraft trat, — so brauchen daraus nur wenige Paragraphen, als modernerer Auffassung Ausdruck gebend, angeführt zu werden. Ein der artiger Paragraph ist der, welcher verfügt, datz Mann und Frau vor Eintritt in die Ehe auf Ehre und Gewissen erklä ren müssen, datz sie weder an- Epilepsie noch an venerischen Krankheiten im Stadium der Ansteckungsgefahr leiden. Diese Vorschrift stellt nicht nur eine gegenseitige Vorsichtsmaßregel für die beiden die Ehe schießenden Personen dar, sondern sie schützt auch in hohem Maße die Gesundheit der nächsten Ge' neration. — Auch was Ehescheidung an'öetrifft, sind einige Reformen zu verzeichnen» Wenn Mide Teile Ehescheidung wollen und der besonders ernannte Schiedsmann vergeblich versucht hat, eine Versöhnung herbeizuführen, erkennt der Gerichtshof auf Ehetrennung, und es kann dann nach Ablauf eines Jahres auf Antrag beider Ehegatten oder eines von ihnen die Scheidung ausgesprochen werden, wenn einer der Ehegatten sich schwerer Vergehen, wie des Ehebruchs oder schwerer Trunksucht, schuldig gezeigt hat, oder in Fällen un heilbarer Geisteskrankheit usw. — Nach dem alten Gesetze verlor bet einer Ehescheidung der schuldige Tel das Recht auf die Kinder. Jetzt steht das Wohl der Kinder an erster Stelle und wer von den Eltern für am meisten geeignet ge halten wird, wird mit der Fürsorge für die Kinder betraut. Nur wenn beide Eltern für Aeich geeignet angesehen werden, spielt die Schuldfrage eine Rolle. — In dieser Verbindung mag erwähnt werden, daß das neue Gesetz auch beide Eltern in bezug auf die Vormundschaft für die Kinder und Ent scheidungen diese betreffend gleichstellt. Nur falls die Kinder über besonderes Eigentum verfügen, liegt dem Vater die alleinige Verwaltung dieses Eigentums ob. — Das neue schwedische Familiengesetz bestächt die Unabhängigkeit deren sich die schwedische Frau seit undenkbarer Zeit erfreut hat. Es legalisiert die ideelle Auffassung von der Ehe. Das Bewußt sein ihrer Verantwortlichkeit erzieht die Frau und spornt ihre Kräfte an. Mäöchenerziehung in Ser Vergangenheit. Die jungen Mädchen im alten Frankreich wurden streng erzogen sowohl im Elternhaus wie im Kloster. In der Ge' sellschaft spielten sie nicht die Rolle der heutigen jungen Darm und erst durch die Ehe gelangten sie zu mehr oder minder großer Freiheit. Es ist daher kein Wunder, daß es wenig Zeugnisse über ihre Art zu leben gibt. Im Jahre 1372 schrieb ein Ritter de la Tour Landry ein Werk über die Er ziehung seiner Kinder. Das Erziehungsprogramm für die Töchter enthält eigentlich nur zwei Punkte: Unterwerfung gegenüber Gott —> und den Männern. Er rät, daß eine gute Frau ihrem Herrn stets gehorchen soll, gleichviel, ob sein Befehl Recht oder Unrecht bedeute. Ferner warnt er davor in der Messe und anderswo „der Schildkröte oder dem Storch zu gleichen", d. h. Kopf und Gesicht überall umherzuwenden, und in der Kirche nach „neuer" Mode, die die damalige Geist' lichkeit sehr herausfordernd fand, zu erscheinen. Erasmus von Rotterdam (Anfang des 16. Jahrhunderts) berichtet et was spöttisch, daß dem kleinen Mädchen gelehrt wird, eine gute Verbeugung zu machen, die Lippen beim Lachen zu schlie ßen, möglichst wenig bei den Mahlzeiten zu essen und zu trinken, nachdem dies reichlich in der Verborgenheit geschehen ist. Er wünschte, daß man jedem Mädchen ein Handwerk betbrächte; z. B. Seidenweberei, als Mittel gegen den Mü- ßiggang und als Hilfsquelle in Zetten der Not, Die Mäd chen durch Heirat oder das Kloster zu versorgen, war damals schon sehr schwer, wenn nicht genügend Mittel vorhanden waren, wie aus mehreren schriftlichen Klagen töchterreicher Väter hervorgeht. — Die Stellung der Frau wandelte sich seit der Renaissance; im 17. und 18. Jahrhundert herscht sie in der französischen Gesellschaft; für das junge Mädchen aber änderte sich nicht», ihre Erziehung stand weiter unter dem Zeichen de» Zwange». Frau von Maintenon, die sich durch die Erzeihung der illegitimen Kinder de» König» Lud- wigS des 16. und später in St. Tyr, dem von ihr gegrün deten ErziehungSinstttut, besonders viel mit Erziehungsfra' gen zu beschäftgien hatte, rät den Lehrerinnen in St. Ehr' immer wieder ihre Schülerinnen hart zu erziehen. „Man soll ihnen wegen ihrer Jugend selten Nachtwachen oder Fastenzeiten gestatten, aber versuchen, st« überall Mitarbeiten zu lassen bei. jeder sich darbtetenden Gelegenheit. Sie sollen mäßig vor allem essen, hart schlafen und fitzen, sich niemals anlehnen, sich nur im Notfall wärmen, sich gegenseitig be dienen, die Zimmer fegen und die Betten machen." — In St. Try gab e» keine Ferien, kein« Stund« Au-gana, die Tb- tern hatten da» Recht, ihr« Töchter vier mal im Jahr eine 1 halb« Stund« zu besuch««. Frau von Maintenon zog die Anstaltserziehung derjenigen 1« der Familt« vor und ver sichert, daß die Bonnen in den Familien nicht» für die fit»- lieh« Bildung ihrer Zögling« tun könnten, da sie gewöhn lich« Bäuerinnen, oder Kleinbürgerinnen wären, daß sie aber auf gerade Haltung tadellose Verbeugungen, saubere Kleidung achteten und da» »Schnüren" gut verständen. Ihren durch die Regel St. Tryn ermüdeten Schülerinnen entwirft sie einmal da» unerfreuliche Bild zweier junger Mädchen au» vornehmsten Häusern, die den Tag über schwei gend an der Sette ihrer kartensptelenden Mütter saßen, am Alltag mit einer Handarbeit, Sonntags mit gekreuzten Armen dem Spiel zusehend. — Der Unterricht scheint sich im ganzen auf Schreiben, Lesen, Rechnen und Religion beschränkt zu haben, aber e» gelang ketneSweaS immer korrektes Schrei- den oder gute Aussprache beizubrtngen. Allerdings gab er gerade in den genannten Jahrhunderten viele hochgebildete Frauen und e» zeigt sich sogar manchmal eine Bielwisserei, die manchem jungen Mädchen den Kopf verdrehte. — Napo leon, ein Feind der gelehrten Frauen, entwirft 1807 eine Abhandlung über Mädchenerziehung für die Anstalt in Ecouen. „Man muß die Schülerinnen während drei Vier teln de» Tage» mit Handarbeiten beschäftigen, sie müssen ver- stehen, Strümpfe, Hemden, Stickereien anzuferttgen. Es wäre gut, wenn ein junges Mädchen einige Kenntnisse von Medizin und Arzneien hätte. Eine Frau sollte imstande sein, ihre Kleider selbst zu machen, die Kleidung ihre» Mannes auSzubessern und da» Wickelzeug ihrer Kinder herzustellen. Ich wage nicht vorzuschretben, daß man die Schülerinnen kochen läßt, — ich würde zu viele Gegner dabet haben —- aber man soll sie ihren Nachtisch selöst bereiten lassen." Bet den Unterrichtsfächern legte er besonderen Wert auf die Re- ltgton., Außer Schreiben, Lesen und Rechnen sollen die Acl- leren eine oberflächliche Kenntnis von Physik und Botanik be kommen auch etwas Geschichte und Geographie wird erlaubt, aber keine fremden Sprachen. Der ganze Zuschnitt ist klösterlich, unter keinen Umständen darf ein Mann im Ecouen eindrtngerv; die Lehrerinnen, ältere Mädchen und Witwen, dürfen keine Herrenbesuche empfangen, die Leiterin nur im Sprechzimmer. Auch die Gartenarbeit soll aus die- sem Grunde nur von Frauen auSgesührt werden. Deutlich geht daraus hervor, wie die Grundaussichten über Mädchen erziehung durch Jahrhunderte unverändert geblieben sind. Erprobte Rezepte. Maifische (Alsen) in Kapernsoße. Die gut gereinigten und ausgenommenen Fische werden gewaschen, eine Stunvc in Milch gelegt, herausgenommen, abgetrocknet, dann 14 bis 14 Stunden mit feinem Oel, Salz und Pfeffer mariniert und in steigender Butter auf gleichmäßigem Feuer gar ge- - braten. Beim Anrichten übergießt man sie mit einer Kapern- soße. Zu dieser Soße dünstet man 2 Eßlöffel Mehl in Butter braun, rührt H Liter Fleischbrühe dazu, verkocht alles unter beständigem Rühren zu einer glatten Soße, gibt etwas Estrogonessig und 2 Löffel Kapern dazu, schmeckt sorg fältig ab, würzt die Soße mit einem Löffel Rotwein. Pikante Lräuterkartoffeln. 6 Personen. 2 Stunden. Man kocht 2 Kilogramm Kartoffeln in der Schale gar, zieht sie möglichst heiß ab, schneidet sie in Scheiben und gibt sie mit einigen Löffeln zerlassener Butter, gehackter Petersilie, ge- hacktem Schnittlauch, einer kleinen Knoblauchzehe, 'Pfeffer, Salz, einem knappen Eßlöffel Essig und dem Saft einer Zitrone in einer Kasserolle, läßt alles gut heiß werden und schüttelt es auf dem Feuer hin und her. Beim Anrich ten belegt man dieses Kartofselgericht mit heißen, hartgekoch- ten, in Viertel geschnittenen Eiern und ausgegräteten Sar- dellen. > Pudding von Spinat. 6 Personen. 2L> Stunden. 3 Pfund Spinat werden verlesen, gewaschen, in Salzwasser schnell ausgekocht, ausgedrückt und fein gehackt. Unterdessen hat man 2 bis 3 abgeschabte Weißbrote in Milch geweicht, ausgedrückt und recht fein zerdrückt und mischt diese Masse zu dem gehackten Spinat. In einem Reibenapf rührt man ein gutes Stück frische Butter zu Sahne, gibt Salz, Muskatnug, die Spinatmasse,, sowie nach und nach 5 frische Eigelb und einige Tropfen Maggis Würze dazu und verrührt alles gut miteinander. Zuletzt zieht man schnell den fetngeschlagenen Schnee der 5 Eiweiß darunter, füllt die Masse in eine mit Butter ausgestrichene und mit geriebener Semmel bestreute Form und läßt den Pudding 11b Stunde km Wasserbade kochen. Nach dem Stürzen muß er sofort serviert werden. Als Beilage reicht man kleine Eierkuchen ohne Zucker, die zu sammengeschlagen und in Streifen geschnitten werden. Schweinefleisch in Rotwein. 6 Personen. 2 Stunden. 1 Kilogramm nicht zu fettes Schweinefleisch schneidet man in große'Würfel. In 100 Gramm würflig geschnittenem, auf gelindem Feuer ausgelassenem Speck läßt man 1 bis 2 zerschnittene Zwiebeln gelblich rösten, gibt bas Schweine fleisch hinein, salzt und Pfeffert, läßt eS anbraten und dann unter öfterem Nachgießen von etwas Rotwein und Wasser gar dünsten Wenn das Fleisch weich ist, fügt man einen Löffel Sahne dazu, läßt gut verkochen und schmeckt ab. Dazu reicht man Makkaroni oder durchgerührte Kartoffeln. Gefüllter Hammelbraten. Hierzu nimmt man den Rücken, der von allen Knochen, Fett und Häuten befreit wer den muß, oder ein Stück Fletsch aus der Keule, klopft es, be streut es mit Salz und Pfeffer und läßt es drei Stunden stehen. Unterdessen bereitet man die Füllung, indem man einen Eßlöffel seingehackte grüne Petersilie nebst einem Tee löffel feingehackter Schalotten in Butter gar dünstet, dann verkühlen läßt und mit 120 Gram feingehacktem rohen Schin ken, 2 ohne Rinde in Milch geweichten und wieder ausgedrück- ten Milchbrötchen, 2 Eiern Salz und Pfeffer vermischt. Diese Masse wird auf daS Fleisch gestrichen dieses dann zusammen gerollt mit weißer Baumwolle umwickelt und in steigender Butter im Bratofen bei fleißigem Begießen in 2 bis 21b Stunden gar gebraten. Die Soße verkocht man mit etwas Brüh« oder Wasser und einem Löffel in Butter gar gedün stetem Mehl fügt, wenn man es liebt, auch einen Löffel saure Sahne dazu. Gefüllte Eier. Hartgekochte Eier werden halbiert und daS Gelbe herausgenommen. Damit sie nun fest auf den Spitzen stehen bleiben, schneidet man diese glatt weg, hackt die Eidotter und das übrige Eiweiß mit einigen Sardellen» gehöhltenSchntttlauch und Küchenkräutern fein und mengt eine Tasse saure Sahne, Salz, Gewürz, einen Löffel Essig usw. darunter, sodaß e« eine feine Masse gibt, mit welcher die auSgehöhlten halbierten Eier gefüllt werden. Man bringt nun die Tier auf die Platte und gibt in die Zwischenräume braune» oder rote» saures Gelee. Rtng-um ziert ein Kranz von P«trrfilttnkaur die Schüssel. Aus dem Reich der Fra« da» am» jchmeüljch, Zamttlragefetz. Da» alte schwedische yamtlt«ngesetz entstand in einer Zeit, al» Männer wie Frauen e» ganz natürlich sanden, daß der Mann, der die Familie zu erhalten und zu beschützen hatte, auch ihr Herrscher war. Doch mit der wachsenden Unab hängigkeit -er Krau und -er stet» größer werdenden Zahl von Frauen, di« Beschäftigung außerhalb de» Kreise» der Familie suchten, wuchs auch die Unzufriedenheit mit der untergeord neten Stellung, die da» Gesetz der verheirateten Frau anwteZ. Da» alte Gesetz entsprach nicht mehr moderner Auffassung und den LebenSbedtngungen unserer Zett. E» wurde den denkenden Männern und Frauen in Schweden klar, daß ein neue» Gesetz, auf der Bast» völliger Gleichheit von Mann und Frau auSgearbeitet. an seine Stelle zu treten habe. Im Jahr 1S0S wurde eine Kommission eingesetzt, der e» obliegen sollte/ den Entwurf eine» neuen Familiengesetze» auSzuarbetten. Da die Gesetzgeber der drei skandinavischen Länder bereit» früher erörtert hatten, ob e» angebracht sei, eine derartige Gesetzreform gemeinsam herbetzführen, wurde beschlossen, daß Dänemark und Norwegen in der Kommission vertreten sein sollten. Diese wurde daher im Jahre 1910 in eine interskan- dinavtsche Kommission umgewandelt und zählte Dänen, Nor weger und Schweden zu ihren Mitgliedern. ES ist dieser Kommission und besonder» den begabten Frauen, die ihr ange hörten, zu danken, wenn da» neue Gesetz jetzt dar Geprägt so vorurteilsfreien Geiste» trägt und zu dem Mustergesetz wurde, als daS es anerkannt worden ist. DaS Gesetz wurde in zwei Teilen ausgearbeitet, von denen der erste, der die Be stimmungen betreffend Schließung und Auflösung der Ehe enthält, in Schweden 191V und. in Dänemark 1924 durchging- Der zweite Teil, der sich mit der gesetzlichen Stellung deS Ehemannes und der Ehefrau befaßt, trat in Schiveden 1920 und in Dänemark anfangs dieses Jahres in Kraft. Auch in Norwegen wird es wahrscheinlich bald eingeführt werden. ES steht also zu hoffen, daß das Gesetz in einem oder -wer Jahven in allen drei skandinavischen Ländern in Kraft sein wird. — Da» unter dem Namen des neuen schwedischen Fa- miltengesetzeS bekannte Gesetz ist das fortschrittlichste, das in Bezug auf Ehe und Familie überhaupt besteht, und was es besonders auszeichnet,, ist die glückliche Form, die für die ge setzlichen Beziehungen zwischen Ehemann und Ehefrau, im Rahmen seiner Bestimmungen gefunden worden ist. Es er- kennt die völlige Gleichheit von Mann und Frau an und sichert der verheirateten Frau absolute Unabhängigkeit. Das neue Gesetz grüßet sich auf der modernen Auffassung der Ehe also einer Verbindung zwischen von einander unabhängigen Individuen, mit gleichen Rechten und Pflichten, die in allen Phasen des Lebens einander betzustehen und zu Helsen haben. DaS hat auch im ersten Paragraphen des Gesetzes seinen Aus druck gesunden, in dem es heißt: „Die Ehegatten haben ein ander treu zu sein und beizustrhen; sie haben in Eintracht für das Wohl der Familie zu wirken". Der zweite Paragraph, der die ökonomischen Verpflichtungen der Ehegatten festlegt, beruht auf dem gleichen Grundsatz. Er verfügt, daß beide Ehegatten, jeder nach Maßgabe seiner Fähigkeit, zum Unter halt der Familie beizutrogen haben. „Unterhalt" bedeutet hier nicht nur der Herbeischaffung des zum Leben Notwendi gen. Es ist eine Lebensführung aufrecht zu erhalten, die der ökonomischen Lage der Familie oder dem Einkommen des Ehemannes oder der Ehefrau entspricht. Jeder Ehegatte hat ' zum Unterhalt in diesem Sinne beizusteuern, sei es durch finanzielle Unterstützung oder durch effektive Arbeit im Haus halte. Durch Leitung des Haushaltes odcx durch persönliche Ausführung her Hausarbeit genügt die Ehefrau ihrer Pflicht der Beitragung zum Unterhalte. Die alten schwedischen Hoch- zeitszeremonieni enthielten eine Formel, mit der die „Schlüssel und die Verschlüsse" des neuen Heims als gesetzlich in die Hut der Braut gegeben erklärt wurden. Damit wurde sie als die legale Herrin sdieseS Heimes anerkannt und ihr die gleiche Autorität wie ihrem Manne in Angelegenheiten der Familie gegeben. Diese alte Klausel, die lange die Rechte der schwedi schen Hausfrau verbriefte, verschwand im Jahre 1734. Erst das neue Gesetz gab ihr die Stellung wieder, die sie früher ein genommen hatte. Jetzt findet ihre völlige Unabhängigkeit gesetzliche Anerkennung — nicht allein als ihr Recht, sondern als grundlegend für die Führung eines glücklichen Familien- lebens. —sDie Arbeit der Hausfrau ist nun ökonomischer Wert zugestanden worden. Indem eS ihre Arbeit der Arbeit des Ehemannes gleich wertet, hebt das Gesetz die Tatsache hervor, daß die arbeitende Hausfrau, die kein eigenes Einkom men hat, »nicht vom Männe ernährt wird, sondern daß sie durch ihre Arbeit im Haushalt ihren Anteil zum Unterhalte der Familie beiträgt. — Es ist die Pflicht desjenigen der Ehegat' ten, der ei« Einkommen hat, — es sei dies nun der Ehemann oder Ehefrau — den Haushalt mit den Mitteln zu versehen- die eine dem Famtltenetnkommen entsprechende Lebensführung aufrechtzuerhalten gestalten, auch dem anderen Ehegatten einen Beitrag zur Verfügung zu stellen, der zur Deckung ihrer besonderen Bedürfnisse hinreichend ist. Auf diese Weise hat das Gesetz der Ehefrau volle ökonomische Unabhängigkeit ge sichert. ES stärkt auch ihre Stellung innerhalb der Familie, indem es verfügt, daß dieser Betrag thr in hinreichenden und regelmäßigen Bezügen zuzustcllen ist. Um eine korrekte Be rechnung deS Betrages zu ermöglichen, sind Mann und Frau gehalten, einander vollständigen und eingehenden Einblick in ihre ökonomischen Verhältnisse zu geben. Diese Frage des . Unterhalts findet sich m den meisten Ländern durch daS Ar- mengesetz geregelt. Die schwedischen Gesetzgeber haben durch aus eingesehen, von weither Bedeutung eS ist, die dahin' gehenden Bestimmungen in das Famtltenaesetz etnzuschlteßen. Sie verkörpern die fundamentalen Grundsätze de» neuen Ge setze» und geben jedem der Ehegatten die M5 Forderungen prüfen zu lassen und g«
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