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— 1003 — 2. Diese Arbeitsbücher und Arbeitskarten werden in den Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte von dem Bürgermeister, auf dem Lande von dem Gemeindevorstande ausgestellt. 3. Die fraglichen Arbeitsbücher und Arbeitskarten sind von den genannten Behörden nicht, wie mehrfach irr- thümlich angenommen ist, direct von dem Gensdarmerie-Wirthschaftödepot, sondern gleich den anderen, von letzterem für sie auszugebenden Formularen von der unterzeichneten Königl. Amtshauptmannschaft gegen Erlegung deS in tz 6 beziehentlich § 15 gedachten Verlags zu beziehen. 4. Ueber die ausgestellten Arbeitsbücher und Arbeitskarten sind von den Behörden nach den unter und 8 der gedachten Ausführungsverordnung beigefügten, auf Seite 489 und 493 aufgestellten Formularen Verzeichnisse zu führen und am Ende jeden Kalenderjahres abzuschließen. Die Nummer de« Arbeitsbuches oder der Arbeitskarte hat die laufende Nummer deS betreffenden Verzeichnisses zu erhalten und muß stets mit derselben übereinstimmen. 5. Die Aushändigung der Arbeitskarte hat nie an da« Kind, für welches sie bestimmt ist, sondern an den Vater oder Vormund, oder an den Arbeitgeber, und zwar nicht eher zu erfolgen, als bis der vorgeschriebene Eintrag in daS Ver« zeichuiß vollständig bewirkt ist. 6. In Ansehung der Verpflichtung der Bergarbeiter zu Führung von Arbeitsbüchern bewendet eS auch ferner bi« auf Weiteres bei den einschlagenden Bestimmungen der Verordnung zu Ausführung des allgemeinen Berggesetzes vom 2. December 1868 und bei der in Betreff der Arbeitsbücher getroffenen Einrichtung. Diese Arbeitsbücher sind vom 1. Ja nuar 1879 an auch von den jungen Bergarbeitern im Alter zwischen 14 und 16 Jahren zu führen, wogegen die in Berg werken beschäftigten Kinder unter 14 Jahren vom gedachten Zeitpunkte an die durch daS neue Reichsgesetz vom 17. Juli 1878 vorgeschriebene Arbeitskarte zu führen haben. 7. In jeder Fabrik ist ein Verzeichnlß der daselbst beschäftigten jugendlichen Arbeiter nach dem Formulare 6 (Seite 497 des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1878) und in den Fabrikräumen ein Auszug auS den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter nach dem Formulare 8 (Seite 501 desselben Gesetz- und Verordnungsblattes) auszuhängen und ist das Formular 6 so oft zu erneuern, als eS der Wechsel in dem Arbeitspersonal, oder Veränderung in den Arbeitsstunden, namentlich beim Wechsel der Jahreszeiten, oder erheblichere Abänderungen in den Einträgen erforderlich machen. 8. Der Bedarf an den in Punkt 4 und 7 gedachten Formularen 8, 6 und v kann gegen Bezahlung von der Schröer'schen Buchdruckerei in Dresden bezogen werden. Schließlich werden die Herren Bürgermeister und Gemeindevorstände noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich mit dem Inhalte der vorerwähnten Gesetze gehörig vertraut zu machen haben, da sie darüber, daß den Bestim mungen derselben allenthalben nachgegangen werde, Aufsicht zu führen haben. Dippoldiswalde, den 21 December 1878. Königliche Amtsharrptmannfchaft. von Kessinger. Bekanntmachung, die Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen betreffend. Die Herren Bürgermeister der Städte mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie die Herren Ge meindevorstände des Bezirks werden andurch darauf aufmerksam gemacht, daß die Gebühr für Ausstellung der Gewerbe- legitimationSscheine nicht mehr, wie zeither, den betreffenden, an die Kgl. Kreishauptmannschaft einzureichenden Gesuchen beizufügen ist, da nach 8 4 der Verordnung vom 11. vorigen Monats (Seite 464 deS Gesetz- und Verordnungsblattes ». I. 1878) künftig diese Gebühr von der Steuerbehörde zugleich mit der Gewerbesteuer erhoben wird. Dippoldiswalde, den 23 December 1878. Königliche Amtshauptmamrfchoft. v. Kessinger. In der Nacht vom 15./16. dieses Monats sind aus einem bewohnten Seitengebäude zu Friedersdorf mittels Einbruchs, bez. durch Anwendung von Nachschlüsseln 138 Mark baares Geld, bestehend in 3 20-Mark-, einigen 10-Mark« und 1-Markstücken, Silberthalern und 10-Pfennigstücken, ein lillaeS Pappschächtelchen mit 3 Mark Nickel- und Silbergeld, ca. 2 Pfd. Brod, 1 irdener Krug und 1 Paar rindslederne, einfach besohlte Stiefeln mit rindsledernen Schäften und Eisen auf den Absätzen gestohlen worden, was hierdurch behufs Ermittelung des ThäterS und Wiedererlangung des Gestohlenen öffentlich bekannt gemacht wird. Königliches Gerichtsamt Frauenstein, am 23 December 1878 Küchler. Lagesgeschrchte. Dippoldiswalde. Wie sehr die Strohmanufactur Sachsen« auch im Auslande im Ansehen steht, wird dadurch bewiesen, daß für Siebenbürgen bei uns durch hiesige Geschäftsinhaber ein Lehrer im Strohflechten gesucht wird. Derselbe soll Frauen und Mädchen gründlichen Unter richt namentlich im feineren Strohflechten ertheilen, auch in der Färberei und Bleicherei erfahren sein. Der von Sachsen bewohnte Ort ist lutherisch und liegt in der Nähe von Kron stadt. Die hiesige Firma H- H. Reichel ertheilt Reflectirenden nähere Auskunft. — Die Weimarifche Bank macht zum letzten Male darauf aufmerksam, daß ihre Hundertmarknoten nur bis zum 31. De cember dS. IS. eingelöst werden, mit Ablauf dieser Frist aber werthloS sind. — Kaufleute, Gewerbtreibende rc., welche Forderungen außenstehen haben, machen wir in ihrem eigenen Interesse darauf aufmerksam, daß mit dem 1. Januar 1879 alle die jenigen Außenstände (die überhaupt einer dreijährigen Ver jährungsfrist unterworfen) verjähren, welche im Jahre 1876 contrahirt worden sind. Dresden. Zum WelhnachtSfeste ward dem hochge schätzten Künstler Professor Ludwig Richter hier eine wohl verdiente Ehre zu Theil, indem ihm das EhrenbürgerrechtS- Diplom der Stadt Dresden ertheilt wurde, welches dahin lautet, daß ihm in gerechter Würdigung und dankbarer An erkennung seiner bahnbrechenden und unvergänglichen, nament lich auch der Veredlung deö deutschen Familien- und Volks lebens gewidmeten künstlerischen Leistungen, zufolge einhelliger Beschlüsse deS RatheS und der Stadtverordneten, daffelbe gegeben werde. ,