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— 9S4 - daß der (Name, Titel, Wohnort) auf Grund der vorgelegten Besitzzeugnisse beziehungsweise Ausweise über Vie (zu bezeichnenden) Dienstauszeichnungen zum Empfange der? Ehrenzulage von Drei Marl monatlich nach Maaßgabe des ReichögesetzeS vom 2. Juni 1878 (ReichS-Gesetz-Blatt Seite 99) berechtigt ist, und erläßt gleichzeitig Anweisung an da« Kriegs-Zahlamt und an die Truppe»-Cassen-Commissionen beziehungs weise an die Bezirks-Steuer-Einnahmen. 5) Empfangsberechtigte, welche aus dem activen Militärstande austreten, beziehungsweise ihren Wohnsitz wechseln und demgemäß die Ehrenzulage aus einer andern als der ursprünglich namhaft gemachten Kasse zu erheben wünschen, haben dies rechtzeitig unter Beifügung des Legitimationsattestes dem Kriegeministerium anzuzeigen, beziehungsweise durch die zeitherige Kassenstelle anzeigen zu lassen. Dresden, am 11. Deeember 1878. Minlfterium des Krieges. von Fabriee. Mm. Erledigt hat sich die Verfolgung des Friedrich Adolf Ramm aus Hainichen durch seine Aufgreifung in Dresden; als der Posträuber ist er nicht recognoscirt worben. Nunmehr ist auch der Inhalt des letzten der geraubten Einschreibbriefe bekannt; derselbe trug die Aufgabe-Nummer 479, Adresse der Würtembergischen Vereins-Bank in Stuttgart, war abgesendet von der Dresdener Bank und beschwert Mit zwei unacceptirten Wechseln per Mk. 475.72 Pf., den 27. Deeember 1878, - - 542.80 - - 28. Februar 1879 fällig. Freiberg i S., den 21 Deeember 1878 Der Köttigl. Staatsanwalt. Bernhard. Bekanntmachung den Fährverkehr betreffend. Die Königliche Amtshauptmannschaft Hal nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirks-Ausschusses beschlossen, nach dem Vorgänge der Königlichen Amtshauptmannschaft Dresden zu Vermeidung von Unglücksfällen und Verkehrsstörungen für die Chausseen, fiskalische Straßen, Bezirksstraßen und Communicationswege ihres Bezirks folgende, den Fährverkehr betreffende Anordnungen zu erlassen, bez. einzuschärfen. 1) Vom 1. Januar 1879 an müssen alle auf öffentlichen Fahrwegen verkehrenden, beladenen und unbeladenen Fuhr werke, mit Ausnahme der Ackerfuhren, der Schlitten und Hundefuhrwerk, während der Dunkelheit mit brennenden Laternen versehen sein und zwar die lediglich zur Beförderung von Personen dienenden Fuhrwerke je mit 2 an beiden Seiten des Kutschersitzes befestigten Laternen, die Lastgeschtrre dagegen mit einer linkerseits am Kummet des Pferdes, bez. Sattelpferdes oder unter der Deichsel angebrachten Laterne. 2) Beim Transport von Langhölzern während der Dunkelheit hat nach Nr. 1 unter 9 der Verordnung vom 9. Juli 1872 (Gesetzsammlung S. 347) außerdem noch der den Transport begleitende zweite Mann (Sterzer) eine brennende Laterne zu führen. 3) Zur Erleichterung der Ausführung der in Z 1 unter 10 der angezogenen Verordnung vom 9. Juli 1872 getroffenen Bestimmung, nach welcher dem entgegenkommenden, wie dem überholenden Fuhrwerke nach rechts auszuweichen ist, wird hierdurch angeordnet, daß die Geschirrführer sich auf her ganze« Fahrt, soweit thunltch, auf der rechten Seite des Wegs zu halten haben. 4) Uebertretungen gegen obige Vorschriften werden nach tz 366 unter 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. Dippoldiswalde, den 21 Deeember 1878 Königliche AmtShauptmarmfchaft. von Kessinger. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte soll Mittwoch, den IS. Februar 187S, das Marien Emilien verehel. Walther in Spechtritz bei Rabenau zugehörige, mit der Befugniß zu Ausübung des Bier- und Branntweinschanks, des Gästesetzens und der Verabreichung kalter Speisen als Nealgerechtsame ausgestattete Grundbesitzthum, Fol. 26 des Grund- und Hypothekenbuchs für Spechtritz, enthaltend die Mühle Nr. 28 des Brand- catasters für Spechtritz nebst zugehörigen Flurstücken, welches Grundstück am 26. November 1878, ohne Berücksichtigung der Oblasten und ungerechnet den Werth der vorhandenen guten Wasserkraft sowie der gedachten Nealgerechtsame, auf 15 840 Mark gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. > Dippoldiswalde, den ii. Deeember 1878. Das Königlich Sächf. Gerichtsamt. Klimmer. t m a cb n n g an fämmtliche Gemeindevertretungen des Steuerbezireks Dippoldiswalde. Den von den Gemeindevertretungen bis spätestens den 31. dS. MtS. anher abzngebenden Declarationen zur Ein kommensteuer ist stets ein Nachweis darüber beizufügen, an welchem Tage und auf welche Weise den Beitragspflichtigen da« Declarations-Formular auSgehändigt worden ist (vergl. den Schlußsatz von tz 32 der Ausführungs-Verordnung vom 11. Oktober 1878 Seite 235 de« Gesetz- und Verordnungsblattes). Gleichwohl sind den bis jetzt hier eingegangeneo Declarationen diese Anzeigen (resp. PostbehändigungSscheine) nicht beigefügt worden. Es werden daher die Gemeindevertretungen hierdurch angewiesen, für Beifügung der erforderlichen Anzeigen besorgt zu sein. Diejenigen Gemeindevertretungen, welche bereit« die Declarationen, ohne Beifügung bet erforderlichen Anzeige,