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Sonntag, den 14. Dezember 1P?4 NauplanMalt: i.»ipLls empfietilt gick rur äueklttn-ung aller dankmüülgea OesckLktv ru günstigsten veälngungen. i -wischen aus, sodaß ung wegen mden Vor» orlau wird luShaltplan 800 Marl -üge aus iter-Ru-e- rtättgung»« ! bewilligt, 180 Mark, k, für ver. 600 Mark, da» Was. »glich Ge- K^iderkasse »ebner Gegenpartei -u ergrün, i gehandelt ß fit den und datz sie »dem noch t, datz auch aber Sach« ;enheit aus in Antrag nunisttschen mten, aut sbuna der : Stimmen /^II§emeine veutseke LaknkokstraÜs 5-7 : L^vlKStSlIv US -m---- - 650,651,730-32 Wirtschaftliche Rundschau. Wanderlagerfteuer. Me.sächsische Mn-elhandels-Gemetnschaft schreibt unH Nach Paragraph 14 des Gesetzes die Besteuerung de» Gewerbe« betriebes usw. betr. vom 1. 7. 1878 wird diejenige Firma, die ihren Gewerbebetrieb als stehend angemeldet hat, für die Dauer eines Kalenderjahres, in welchem der Gewerbebetrieb begonnen hat, zur Entrichtung der Wanderlagersteuer heran« gezogen, wenn der Inhaber außerhalb seines Wohnorte» den Gewerbebetrieb gegründet hat. Diese Bestimmung erscheint jedoch bei den derartigen Wirtschaft-Verhältnissen, insbesondere tm Hinblick auf die äußerst vorherrschende Wohnungsnot, als unzeitgemäß und veraltet. Nächstdem führt diese» oft zu Unbilligkeiten und Härten. Das zeigt folgender Fall: „In Meißen hat ein Mitglied von uns, das damals in Dresden wohnte, ein schon seit langem bestehendes Geschäft erworben und selbst betrieben. Infolge der herrschenden Wohnungsnot gelang es dem Käufer erst nach einigen Wochen, durch Lausch in Meißen eine Wohnung zu bekommen. Gemäß Paragraph 4, 1 c. war der Käufer zur Wanderlagersteuer veranlagt wor den. Die Anfechtungsklage war erfolglos. Der geschäftS« führende Vorsitzende, Prof. Dr. Kastner, M. d. L., hat sich des halb an das Finanzministerium gewandt und gebeten, die nach Paragraph 4 des genannten Gesetze» erhobene Steuer dann zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, daß e» sich um eine bau« ernde gewerbliche Niederlassung an dem betr. außerhalb de» Wohnsitze» gelegenen Orte handelt. Nach Artikel 7 hat die Krankenkasse all« Anzeigen auf BettragSbefretung, di« nicht von ihr beanstandet werd««, d«m . Vorsitzenden des Arbeitsnachweise» unverzüglich vorzulegen. Dieser kann da» Versicherungsamt anrusen, wenn er di« Voraussetzungen für die Befreiung nicht für gegeben anfiebt. Dies soll der Kasse und ebenso dem Arbeitgeber und Arbeit nehmer vor der Entscheidung Gelegenheit zur Aeußerung geben. Artikel 8 schreibt vor, daß in Ländern, in denen die Beiträge zur Erwerbslosenfürsorge nicht von den Kranken kassen eingezogen werden, andere Stellen mit der Entgegen» nähme und Prüfung der Befreiungsanzeige beauftragt wer den können. Schließlich enthält Artikel 9 die UebergangSbestimmung» daß für Beschäfttgungsverhältntsse, die am 1. Dezember 1924 bereits bestehen, und nach den bisherigen Vorschriften beitrags frei sind, die Beitragsfreihett am 28. Dezember 1924 endet. Falls auf ein« weitere Befreiung Wert gelegt wird, bedarf e» der Einreichung einer Anzeige bei der Krankenkasse im Sinne von Artikel 6. Schließlich ist zu erwähnen, datz vom 1. Dezember 1924 ab die Beiträge zur Erwerbslosenfürsorge tm Freistaat Sach sen Wetter ermäßigt worden find, und gegenwärtig nur noch N v. H. des für die Krankenverstcherungsbeiträge maßgebenden GrundlohnS betragen. E» find hiernach die den Versicherten und Arbeitgebern durch eine BettragSbefretung erwachsenden Vorteile nicht mehr so bedeutend, wie zum Beispiel im Monat März und April dieses JahreS, zu welcher Zett die Beiträge zur Erwerbslosensürsorge 3 v. H. des GrundlohnS betragen haben. Erzgev. Siunbfeha« für Gewerbe, Handel und Änvuftrie. «ettaae »rrn» Muer «aaevlatß und ««Aetoer für Vas üelrrümgtn vsn Ser Settmgrieistung rur ktmrbrlssenMsergr. Schon bald nach dem Erlaß derVerordnung über Er- werbSlosenfürsorge vom 18. Februar 1924 hat der Reichs, arbcttsminlster auf Grund der Ausführungsverordnung vom 18. März 1924 und 24. Mai 1924 bestimmte Beschäsliaungs. arten unter gewissen Voraussetzungen von der Beitrags, leistung der Erwerbslosenfürsorge befreit. Diese' Vorschriften haben nicht restlos befriedigt, denn nicht nur von Verstcher- ten und Arbeitgebern, sondern auch von Krankenkassen als Etnzugsstellen der Beiträge zur Erwerbslosensürsorge sind die verschiedensten Abänderungsvorschläge gestellt worden. Zum Teil wenigstens ist der Reichsnrbeitsininister darauf ein gegangen und hat am 14. November 1924 eine fünfte Aus führungsverordnung zur Verordnung über Erwerbsloseusür- sorge erlassen, die am 1. Dezember 1924 in Kraft getreten ist und die Verordnungen vom 13. März und 24. Mai 192» anfheot. Nach Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 1924 bleiben auch in Zukunft beitragsfret Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft oder iu der Vinnen- und Küsten fischerei, die zwar während eines Teiles des Jahres als Ar- beitnehmer tätig sind, außerdem aber land, und forstwirt schaftlichen Grundbesitz von solcher Größe zum Eigentum oder in Pacht haben, daß sie davon in der Hauptsache mit ihren Angehörigen leben können. Nach einer Verordnung des sächsischen Aroeits- und Wohlfahrtsininisteriums vom 22. November 1924 tritt die Befreiung ein, wenn der landwirt schaftliche Arbeitnehmer oder Binnen- und Küslenftscher Eigen- tümer oder Pächter einer landwirtschaftlich oder forstwirt schaftlich genutzten Fläche von 1^4 Hektar oder mehr ist. Der Absatz 3 des Artikels 1 enthält gegenüber dem bis herigen Zustand eine Erweiterung. Beitragsfret soll danach auch eine Beschäftigung sein, die e>n Ehegatte oder Abkömm ling der obengenannten Personen, mit der er in häuslicher Gemeinschaft lebt, während eines Teiles des Jahres in der Land- oder Forstwirtschaft oder in der Binnen- und Küsten fischerei ausübt. Neu ist hier die Einbeziehung der Binnen- und Küstenfischerei in die Befreiung. Für die Befreiung selbst soll es gleichgültig sein, ob das Familienoberhaupt zurzeit eine Beschäftigung ausübt oder nicht. Artikel 2 regelt die Beitragsfreihett bet Arbcitsvcrträgen von längerer Dauer. Hier sind die bisherigen Vorschriften die sich auf alle Berufe bezogen, eingeengt worden. In Zu kunft ist nur noch eine Beschäftigung in der Land- oder Foist- wirtschaft beitragsfret, wenn der Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertragcs von mindestens einjähriger Dauer be schäftigt wird oder wenn er auf Grund eines Arbeitsvertragcs auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird und ihm ohne wichtigen Grund nur mit mindestens dreimonatiger (bisher sechsmona tiger) Frist gekündigt werden darf. Weggcfallen ist die Vor- schrift, daß die Bettragsfreihcit 6 Monate vor dem Tag» erlischt, an dem das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird. Vollständig neu sind die Vorschriften in Artikel 3 der Verordnung. Darnach sind in Zukunft Beschäftigte in der HauS«, Land- oder Forstwirtschaft, die dem Krankenversiche- rungSzwcrng unterliegen (Paragraph 165 Abs. 1 Nr. 1 der NeichSverstcherungSordnung) und in die häusliche Gemein- Legrllnäet 188S. kernsprectzer 128. ; Win KGer, live i. Lrrgeb. i < Hvlr-, Mlen-, üvk-, Srikett-ülGsnülM : - lZausbranäkolilen unci Lrikett in kleinen unä großen fuhren frei oors kaus. UVWVVVVVVWVVVV'l'lVVVVVVVVVH'VVVWVWWVVW mindestens zweijähriger Dauer beitragsfrei sein. Auf be stimmte Erwerbsgruppen ist diese Vorschrift nicht abgestellt, sie gilt also für alle Lehrverträge. Die Lehrverträge müssen je doch schriftlich abgeschlossen sein, während das für die Arbeits verträge nach Artikel 2 nicht unbedingt erforderlich ist. Bei- öchalten wurde für die Lehrverträge die Bestimmung, datz die Befreiung 6 Monate vor dem Tage erlischt, an dem das Lehrverhältnis durch Zeitablauf endet. In Artikel 6 wird vorgeschrieben, daß in Zukunft die Be freiung in allen Fällen von einer gemeinsamen vom Arbeit geber und Arbeitnehmer unterzeichneten Anzeige bei der Krankenkasse abhängig ist. Wenn eine Vertragspartei die Un terschrift grundlos verweigert, so hat die Krankenkasse auf Antrag des anderen dessen Unterschrift für ausreichend zu erklären. In der Anzeige mutz angegeben werden, für welche Dauer und aus welchem Grunde die Befreiung von der Bet- tragsleistung beansprucht wird. Die Krankenkassen sind be rechtigt, die Vorlegung der schriftlichen Aroeits- und Lehrver träge zu verlangen, soweit solche vorhanden sind. Die Bei tragsfreiheit beginnt mit dem Montag der Woche, in der die Anzeige eingeht. Ergibt die Prüfung der Krankenkasse, daß die Voraussetzungen nicht vorliegen, so tritt die Befreiung nicht ein. Gegen die Entscheidung der Kasse kann das Ver- sicherungsamt und das Obcrverstcherungsamt angerufen wer- denn, daS endgültig entscheidet. Der Absatz 4 des Artikels 6 schreibt allgemein vor, datz die Beitragsfreihett mit dem Zeitpunkt erlischt, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vollständig «gegeben sind. Vs hat der Arbeitgeber der Krankenkasse unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn eine Voraussetzung früher wegfällt, als nach der Anzeige zu erwarten war. fchnst de- Arbeitgeber» ausgenommen sind, beitragsfret. Der NetchSnrbeitSministrr bezeichnet in einer erläuternden Bemer kung diese Personen ausdrücklich noch als HauSgehilfen und ländliches Gesinde. Von einer bestimmten Dauer de- Ar- bettSverlrage» ist also die Befreiung nicht abhängig. Artikel 4 spricht die Befreiung von der Bettrag-letstung für die Beschäftigung in der Binnen- und Küstenfischerei aus Anteil am Fang (Partenfischeret) aus. Diese Vorschriften wie» derholen nur die Artikel 2 und 3 der Verordnung vom 24. Mat 1924, neues bringen sie nicht. Der nach den bisherigen BefretungSbcstimmungen bestan dene Zweifel, ob auch Lehrverträge von mehr als einjähriger Dauer die Befreiung gewährleisten, wird jetzt durch Artikel 5 der neuen Verordnung geklärt. Darnach soll künftig die Beschäftigung auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrags von st nächsten Fahrzeug kleinsten rch Fleiß t bester (em Um» ttSfeld ist ersichtlich. Erzgebirge. wünschen tigeS Bor- mungen. aiv Man- , halt ihrs allem aus einfacher chter mit. ste Lieder- :n lebende innerchors -end wird sodaß die kauf! : gedruckte mf denen isw. Hand- r Verkehr cksachenge- iei gleich' als Karte msgegeben estimmun. :bühr von artenfonn ühnachts-, sugefügten t 6 Psg. die Sen- Umschlag- Umfchlag- Ortsver- auch nur Me der sender — > Pfg- zu -n Höchst- Mag, der Ium Ueikllaedkkeste lelekon Sb unci bO. Vettinerstrsüe 38. tenkarten, Len wer- » Sch»!' i» eia* n 1. De« für Post> r gleichen Nachnah Gebühren« ken -uge- Gewichts« Lrhöhung Näher» zu bean- Sesitz deS Anträge » Jahre« endig ist- den will stellen, etum de« lbhaltung d. Ein« ngen ge« r tzabent Internste- nner ke- Gesetzen m eine« «ng i« Kvliner^ücti8, ?uüboäenöl, Lescdirr- um! Hultett Puppen8tudentspeten, Künstlerül- ksi-ben, UaUeinen, KeUrstimen. ?aul vsumsnn V^ettlnerstr. 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