Suche löschen...
Auer Tageblatt : 07.07.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-07-07
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735688886-192207073
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735688886-19220707
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735688886-19220707
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Auer Tageblatt
-
Jahr
1922
-
Monat
1922-07
- Tag 1922-07-07
-
Monat
1922-07
-
Jahr
1922
- Titel
- Auer Tageblatt : 07.07.1922
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
a» wir». Uzend*-' l. Ihr au« orl ,d« V-. worden, tton «- urde am der fich on etwa frand- mann, sagenden Zett, in zurustn, Eben- ippen tn «wahren )eusteber die ver» ahreSzett a r c a t, heit, die Er ver» sich MU mkheiten m durch auf den diesen ium, als e Augen ^n Pol» oße Er- llöntgen- wirksamer irm; die lese Be- uen von ung des >en, aber en find -ser Zei» at Wag« i Wohn» )at. Bor >en Flü- an den ilgungen Se gl riter päter tn le Jahre ete und iayrruth. war ein :e es der Familie tlt hatte, strumenl iohnung. nicht de» ionat in Sei der mürber» tteilung, Termins Lr hatte mg de» ,er Zim» Bettzeug berichtet: >e finan» trostlos, c Wasier men der waren, > ang »- »: Rott« (Wests.) !>ern au, Schranke ges vor- : heran- Land- :lt wur» r schwer r Torrt« schiff, egen die such, die )iff und fes und »tr durch Hof de» ch eine» iattonS- rhrmvil» tcht be» ! riefen >>r Sta- st- 1c. einmal hm die t-ft Ve ite die mütze. ne Art» nnte fa «e 16k. K«i evtztvtull uu». V».z,»ye> sti» iü» Gißgeßfkß» ykUstltz, L«N k Juli IM. Lte Das Gesetz zum Schutze der Republik Der Entwurf deS Gesetzes zum Schutze der Republik hat > o f zum Schutze der Republik errichtet. Der Gerichtshof ent» -'N» wart.m Nicd Z»I>- S'k ketkUtllo» M-t-iM-m. Ktz«, 7. Juli. In der gestrigen Gt»dtv«rordn»t»n- fihunq »a n e» bei der Beratung de» Antrag«» Ler sozta demokra tschen Fraktion, für den Kaiser Wilhelm- Ning und den Hohenzvllernring die Bezitchnungen wa. h.r Rathenau-Rln- und Erzberger-Ntng und ftir di« HohrnzoliernbraL, di« Bezeichnung Lombrück« Lei der Regierung zu erwirken, zu Lärms-« ne n. Di« Mtg ieder dec äußersten Linken versuchten, gegen die Mlg.tever der Rechten tälich zu iverden, sodaß die S.tzunz ge?ch assen werden mutzt«. WMPchWMb 7. Sun. Via gestrigen wuhleu Wr tweiteu Kamm« hatten stach L»n varUtusiaeu ntchd» amtlichen Feststellungen folgende» Erg«bnt»> «»chtgtzar- ieien 4K, Goztaldemäkraten U, LinMiteral» 11, Kom munisten 8, verschieden« ktetner« Parteiuruppen 18 Mandat«, , PaM, 7. SuN. Nachrichten Mtz «1» da gonetro melden die Uedergabe der van Len Aufständischen be- setzwn yestvng, . » chartch 7. Juli. Me beiden Unierausschtifs» de» ge- mischten Ausschuss»« des «ölkervunLe» für Abrüstung traten gestern nachmittag »usqenmm. ter erste Aus schuß stellt» den Wortlaut d« Entschließungen über di« Herstellung van Waffen und di« Verwendung dem <vtftstofs« n in, Krieg » fest. Der zweit, «usschuß befprack, den Abrlistungrvorschlag von »ord Esher. Die Vollversammlung wirb heute ein« Gitzung abhalten. wissen. Rach einem Jahr werd« die Lage für di, Eowstire- gierung viel besser srtn und fl« würde dann selbstverständlich weniger zu Konzessionen bereit sein. Wenn man also noch lang, zögere, werd« man dabet nur verlieren. ^Letzte Drahtnachrichten. DK Mtzlauk AegkruagSerweittrang. veechk», 7. Juli. Dt« Lentrunvssraktton und Arakion der denwtratischen Partei des Reichstages ha ¬ ben einen gemeinsamen Vries an di« deutsche «oikch-ariet gerichtet, in dem «si heißt r wir halten dt« Zusammenarbeit mit der deutschen volkstzartet nach den telusführungen, die die Abgeordneten veäer, itzeinze und S.resemann tn letzter L«tt im Reichstag über un ser« außen- und inn«n-0titisch, vag« gemacht Haven, für für möglich, wir setzen nach diesen Au-stihrungvn Einigkeit darüber voraus, daß der Wiederaufbau unsere« Staat«» und die Fortführung der Sozialpolitik nur auf dem Boden der v«rfassung»mäbtgen republikanischen Staatsform mvglich ist. Wir bitten daher um eine Aeußerung, ob die deutsch« Volkspartei bereit sein wür de, sich an der Regierung szu beteiligen. j Bechi«, ,7. Juli. Zu dem gemeinsamen Bries des Zen-trum« und der Demokraten an dl« deutsche Vol>k»part«t und Li« bayrische volt-partet. der diese Parteien auffordert, sich an der Retch-regte-' solamdVn^Wo'rtlaut" rung zu beteiligen, bemertt d«e Borwürts, tn matz- gebende»» Kreisen der sozialdemokratischen Reichstags fraktion steht man diesem Schritt der bürgerliche,» Koalr- tionSparleten äußerst pessimistisch gegenüber, da man sich klar darüber sei, daß da» Gesetz »um Schuz. der Re- publik, wie es unter den augenblicklichen Verhältnissen no.wendtg sei, nur durch eine LtnkSmehrhcit mit Einschluß der Unad'hÄngipen erledigt werden könne. Bet der deutschen Bolk-partei, so schreibt der vorwärts, schein, seit der Rückkehr Stresemann» die Geneigtheit zur Teilnahme an der Regierung zu steigen. Der Schatz der Republik. BerjeM, 7. Juli. Im Landtag kam eS gestern bei der Beca.ung eines Antrages der drei sozialdemokrati schen Parieien, des Zentrums und brr Temokra.en über den Schutz der Republik zu großen Lärmszenen, als der deutfchnat'o.iale Abg. Herrmann eine persönliche Be merkung über eine Zeitungsnotiz machen wollt«, nach der er rech -radikale Mörderorgantsativnen mit Geld- Mitteln unterstützt haben sollte. Abgeordnete der Lin ken drangen auf ihn ein, um ihn am Sprechen zu hin dern. Teu.schnat onale Abgeordnete wollten ihrem Par teigenossen zu.Hilfe konunen und gerieten dabei vor der Resnertribü.-e in- Handgemenge mit Abgeordneten der Linsen. Präsident Le inert gelang eS nicht Ruhe zu stiften. Erst als er seinen Platz verließ, legte sich der Lärm. Darauf verkündete der Präsident, datz sich der AeltestenauSschuß mit diesem Vorgang befassen wer de. Nach der Beratung des AeltestenauSschusseS wurde die Plenarsitzung wieder eröffnet, und Präsident Lei- nert Verla- eine Erklärung, in der die Parteien ermahn! werden, die Autorität deS Präsidenten zu stär ken wenn es nicht unmöglich werden sollte, die parla- men arische Tätig leit weiter fortzuführen. Ein Verta gungsantrag des AeltestenrateS wurde gegen die drei so-'aldemokra ifchen Parteien angenommen und die Sit- -.ung gesch ossen. B.M«, 7. Juli. Ter NetchSrat beschäftigte sich ge- stern mit dem Gesetzentwurf über die Pflichten der Be amten sum Schutz der Republik.. In dein Gesetzent wurf wird festgestellt, daß das Versagen der Eideslei stung aus die Republik die sofortige Entlassung des Be amten ohne Disziplinarverfahren durch Verfügung der vorgesetzverr Behörde tzur Folge habe, ohne daß dem <»» ässe en Beamten irgenv.oe,che finanzielle Ansprüche zustehen. Zur Durchführung des Gesetzes sollen die vorhandenen Disziplinargericht« verstärkt werden. Bor der Ge'am.abstimmung erklärt« der bayrisch« Gesandte v. Prager, daß für die bayrische Regierung da» Gesetz in der fetzigen Form nicht annehmbar sei. In der Ge-> samiabstlmmung wurde da» Gesetz mit 4k) gegen 16 Sttnv- men angenommen.' Für das Gesetz stimm,«« alle Stoa- ,?n. .mit Ausnahme Bayerns sowie der Vertreter von Ostpreußen Brandenburg, Posen, Westfalen, Rhetnpro- vInL und Hessen-Nassau. Drutschvölkische und Deutfchnationale untrennbar. Berlin, 7. Juli. Der Sozialdemokratische Parlaments dienst will erfahren haben, daß der deutschnationale Parteiaus- schuß den Bruch mit dem dcutschvölkischen Flügel der deutsch nationalen BolkSpartci abgclehnt habe. Auch der An- nag, den Abgeordneten WÜIIe auszuschließen, habe keine Annahme gesunden.. Zum Fall Leoprechtlng. Berlin, 7. Juli. Von zuständiger Stelle wird mitgeteilt: Anläßlich de« Hochverratsprozesses Leoprechting wurde in ver schiedenen bayrischen Blättern über illoyale Beziehungen des Verurteilten zu amtlichen Berliner Stellen berichtet. Die Reichsregterung legt größten Wert auf völlige Aufklärung und stellt fest: Der ReichSjaiizler hat zu Leoprechtlng keinerlei Beziehungen gehabt. Der Vertreter der Reichsregirrung in Bayern hat mit Leoprechting keinerlei gegen die Pflichten de» Reiche» gegen Bayern verstoßende Beziehungen gepflogen. De» Ebes d?r Reichskanzlei hat Leoprechting lediglich wie ander». Besucher empfangen, »im sein Anliegen anzuhoren.. Weder der Person noch den Mitteilungen Leoprechting« wurde irgend welche Bedeutung betgemesscn. Schutz Le» Zeitigen. Berlin, 7. Juli. Au« Anlaß der in den letzten Ta«» an verschiedenen Orten Deutschland« beaanarnen Ausschreitungen gegen da« Aeitunasaewerde hat der Verein deutscher Zeitung«- Verleger de« Reichsministerium de« Innern mit allem Nach druck gebeten, geeignete Schritte zum Schutze de* Zcttungsgewerbcs zu unternehmen. Dk rnsfische Frage st» chemG- -asg, 7. Juli. Sokokinkow erklärte in einer Presse konferenz, es sei der Sowetregtrnmu unmöglich, den Arbeitern und Bmiern die Zahlung der russischen Schulden vorzuschlagen, wenn fie nicht m»f eine Gegenleistung ln gönn von Krediten Hinweisen könnten. Die Bauern, dt« Sä Prozent der Bevöl kerung Rußland« bildeten, würden P» 80 Projrnt bereit sein, die Schuldenlast auf sich pr nehmen. Aknnfetzt Kim Einigung erreicht würde, dann «erb« dt» Selofetrrgterung zu wart.m Handlungen. Soweit sie ausschließlich gegen die Verfassung»- mäßige Ktnalsfvrm eine« Lanke«, die Mitglieder einer im Amt befindlichen oder einer früheren republikanischen Regierung eine« Lande« oder gegen Landessarben gerichtet find, ist die Zuständigkeit de« Staaisgertchtlhose« nur begründet, wenn die LnudeSreaierung oder der Verletzt« bet dem OberreichScm- anwalt vor der Eröffnung de« tzauptversahren« die Einlei tung de« Versahrrn« beantragt. Der StaatSgertchtShos ist serner zuständig kür Handlungen, di« mit den nach Absatz 1 zu feiner Zuständigkeit gehörenden Handlungen im Zusammen» Haug stehen. Die Auklaaeorhörde kann di« Untersuchung an dir zuständige Stnntsnntvaltschiis» «bg.'brn. Der StaatSgertcht». hvs kann eine bei Ihm anhängig gemacht wordene Untersuchung auf Antrag der Auklngebehürde zum ordentlichen Verfahren verweisen. Diese Vorschristen find auch anzuwenden auf die vor den» Inkrafttreten diese« Gesetzes begangenen strafbaren Handlungen. Ist in der Sache bereit» ein Urteil ergangen, gegen da« die Revision suläsfig Ist, so entscheiden über die Re vision die ordentlichen Gerichte. s. Verbotene Vereinigungen. 8 7. Kundgebungen könne»» verboten werden, wenn in ihnen Erörterungen stattsinden, die den Tatbestand einer der in den Paragraphen l, L, S,Absatz l, bezeichneten straf- baren Handlungen bilden. Vereine tn denen solche Erörte rungen stattsinden oder dl, sür eine bestimmte Person al« Thronanwärter werben, können verboten und ausgelöst werden. 8 8. Zuständig nach Maßnahmen sür 8 7 sind die Lan» deSzentralbehürden oder die von ihnen bestimmten Stellen. Der ReichsministLr de« Innern kann die LandeSzentralbehör- den um die Anordnung einer solchen Maßnahme angehen. Glaubt die Lande»zentralbehörde, einem solchen Ersuchen nicht entsprechen zu können, so teilt sie da» binnen zwei Tagen den» RetchSmtnister deS Innern mit und ruft gleichzeitig die Ent scheidung de» StaatSgertchtshofeS an. Entscheidet dieser für die Anordnung, so hat die Landeszentralbehörde die ersorder lichen Maßnahmen zu tressen. Gegen eine Anordnung nach 8 7 ist binnen zwei Wochen Beschwerde zulässig; sie hat Mn» aufhebcnde Wirkung. Die Beschwerde ist bei der Landeszen tralbehörde einzuretchen Diese kann ihr außer im Falle d-s Absatzes S abhelftn, andernfalls hat fie fie dem Staat»-«' richtshos vorzulegen.. Gegen eine Entscheidung der Landes zentralbehörde, die der Beschwerde abhilft, kann der Reichs minister dLS Innern die Entscheidung deS StaatSgerichlShofe« nnrnfen. DaS Verfahren vor dem Staatsgerichtshof regelt der Reichsminister deS Innern mit ZMimmung des ReichSrat«. 8 8. Wer nach 8 7 verbotene Kundgebungen cheranstaltet, oder in ihnen auftritt, wird mit Gefängnis von 8 Monaten bis zu ö Jahren bestraft, neben dem auf Geldstrafe bi- zu kiOOOOO Mark erkannt werden kann. Ebenso wird bestraft, wer sich an einem nach 8 7, Absatz 2, aufgelöstem Verein be- beteiligt. 4. Beschlagnahme und Verbot von Druckschriften. 8 10. Die Vorschriften deS Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsa--sctzblatt Sette 65), über die Beschlag- nähme' von Druckschriften (Paragraphen b, 23 ff. deS Gesetzes) finden auch auf die in 8 2 dieses Gesetzes bezeichneten straf baren Handlungen mit der Maschabe Anwendung, daß der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß deS Gericht», daS die vorläufige Beschlagnahme aufhebt, die'sofortige Beschwerde mit aufhebender Wirkung zusteht. 8 II. Wird durch den Inhalt einer periodischen Druck schrift die Strafbarkeit einer der in den Paragraphen 1, 2 und 3, Absatz 1, bezeichneten Handlungen begründet, so kann die periodische Druckschrift, wenn eS sich nm eine Tageszeitung bandelt, bis auf die Däner von 4 Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer von 6 Monaten verboten werden. Auf die Zuständigkeit und daS Verfahren finden die Vorschriften des 8 8 Anwendung. Das Verbot umfaßt mich jede neue Druck schrift, die sich fachlich als die letzte darstellt. 8 12. Wer eine nach 8 N verbotene periodische Druck- schrift herausgibt, verlegt oder verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu k Jahren bestraft, neben dem aus Geldstrafe btS zu üOÜ OOO Mark erkannt werden kann. . S. Mitglieder vormal» landeoherrlicher Familien. 8 18. Mitglieder solcher Familien, von denen ein Ang», höriger bi» November 1018 in ein«, deutschen Bundesstaat regiert hat, können, wenn sie wegen einer der in den Para- graphen 1, 2 und 8, Absatz I, bezeichneten strafbaren Hand- lungcn verurteilt worden find, nuSgxwiesen werden. 8 14. Mitglieder solcher Familien, di« Lis November 1918 regiert haben, dürfen, wenn fie ihren Aufenthalt lm Ausland» haben, nur mit Erlaubnis der Re«ch«regierun- da« Reichsgebiet betreten. g. GchltthdüsttMMRNg. 8 >8. Mitglieder tzer republikanisch»« Regierung tu« Sinne diese« Gesetzes find der Reichspräsident und al« Regie- rungsmitglieder, die einer au« allgemeiner, gleicher, unmittel barer uns geheimer Wahl hervorgegangenen Volksvertretung verantwortlich find. ß ltt. Deutsche und Ausländer können wegen der in den Paragraphen l, ß und 6, Absatz 8, bezeichneten Handlungen auch erfolgt werden, wenn die Taten im Ausland begangen t 17- Dies« Ersetz tritt mit dem Tag» der vrrstindi-un- in Kraft. 1. Strafbestimmungen zum Schutze der Republik. 8 1. Personen, die an einer Vereinigung telliiehmeu, vor der sie wissen, daß es zu ihrem Ziel gehört, Mitglieder einer im Amt bcsindUchen oder einer früheren republikanischen Negierung des Reichs oder eines Landes zu töt.'n, werden mit dein Tode oder lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. Ebenso werden Personen bestraft, die in Kenntnis der erwähnten Ziele eine solche Vereinigung durch Zuwendun gen unterstützen. Dritte Personen, die um das Dasein etiler solchen Vereinigung wissen, werden mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis bestraft, wenn sie es unterlassen, von dein Bestehen der Bereinigung, von den ihnen bekannten Mitgliedern Ger von ihrem Verbleib der Behörde oder der bedrohten PeVson unverzüglich Kenntnis zn geben. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die An- ze.ge von einem Geistlichen unter Berücksichtigung dessen erstattet werden müßte, was ihm bei Ausübung der Seelsorge anvertraut worden ist. 8 2. Mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahrei, neben dem auf Geldstrafe bis zu üOO OOO Mark erkannt werden kann, wird, soweit nicht andere Vorschriften schwerere Strafe», androhen, bestraft 1. wer öffentlich Gewalttaten gegen die verfassungsmäßige republikanische Staatsforin des Reichs oder eines Landes oder gegen Mitglieder der im Amte befindlicyen oder eine» früheren republikanischen Regierung des Reichs oder einet- Landes verherrlicht oder ausdrücklich billigt, oder wer solche Gewalttaten belohnt oder den Täter oder einen Teilnehmer begünstigt, oder wer verstorbene Mitglieder einer solche», Regierung, die der Gewalttat zum Opfer gefallen sind, ver leumdet oder öffentlich beschimpft. 2. Wer zu Gewalttaten gegen Mitglieder der im Amte befindlichen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes auffordert, aufwtegelt oder solche Gewalttaten mit einem anderen verabredet; 3. Wer Mitglieder der im Amte befindlichen republikanischer» Negierung des Reichs oder eines Landes oder wer im Zu- s-emrnenhonq mit ihrer Amtsführung Mitglieder einer frü heren republikanischen Regierung deS Reichs oder eines Lande? nerlrumdct oder öffentlich beschimpft; 4. wer die republikanische Stnatsform des Reichs oder rineS Lande? oder die Färber» des Reichs oder eines Landes be schimpft; 5>. wer an einer Verbindung der in den Paragraphen 128 und 120 de? Strafgesetzbuchs bezeichneten Art teilnimmr oder sie durch Zuwendungen unterstützt, wenn die Verbtn- düng den Zweck hat, die verfassungsmäßige r?pnbllkan!schc- Staatsform de? Reiche? oder eine? Landes zu untergraben. In besonders schweren Fällen tst die Strafe Zuchthaus. Im Falle der Nummer 8 findet, wenn die Tat öffentlich, oder durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbil dungen begangen worden ist, der 8 -00 des Strafgesetzbuches Anwendung. 8 3. Neben seder Verurteilung wegen eine» Verbrechen? gegen- 8 I dieses Gesetzes oder wegen einer Gewalttat gegen die verfassungsmäßige republikanische Staatsforin des Reichs oder eines Landes odek wegen einer Vorbereitung dazu ist auf Geld» strafe zu erkennen, wenn die'e Bestrafung geeignet erscheint, weiteren hochverräterischen Umtrieben des Verurteilten vorn,» beugen. D'e Höhe der Geldstrafe tst nicht beschränkt. Be, einer solchen Verurteilung kann dem Verurteilten ferner der Aufenthalt in bestimmten Zeiten oder an bestimmten Orten des Reichs auf d'e Dauer von 5 Jahren verboten werden. Gegen "s"?'änder kann ans Ausweisung ersannt werden. Zuwider handlungen werden mit Gefängnis bestraft. , 8 4. Neben jeder Verurteilung wegen eines der In den Paragraphen 1, 2 und 3, Absatz 1, bezeichneten Handlungen kann auf Verlust der öffentlichen Aemter, der ans öffentlichen Wahlen h.'rvorgegnngenen Rechts bet MIlttärprrsonen auf Dienstentlassung erkannt werden. Auch kann die zeitweilige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter ausgesprochen werden. Gegen Beamte »ind Militärpersonen im Ruhestand kann auf Verlust deS Ruhegehalts erkannt rverden. 2. Staatsflerichtshof zum Schutze der Republik. 8 5. Bet dem Reichsgericht wird rin S t a a ts g e r t ch t s- > o f znm Schutze der Republik errichtet. Der Gerichtshof ent- chvidet in einer Besetzung von 7 Mitgliedern. Ent- chetdungen außerhalb der Hauptverhandlungen ergehen in >er Besetzung von 8 Mitaltevern, von denen mindestens eine« dem ReichSgrrlckt angehören muß. Die Mitglieder werden vom Neich«präfldentkn für die Dauer der Geltung birst» Gr- setzr« ernannt. Drei von ihnen sind Mitglieder de« Reichsge richt«. Für die ordentlichen Mitglieder find Stellvertreter zu ernennen. Die notwendigen Anordnungen trifft der Reichs- stistlzmittlster mit Zustimmung de« ReichSratS. Anklaaende Behörde ist die Re ich «an walt sch afft. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Oefstntlichk.'It der Hauptverhandlnnq, die Verhaftung, d'e Verte'dignna, da« Verfahren «egen nicht Anwesende nnd die Vorschriften de» 8 262 der Strafproz:'ßord- nnng dürken nicht znm Namt.'Il der Beschuldigten abaeändert werden. Gegen die Entscheidung?« des TtaatSgerlchtshof« fin den Rechtsmittel nicht statt. -I 8. Dee Staatsgerichtshof Ist zuständig für die in den Paragraphen l, 8 und 8, Absatz l, dt-st« Gesetze« bezeichneten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)