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Donnerstag. Nr. 147. 18. December 1879. Weiherih-Aeitung. Amts-Matt für die Königliche Amtsßauptmannschast Dippokdiswakde, sowie für die Königüchen Amtsgerichte und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Irauenüein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 85 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zei!e, oder deren Rauni, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung, den Fährverkehr betreffend. Mit Rücksicht auf die in neuerer Zeit wiederholt vorgekommenen Contraventionen gegen die von der unterzeich neten Königlichen Amtshauptmannschaft unter'm 21. December vorigen Jahres in Betreff des Fährverkehrs erlassenen Anordnungen werden dieselben nachstehend nochmals zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1. Alle auf öffentlichen Fahrwegen verkehrenden, beladenen und unbeladenen Fuhrwerke, mit Ausnahme der Ackerfuhrwerke, Schlitten und Hundefuhrwerke, müssen während der Dunkelheit mit brennenden Laternen versehen sein, und zwar die lediglich zur Beförderung von Personen dienenden Fuhrwerke je mit 2 an beiden Seiten des Kutscher sitzes befestigten Laternen, die Lastgeschirre dagegen mit einer linkerseits am Kummet des Pferdes, beziehentlich Sattel pferdes oder unter der Deichsel befestigten Laterne. 2. Beim Transport von Langhölzern während der Dunkelheit hat nach Z 1 unter 9 der Verordnung vom 9. Juli 1872 (Gesetzsammlung Seite 347) außerdem noch der den Transport begleitende zweite Mann (Sterzer) eine brennende Laterne zu führen. 3. Zur Erleichterung der Ausführung der im § 1 unter 10 der angezogenen Verordnung vom 9. Juli 1872 getroffenen Bestimmung, nach welcher dem entgegenkommenden, wie dem überholenden Fuhrwerke nach rechts auszuweichen ist, wird hierdurch angeordnet, daß die Geschirrführer sich auf der ganzen Fahrt soweit thunlich auf der rechten Seite des Weges zu halten haben. 4. Uebertretungen gegen obige Vorschriften werden nach K 366 unter 10 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. Dippoldiswalde, am 15. December 1879 Königliche Amtshauptmannfchast. von Kessinger. Semig. Bekanntmachung. Freitag und Sonnabend, den IS. und 2V. December dieses Jahres, werden die Geschäftszimmer des unterzeichneten Königlichen Amtsgerichts gereinigt, weshalb an diesen beiden Tagen nur dringliche Geschäfte werden expedirt werden. Dippoldiswalde, am 12. December 1879. Das Königliche Amtsgericht. Klimrner. Wiederholt wegen des Druckfehlers in voriger Nummer. Von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte sollen Freitag, den 2«. Februar 1880, die dem Herrn Heinrich Bernhardt Götz in Höckendorf zugehörigen Grundstücke, als: u. das Hausgrundstück Nr. 68 0 des Katasters, Nr. 581 u des Flurbuchs und Nr. 210 des Grund- nnd und Hypothekenbuchs für Höckendorf und b. die Baustelle Nr. 57 b desselben Flurbuchs und Nr. 211 desselben Grund- und Hypothekenbuchs, welche Grundstücke am 15. December 1879 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf zu u: 1350 Mark — Pfg. zu b: 130 Mark — Pfg. gewürdert worden sind, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Dippoldiswalde, am 16. December 1879. Königlich Sächsisches Amtsgericht. vr. Kind.