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Dienstag. Nr. 13V. 24. December 1878. Weißerih-Zeitmrg. Amts-Matt für die Königs. Amtsljauptmannfchast Dippoldiswalde, sowie für die Königs. Gerichts-Aemter «nd die Stadträttze ;u Dippoldiswalde und Arauenüein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehm durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark LS Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage oeS Blatter eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung, die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870^71 betreffend, vom 11. December 1878. Nach Maaßgabe des Reichsgesetzes, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber deS Eisernen Kreuze« von 1870/71, vom 2. Juni 1878 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 99) sollen vom 1. April 1878 ab unter den in dem vorgenannten Gesetze näher angegebenen Bestimmungen g,) die Inhaber deS Eisernen Kreuze« erster Klasse, welche dasselbe im Kriege gegen Frankreich 1870/71 in den unteren Chargen bi« zum Feldwebel einschließlich erworben haben, d) unter den 8ub g, angegebenen Voraussetzungen auch die Inhaber de« Eisernen Kreuzes zweiter Klasse, wenn sie zugleich das preußische Militär-Ehrenzeichen zweiter Klaffe oder eine diesem gleichzuachtende militärische Dienstaus« zeichtmng besitzen, welche entweder in einem der seit 1866 mit Preußen verbundenen Landestheile vor der Ber einigung, oder in einem der anderen Bundesstaaten vor dem Kriege 1870/71 verliehen worden ist, eine Ehrenzulage von monatlich z Nkark — Pfg» erhalten. Nachdem durch allerhöchsten Erlaß, betreffend die Bestimmung derjenigen militärischen Dienstauszeichnungen, welche außer dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse neben dem Besitze des Eisernen Kreuze« zweiter Klaffe zum Be züge der Ehrenzulage nach Maßgabe des Gesetze« vom 2. Juni 1878 berechtigen, vom 19. November 1878 (Reichs-Gesetz- Blatt Seite 361) unter Anderem bestimmt worden ist, daß die Königlich Sächsische silberne oder goldene Militär-Verdienst medaille de« Militär St. HeinrichSorden«, vorausgesetzt, daß sie vor dem Kriege 1870/71 erworben worden, eine solche militärische Dienstauszeichnung sei, welche nach tz 2 des Gesetze« neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klaffe zu der obigen Ehrenzulage berechtigt, so wird nunmehr bezüglich derjenigen zu dieser Zulage berechtigten Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71, welche dasselbe als Angehörige des Königlich Sächsischen (XII.) Armee-CorpS erworben haben, be ziehentlich jetzt dessen Verbände im activen Dienste angehören, Folgendes angeordnet und bekannt gegeben: 1) Die Ehrenzulage ist monatlich postnumerando zahlbar. Die Zahlung derselben erfolgt auf Anweisung deS KriegS- ministeriums durch das diesseitige Kriegszahlamt und zwar: u) an alle Empfangsberechtigte, soweit dieselben Militärpersonen rc. rc. de« Friedensstandes sind, unter Ver mittelung der zuständigen Truppen-Kassen, b) an alle übrige Empfangsberechtigte, unter Vermittelung der Bezirks-Steuer-Einnahmen. 2) Zur Auswirkung der Anweisung des Kriegs-Ministerium« haben sämmtliche, nach obigen Bemerkungen berechtigte Inhaber des Eisernen Kreuzes, und zwar: a) soweit dieselben Militär-Personen des Friedensstandes sind, auf dem militärischen Dienstwege, b) alle übrigen durch Vermittelung derjenigen BezirkS-CommandoS, in deren Kontrollbezirk ihr Wohnsitz be legen ist, die Besitzzeugnisse beziehentlich Ausweise über die zum Bezüge der Ehrenzulage berechtigenden Dienstauszeichnungen unter Namhaftmachung der Truppen-Kasse, beziehentlich Bezirks - Steuer-Einnahme, aus welcher sie die Zulage zu erheben wünschen, einzureichen. 3) Die Zahlung ist nur zu leisten gegen Vorzeigung eines, die Empfangsberechtigung bescheinigenden Legitimations- Atteste« und gegen Aushändigung einer vollständigen, über die Zahlung des Betrages au« dem KriegS-Zahlamte lautenden Quittung, auf welcher die Unterschrift und da» Leben, sowie der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte deS Empfängers durch den Truppentheil beziehungsweise die OrtSbehörde bescheinigt ist. 4) Da« Kriegs-Ministerium stellt nach Prüfung der Besitzzeugnisse bei Rückgabe derselben jedem Empfangsberechtigten ein Attest dahin auS: