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Sonnabend. 89. 3. August 1878. Weißerih-Zeitung. Amts-Matt fiir die KSnigl. Amtshauptmannschast Dippokdiswakde, sowie fiir die Königs. Gerichts-Aemter und die Stadträtpr -u Dippoldiswalde «nd Iranenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal! Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Au beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark SS Pfg. - Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. sür die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. - "Hl Amtlicher Theis. B e k a Ht mach u n g, die Beurlaubung des Bezirksarztes vr. Riedel zu Dippoldiswalde betreffend. Während der Beurlaubung des Herrn Bezirksarztes vr. Riedel zu Dippoldiswalde vom 12. August bis 21. September dieses Jahres sind die bezirksärztlichen Geschäfte desselben den Herren Bezirksärzten, Medicinalrath vr. Gttmüller zu Freiberg und vr. Gras zu Pirna stellvertretungsweise in der Maaße übertragen worden, daß Ersterer den westlich, Letzterer den östlich von der Dresden-Altenberger Straße liegenden Theil der AmtShauptmannschaft Dippoldiswalde übernimmt. Dresden, am 26 Juli 1878 Königliche Kreishauptmannschaft. von Einsiedel. Bekanntmachung. Nachstehende, im Dresdner Journal Nr. 174 veröffentlichte Verordnung des Königlichen Ministerium des Innern vom 25. Juli 1878 wird andurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß behufs der Nachachtung gebracht. Dippoldiswalde, am 30 Juli 1878 Königliche AmtShauptmannschaft. von Kessinger. Verordnung, die Einbringung von Nutz- und Zuchtvieh aus Böhmen betreffend. Die Ursprungs- und . . , „ ... Polizeibehörden müssen die einzelnen Vlehstiicke, aus welche sie lauten, nach Art, Race, Geschlecht uud Farbe genau bezeichnen und von der, der ausstellenden Behörde nächst vorgesetzten politischen Behörde bestätigt sein. l) Die Viehstücke sind an den unter Ut. ä. genannten Einbruch stationen von einem Sächsischen Thierarzte aus Rasse und Gesundheit z» untersuchen und dürfen nur dann nach Sachsen eingeführt werden, wenn dies von dem betr. Thierarzte schriftlich für zulässig erklärt Horden ist. bb) Bodenbach-Tetschen, in der Regel nur an jedem Montage und Freitage; ««) Voitersreuth, an jedem Donnerstage; ää)Weipert, an jedem Montage und Freitage; es) Ebersbach, an jeder Mittwoch; lk) Reitzenhain, an jedem Donnerstage; M) Wittiasthal bei Johanngeorgenstadt, an jeder Mittwoch erfolgen und ist mindestens 48 Stunden vor dem betr. Einfuhrtage und für eine bestimmte Stunde des letztem sä ss. und bb. bei den Grenz- polizeicommissariaten zu Zittau und Bodenbach; sä ee., ää>, so. bei den Grenzpolizeiinspectionen zu Voitersreuth, Weipert, Ebersbach: sä L bei dem in Reitzenhain stationirtcn Gendarmen; sä ssss. bei dem Königlich Sächsischen Nebenzollamte Wittigsthal anzumelden. s) Der Einführende hat an der Einbmchüation durch Zeugniß seiner Ortsbehörde, wenn er aber Gutsvorsteher «st, durch Zeugniß der Bezirksamtshauptmannschaft seine Eigenschaft als Wirthschastsbesitzer und demnächst durch amtliches Zeugniß der Polizeibehörde desjenigen Böhmischen Ortes, von welchem aus das Vieh nach Sachsen eingeführt werden soll, nachzuweiscn, daß das betreffende Vieh gesund ist, an dem Abgangsorte 30 Tage lang gestanden bat und daß während der letzten 3 Monate weder an diesem Orte selbst, noch in einem Umkreise von 35 km um denselben herum Rinderpestfälle vorgekommen sind. Die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse der Böhmischen Orts» Während das Verbot der Ein- und Durchfuhr von Vieh über die sächsisch-böhmische Landesgrenze in der Weise, in welcher dasselbe durch die, in Nr. 76 ds. Bl. vom 30. März ds. Js. veröffentlichte Verordnung des Ministeriums vom 28. März 1878 erlassen worden ist, in der Hauptsache noch unverändert fortzubestehen hat, fällt es dagegen thunlich, im Interesse der mit Böhmen grenzenden sächsischen Gevietstheile für die Letztem einige Erleichterungen des Verkehrs mit Nutz- und Zucht vieh eintreten zu lassen. Zu dem Ende wird hiermit bis auf Weiteres Folgendes bestimmt. 8 1. Den Wirthschaftsbesitzern innerhalb der an das Königreich Böhmen angrenzenden Amtshauptmannschaften Oelsuitz, Auerbach, Schwarzenberg, Annaberg, Marienberg, Freiberg, Dippoldiswalda, Pirna, Bautzen, Löbau und Zittau soll vom künftigen Monat August an gestattet sein, ihren eigenen Bedarf von Nutz- und Zuchtvieh an Rindern, Schafen und Ziegen aus Böhmen zu beziehen und nach Sachsen einzubringen. Es ist jedoch das Einbringen solchen Viehes an folgende Be- dingunacn und Beschränkungen gebunden: a) Es darf nur Nutz- und Zuchtvieh zum eignen Wirthschafts- bedarf des Einführenden cingebracht werden. Das Einbringen von zum Schlachten bestimmten Viehstücken ist verboten. Mehr als zusammen 5 Stück dürfen in der Regel nicht einaebracht werden (vergl. jedoch 8 3). b) Es dürfen nur solche Viehstücke cingebracht werden, die in Böhmen 30 Tage hindurch an Orten gestanden haben, an welchen und um welche hemm in einem Umkreise von 35 km während der letzten 3 Monate Rinderpcstsälle nicht vorgekommen sind. o) Es darf nur Rindvieh der Böhmischen Landrace eingebracht werden. ä) Das Einbringen der Viehstücke darf nur über: sa) Zittau (ohne Beschränkung auf gewisse Einsuhrtage);