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Donnerstag. Nr. 18. 13. Februar 1879. Weißerih-Leitung. Arnts-Al'att für die Königs. Amtshauptmannfchast Mppotdisrvatde, sowie für die Königs. Gerichts Aemter und die Stadträtpe zu Dippoldiswalde und Irauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ichne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstaltcii und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Psg. für die Spaltcn-Zeile, oder deren Nanin, berechnet. Amtlicher Theis. Königliche Amtshauptmannfchaft von Kessinger. Bekanntmachung, Maßregeln zur Verhütung der Wiedereinfchleppung der Rinderpest betreffend. Von dem Königlichen Ministerium des Innern ist angeordnet worden, daß den durch Bekanntmachung vom 27. Januar 1879 angeordneten Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest aus dem Königreich Preußen auch im Binnenbezirke der unterzeichneten Amtshauptmannfchaft nachgegeben werde. Wenn nun zu diesem Behufs die gedachte Bekanntmachung in Nachstehendem hiermit veröffentlicht wird, ergeht an die Ortspolizeibehörden und Bezirksgendarme hiermit die Weisung, die Befolgung der bezüglichen Bestimmungen genau zu überwachen und etwaige Zuwiderhandlungen sofort zur Anzeige der Amtshauptmannfchaft zu bringen. Dippoldiswalde, den 10. Februar 1878. Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Ein schleppung -er Rinderpest aus -em Königreiche Preußen betreffend. Das weitere Vordringen der Rinderpest im Königreiche Preußen bis nahe zur königlich sächsischen Landesgrenze, indem diese Seuche neuerlich in Lützen ausgebrochen ist, macht an Stelle der hiermit aufgehobenen Bekanntmachung, die Rindvieheinfuhr aus dem Königreiche Preußen betreffend, vom 16. December vorigen Jahres, die Anordnung nach stehender, auf Grund von § 10 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869 beschlossenen Einfuhrbeschränkungen und sonstiger Sicherheitsmaßregeln erforderlich: I. Den Theil der Landrsgrenze längs der amtshaupt- mannschaftlichen Bezirke Borna und Leipzig von Auligk bis Dewitz bei Taucha betreffend. 8 1- Auf diesem Grenztracte wird die Einführung von Rind vieh, Schafen, Ziegen und anderen Wiederkäuern, welche innerhalb der königlich preußischen Regierungsbezirke Pots dam, Merseburg, Frankfurt a. O. und Liegnitz zur Ver ladung auf der Eisenbahn oder sonst zum Abtrieb gelangen, hiermit verboten. 8 2- Gleichem Verbote unterliegt auf diesem Tracte die Einfuhr a) aller von Wiederkäuern stammender thierischen Theile in frischem Zustande mit Ausnahme von Milch, Butter und Käse, b) von Dünger, Rauchfutter, Stroh und anderen Streu ¬ materialien, gebrauchtem Stallgeräthe, Geschirre und Lederzeug, und o) von unbearbeiteter (beziehungsweise keiner Fabrikwäsche unterworfener) Wolle, Haaren und Borsten, gebrauchten Kleidungsstücken für den Handel und Lumpen. 8 3. Verboten ist die Abhaltung von Viehmärkten in den innerhalb der amtshauptmannschaftlichen Bezirke Leipzig und Borna gelegenen Städten und Dörfern. 8 4. Ferner ist der sogenannte kleine Grenzverkehr d. h. der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh zwischen preußischen und sächsischen Grenzorten und eintretenden Falls der Weide trieb mit Rindvieh auf den Fluren der letzter» auf dem hier fraglichen Grenztracte verboten. II. Den übrigen Theil der Landesgrenze mit Preußen betreffend. 8 s. Verboten bleibt die Einführung von Rindvieh nach dem Königreiche Sachsen, welches innerhalb der Z 1 ge dachten königlich preußischen Regierungsbezirke zur Verladung auf der Eisenbahn oder sonst zum Abtriebe gelangt. 8 6. Ferner ist die Abhaltung von Vieh Märkten in den amtshauptmannschaftlichen Bezirken Grimma, Oschatz, Großen hain und Kamenz, ingleichen innerhalb der Amtsbezirke Bautzen und Bischofswerda verboten.