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Dienstag. Nr. 51. 6. Mai 1879. Weißerih-Zeitung. Amts-A kalt für die Königs. Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königt. Gerichts-Aemter und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Irauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Cärl Ithne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutende» Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. sür die Spaltcn-Zeile, oder deren Nanni, berechnet. ZnMcher Theis. Bekanntmachung, den erneuten Ausbruch der Rinderpest in Peterswalde betreffend. Nachdem von Neuem ein Fall der Rinderpest in Peterswalde vorgekommen und zur abermaligen Absperrung der sächsisch-böhmischen Grenze links der Elbe von Schöna bis einschließlich Zinmvald Militär requirirt worden ist, haben auch für den Bezirk der unterzeichneten Amtshauptmannschaft die wegen der vollständigen Verkehrssperre längs der Grenzstrecke von Kleinliebenau nach Zinnwald-Georgenfeld angeordnet gewesenen Maßregeln wieder in Kraft zu treten. In dieser Beziehung ist Folgendes speciell hervorzuheben und anzuordnen: 1. Die Ministerial-Verordnung vom 26. April ds. Js. ist wieder aufgehoben und es treten dafür die Be stimmungen der Verordnung vom 17. März ds. Js. (publicirt in Nr. 32 der Weißeritz-Zeitung) von Neuem in Geltung. 2. Demgemäß ist längs der obengedachten Grenzstrecke von Kleinliebenau bis Zinnwald - Georgenfeld die Ein- und Durchfuhr von Vieh und anderen Gegenständen über die sächsisch-böhmische Grenze durchaus verboten, der Ueber- tritt von Menschen aber nur ausnahmsweise unter den in der diefseitigen Bekanntmachnng vom 27. Man ds. Js. an- aeordneten Beschränkungen und Bedingungen an den früheren Grenzstationen zu Kleinliebenau, Muglitz und Zinnwald, wo von Neuem die Desinfectionsanstalten wieder ins Leben getreten sind, gestattet. 3. In dem Bezirke der unterzeichneten Amtshauptmannschaft ist bei vorkommenden Krankheits- oder Todesfällen im Nindviehbestand von den betreffenden Viehbesitzern sofort bei der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und sodann von dieser in Gemäsheit des § 12 fl. der Instruction vom 9. Juni 1873 das weiter Nöthige zu besorgen. Der Besitzer selbst darf die kranken Thiere nicht schlachten oder tödten, etwa gefallene Thiere aber nicht ver scharren oder sonst beseitigen, ehe die Natur der Krankheit thierärztlich festgestellt ist. 4l. Der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh und Pferden zwischen böhmischen und sächsischen Grenzorten, so wie von böhmischem Vieh auf sächsischen Fluren, ist untersagt. 5. Das Abhalten von Märkten, theatralischen Vorstellungen und öffentlichen Tanzbelustigungen ist bis auf Weiteres in den Bezirken der Königlichen Gerichtsämter Lauenstein und Altenberg verboten. 6. Die Vorschriften in Z 9 und § 17 der Instruction vom 9. Juni 1873 wegen der Bestellung von Viehreviforen und wegen des Handels und des Transportes mit Vieh, Stroh, Dünger u. s. w. haben von Neuem auf die Bezirke der vorgenannten Königlichen Gerichtsämter Anwendung zu finden und wird bezüglich derselben auf die früheren diesfallsigen Bekanntmachungen vom 15. und 20. März ds. Js. verwiesen. 7. Zuwiderhandlungen gegen obige Anordnungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen in § 328 des Reichsstrasgesetzbuchs bez. des Neichsgesetzes vom 21. Mai 1878 bestraft. Die Ortspolizeibehörden werden schließlich hiermit angewiesen, ungesäumt das hiernach Erforderliche, soweit es nicht bereits geschehen, in ihren betreffenden Bezirken anzuordnen und, gleich der Gensdarmerie, sich die Überwachung der angeordneten Sperr- und Controlmaßregeln angelegen sein zu lasten. Dippoldiswalde, am 5. Mai 1879. Königliche Amtshauptmannfchafi- von Kessinger. n kan mach « ng. Am !>. Md 1». Mai 187» werden die Localitäten des unterzeichneten Gerichtsamtes gereinigt und können an diesen Tagen nur dringliche Geschäfte expedirt werden. Königliches Gerichtsamt Frauenstein, am 1. Mai 1879. In Stellvertretung: Weistenborn, Ger.-Neferendar.