Volltext Seite (XML)
Sonnabend. Nr. 15. 2. Februar 1878. Weißerih-Zeiürng. Amts-JUait für die Königs. Amtsl-auplmannfchast Dippoldiswalde, sowie für die Königs. Gerichts-Aemter und die Stadträti-e zu Dippoldiswalde nild Irauenstein. Verantwortlicher Nedacteur: Carl Ikhnc in Dippoldiswalde. Dieles Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. - Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agentnren. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auslage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Psg. für die Spalten-Zeilc, oder deren Nanin, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung, die Cinschärfung straßenpolizeilicher Vorschriften betr. In Bezug auf die Bezeichnung der Fuhrwerke schreibt die hierauf bezügliche Bekanntmachung vom 7. September 1876 vor, daß dieselbe auf der linken Seite an dem Fuhrwerke selbst, oder auf einer an demselben festaufgehefteten Tafel in deutlicher unverwischbarer Schrift von mindestens 5 Centimeter Höhe dergestalt anzubringen ist, daß sie beständig sichtbar bleibt. Da zu beobachten ist, daß die an den Fuhrwerken angebrachte Bezeichnung nicht immer diesen Vorschriften entspricht, sondern vielfach unleserlich ist, auch wohl zur Erhaltung der Schrift verdeckt wird, und daß die Tafel, welche die Bezeich nung trägt, nur lose an dem Wagen hängt, so wird die genaue Befolgung der vorgedachten gesetzlichen Bestimmungen mit dem Bemerken andurch eingeschärft, daß Zuwiderhandlungen unnachsichtlich mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen werden geahndet werden. Hiernächst ist wiederholt wahrzunehmen gewesen, daß Wagen aus öffentlichen Wegen während der Nacht stehen gelassen worden sind, wodurch die Sicherheit des Verkehrs auf denselben gefährdet wird. Es wird daher das Stehenlaffen oder die Aufstellung von Wagen jeder Art auf öffentlichen Wegen während der Nachtzeit unter der Androhung untersagt, daß Uebertretungen dieses Verbots nach tz 366 unter 9 und 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark ober entsprechender Haflstrafe werden bestraft werden. Die Herren Bürgermeister, Gutsvorsteher und Gemeindevorstände im Bezirke wollen die Durchführung obiger An ordnungen genau überwachen und etwaige Zuwiderhandlungen entweder selbst zur Bestrafung ziehen oder hier zur Anzeige bringen. Dippoldiswalde, am 29 Januar 1878 Königliche Amtshauptmannschaft. von Kessinger. Diebstahls - Bekanntmachung. In der Zeit von Ende November vorigen bis Mitte Januar dieses Jahres sind dem Gutsauszügler Friedrich ^Wilhelm Diesiler in Reinhardtsgrimma aus dem im Walther'schen Garten daselbst gelegenen Bienenhäuschen zwei vollgetragene Bienenstöcke, in Form von Tonnen aus Stroh, gestohlen worden. Solches wird hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß der eine Bienenstock daran kenntlich, daß der Griff an dem hölzernen Deckel hellblau angestrichen gewesen, sowie daß der Bestohlene für Entdeckung des Diebes, so daß gerichtliche Bestrafung erfolgt und Wiedererlangung seiner Bienenstöcke in unversehrtem Zustande, IS Mark Beloh nung ausgesetzt hat. Dippoldiswalde, am 31. Januar 1878 Königliches Gerichtsamt. Klimmer. Diebstahls - Bekanntmachung. — , . Am. 26. dieses Monats in der Frühe sind aus dem Gombsener Gasthofsgrundstücke mittelst Einbruchs und Elnsteigens ein lichtgrauer Knabenwinterrock mit Sammetkragen und schwarzen Hornknöpfen, ein Paar ziemlich neue Haus schuhe von grünem Plüsch mit rothen Pünktchen, sowie eine Quantität Wurst, Schweinefleisch, Fett, Butter und klarer Zucker gestohlen worden. Solches wird zur Ermittelung des ThäterS, beziehentlich Wiedererlangung des Gestohlenen hiermit bekannt gemacht. Dippoldiswalde, den 31 Januar 1878 Königliches Gerichtsamt. Klimmer.