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Donnerstag. Nr. 133. 14. November 1878. Weißerih-Ieitung. «Amis-ZSkalt für die Königs. Anüshauptrnannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königs. Kerichts-Aemter und die SLadträLpe zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Cärl Jehne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Au beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage ocs Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit >0 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung, das Verbot des Besuches öffentlicher Tanzbelustigungen Seiten der Fortbildungsschüler re. betr. Die Königliche Amtshauptmannschaft verordnet andurch auf Grund eines vom Bezirksausschüsse in seiner Sitzung vom 30. October ds. Js. gefaßten Beschlusses in analoger Anwendung deS in § 135 der Armenordnung vom 22. Oktober 1840 in Bezug auf die Kinder, Schulknaben und Lehrlinge enthaltenen Verbotes, daß der fortbildungsschulpflichtigen Jugend und den Mädchen unter 16 Jahren das Besuchen öffentlicher Tanzbelustigungen untersagt sein soll. Indem dieses Verbot andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, wird den Tanzlokal-Jnhabern bei Vermeidung einer im Nichtbeachtungsfalle zu erwartenden Geldstrafe bis zu 50 Mk. andurch zur Pflicht gemacht, den Fortbildungsschülern und Mädchen unter 16 Jahren den Zutritt zu öffentlichen Tanzvergnügungen nicht weiter zu gestatten, dieselben vielmeht zurückzuweisen. Sollten die betreffenden Schüler und Mädchen sich dieser Zurückweisung nicht fügen und sich dagegen widersetzen, so haben dieselben, ebenso aber auch die Eltern, Dienstherrschaften unv Arbeitsgeber, insoweit sie diese Widersetzlichkeit unter stützen sollten, eine im Falle der Nichterlegung in Haft zu verwandelnde Geldstrafe bis zu 50 Mk., nach Befinden criminal- rechtliche Ahndung zu gewarten. Hierbei wird den Tanzlocalinhabern noch aufgegeben, obiges Verbot durch einen Anschlag vor dem Eintritt in den Tanzsaal zur Kenntniß des Publikums zu bringen. Die Herren Bürgermeister der mittleren und kleineren Städte, Gutsvorsteher und Gemeindevorstände werden hier mit veranlaßt, sich die Ueberwachung dieses Verbotes angelegen sein zu lassen, das ihnen untergebene Polizeiaufsichtspersonal, wie dies bezüglich der Gendarmerie von hier aus geschehen soll, behufig zu instruiren, auch die zum Tanzhalten berechtigten Schankwirthe noch besonders auf dieses Verbot aufmerksam zu machen und mit Weisung zu versehen und die zu ihrer Kennt niß kommenden Contraventionen unnachsichtlich zu bestrafen. Dippoldiswalde, am 9. November 1878 Königliche Amtshmrptmannschaft. von Kessinger. B ezirks - Ausschuß - Sitzung am 3V. October 1878. Die Tagesordnung der heutigen Bezirks-Ausschuß- Sitzung enthielt 48 Gegenstände, von denen eine Anzahl ein gehende Berathungen veranlaßten, so daß nach einer Sitzung von früh 9 bis Abends r/,g Uhr (unterbrochen von einer Mittagspause) die Erledigung mehrerer Vorlagen einer später« Sitzung Vorbehalten werden mußte. Der erste Berathungsgegenstand der heutigen Sitzung betraf die Einführung von Fremdenbüchern bei den herbergsberechtigten Schankwirthen, mit welcher Maßregel sich der Bezirks-Ausschuß im ficherheitSpolizeilichen Interesse einverstanden erklärte. Die Frage dagegen, ob für den hiesigen amtshaupt- mänüschaftlichen Bezirk die Nothwendigkeit ju Festsetzung einerPolizei stunde vorliege, glaubte er, da zur Zett üble Wahrnehmungen, welche eine derartige Maßregel rechtfertigen könnten, nicht gemacht worden seien, verneinen zu sollen, um so mehr, als jeder einzelnen Gemeinde durch Gesetz nachge lassen ist, mit behördlicher Genehmigung eine Polizeistunde in ihrem Orte einzuführen. Der Bezirks-Ausschuß trat sodann in Folge der über den Besuch der Tanzstätten durch fortbildungs schulpflichtige junge Leute und Mädchen unter I63ahren geführten Klagen über die sowohl deshalb, als auch gleich zeitig zur Steuerung der noch herrschenden Unsitte deSMit« nehmens von Kindern auf die Tanzstätten zu ergrei fenden Maaßregeln in Berathung. Nach längerer Diskussion erklärte sich derselbe mit der königl. Amtshauptmannschaft darin einverstanden, daß diesen Uebelständen durch Erlaß eines bezüglichen allgemeinen Verbots vorgebeugt werde. Hieran schloß sich eine öffentlich-mündliche Verhandlung über die von Wenzl Köhler in Böhmisch-GeorgenS-