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— 29L — H 8. Tie Ortspolizeibehördc hat Listen zu führen, aus denen die Zahl, die Namen und die Verhältnisse der Ziehkinder, sowie die Wohnung der Zieh- oder Pflegeeltern zu ersehen sind, und welche allen mit der Aussicht Betrauten jederzeit zur Einsicht bereit stehen. § 10. Vorstehende Bestimmnngcn über das Ziehkinderwesen treten mit dem 15. April 1878 in Kraft. Wer bereits ein Ziehkind angenommen hat, muß dies bis spä testens den 1. Mai 1878 bei der Ortspolizeibehörde anmelden. §11. Zieh- oder Pflegeeltern, welche den Anordnungen gegenwärtigen Regulativs zuwiderhandeln, haben Geldstrafe bis zu 20 Mark oder entsprechende Haftstrafe, nach Befinden aber noch außerdem zu gewärtigen, daß die ihnen ertheilte Erlaubniß zur Auf nahme von Ziehkindern zurückgezogen und solche ferner ihnen nicht mehr ertheilt werden wird. Dippoldiswalde, am 22. Januar 1878. Königliche Amtshauptmannschaft. von Kessinger. G Schema zu § 3 des Regulativs. Nr. . . des Registers. E r l cku Ii n i ß s ch e i n. Zur Aufnahme des Ziehkindes geboren am... . 18 . . , wird der Handarbeiterswittws geb. . . ., hier, in Gemäßheit von ß 3 des Regulativs über das Ziehkinderwesen im Bezirke der königlichen Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde vom 22. Januar 1878 hiermit Genehmigung ertheilt. Gegenwärtiger Schein ist sorgfältig auszubewahren und bei jeder der in Z 5 des Regulativs vorgeschriebenen Meldungen mit an unter zeichnete Stelle zu bringen. am 18 . . Die Ortspolizeibehörde. X., Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Von Seiten mehrerer Handels- und Gewcrbekammeru ist darüber Klage geführt worden, daß die Einträge der Firmen in den Handelsregistern häufig nicht den in der Wirklichkeit bestehenden Verhältnissen entsprechen. Um, soweit thunlich, Seiten der Verwaltungsbehörden zur Abstellung dieser Uebelstände mit beizutragen, hat das königliche Ministerium des Innern nach erfolgter Vernehmung mit dem königlichen Justizministerium angeordnet, daß die Ortsbehörden zukünftig eine Abschrift der Register, welche sie nach tz 8 der zur Reichsgewerbeordnung ergangenen sächsischen Ausführungsverordnung vom 16. September 1869 über die zum selbstständigen Gewerbebetrieb ertheilten Anzeigebescheini- gungen und beziehentlich über die durch Tod, Wegzug u. s. w. hierin eingetretenen Erledigungen zu führen haben, allviertel jährlich an die königlichen Handelsgerichte (Gerichtsämter) einreichen, für den Fall aber, daß im Laufe eines Jahres überhaupt keine Gewerbeanmeldung bez. Aenderung vorgekommen sein sollte, am Jahresschlüsse den genannten Gerichten durch Zusendung eines Vacatscheines oder in sonst geeigneter Weise hiervon Mittheilung machen. Behufs der Nachachtung wird dies hierdurch zur Kenntniß der Herren Bürgermeister und Gemeindevorstände des hiesigen Verwaltungsbezirks gebracht. Dippoldiswalde, am 13 April 1878 Königliche Amtshauptmannschaft. von Kessinger. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte sollen Donnerstag, -en 23. April 1878, die der ledigen Rosalie Amalie Emilie Schumann hier zugehörigen Grundstücke, als: 1) das Haus-, Garten- und Feld-Grundstück Nr. 279 des Katasters für die Stadt Dippoldiswalde, Nr. 301 des Grund- und Hypothekenbuchs für Dippoldiswalde, und 2) das Feldgrundstück Nr. 675 desselben Grund- und Hypothekenbuchs, welche Grundstücke am 4. bez. 18. Februar 1878 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf zu 1: 20,460 Mark, zu 2: 1,350 Mark gewürdert worden sind, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Dippoldiswalde, am 19. Februar 1878. Königliches Gerichtsamt. Klimmer. Zwangsversteigerung. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte soll Freitag, -en 21. Zuni 1878, das Ernst Eduard Bellmann in Hirschbach zugehörige Haus- und Gartengrundstück Nr. 4 des Katasters für das Dorf Hirschbach, Nr. 3 des Grund- und Hypolhekenbuchs für Hirschbach, welches Grundstück am 13. April 1878 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 1362 Mark gewindelt worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtöstelle auöhängendeu Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Dippoldiswalde, am 13. April 1878. Königliches Gerichtsamt. Klimmer. Tagesgeschichte. Dippoldiswalde. Am 16. April haben sich in hiesiger Stadt zuerst wieder Schwalben gezeigt. — Am 23. April, dem Geburtstage Sr. Maj. des Königs von Sachsen, wird bei snmmtlicheu Postanstalten der Oberpostdircctions - Bezirke Dresden und Leipzig eine gleiche Beschränkung der Dienststunden eintreten, wie solche an dem Geburtstage Sr. Maj. des Kaisers stattfand. Dresden. Das Ministerium des Innern hat eine umfängliche Verordnung erlassen, betreffend die Behand ¬ lung von Thieren bei Transporten außerhalb der Eisenbahnen. Der Gensdarmerie und allen Polizeiorganen ist sorgfältigste Aufsicht empfohlen, daß den Bestimmungen gehörig nachgegangen werde. — Das Königreich Sachsen hatte, wie andere deutsche Bundesstaaten, zu einer Zeit, wo es bereits in den Nord deutschen Bund eingetreten war, aus Landesmitteln erhebliche Ausgaben aufgewendet, um seine Truppen zu caserniren. Die desfallsigen Summen wurden vom sächsischen Landtag unter der Voraussetzung bewilligt, daß die aus Landesmitteln