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1002 — sind auch Verwechselungen zwischen dem Geburts- und Tauftage und zwischen dem Geburtsorte und dem Orte der Aus stellung des Geburtsscheines vorgekommen. - Die stammrollenführenden Behörden werden auf das Dringendste veranlaßt, zur Vermeidung späterer, mitunter weitschichtiger Erörterungen die Einträge in die Stammrollen in allen Punkten mit der größten Sorgfalt und Genauigkeit, und zwar nicht etwa lediglich nach den mündlichen Angaben der Gestellpflichtigen, sondern auf Grund der zu erfordernden GeburtS- und beziehentlich Loosungsscheine, zu bewirken. Endlich wird die Vorschrift in Erinnerung gebracht, daß in den Fällen, in welchen Gestellungspflichtige mehrere Professionen erlernt, oder in ihrem Handwerke gewechselt haben, dies in den Stammrollen ebenfalls genau zu vermerken ist. Dippoldiswalde, am IS. December 1878. Der Civil-Dorsitzende der Erfatz-Commifsiorr des Aushebungs bezirkes Dippoldiswalde. von Kessinger. Bekanntmachung. Die Herren Geistliche« des hiesigen Verwaltungsbezirkes werden hiermit veranlaßt, die im Jahre 1862 geborenen -Mannschaften in der gewöhnlichen Maaße nach dem ihnen zugehenden Formulare aufzuzeichnen und fovann diese, ortsweise getrennt zu haltenden Listen bis zum LS. Januar L87S an die mit Führung der RecrutirungSstammrollen betrauten Behörden einzureichen Dippoldiswalde, am 19 December 1878 Königliche Amtshauptmannschaft. von Kessinger. Bekanntm a ch « n g. Bei der Königlichen NmtShauptmannschaft ist die Einziehung ves 97 Meter langen Fußweges, welcher bei Malter vom Malter-SeiferSdorfer Communicationswege abzweigenv, über vie Parzellen Nr. 741 des Flurbuches von Seifers dorf und Nr. 233 und 234 des Flurbuchs von PaulSdorf führt und sodann wieder auf den gedachten Communicationsweg auftrifft, beantragt worden. In Gemäßheit von ß 14, Abs. 3 des Gesetzes über die Wegebaupflicht vom 12. Januar 1870 wird dies mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß etwaige Einwendungen gegen die gedachte Wegeeinziehung binnen 3 Wochen vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an hier anzubringen sind. Dippoldiswalde, am 20 December 1878. Königliche Amtshauptmannschaft. von Kessinger. Bekanntmachung, den Fährverkehr betreffend. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirks-Ausschusses beschlossen, nach dem Vorgänge der Königlichen Amtshauptmannschaft Dresden zu Vermeidung von Unglücksfällen und Verkehrsstörungen für die Chausseen, fiskalischen Straßen, GeztrkSstraßen Und Communicationswege ihres Bezirks folgende, den Fährverkehr betreffende Anordnungen zu erlassen, bez. einzuschärfen. 1) Vom 1. Januar 1879 an müssen alle auf öffentlichen Fahrwegen verkehrenden, beladenen und unbeladenen Fuhr werke, mit Ausnahme der Ackerfuhren, der Schlitten und Hundefuhrwerk, während der Dunkelheit mit brennenden Laternen versehen sein und zwar die lediglich zur Beförderung von Personen dienenden Fuhrwerke je mit 2 an beiden Seiten des Kutschersitze« befestigten Laternen, die Lastgeschirre dagegen mit einer linkerseits am Kummet des Pferdes, bez. Sattelpferdes oder unter der Deichsel angebrachten Laterne. 2) Beim Transport von Langhölzern während der Dunkelheit hat nach Nr. 1 unter 9 der Verordnung vom 9. Juli 1872 (Gesetzsammlung S. 347) außerdem noch der den Transport begleitende zweite Mann (Sterzer) eine brennende Laterne zu führen. 3) Zur Erleichterung der Ausführung der in ß 1 unter 10 der angezogenen Verordnung vom 9. Juli 1872 getroffenen Bestimmung, nach welcher dem entgegenkommenden, wie dem überholenden Fuhrwerke nach rechts auszuweichen ist, wird hierdurch angeordnet, daß die Geschirrführer sich auf der ganzen Fahrt, soweit thunlich, auf der rechten Seite des Wegs zu halten haben. 4) Uebertretungen gegen obige Vorschriften werden nach Z 366 unter 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. Dippoldiswalde, den 21 December 1878 Königliche Amtshauptmannfchaft. von Kessinger. Bekanntmachung, die Arbeitsbücher und Arbeitskarten für gewerbliche Arbeiter u. s. w. betreffend. Mit dem 1. Januar 1879 werden das Reichsgesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 17. Juli 1878 — (Seite 199 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1878) — und die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassene Sächsische Verordnung, die Arbeitsbücher und Arbeitskarten für gewerbliche Arbeiter u. s. w. betreffend, vom 15. November 1878 — (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1878, Seite 483) — in Wirksamkeit treten. Unter Bezugnahme hierauf wird den Herren Bürgermeistern in Städten mit Städteordnung für mittlere mtd kleine Städte und den Herren Gemeindevorständen des Bezirks zur Nachachtung Folgendes bekannt gemacht:' 1. Vom 1. Januar 1879 an haben mit Ausnahme der in den tztz 2 und 3 der vorerwähnten Sächsischen Aus führungsverordnung vom 15. November 1878 gedachten Personen, die au« der Volksschule entlassenen gewerblichen Arbeiter beiderlei Geschlecht« im Atter unter 21 Jahren el« MkhettSVuch und Kinder unter 14 Jahren, welche in Fabriken Md Hüttenwerken beschäftigt werden, sine Arbeitskarte zu führen.