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Dienstag. Nr. 4S. 30. April 1878. Weißerih-IMimg. Amts-Matt für die Königs. Amtsßauptmannfchast DippoMswakde, sowie für die Königs. Gerichts Aemter und die Stadt rätl-e zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehnc in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Au beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark SS Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. ... M Amtlicher Theis. Zwangsversteigerung. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte soll Mittwoch, -en 26. Juni 1878, das dem Erbrichter Carl Friedrich Lorenz in Hausdorf bei Frankenberg zugehörige Bauerngut Nr. 82 des Katasters für das Dorf Reichstädt, umfassend die Nummern 74 und 76 des Grund« und Hypothekenbuchs für Reich städt, welche Grundstücke am 11. April 1878 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf zusammen 41113 Mark gewürdert worden sind, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Königliche» GettchtSamt. Dippoldiswalde, am 23. April 1878. Klimmer. In neuerer Zeit sind wiederholt Bekanntmachungen in der Weißeritz «Zeitung zu lesen gewesen, in denen Privat« Personen das Begehen ihrer Grundstücke unter Androhung von Geldstrafen, welche zur Armen- oder einer anderen Gemeindeeafse fließen sollen, verbieten. Derartige Annoncen stehen mit dem Gesetze in Widerspruch, denn, wenn schon Jedem freisteht, Unbefugten da» Betreten seines EigenthumS, auch mittels öffentlicher Bekanntmachung, zu untersagen, so steht doch da» Recht, Zuwider handelnde zu strafen, in dergleichen Fällen lediglich dem kompetenten GertchtSamte zu, welche» über eingehende Strafgelder dem Gesetze gemäß verfügen wird. — vgl. H 1 Nr. 21 de« Gesetze«, die Ausführung de« Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 betr., vom 15. April 1873, sowie tz 2 der Verordnung vom 14. December 1870. — UebrigenS ist eine besondere Strafandrohung in Fällen der gedachten Art auch überflüssig, da 8 368 des Reichs strafgesetzbuchs bereits allgemein anordnet, daß mit Geldstrafe bi« zu sechSzig Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft wird, wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte Aecker, oder über solche Atcker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen sind, oder deren Betreten durch Warnung»« zeichen untersagt ist, oder auf einem durch WarnnngSzeichen geschloffenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt. Indem man solches zur Nachachtung hierdurch bekannt macht, will man nur noch bemerken, daß Diejenigen, welche unbefugter Weise Strafen der vorgedachten Art eintreiben sollten, sich sogar der Gefahr aUSsetzen würden, wegen Erpressung oder Anmaßung eine« öffentlichen Amtes in Untersuchung genommen zu werden. Dippoldiswalde, am 27 April 1878 Königliches Gerichtsamt. Klimmer. Freitag em- Sonnabend, -en s «n- 4. Mai I., werden die Geschäftszimmer des unterzeichneten Königlichen Gerichtsamtes gereinigt, weshalb an diesen beiden Tagen nnr dringliche Geschäfte expedirt werden können. Königliches Gerichtsamt. Dippoldiswalde, den 25. April 1878. Klimmer. Diebstahls Bekanntmachung. der Nacht vom 16. zum 17. d«. Mt». wurden vckn Bleichplatze eine» Hause« in Han-dorf ein weißleinene» Manneshemde S V., und ein dergleichen Franenhemde, L. S. gezeichnet, gestohlen. Behufs Entdeckung de» Diebe« und Wiedererlangung! der Hemden wird Solches hiermit bekannt gemacht. Dippoldiswalde, am 27. April 1878. Königliches GerichtSötnt. i Klimmer.