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Smnavenv. Nr. 33. 22. März 1879. Weißerih-Zeitung. Amts-Matt für die Königs. Amtshanptmannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königs. Hcrichts-Aemter und die Stadträttje zu Dippoldiswalde und Arauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ichllk in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark L5 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung. Nach § 1 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern, die Fabriken-Inspektion betreffend, vom 1. August 1878, sind die Fabrikbesitzer und Fabrikleiter verpflichtet, in allen den Fällen, in welchen in Folge des Gewerbe betriebes eine Person das Leben verloren, oder eine solche Beschädigung erlitten hat, daß sie länger als 72 Stunden an ihrer Arbeit behindert ist, der Polizei-Behörde und dem Fabriken-Inspektor Anzeige, und zwar im ersteren Falle sofort, im letzteren Falle spätestens vier Tage nach Eintritt des Unfalls zu erstatten. Man hat Veranlassung, auf diese Bestimmung andurch noch besonders und zwar mit dem Hinzufügen aufmerksam zu machen, daß die Unterlassung der vorgeschriebenen Anzeige mit den im 8 148 der Reichsgewerbeordnung angedrohten Strafen (Geldstrafe bis zu 150 Mark — Pfg. event. Haft bis zu 4 Wochen) geahndet wird. Da ferner wiederholt die Wahrnehmung zu machen gewesen ist, daß bei der Bedienung von Dampfmaschinen, Werkzeugmaschinen, Webstühlen und dergleichen, Maschinisten, Heizer, Arbeiter und Arbeiterinnen dadurch verunglücken, daß sie an den lose den Körper umgebenden Kleidern erfaßt und so in die Maschine gezogen werden, so hat man noch darauf hinzuweisen, wie sehr es im eigenen Interesse des die Maschinen bedienenden Personals liegt, sich im Dienste nur ganz eng am Körper anliegender Kleidung zu bedienen und namentlich das Tragen von losen Jacken und Schürzen, sowie von Holzpantoffeln, welche letztere die Sicherheit des Gehens beeinträchtigen, zu vermeiden, wie man auch insonder heit den Besitzern von Maschinen und Dampfkesseln dringend zu empfehlen hat, nach der angedeuteten Richtung hin die strengste Beaufsichtigung obwalten zu lassen. Dippoldiswalde und Dresden, am 12. März 1879. Die Königl. Amtshauptmannschaft. Die König!. Fabriken - Inspektion. von Kessinger. Otto Siebdrat. Bekanntmachung. Bei der Königlichen Amtshauptmannschaft ist die gänzliche Einziehung des Weges, welcher von Ober- Reichenau nach Neubau durch das Franke'sche Gehöfte führt und schließlich auf den Neubau-Hermsdorfer Com- municationsweg auftrifft, beantragt worden. In Gemäsheit von 8 11, Absatz 3 des Gesetzes über die Wegebaupflicht vom 12. Januar 1870, wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß etwaige Widersprüche gegen die gedachte Wegeeinziehung binnen 3 Wochen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an, hier anzubringen sind. Dippoldiswalde, am 17 März 1879 Königliche Amtshauptmannfchaft. von Kessinger. Bekanntmachung, -as Verbot des Handels mit Rindvieh betreffend. In Ausführung von 8 17 der revidirten Instruction vom 9. Juni 1873, Maßregeln gegen die Rinderpest be treffend, wird auf specielle Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern der Handel mit Vieh, und der Trans- port des letzteren, sowie von Dünger, Rauchfutter, Stroh und anderen Streumaterialien auf Landwegen und Straßen ohne besonderen Erlaubnißschein für den gesammten Umfang der Gerichtsamtsbezirke Lauensiein und Altenberg yiernnt verboten. Ein Erlaubnißschein zum Verkauf und Transport auf Landwegen und Straßen muß die amtliche Be scheinigung enthalten, 1) daß der Verkauf selbst seuchen- und verdachtfrei ist, und s »r. das zu verkaufende Viehstück bereits 14 Tage in dem Gehöfte des Verkäufers gestanden und keinerlei Krankheltserschemungen gezeigt hat. Der Erlaubnißschein ist nur auf 24 Stunden gültig. "