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Dienstag. Rr. 28. 5. März 1878. Weißerih-Zeitung. Amts-Al'att für die Königs. AmishauptmannsPast Dippoldiswalde, sowie für die Königs. Kerichts-Aemter und die Stadtratl-e zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redakteur: Carl Ichnc in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zn beziehen durch alle Post- Anstalteu und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auslage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zcilc, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung Ans Grund des Artikels 8 des Mnnzgcsctzcs vom 9. Juli 18 stimnmngen getroffen: § 1. Vom 1. Mürz 1878 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlnngsmittel: 1) die Einsechslcllhalcrstücke deutschen Gepräges; 2) die '/r-, '/4- und '/s-Thalerstücke landgräflich hessischen und knrbessischen Gepräges; 3) die ans Grund der Zehnthcilnng des Groschens geprägten Zwei- pscnnigstücke und die auf Grund der Zehn- oder Zwölstheilung des Groschens geprägten Einpfennigstücke ('/s-, '/>»- und '/12- Groschcnstücke; 4) die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Ein pfennigstücke mecklenburgischen Gepräges. Es ist daher 00m I.März 1878 ab, aiißer den mit der Einlösnng beanstragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zn nehmen. § 2. Die im Umläufe befindlichen Einscchstclthalersiückc deutschen Gepräges werden in der Zeit vom 1. März 1878 bis >. Juni 1878 von den durch die Landcs-Centralbehörden zu bezeichnenden Landeskassen, die im Umlaufe befindlichen, unter § I, Ziffer 2 bis 4 aufgeführten Münzen in der gleichen Zeit von den durch die Landes-Ccntralbehördcn zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bnndesstaatcn, welche diese Münzen geprägt haben, bez. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel Zur Ausführung der Bestimmungen der vorstehenden, dnrch d> des Herrn Reichskanzlers, nach welcher vom 1. Marz dieses Jahres ab rannt gemacht, daß in der Zeit vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 d darlehnskasse zn Leipzig und von sämmtlichen Forstrentämtern, Bezirksste Untersteuerämtern und Zoll- und Steuer-Receptnren, sowie von der Sck dem gesetzlichen Werthsverhältnisse sowohl in Zahlung angenommen, als Dresden, am 26. Februar 1878. verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen. 3 (Neichs-Gesctzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Be find, nach dem in § 3 angegebenen Wcrthverhällnisse für Rechnung des Deutschen Reiches sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs oder Landcsmünzcn umgewechsclt. Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung, noch zur Umwechselung angenommen. 8 3. Die Einlösung der in § 1 bezeichneten Münzen erfolgt zn dem nachstehend vermerkten festen Werlhverhäitnisse: der Einsechstclthalcrstücke zu 20 -1 Reichsmünze, der hessischen '/--Thalerstücken zu . . . 1 50 - V- - 75 . 7«. - 37'/-- der Zweipfcnnigstllcke zu 2 - - der Einpfennigstücke - 1- - der Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke zu resp. 5, 2, 1 I Neichsmünze. § 4. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet auf durchlöcherte, und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine An wendung. Berlin, den 22. Februar 1878. Der Reichskanzler. v. Bismarck. s Rcichsgcsctzblatt vom Jahre 1878, Seite 3, publicirten Bekanntmachung ie darin benannten Münzen außer Kurs gesetzt werden, wird hiermit be- e gedachten Münzen von der Finanzhanptkasse zu Dresden, der Lotterie- lercinnahmcn, Haupt-Zoll- und Haupt-Steuer-Aemlern, Ncbenzollänitcrn, lachtstcuer-Einnahme am Eentral-Schlachthofe in Neustadt-Dresden nach auch gegen Reichs- oder Landcsmünzcn umgewechsclt werden. Finanz-Ministerium. Für den Minister: v. Thümmcl. Erledigt hat sich der hinter dem aus Frohburg in Sachsen gebürtigen Schuhmacher Hermann Hauschild unter dem 26. Mai 1877 erlassene und unter dem 7. August, 20. September und 14. November desselben Jahres erneuerte Steckbrief Königliches Gerichtsamt. Frauenstein, am 1. März 1878. Küchler. Nachruf. Am 27. Februar dieses Jahres verschied nach längeren Leiden Herr Privatmann Hermann Heinrich Reichel hier. Unsere Stadt verliert in ihm einen Bürger, welcher eine lange Reihe von Jahren als Mitglied des hiesigen Stadt verordneten-Collegium, längere Zeit als Vorsitzender desselben, seine Thätigkeit dem hiesigen Gemeindewesen widmete und mit regem Eifer das Wohl und die Interessen der hiesigen Stadt zu fördern bemüht war. Wir rufen ihm deshalb über sein Grab ein Wort des innigsten Dankes nach. Dippoldiswalde, den 2. März 1878. „ Der Stadtrath. Das Stadtverordneten-Collegmm. Voigt, Brgrmstr. Wendler, Vorsitzender.