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Auer Tageblatt und Anzeiger für das Erzgebirge : 21.09.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-09-21
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735684481-191809213
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735684481-19180921
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735684481-19180921
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Auer Tageblatt und Anzeiger für das Erzgebirge
-
Jahr
1918
-
Monat
1918-09
- Tag 1918-09-21
-
Monat
1918-09
-
Jahr
1918
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Nr. 221 Seftage zum Auer Tageblatt. S-nnabea-, -en 21. September KZ .4! >1 oe» Gesinde» sowie der Naturalberechtigten, lnssesondere der Aid i und Arbeiter, soweit sie kraft Ihrer Berechtigung oder als Loki toffeln oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen Hadi 1 ) e u n /» I» n I» den » den u den f? vorm. /» mittag vorm. mittag »» vorm. n mittag vorm. mittag tt tt Dienstag, Mittwoch, W. Uhr Uhr tt Uhr -1 „ .. .. „ . „ Die erforderlichen Nachweise als Brotmarkentasche, abge- lausene Milchkarte, Stammbuch, Impfschein, Stillzeugnisse sind vorzulegen. Es wird gebeten, diese Zelten streng einzuhalten, damit unnützes Warten und Drängen vermieden wird. Personen, die zur festgesetzten Zett nicht erscheinen können, können ihre Milchkarten erst nach Verstrich der allgemeinen Mtlchkartenauagabe bei derselben Ausgabestelle erhalten. Au«, am 20. Sept. 1S18. Der Rat der Stadt. 8-V.10 Uhr 10-12 12-1 1- 2 2- 8 8-10 10-12 12-1 1-2 8-10 10- »/,12 V,12-1 1-3 8-11 11— 1 1-3 3- 4 23. September v n 24. September 28. September MUchkarten-Ausgabe. Die Ausgabe der vom 22. September 1918 ab gültigen Milchkarten erfolgt vom Montag, den 21. September 1918 in unserem Ernährungsamte täglich von 8—3 Uhr und zwar für die Berechtigten mit den Anfangsbuchstaben Montag, v s co e? cr IK K 1. k^O pcrir 88t Zek Donnerstag, den 26. September « u u u « t« " auf ; zur Kar- . . . . ... ...z mit dem Kartofsclverkauf beauftragten Händler zulässig. 2.) In Gastwirtschasten, Volksküchen, Masscnspelsungen usw. dürfen Kartoffeln nur aus Lanbes-Gasthauskartofselkarten abgegeben werben. 8 V. Zue Vermeidung de» Schleichhandel» ist dem Kartottek- erzeuger die Abgabe von Kartoffeln an den Verbraucher und dem Verbraucher der Bezug vom ttartoftelerzeuger auher auf Abschnitte der Lande.kartoffeltarts »erboten. 8 7. Dl« Kartosfelvertellungsstellen der Gemeinden, die Kartofselhänbler usw. haben die vcrelnnahntten Kartossclmarkcn sofort beim Empfang durch Ausbringen eines Querstriches (mit Tinte oder Tintenstift) zu entwerten und die im Laufe einer Woche erhaltenen Kartofselmarken am Montag der folgenden Woche an die Ortsbehörben abzuliefern; die Ortsbehörden haben für alsbaldige Vernichtung der Marken, z.B. durch Einstainpsen, -u sorgen. III. Kartoffelmarkon. 8 8. s) Bezlrkskartoffelmarken. 1. ) Mr den Kartosselbezug werden, wie seither, Bezlrkkartoffel- marsen ausgegeben. 2. ) Die Kartoffclmarke berechilgt zum Bezüge der vom Bezirk verband jeweilig festgesetzten Wochenmenfle — siehe 8 10 —. 3. ) Bis zum 3. November 1918 findet die Kartofselversorgung allgemein aus Dezirksknrtosfclmgrken statt. b) Land«»rartoss,lkart«u. 1. ) Für die Versorgung ab 4. November 1918 werben den Ver- sorgungvberechtigten (f. 8 10) Landerkartofseltarten durch die Vrkbe- hörde auogedanblgt. 2. ) Verbrauchern, die über geeignete Aufbewahrungsräume zur Lagerung der Zentnermengen nicht verfügen, dürfen keine Landeskar tosselkarten auagehändigt werden; sie sind ln Wochcnversorgung zu nehmen. Solchen Personen, die sich durch zu frühzeitige» Verbrauch Ihrer Karlafselvorräte al» unzuverlässig erwiesen haben, können die Orkbehörden die Ausgabe von Landcskartoffclkarten verweigern und sie entweder in Wbchenversorgung nehmen, oder ihnen die Abschnitte nur einzeln nacheinander aushändigen und die Aushändigung de» nächsten Abschnittes davon abhängig machen, baß der Verbraucher mit dem auf dem letzten Abschnitt bezogenen Zentner ausgekommen ist. 8.) Die Lanbeskartoffelkarten haben 3 Zentnerabschnitle. Von den fUr Kinder, die bl» znm 18. September 1918 da» 4. Lebsnsjahr noch nkcht vollendet haben, bestimmten Landiskartoffelkarten Ist bei der Ausgabe der Abschnitt und abzutrenuen. 4. ) Die Landeskartoffelkarten sind vor der Au»aab» mit dem Namen der «»»gebenden Gemeinde aus jedem Zentnerabschnitt abznstemveln, soweit di« Gemeindenamei. nicht bereit» ansgedrnttt sind. ü.) Di« Landeskartottelkarten berechtigen zum zentnerweisrn Ein kauf von Kartoffeln bei jedem Kartofselerzeuger Im ganzen Land« vom 2i!. Sept. 1918 an. Die Gemoindvn sind besugt, mit Zuftim« mung der Verbraucher di» Belteserung der einzelnen Um zu verhindern, daß unrechtmäßig, z. B. ohne KaUvffelnwrken erworbene Kartoffeln versandt werden, wird bestimmt, baß der Verlader den Frachtbrief nach Eintragung des Gewichts von der Ortsbehörde de» Orles, aus dem die Kartoffeln stammen, avstempeln zu lassen hat. Die abstempelnbe Behörde hat hierbei die Abgabe der eingenommenen Kar- tvfselmarken zu verlangen und die Marken auf ihre Gültigkeit zu prüfen, soweit Landeekartosfelmarken vorgelegt werden, hat sie insbesondere nach zuprüfen, ob die Abschnitte mit dem deutlich lesbaren Aufdruck des Orts namens der Wohnorts- bez. Aufenthallsgemeinde des zu Beliefernden versehen sind. Bei Vorlegung von ungtttigen Marken bez. von Ab schnitten der Landcskartoffclkarie, bei denen der Ortsname fehlt oder nicht lesbar ist, hat die Abstempelung des Frachtbriefes zu unterbleiben. IX. Schlußbeftimmungen. 8 10- Die Orkbehörden haben unter Zuziehung von Sachverständigen dir sorgsältige Aufbewahrung und Pflege der bet den Erzeugern vor handenen und der bei den Gemeinden und den Verbrauchern lagernden Vorräte zu überwachen. 8 17- Der Bezirksverbanb kann Kartoffeln, die einer ordnungsmäßig er gangenen Aufforderung zuwider nicht angezeiat oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der Ausnahme entzogen werden oder dle der Kartofselerzeuger vorschriftswidrig zu verwenden oder zu oeräußern sucht, sowie Kartoffeln, die unbefugt In den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zu Gunsten des Bezirkvrr- dandes zu verfallen erklären. Der Bezirksverband kann schon vor der Aerfallerklärung die zur Sicherstellung der Kartoffeln erforderlichen Anordnungen treffen. ° Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werben nach 8 18 der Verordnung des Relchrkanzlrrs über dir Kar- toffelversorguna vom 18. Juli 1918 mit Gefängnis bi» zu einem Fahre und mit Geldstrafe bi» zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen über die Beschlagnahm« und Lieferung der beschlagnahmten Kartoffeln werden, soweit nicht eine Bestrafung nach 8 18 Nr. 2 der vorerwähnten Verordnung eintritt, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß 8 17 für verfallen erklärt worden sind. Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschasfen, Versichern ober f Verfüttern von Vorräten mutz die Geldstrafe, wenn ausschllegllch auf sie erkannt wird, mindestens dem zwanzlgsachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. 8 10. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Bekannt machung in Kraft. Mit dem gleichen Tage verlieren alle bisher er lassenen Bekanntmachungen über die Regelung de» Verkehr» mit Kar toffeln im Gebiete des Bezirksverbandes der Königlichen Amkhaupt» Mannschaft Schwarzenberg ihre Giltigkeit. Schwarzenberg, am 18. September 1918. Der Bezirksverbanb der KdnIgNchen Amt»k>auptmannschast Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Lrrgsbii'gisolis 8snk L.6.m.b.Z. Zoknvobvrg-kivustLätvI - sisi-tsnstsin - s.suloi' i.».. - gentneratzschntzti« an» ihren eigene« vesttznden »seßne nehmen, , 0.) E» haben zu reichen Erwachsene mit dem auf Abschnitt X bezogenen Zentner vom 4. November 1918 bi» zum L9. stanuar 1919, aus Abschnitt U bezogenen Zentner vom SO. Fanuar 1919 bi» zum SO. April >019, aus Abschnitt L bezogenen Zentner vom 97. April 1019 bl» zum Ende brr Versorgungiveriod« (LÜ. Full 1919), Minder unter 4 Jahren mit dem aus Abschnitt ö bezogenen Zentner vom 4. November 1918 bl» zum LL. März 1919, aus Abschnitt L bezogenen Zentner vom 98. März 1919 bi» zum End« der Versorgungiperlode (LO. Fult 1919.) 7. ) Personen, welche vom Bezug« auf Lanb«»kartofs«lkarte keinen Gebrauch machen wollen, können di« einzelne,. Zrntnrrabschnitte ihrer Landevkartosselkark gegen Wochenmarken de» Beztrksverbande» um tauschen. Sie verbleiben bann wie die Personen, denen nach Ziffer L eine Lanbeokartosselkarte nicht auogehänblgt worben ist, in Wochen versorgung. 8. ) E» soll seboch zunächst immer nur eine Zentnerkart« auf «in- mal umgetauscht werden, damit der Inhaber der Landeskartosfelkark die Möglichkeit behält, die übrigen Zentnerabjchnltk noch durch zentner weisen Einkauf zu verwerten. c. Gasthauskartoffelkarten. 1. ) Fede versorgungsberechtigte Person hat Anspruch auf die einmalige Gewährung einer Lanbesgasthauskartofselkarte auf 28 Mahlzeiten (zu je etwa >/« Pfund) lautend und zwar in diesem Falle ohne Anrechnung auf Ihr sonstiges Kartoffelbezugsrecht. Diese Kart« wird auf Antrag gegen Abtrennung der Nr. 5 am oberen Rande der Landeskartoffelkarte durch die Ortsbehörde ausgehändigt. 2. ) Personen, die nach Verbrauch der ersten Landes-Gasthaus kartoffelkarte weitere dergleichen Karten benötigen, können solche gegen Rückgabe einer Bezirks-Kartvfselvollmarke bei den Ortsbehörden beziehen. 3. ) Selbstversorger und diejenigen Personen, die von dem Rechte des Bezugs von Kartoffeln auf Landeskortoffelkarte Gebrauch gemacht --abeii, und deshalb Bezirks-Kartoffelmarken nicht mehr beziehen, können Landes-Gasthauskartoffclmarken gegen Rückgabe von gesunden'Speise kartoffeln in natura bei der von der Ortsbehörde zu bestimmenden Stelle enttäuschen. Für je eine Landes-Gasthauskartoffelkarte sind 7 Pfund Kartoffeln zurückzugebcn. Die Bemessung des Kaufpreises kür die abzuliesernden Kartoffeln erfolgt unter Zugrundelegung des zur Zeit der Rückgabe geltenden Kleinhandelspreises. 4. ) Für da» Wirtschaftsjahr 1918/19 werden den Ortsbehörben in den nächsten Tagen neue Landes-Gasthauskartoffelkarten nach einem einheitlichen Muster in blaugrllner Farbe übermittelt weiden. Die roten Gasthaus-Kartofselkarlen für das abgelausene Wirtschaftsjahr verlieren am 30. September 1918 ihre Giltigkeit. 8.) Die Gast-, Schank- und Speisewirtfchaften, sowie die Kriegs unk Werkküchen und deral. haben ihren Gästen eine den abgegebenen Abschnitten der ^Landts-Basthauskartoffelkarte entsprechende Menge Mahlzeit mehrere Abschnitte abzüverlangen, wenn eine gröbere Por tion als V« Pfund verabreicht wird. 0.) Die Abgabe und die Entnahme von Kartoffeln oder Kar- sclspeisen In de.n vorbezeichneten Betrieben ohne Abgabe von 'schnitten der Landes-Gasthauskartoffelkarte ist verboten. 7. ) Die Belieferung der Landes-Gasthauskartosfelkarte durch dle elv-rleilungrstellen der Gemeinden oder durch Händler oder durch Kartosfelerzeuger ist nicht gestattet. 8. ) Die Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, sowie die Kriegs und Werkküchen und dergl. haben die vereinnahmten Abschnitte der Landes-Gasthau»kartofselkarten sofort beim Empfang durch Ausbringung eines Querstrich» mit Tinte oder Tintenstift zu entwerten und die im Lause einer Woche erhaltenen Abschnitte am Montag der folgenden Woche an dle Orkbehörden abzuliesern. 9. ) Gegen Vorlage der vereinnahmten Abschnitte der Landes- ' Gaslhauskartoffelkarlen erhalten die Gast-, Schank- und Speisewirt- jchaften, sowie die Kriegs- und Werkküchen und deral. von den Orts behörden Kartoffelbozuasschetne, die von den Verteilungsslellen ' oder den Kartosfelhändlern zu beliefern sind. Bezugsschein darf nur auf die Menge lauten, welche durch die vorgclegten Abschnitte beleflt ist. 28 Abschnitte der Landrs-Gast- jchaften sind von den Ortsbehörben für lleber- nachtungsgäste aus aügerfllchstfchen Bezirken eine entsprechende Menge 2lvschnitte der Landes-Gasthauskartosfelkarte zur Verfügung zu 7'. s 7' "ffen llebernachlungsgästen, dasern sie sich durch Vorzeigung ihrer Reichssleischkart« als aus auhersächsischen Bezirken stammend auswrisen, für jeden Tag de« Aufenthalt» 4 Ab- cl) MUitiirurlaubertartofselmarken. Für Milltärurlauber werden mit der „Lebensmittelkarte für Ml- von stellen. Die Gastwirte haben dies und —— , >— ,— —„ — —,— - — . schnitte der Landesgasthauskartofselkarte auszuhändigen. ck) Militiirurlauberkartottelmarken. Für Milltärurlauber werden mit der „Lebensmittelkarte für Ml- iltärurlauber" besondere Kartoffelmarken ausgegeben. IV. Selbstvrrforger UN- verforsunssberechtlgtr Sevölkeruns» 8 s. Se.bstvrrsorger. 1.) Al» Voll-Selbstversorger gilt derjenige Kartoffelerzeuger, besten Kartoffelvorrat vom 16. September 1918 bk zum 14. August 19l9 aus reicht: a) Zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft elnschlietzlich ve» Gesinde» sowie der Naturalberechtiäten, insbesondere brr Altenieiler ' . .rzeugniste zu beanspruchen haben, mit 1»/, Pfund für den Kopf und Tag, b) zur neuen Aussaat nach Höhe von 45 Zentnern für da» Hektar der Kartofselanbausläche 1918. L^ AK Teil-Selbstversorger gilt derjenige Kartofselerzeuger, besten Kartoffelvorrat zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft ober leine» Haushalt» mit IV, Psunb für Kops und Tag und unter Berück- fichtigung der nach Ziffer 1 unter b) zulässigen Saatgutmenge nicht solange als in Ziffer 1 angegeben Ist, ausreicht. 3.) Der Voll-Seldstversorger hat keinen Anspruch auf Versorgung durch den Bezirksverband unb deshalb auch keinen Anspruch auf Zu- teilung von Kartoffelmarken; der Teil-Selbstversorger auf so lange nicht, als er mit seinem Kartosselvorrat für sich und seine Angehörigen bei Einhaltung de» vorbezeichneten Verbrauchssatze» zu reichen hat. 8 10. versorguna»b«rechtigte BevSNeruna. 1. ) Dle übrige — die sogenannte versorgungsberechtigte — Be völkerung hat bis auf weiteres Anspruch auf wöchentlich 7 Pfund Kar toffeln. Kinder, die bis zum 8. September 1918 da» 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten vom 4. November 1918 an wöchent lich nur 5 Psunb Kartoffeln. 2. ) Teil-Selbstversorger haben nach Ablauf be» Zeitpunkte», bi» zu welchem sie mit ihrem Kartosselvorrat reichen müssen, nur Anspruch auf Zuteilung von Kartoffeln nach den für die versorgungsberechtigte Be völkerung bestimmten Sätzen; sie haben auf jederzrltiges Verlangen der Ortvbehorbe dieser wahrheikgemast Auskunft über ihre Kartosselvorräte zu geben. V. Autetlung -er -kartoffelkarten bezw. -marken. 1. ) Die Ausgabe der Karten bezw. Marken erfolgt durch die Ork- behörden. 2. ) Fede versorgungsberechtigte Person, die im Gebiete des Bezirks verbandes wohnt ober sich dauernd aushält ober bauernd Aufenthalts VF nehmen will, erhält Kartosfelkarten bezw. -marken nach Matzgabe der Bestimmungen In 88 8—10. 3. ) Beim Zuzug aus einem anderen Bezirke erhält die betreffende Person jedoch nur bann Marken, wenn und soweit ihr eine Lanbeskar» loffelkarte oder Landes-Gasthauskartoffelkarten nicht zuaeteilt worden sind; die zuziehend« Person hat bei ber Orkbehö.rde einen Abmelde- chein vorzulegen, aus dem ersichtlich sein must, bis zu welchem Zeltpunkt dle Zuteilung einer Landeskartosselkart« oder von Landes-Gasthauskar- toff«lkart«n erfolgt ist. 4. ) Milltärurlauber haben Anspruch auf Zuteilung von Kartoffel marken (stehe 8 unter ci) nach denselben Sätzen wie die verforgungsbr- reckttigle Bevölkerung. lH^ 8.) Scheibet ein» Person durch Lob, Wegzug »der durch «nziebuna »um Leer,»dienst, au» der diesigen Versorgung au», so sind di, auf dk »«treffend» Person entfallenden noch glltigen Marken ber 0rt»b«hörd» zurückzugeben, aukerdem ist im gall» de» Tode» ober brr Einziehung zum Heereebienst bi« über den Au»fcheiduna»tag hinau» noch vorhanden« Kartosfeluieng« an die von ber Vrkdehörv« zu bestimmend» Stell« ab- zuliefern, ober auf bi« etwaige «eitere Versorgung der übrigen Hau»- valtung,angehörigen zu verrechnen. Bei Ablieferung ist «in Prei» ent sprechend ber Bestimmung ln 8 6 unter e Ziffer 3 zu zahlen. ü.) 8m Salle. de» Wegzug» au» dem Bezirk sann der auf recht- milbig« Weis« «nvorben« Karioffelvorrat au» dem Bezirk au»g,führt werben. Der Abmeldeschein ist in diesem gatt« mit entsprechendem Veit- merk zu versehen. - HInstchtlich ber ln Krankenhäuser^ Genesuna»h«lme, Erziehung,an- stalkn und deral. Eintrrtenden finden die Bestlmmckigen in 8 II sinn-» gemätze Anwendung. VI verfütterungo» UN- Sinfäurrungrvorbot, -18, 1. ) Di« Derfütterung von Kartoffeln, bi« sich zur menschlichen Nahrung eignen, ist verboten. Al» nicht zu» geeignet sind anzusehen nur bl« faulen unb dir weniger al» l'/e Zoll grogen Kartoffeln. 2. ) Das Einsäuern von Kartoffeln ist verboten. VII. fius- UN- Einfuhr von Kartoffeln. 8 14. 1. ) Die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Gebiet« des B«zlrk»- verbände» ist — mit Ausnahme des Falles des Bezugs auf Abschnitte der Landeskartoffelkarte und des in 8 11 Ziffer 6 erwähnten Falles — ahn« Genehmigung des Bezirksverbandes untersagt. 2. ) Wer in das Gebiet des Bezirkverbandes Kartoffeln elnführt, hat dies ber Ortsbehörbe des Einfukrortes unter Angabe des Bezugs ortes und ber Menge binnen 24 Stunden nach der Einfuhr anzuzeigen. Die betreffende Ortsbehörbe hat die Anzeige sofort an den Bezirkver band weilerzugeben. Auf Karlofseln, die auf Landeskartoffelkarte ober Kommunalver- oands-Wochenkarte rechtmäßig erworben worden sind, bezieht sich dies« Bestimmung nicht. VIII. Nähere Sestimmungen über -ie öeför-erung von Amtliche Destnnntmachnngen. ffegeiiittg Orr ÜtiMk mit Kartonen, lm Eloblet, -es Se-lrksverban-e» -er Nönl-llch-n /lmtshauptmannschaft Schwarzenberg. Kür da» Gebiet de» Brzirkverbande» Schwarzenberg wirb »ur Regelung de» Verkehr» mit Kartoffeln aus Grund brr Verordnung be» N«Ich»kanzler» vom 18. Full 1918 «brr bi» Kartofselversorgung (Rrich»- gesetzblatt G. 738), der Verordnung be» Staatesekrrtär» be» Krieg,er- nährungramtr» vom L. September 1918 über Kartoffeln (Relchigesrh- diatt v. 1095) unb ber Verordnung de» Königlichen Minlskrium» de» Innern vom 7. September 1l>18, velr. Kartoffelversorgung im Wirt- sch -s^ahr 1918/10 (Sächs. Staakzeltung Nr. 210 vom 9. September Nittv folgendes bestimmt: I. Nartoffrlbrfchlagnahme. Mlrfarungopflicht. 1) Zur Sicherstellung ber Versorgung ber Bevölkerung mit Kar- ksseln smd die in, Gebiete des Bezlrkverbanbes der Königlichen Amkhauptmannfchast Schwarzenberg angebautcn Kartoffeln mit der Trennung vom Boden flir den Bez» kovorband der Mllnlglichen K:.,.s»)a«ptmannschaft Schwarzenberg beschlagnahmt. 2^ Die Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf die Ernte derjenigen Kartofselerzeuger, die nur 200 Quadratmeter Kartoffelanbaufläche und weniger haben. Wegen ber Anrechnung dieser Ernte ist in 8 9 das Nähere bestimmt. 8 2- 1. ) Die Kartofselerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachge mäß zu ernten, sowie alle zur Erhaltung und Pflege erforderlichen Handlungen vorzunehmcn. 2. ) Die Verpflichtung zur sachgemäßen Ernte erstreckt sich vor allem auch daraus, die Kartoffeln nur ln reifem Zustande der Erde zu entnehmen. ^ 4 3. 1. ) Die Kartoffelerzeuger dürfen über die beschlagnahmten Vorräte nur mit Zustimmung des Bezirksverbandes verfügen, soweit sich nicht aus 8 4 etwas anderes ergibt. Hiernach ist ihnen jedes un zulässige Verbrauchen, Veräußern, Verschenken, Beiseiteschaffen und deral. von Kartoffeln verboten. Durch Rechtsgeschäfte darf über die beschlagnahmten Mengen nur zur Erfüllung der Lieferungsverpflichtung In Gemäßheit von 8 4 verfügt werden. Nechkgeschäfllichen Vcrsü- gungen stehen gleich Verfügungen, die im Wege ber Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 2. ) Gegen Kartofselerzeuger, die gegen die vorstehenden Anordnungen verstirben oder z» verstosten suchen» wird nach tz 17 der Verordnung de» Reichskanzler» vom 18. Juli 1918 und 8 8 der Verordnung de» Staatssekretttr» de» . „ , , ... - Kriegsernahrungsamtes vom 2. Sept. 1918 vorgegangen Airtoffeln ober Kartofklspeiicn zu liefern. Ls ist zulässig für eine wvrden. Mahlzeit mehrere Abschnitte abznverlangen, wenn eine größere Por ¬ tz z tjon als V< Pfund verabreicht wird. 1. ) Die Kartosfelerzeuger sind verpflichte,, die. von Ihnen geerntekn ,»-) Die Abgabe und die Entnahme von Kartoffeln oder Kor und nach 8 l beschlagnahmten Kartoffeln auf Verlangen des Bezirk- >°sseffpeisen ln den vorbezeichneten Betrieben ohne Abgabe von vrrbandes an den Bezirksverbanb oder an die vom Bezirkverband ^ks bestimmte Gemeinde abzuliefern, soweit sie ihrer Lieferpflicht nicht durch - 'V Die Bellcsening Belieferung von glltigen Abschnitten ber Landcskartosfelkarte (8 8b) ^o.^osklverleilungrsteller genügen. 2. ) Ls werben jedoch dem Kartofselerzeuger belasten: ir) Dafern er Vvll-Sckslverlorger (8 9) ist, zur Ernährung keiner eibst, der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes, >er Naturalberechtigtcn, Insbesondere Altenieiler und Arbeiter, soweit ie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln ober daraus »ergestelllc Erzengnllse zu beanspruchen haben, 1'/, Pfund für den Tag und de» Kops, das ist auf die Zeit vom 10. Scpi. 19l8 bis 14. August littit 5 Zentner. d) Insoweit seine Ernte nicht zur Selbstversorgung für die ganze Versorgungoperiode auoreicht, (Tciljelbslversorgcr) 1>k Psunb für den . „ , . , Tun und Kops seiner Hnnoonltunnvangebörigen aus die Zeil, für . der Gemeinden o! welche die geerntete Menge bei vorstehenden, Verbrauchssatze und In ' , Der Bezugsschein dars nnr ans die Menge lauten, welche durch Berücksichllgung der Bestimmung ci (Saatgut) zu reichen hat. vorge egten Abschnitte belegt Ist. 28 Abschnitte der Landes-Gast- c) Zur Vrolstrccknng — soweit Selbstversorgung nach der Reichs- »"«s ar offelkarte entsprechen 7 Pfund Kartoffeln., , ftetrekdeordnttna ln Frage kommt — auf den Kopf seiner Wirt- ,10.) Petz Gastwirtschaften sind von den Q, jchnskangehörigen und die Woche 600 Gramm, für dle Zelt vom l. Oktober 1918 bis 14. August 1919 0,55 Zentner. tt) Das Saatgut für dle Karlofsclauvsaat 1919 nach Höhe 15 Zentnern auf das Hektar der Anbaufläche 1918, e) die zur Verfüttcrung frelgegebenen, bas sind bk faulen dl« unter l'/i Zoll großen Kartoffeln. II. öezug un- Abgabe von Kartoffeln. 1. ) Der Bezug und die Abgabe von Kartoffeln ist, außer Abschnitte ber Landcskartosfelkarte, nur gegen Aushändigung der Zett ber Abgabe glltigen Bezlrkverbands-Kartoffelmarken an die Kar- toffelvertellungsstelle der Gemeinde oder an den von der Gemeinde mit dem Kartofst 2. ) < , . , . . . ,, , „ Kartoffeln nur aus Lanbes-Gasthauskartofselkarten abgegeben werben.
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