Volltext Seite (XML)
D-Ua-, M Ne. 170 de» »lur ra-eblam« >md «nzlger» ftft da» Nr^Mra«. Fntta-, dm HL -nlil»» AmMche Tabellen zum AufwertungsgeM vo« IS. Stttt Ivrir. März Mär, April April April Mai Mai Mai Juni Juni Juni Juli Juli Juli August August Sept. Septbr. Oktdr. vktbr. Nov- Dezbr. Dezbr- Eine Befugnis -um Oeffnen von verschloss«! Oktober Novbr. 10 10 10 10 10 10 100 100 100 100 100 100 100 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 2 2 2 trage dev den, weil Sunuar Februar Mär- April Mat Juni Juli August September Oktober November Dezember 100 100 100 100 100 8.- 7.14 SSO 045 571 5- 1918 Januar—Juni Juli August Septbr—Oktbr. November Dezember ISIS 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 Septbr. 1.-10. 100 100 100 100 100 100 S-67 775 576 490 506 486 4.87 vom 26. Februar 1876 der 8 853» in» St.-G.-B. eingrfügt worden. Dieser sogenannte Arnimparagraph soll di« Ver letzung des diplomatischen Berufsgeheimnisse» durch Beamte treffen- Auch außerhalb des St -G.-B- sind Bestimmungen gegen di« Verletzungen des Berufsgeheimnisses geschaffen. So z B. in der Reichsversicherungsordnung und im D«rsichrrung»g«setz für Angestellte. Eine wichtige Bestimmung enthält auch der § 17 des Gesetze» gegen den unlauteren Wettbewerb (vom 7. Juli 1909). Darnach werden Angestellte, Arbeiter oder Lehrling« mit Geldstrafen und Gefängnisstrafe bi» zu einem Jahr oder einer der beiden Strafen belegt, wenn st« während der Dauer ihre« Dienstverhältnisse« Geschäfts- oder Betriebs geheimnisse zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Geschäftsinhaber Schaden zuzufügen, unbefugt anderen Personen mitteilen. Während in den vorstehenden Fällen das Preisgeben eines schon anvertrauten Geheimnisses getroffen wird, sind in 8 292 des St^E -D.'s Bestimmungen über das Ein dringen in fremd« Geheimnisse geschaffen. Die hier getroffene Regelung gilt nicht nur für bestimmte Berufskreise, sondern für jeden, der strafrechtlich verantwortlich ist. Auf Antrag kann hiernach eine Person wegen vorsätzlichen und unbefugten Oeffnens eines Briefes oder einer anderen verschlossenen Urkunde, die nicht zu ihrer Kenntnisnahme be stimmt ist, mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft werden- Dabei braucht der Verschluß nicht unbedingt erbrochen zu werden. Nach einer Entscheidung de» Reichsgerichts ist der Tatbestand schon durch jedes künstliche Herausnehmen des Briefes au» dem Umschlag erfüllt. 662 7.41 6.90 726 701 701 709 7.12 724 7.15 6.77 677 742 782 688 661 689 684 625 5.88 582 496 501 482 481 407 888 823 2.98 2 24 2.06 1.92 2.37 2561 2.551 Ter 1 mir nichi Abschluß, nur auf' vedner sti die Festst tage- sich deutschen^ befindet.-- daß sie ti len der g los S05 100 100 100 100 100 100 100 Tagesord ten. Ml rungSpat lungen -H len in A Bor der'i tionsredn hatte der gegriffen. 9.70 8.46 6.06 488 816 883 SW 805 218« 165 111 760 6.79 662 580 6.18 634 »Mr«!»« e»k—» 7 ß-asp-4 «ach dem neuen Gesetz ««den Hypotheken zu 25 °/o ausgrwrrtet und zwar, Hypotheken, di« bi» zum 1. 1. ISIS erworben sind mit 25 °/o vom Nennbetrag, nach dem 1. Januar ISIS erworben« Hypotheken mit 25°/o vom ent sprechenden Goldmarkbetrag. Dieser Goldmarkbetrag wird gesund«, auf Grund «ine» gesetzlich s»stg,legten Umrechnung faktor». Di« amtliche Tabelle Über di« hierf-r maßgebenden Wert» ist nachstehend ausgefvhrt. l«rst, Zahl Paptermart, »weit« Saht leauilt,« wert tn »oldmart.) zu «nde etn»»vm ge», tn 1 voM 16. geSNrdnu gierung« Antrags mokraten Traten ui der Sozi tn etyer Ganz besonder» schwer wurde Lte» diesmal der Ab schied von der Schwester. Sie hatte noch so viel zu fragen. Mit ihr bereden mögen. Aber Ellen wär so ernst und abwesend, hatte sich so ganz in ihr .Innere» zurückgezogen und ließ niemand htneinseheyc. Sie» ahnte nicht, was in der Seele der Schwester oorging. Sie drang auch nicht weiter in Vie andere. Wenn Ellen Be dürfnis nach Aussprache hätte, würde sie schon von selbst kommen. Mit doppelter Liebe und Zärtlichkeit umgab sie ihr Schwesterchen, nun die Trennung so Ächt bevorstand. ' > . Es war ein kühler, regnerischer Tag, als sie dann mit Ellen zur Bahn fuhr. Knut hatte sie nicht be gleiten können. Gr wollte dem jungen Römer die letzte Ehre erweisen, den man heute zu seiner letzten Fahrt an die Bahn brachte. Hand in Hand saßen die Schwestern in der geschlossenen Droschke. Durch die Straßen Kö nigsbergs pfiff ein kalter, häßlicher Wind. Ta,Hm einer Straßenbiegung, stockte der Verkehr. Pier schw<pcz« behängt« Pferd« zogen den blumenüberschütteten Sarg Römer». Auf und ab, in gleichem Schiritt, wippten di« Helme de» nachfolgenden Offizierskorps. Di« Droschke Mußte halten, bi» der Zug vorüber war. Regungs-o» saßen die beiden Frauen. Lies liefen die grvßen-Trän^n über die Wangen. Ellen rührte sich nicht. Langsam bog der Trauerzug in die -Sahnhofstroche ein. Entsetzt starrten die Frauen ihn an — so, — alÄ verständen sie nicht recht!> Römer?. Der lustige Römer? Ter noch gestern In diesem selben AimMer mit ihnen gesessen und gelacht? Römer, dessen Tello noch neben an am Flügel lehnte Änd auf die Hand wartete, die den Bogen führen sollte über seine Saiten -«jveich — wundertüntg? ' I ,i LortsGung folgt.) 5.13 4.65 4.- 8 41 332 311 246 229 188 1.66 1.26 104 Berücksich! M de» 2 land> ,wA der «gellst ijdurch hett «in tt ein« zumi Aufmarsch nen, die, aen da» 1 Wgen Ta»r Kontrolle und ««6 da» dasA lwg«nd« k cheln ging über sein Gesicht, da» schon die wächsern« To- desblässs überzog. Bis zuletzt kniete sie. an seinem Bett und hielt seine Hand. ' Tann — als die Sonn« unterging — schlief er ein, — für immer. Seine Kameraden waren noch gekommen, ihn zu sehen. Ernst stand vor der Tür uttd hielt Wache, — niemand durfte hinein. Tann — al» alle» zu End« — führte er Ellen hinaus. Er wollte sie nach Hause be gleiten, aber sie schüttelte den Kopf, — da ließ er sie allein gehen. Unten im Hausflur kam ihr Knut entgegen. MlS er Ellen sah, flog ein Erschrecken über sein Gesicht — ein tiefes Erstaunen. Sie sah ihn an in großer Angst, er möchte etwas sagen, — etwas, das sie in dieser Stunde nicht ertra gen könnte. . ' , „Knut — willst du — eine Strecke — mit mir kom men? Ich habe dir etwa» zu sagen." Langsam ging er neben ihr her durch di« dämmrige Straße. Jetzt blieb sie stehen und lehnt« sich an eine tzauttoand. „Knut — wa» du heute erfuhrst, ist nur für dich. Al» mein Heiligstes lege ich e» in deine Hände. Sprich mit niemand darüber — selbst nicht mit Lies. Sie würde fragen, und da» ertrüge ich nicht. Sag« «S auch Ernst. Ihr werdet beide schweigen — ich! weih es. Run rufe mir bitte «tn« Droschke. Ich kann nicht mehr." Gr half ihr in den Magen — sorglich — tiefbewegt. Dann drückte er ihre Hand. „Tiu kannst dich auf mich verlassen, (Men. Arme», arme» Kind." Tonn ließ er sie allein nach Hause fahren und ging zurück zu dem Toten. — Keiner von ihnen hatte Gisela gesehen, di» im dunklen «bendmantel auf dar anderen Seit» der Stra ße stand. — —- 11.-20. 21-30. 1.-10. 11-20. 21.-31. 1.-10. 11—20. 21.-30. Dezbr-1.-10. 11.-20. 216-731. Die Wert« für da» Jahr 1923 werden morgen veröffentlicht. Seheimnlsverletzung. von Wessor Hr. jur. Sieber, VW oft im Leden «Kd einem unter dev» Siegel tiesstn Verschwiegenheit irgend ein Gebetmnt» mi,geteilt. Da» mag wohl der Neugier und Klatschsucht willkommenen Stoff liefern, ist ab« doch für den Mittetknden nicht tn allen Fällen ganz so ungefährlich. Di« strafrechtlichen vesttmmungen hierüber lind leider in weiten Kreisen nicht immer berannt. Venn jemand ein ihm anvertraute» Grhetmni» zur Kennt- Ni» dritter Personen bringt, so ist die» zunächst nicht ohne «eitere» strafbar. Gewiss« yersonengruppen jedoch machen sich durch G«h«tmnt»verktzung unter allen Umständen nach § 200 de» R«ich»strafgesetzbuchr» (St -G-B) strafbar- Die» sind» Rechi»anroLlt«, Advokaten, Notare, Verteidiger in Straf sachen, Arrzte, Hebammen, Apotheker, sowie di« Gehilfen dieser Personen. Der für «tn strafrechtliche» Einschreiten er forderlich« Tatbestand setzt selbstverständlich do» Vorhandensein «tne» Geheimnisse» — und zwar eine» Privatgehetmntsse» — voran». Darunter versteht di« Rechtssprechung eine Mitteilung, die den Umständen noch da» Interesse de» Mittellenden an der Geheimhaltung erkennen läßt. Dabei ist es gleichgültig, ob bet unparteiischer Würdigung ein« Interesse an der Ge heimhaltung überhaupt besteht. E» genügt, wenn der Wille de» Mittetlendrn auf dir Geheimhaltung hlnztelt- G» ist aber erforderlich, daß da» Deheimnt» den oben- «noähnten Personen kraft de» Amte», Stande» oder Gewerbes anvertraüt ist. von der Strafbestimmung de» 8 300 St.-G.-B. werden also alle di« Fälle nicht getroffen, in denen di« ge heim« Mitteilung rein privatim gemacht worden ist. DK Handlung besteht nach dem Wortlaut de» Gesetze» tn einer ^Offenbarung" de» anvertrauten Geheimnisses. Es ist hierbei nicht unbedingt «ine förmliche Mitteilung nötig. Der Tatbestand ist schon erfüllt, wenn z. B- der Arzt einem Dritten Einblick tn sein« Aufzeichnungen über die Krankheit «ine» Patienten gewährt. Unter besonderen Umständen kann «ine Befreiung von dem Schweigegebot eintreten. Aus der Zweckbestimmung des Gesetze» ist ohne weiteres ersichtlich, daß di« Erlaubnis des »Trrugeber»" von der Schweigepflicht entbindet; denn die Strafbestimmung hat nur die „unbefugte" Offenbarung im Auge. Zu beachten ist jedoch hierbei, daß auch diese Erlaubnis nicht genügt, wenn von der geheimen Mitteilung eine dritte Person berührt wird, deren Erlaubnis nicht vorliegt. Weiterhin kann eine Befugnis zur Verwertung de» Ge heimnisses von der Rechtsordnung geboten sein. Rach Z 139 des St.-G.-B. begründet in jedem Falle die Kenntnis gewisser dort aufgeführter Verbrechen (Hochverrat, Landesverrat, Mord, Raub usw.) die Pflicht zur Anzeigeerstattung. Bei Kollision der Schweigepflicht und der Anzeigepflicht geht nach der herr schenden Lehre die letztere vor. Gesetztich vorgeschrieben ist weiterhin di« Anzeigepflicht bet Kenntnis von gemeingefähr- ltchrn Krankheiten. Der Hausarzt handelt befugt, wenn er dem Vater Aufschluß über eine ansteckend« Krankheit des Bräutigam» seiner Tochter gibt. So hat z. B. auch das Reichsgericht unter diesem Gesichtspunkt einen Arzt fretge- sprachen. Der Arzt hatte eine Mutter, deren Kinder ab und zu im Bett bet einer syphilitisch erkrankten Frau schliefen, in Kenntnis von der Krankheit der betreffenden Frau gesetzt. Endlich bleiben nach der herrschenden Lehre auch diejenigen Personen straffrei, die nach dem Gesetz zwar zur Verweigerung ihre» Zeugnisses berechtigt sind, von diesem Recht aber keinen Gebrauch machen. Alle Fälle einer unbefugten Verletzung der Geheim haltungspflicht können — auf Antrag — strafrechtlich verfolgt werden- Angedroht ist Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten. Für die Eeheimnisoerletzung durch Beamte sind im St.-G.-B- besondere Bestimmungen geschaffen. Nach 8 354 de» St -G-'B wird die Verletzung des Postgeheimnisses und nach 8 355 des St.-G.-B. die Verletzung des Telegraphen geheimnisses unter Strafe gestellt. In beiden Fällen ist Gefängnisstrafe angedroht, die bei Verletzung des Postge heimnisses nicht unter drei Monaten betragen darf. Auf Grund von Erfahruugen im Prozeß gegen den damaligen deutschen Botschafter tn Paris, Grafen Arnim, ist durch Novelle 100 100 100 2. 100 I S 100 170 M 1.48 1Ä 1.48 "7 100 159 100 1.50 100 14S 100 151 100 152 100 1H7 100 iM 1000 960 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000- 1000 10000 10000 10000 10000 10000 10000 1921 Sanu« 1—10 , LD^-20. 21.-81- Februar 1.-10. 11.-20. 21.-28. 1—10. 11.—20. 21-81. 1.-10. 11.-20. 21.-80. 1.-10 L1.-20- 21.-81. 1—10- 11—20. 21—80. 1—10. 11-20. 21—81. i 1—10. 11—20 21.-81 1922 Januar 1.—10. Ml.—20. 21—81. Februar 1.-10. 11—20. 21—28. 1—1Y. 11.-20, 21—81. 100 148 1.-10. iS- 1.48 11—20. 100 1.50 21.-80- 1—10. 11.-20. 21—31. 1.-10. 11.-2«° 21—30 1.-10. 11.-20. 21.—31. August 1.—10 11—20. 1920 Januar 1—10- 11.-20. 21.-31. Febmar 1.—10. 11.-20 21.-29. März 1.-10. Eine Befugnis zum Oeffnen von vttschlosseMl Briefen und Urkunden kany aber gesetzlich begründet sein.H So ist sie z. B. — um nur di« wichtigsten Bestimmung, greifen — gegeben, für den Fall strafgerichtlicher'Ui (88 99, 100 der Strafprozeßordnuug) und im herauszu- Buchungen ns »s, s» .... —iikur» für den Konkursverwalter (8 121 der KonkursordnunM Die Be- fugni» zur Oeffnung kann fernerhin in der elterlichen Gewalt ihr« Grundlage finden. Sonach können der Vater bezw- die Mutter die an ihre minderjährigen Kinder gerichteten Briefe öffnen. Für einen Ehemann ist jedoch hinsichtlich der an seine Frqu gerichteten Brief« eine» solche Befugnis gesetzlich nicht be- gr-ndet. . Auch in allen anderen ^^^WsteE die nicht von den vorstehenden Bestimmungen getroffen werden, kann das Weiter- verbreiten anvertrauter Geheimnisse sehr sleicht strafrechtliche Verfolgung auslösen. Oft enthält das anvertraute „Geheimnis" irgend eine Tatsache über eine and^e, Person, die geeignet ist, diese Person verächtlich zu machet öderHn der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Unter diesen Umständen ist durch die Weiterverbreitung solcher Tatsachen meist der Tatbestand der üblen Nachiede (8 186 St. D. B 's) oder der Verleumdung (8 187 St. G-D ') erfüllt. Empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen bilden dann 5ie Quittung für unbedachte Klatschsucht. Man steht, es ist in jedem Falle empfehlenswert, anvertraute Geheimnisse für sich zu behalten, selbst auf die Gefahr hin, daß dadurch ein Stammtisch oder eM Kränzchen um eine letzte Sensatto^Ae« bracht werden sollte- M — 'G Sie ging an die Tür, ohne zu öffnen. »Mas ist?" , „Es 'ist eben ein Brief abgegeben Morden für» gnä dige Fräulein," — eS Mar die Stimme der Köchin. Ellen schloß die Tür auf und nahm den Brief. Lian« schloß sie sich Meder «in. > Gin Umschlag ohne Aufschrift, — sie ritz ihn auf. Ta las sie die mit Bleistift mühsam gekritzelten Worte: „Habe nicht mehr viel Zeit — möchte Sie noch einmal sehen. Römer." - Aufrecht stand sie im Zimmer, den Brief in der Hand Ein paarmal strich sie sich über die Stirn, — me chanisch — abwesend. , Tonn nahm sie Hut und Jacke und legte sie hastig an. Al» sie den Türgriff schon in der Hand hielt, blieb sie plötzlich stehen, wie tn jähem Zögern. ' Wa» wollte sie tun? Zu wem wollte, st« gehen? Sie — ganz allein, «tn junge» Mädchen? I« seine Woh nung? An sein Bett? Wa« würden die andern all« dazu sagen? Tastend griff st« nach dem nächsten Stuhl und setzte sich. Ta knistert« da» Papier, bas sie noch immer tn der Hand hielt. j Plötzlich sprang sie auf, dir Zähn« fest zusammen gepreßt, die Hand zur Faust geballt. Au» der Tür schlich sie sich, leise — leis« - wie ein Dieb., Je weiter st« ging, die lärmend« Straße entlang, — desto sicherer ging sie, — desto fester, stolzer. Denn st« Mutzte, sie mutzte stark sein jetzt. Sie sollte ja einem Sonne bringen, einem, der mit dem Tod« rang. — Niemand Var bei ihm gewesen al» Ernst. Der Hatte ft» groß angeschrn, al» sie in die Kür trat. Dann «ar ar still hinauSgegangen. z NWar hatte fia noch ttkarmt. Wr MckttchG Lä- 11.-20. 21.—80. 1.-10. 11—20. 21—81. Novbr. 1.-10-100 11—SO. 21.-30, 1.-10. 11.—20. 21.-31- zum' Au» denden L wird ihn« reguygen. gegeben v '""O- sagen, I denen Er werden a sein. Lite terpevsiolg lagen für Tie Regie mit aller weiteren Grundged Melden m der Grr G letch b adgesch! ' In d ausfpreche schey.Reg tragen ist wirklich« < Bölkkbuo 11.-20. 100 612 21—80. 100 579 1.-10. 100 7- 11.-20. 100 6.99 21-80. 100 710 1.—10- 100 786 11.-20. 100 6.79 21—81. 100 11.01 1—10. 100 1032 11.-20. 100 1064 21.-80. 100 1119 1—10. 100 11.10 11—20- 100 10.91 21—31. 100 10.05 1.-10. 100 928 11.-L0. 100 883 21—31. 100 840 1.-10 100 8.24 11—20. 100 6.80 21.-80. 100 6.80 1.-10. 100 687 11.—20. 100 639 21—31. 100 6.22 1.-10- 100 5.57 11.-20. 100 583 21—30. 100 665 1—10. 100 638 ,11—20. 100 627 21—30. 100 620