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* ) « Dresdner Josrnal. Verantwortlicher Redaeteur: I. G. Hartmann. Erscheint mit Ausnahme der Sonn- . « Pr.i« für das »terteljahx l^tz Lhaler. »/MO I und Festtag, «»glich *b,nd. und ist D0NNervMll, V0N 13. AttllU». Insult ous-Gebühre« für den Rau« " durch alle Postanstaltrn zu beztehen. o » einer gespaltenen Zeile 1 Reugroschen. 18S7 Amtlicher Theil. Verordnung, die Anwendung des neue»« MünzqewichtS del Ver packung von Gilbergrld und der Nachwägneig der neuen LereiuSgoldmünzen betreffend. In Gemäßheit der die vertragsmäßige Modifielrung der hierländischen Münzverfassung betreffenden Allerhöchsten Ver ordnung vom >9. Mai dieses Jahre« hat unter andern da« Aollpfund in der Schwere von 500 Grammen al« künftige« Münzgewicht an die Stelle d,S bisherigen Markgrwicht« ju treten und es ist daher künftig daS neue Münjgewicht auch bei der Abwägung und der Bezeichnung der Schwere des gepackten SilbergeldeS, sowie bei der Nachwägung der neuen VereinSgoldmünzen in Anwendung zu bringen. Zu diesem Behuf wird hiermit Folgende« verordnet: l. Gewichte für Silbergeld. §. 1. Die Schwert des gepackten Silbrrgelde« (der Geldbeutel und Geldpaquet») ist künftig nach Ganzen und Hundert- theilen de« AollpfundeS zu ermitteln und auSzudrücken. §. 2. Die Beschaffung, Justirung und Stempelung der hierzu erforderlichen neuen Gewichtsstücke ist der durch da« Ministerium de« Innern provisorisch ernannten GewichtSaichungS - Com mission in Dresden übertragen, welche den sämmtlichen könig lichen Cassenstellen die ihnen nöthigen Gewichtsstücke mittelst doppelter Lieferscheine — von denen ein Exemplar mit darauf gebrachtem EmpfangSbekrnntniß umgehend an die genannte Commission zurückzusenden ist — baldthunlichst unaufgefordert und unentgeldlich zustellen wird. Die königlichen Cassenstellen haben daher nur die Trans portkosten zu tragen, deren Betrag in ihrem RechnungSwerke in Ausgabe zu bringen ist. Später etwa nöthig »erdende Ergänzungen der neuen Gewichtssätze sind auf dazu erhaltene Genehmigung für Rechnung der betreffenden Lasse anzu schaffen. §. 3. Die neuen Gewichtsstück« werde» bestehen i» Stücke* von 20, 10, 5, 2 und 1 Aollpfund von Eisen mit auf gegossener TewichtSbezeichnung, und von 0,so, 0,2», 0,io, 0,o», 0,»2, und 0,v> Aollpfund von Messing, mit eingeschlagener Gewichtsbezeichnung. §. 4. Jede königliche Cass,»stelle wirb einen vollständigen Satz messingene Pfundtheilgewichte, und zwar: je ein Stück zu 0,»o und zu 0,os Aollpfund, je zwei Stück zu 0,20 und zu 0,02 Aollpfund, je ein Stück zu 0,i« und zu 0,oi Aollpfund in einem Holzkästchen verwahrt, erhalten, an eisernen Pfund gewichten aber nur den ihrem Geldverkehr entsprechenden Bedarf. §. 5. Nach Empfang der neuen Gewichte sind dir bisher für die Abwägung der gepackten Gelder in Gebrauch gewesenen, sowohl messingenen al- eisernen Gewichte, an die obgedacht» GewichtSaichuuqS-Commisston mittelst doppelter Lieferscheine, von welchen ein Exemplar mit EmpfangSbekrnntniß zurück folgen wird, portofrei einzusenden und hierauf erstere im Jn- ventarienverzeichniß in Zuwachs, letztere dagegen daselbst in Abgang zu bringen. §. 6. Den Postcaffen werden die neuen Gewichte durch Ver mittlung der Oberpostdirection und nach Befinden d«S Hof- Postamt- zu Dresden, den Chaussee- und Brückengelber-Etn- nahmen durch Vermittlung der ihnen vorgesetzten Hauptzoll- und Hauptsteuer-Aemter zug,stellt werde«, durch welche Be hörden bann auch die Einsendung der mit EmpfangSbekennt- niß versehenen Lieferschrinduplirate, sowie der bisherigen Ge wichtsstücke zu erfolgen hat. §. 7. Spätesten« vom 1. November diese- Jahre« ab haben sämmtliche königliche Cassenstellen die neu gepackten Geld beutel und Geldpaquete mit der neuen T»wicht«d»zelchnu»g, Aollpfund und Hunderttheilen desselben, zu versetzen. Die Bezeichnung der Hunderltheilchea hat, »ie tn der Decimal- rechnung gebräuchlich, hinter dem Einncomma mittelst zweier Decimalstellen zu erfolgen. So lange, al« die genannten Lassen noch nicht im Besitz von neuem Münzgewicht sich be finden, Haden dieselben die mit dem bisherigen Markgewlcht ermittelte Schwere der gedachten Beutel und Paqurte mit Hülfe der hier unter A. angesügtrn Tafel in Aollpfund» und Hundertheile desselben zu verwandeln. §. 8. Vom 1. November diese« Jahre- ab haben die königlichen Cassenstellen auch die älteren, mit der bisherigen Mark-Ge- wichtSbezrichnung versehenen Geldbeutel und Geldpaquete nicht weiter auSzugeben, ohne die entsprechende neue MünzgewichtS- bezeichnung auf der Etiquette mit zu bemerken. §- 9. DaS Gewicht ist hierbei (§. 7 und 8) überall nur bi« auf die Hunderttheile de« AollpfundeS genau anzugeben; e« sind daher alle überschießenden GewichtStheilr, dir nicht die Schwere eine« HunderttheilpfundeS erreichen, gänzlich außer Berück sichtigung und Ansatz zu lassen. §10. So lange, als eine königliche Cassenstelle mit neuem Münzgewicht noch nicht versehen ist kann dieselbe die ihr zu- gehenden, bereit« mit neuer GewichtSbezeichnung versehenen Geldbeutel und Geldpaquete mit Hülfe des bisherigen Mark gewicht« und der hier ebenfalls angefügten BerwandlungS- tafel 8. prüfen. §11. Da die in Gemäßheit der eingang-gedachten Allerhöchsten Verordnung vom heurigen Jahre ab au-zuprägenden neuen VereinSthaler sich von den bisherigen Einthalerstücken nicht nur im Durchmesser, sondern — wegen ihrer feiner» Legi- rung — auch im Gewicht unterscheiden werden, so ist e« nöthig, dieselben bei Verpackungen überall streng abgesondert von einander zu halten. Es haben daher die königlichen Cassenstellen die neuen VereinSthaler weder in Geldbeutel noch in Geldpaquete» mit den bisherigen im 14 Thalrrfuße ausgeprägten Einthalerstücken zu vermengen, sondern diesel ben stet« besonder- zu verpacken. In Ansehung der neuen Eindrittheilthalerstücke, welche nur im Durchmesser von den bisherigen Eindrittheilthaler- stücke« wirklich abweichen «erden, ist bl»S wegen der Hütt- darkeit der Geldpaquete wünschenSwerth, daß dieselben beson der« verpackt werden. §.12. Die Vorschriften §. 7 bi« mit 11 haben sich auch die sonstigen öffentlichen Caffen und die concessionirten Geld institute, ingleichea Privatpersonen, welche ihre Geldbeutel und Geldpaquete mit einer GewichtSbezeichnung versehen wollen, zur Richtschnur dienen zu lassen. E« mag ihnen jedoch hier unter bi« zum 1. April 1858 nachgesehen werden. II. Gewichte für die neuen Vereinogoidmünzen §- 13. Di« zum Nachträgen einzelner Stück« der neuen Ver ein«-Goldmünzen erforderlichen Gewichte haben zu bestehen in: 1 Normalstück für daS Kronenstück zu Aollpfund, 1 Passirgewicht für dasselbe zu ( — O.aooon..) Aollpfund, oder 2H Tausendthetle de« Normalgewicht«, 1 Normalgewicht für da« halbe Kronenstück zu Aoll pfund, 1 Passirgewicht für dasselbe zu (— 0,000027,) Aollpfund, oder 2H Tausendtheile d,S Normalgewicht«. Ueberdieß sind jedem solchen Gewichtssatz noch brizufügen: 1 Stück zu 0,oooi Zollpfund, 2 - jede« zu 0,0002 - um, wenn der GewichtSmangel dir zulässige Abweichung (Passirgewicht) überschreitet, den Fehlbetrag am Normal gewichte nach einzelnen Aehntauftndtheilchen de« Pfund,« ermitteln zu können. Dem Aehntauftndtheilchen des Zollpfunde« mag die Be nennung brigelegt werden, da dasselbe von dem bis herigen holländischen A» s 0,oooos6 Aollpfund nur unerheb lich abweicht. § 14. Diejenigen königlichen Cassenstellen, welche für ihren amt lichen Bedarf bereit« bisher mit Goldwagen und Goldgewicht veifthen gewesen sind, haben solche« durch ihre Dienstbehörde dem Finanz-Ministerium anzuzeigen, welch,« dann nach Be finden Anordnung treffen wird, daß denselben auch neue GoldqewichtSsätze in der §. 2 für da« Silbergewicht bestimm ten Maaß« zugestellt werden. § 15. Die §. 2 genannte Gewicht-aichung-- Commission wird seiner Aeit öffentlich bekannt machen, wann und zu welchen Preisen auch andere als königliche Cassenstellen, sowie Privat personen rvugeaichte Silber- und GoldgewichtS-Sätze von ihr berietet» keinen. . Nach Vorstehendem haben Alle, die eS aageht, sich ge bührend zu achten. Dresden, am 4. August 1857. Sämmtliche Ministerien. Vr v Zschimsky. Frhr. v. Beust, v. Rabeuhorst. Behr, v. Falkenstet». Verwandlung deS bisherigen MüvzgewtchtS (Mark, Loth und Quentchen, die Mark zu 233,s»r Gramme« gerechnet) in Zollpfunde und Decimaltheile desselben (1 Zollpfund — 500 Gramme«). 0 Mark. l Mark: 2 Mark. 3 Mark. 4 Mark. L Mark. « Mark. 7 Mark. 8 Mark. S Mark Lothe. Pfund. Pfund. Pfund. Pfund. Pfund. Pfund. Pfau». Pfund. , Pfand. Pfand. I Quent- 1» rauf«» Pfua». 0 0 0,4S8 0,835 1,403 1,871 2,338 2,800 3,274 3,742 4,20» j chen 1 0,02« 0,487 0,9«5 1,432 1,800 2,308 2,835 3,303 3,771 4,238 1 0/107 r 0,058 0,52« 0,884 1,482 1,828 2,387 2,8«5 3,332 3,800 4,208 2 0^>I5 » 0,088 0,555 1.023 1,481 1,858 2,42« 2,884 3,3«2 3,828 4,287 3 0.022 « 0,ur 0^85 1,052 1,520 1,888 2,455 2,823 3,381 3,858 4,32« 0,14« 0,014 1,082 1,548 2,017 2,485 2,852 3,420 3^88 4.350 « 0,175 0,«43 1,111 1,578 2,040 2,514 2,882 . 3,448 3,817 4,285 7 0,205 0,«72 1,140 1,008 2,075 2,543 3,011 3,478 3,840 4,414 . 8 0,254 0,702 1,1« I,«37 2,105 2,572 3,010 3,508 3,87« 4,443 S 0^«3 0,731 1,188 1,000 2,1)4 2,802 3,0«8 3,537 4,005 4,472 10 0,202 0,700 1,22« 1,085 2,1« 2,«I 3,088 3,500 4,034 4,502 11 0,222 0,788 1,257 1,725 2,182 2,0« 3u» 3,580 4,003 4^31 IL 0,251 0,»18 I.28V 1,754 2,222 2,«8 3,1»7 3,025 « 4,«2 4,5« .7^ 13 0,380 0.848 1^15 t,78Z 2,281 2,71« 3,180 3,054 4,122 4,58« l Hf 1 s.: 7) r 14 0,400 O,«77 ' 1^45 141» 2,280 2,748 3,215 3,«3 4,151 4,«I8 t ' 11 > . 0,4» o.soe 1^74 1^42 2,777 3,245 3,712 4,180 4,«4« Mark 10 Mark «Mark 30 Mark 40 Mark «Mark SO Mark 70 Mark 80 Mark 9« Mark 100 Mk. in Pfunden: 4,«77 0,354 14-ri .... -1 r 18,708 23,380 28,E 32,740 37,417 42,084 46,771 Erläuterung. Borstehend« Laset aiebt für alle Gewichte bi« mir S Mark IL Loth den gesuchten Ausdruck in Zollpfunde» und Doci- maltheilen de« Pfunde« ohne Weitere« 0». In der zu 0 Loth gehörigen Horizontalspaitr finden sich dir Pfuodzahleo für 1 Mark, 2 Mark, 8 Mark rc. oder für I Mark 0 Loth, 2 Mark 0 Loth, 3 Mark 0 Loth rc.j in der zweiten zu I Loth grhdrigen Lorizon- talspalte stehen nacheinander die Pfundzahlen, welche den Gewichten von 0 Mark 1 Loth, 1 Mark 1 Loth. 2 Mark 1 Loth, 3 Mark 1 Loth ir. entsprechen u. s. w. Sucht man also z. B. das zu S Mark 7 Loth gehörige Pfundgewicht, so g»ht man in der zu 7 Loth Feuilleton. Die Gteivla'schen Gammluugev. (Schluß au« Nr. 184.) II. Die Steinla'schr Sammlung antiker Münzen und Medaillen, so wie fle vom Ministerium de« königlich«» Hause« angekauft worden, besteht au« 1300 Griechen und so genannten Barbaren (>L Goldmünzen griechischer Städte, makedonischer, thrarischer und sprakusaner Könige, 470 Silber-, «10 Bronzemünzen) und au« 18LL Römern (50 Gold- fast durchgängig seltener Kaiftrmünzen, 824 Silber- und S8l Bronze münzen). Unter den griechischen find 52 Tetradrachmen (die größte Silbermünze der alten Zeit) und 7 Bronze-Medaillon«, unter den Römern 3 Silber- und 13 Bronze»Medaillon«, die in«gesammt zu den größten Seltenheiten gehören. Ihr haupt sächlicher Werth besteht darin, daß fle von einem Künstler, den sein scharfe« Auge und langjähriq geübter Kennerblick vor Irr- »hümern bewahrte, au« blosem Enthufia«mu« für da« Schöne, soweit möglich, nur in «»«gezeichneten Exemplaren gesammelt worden find. Besonder« auch ist der Werth der angekaufien Saounlung darum sehr hoch anzuschlagen, well dadurch bedeu tende Lücken in den Reihen der k. Sammlung au«gefüllt werden; so z. v. erhalten 38 griechische und 19 altspanische Städte, deren numi«matische Denkmäler hier noch gänzlich fehlen, jetzt durch diesen Ankauf würdig« Vertreter. Eben so find die Ergänzungen bei den römischen Kaisern von großer Bedeutung. III. Da« k. mineralogische Museum hat stch be- sonder« zwei Hauptaufgaben gestellt, sowohl im Allgemeinen die wichtigsten Repräsentanten der verschiedenen Gattungen de« Mineralreich,« und der in Gebirg«schichten vorkommenden und zu deren Bestimmung ganz unentbehrlichen organischen Ueber- reste (der sogenannten Versteinerungen) in der nöthigen Deutlich keit und Vollkommenheit zu gewinnen, al« auch namentlich ans alle derartige Vorkommnisse au« dem Bereiche de« Königreich« Sachsen ganz besondere Rücksicht zu nehmen und in dieser Be ziehung eine möglichste Vollständigkeit za erzielen. Rach beiden Richtungen hin ist durch den Ankauf der Sammlung de« Herrn Prof. Steinla ein wichtiger Beitrag gegeben worden. Die Sammlung enthält nach dem Kataloge de« frühern Be- fitzer« 2lI3 Nummern Versteinerungen au« allen Formationen und IV15 Nummern Versteinerungen au« dem Plänerkakk« von Strehlen bei Dresden. Unter den erster« rage« vor Allem sva« vollständige Exemplar eine« Icdtl»zfoa»ueu» au« de« LiaS- schiefer von Boll in Württemberg, jener gigantischen Eidechse mit Flofftnfüßen, welche da« damalige Meer der Jurazeit be-